Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - 34 Wx 390/16

published on 25/07/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - 34 Wx 390/16
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Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 23. Juni 2016 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Oktober 2016 zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine Stiftung, ist aufgrund Einbringung vom 29.11.2012 Eigentümerin eines im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als FlSt …/X vorgetragenen Grundstücks, das nach dem Fortführungsnachweis des zuständigen Vermessungsamts Nr. … durch Abschreibung einer Teilfläche von 4.022 qm aus dem Stammgrundstück FlNr. … (9175 qm) entstanden ist. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 26.4.2016 bestellte die Beteiligte zu 1 zu Gunsten der Beteiligten zu 2, einer oberbayerischen Gemeinde, an diesem Grundstück ein Erbbaurecht für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (Seniorenwohnanlage). Gemäß Ziff. IX. 1. der Bestellungsurkunde bewilligten und beantragten die Urkundsbeteiligten folgende Eintragung im Grundbuch:

a) am Erbbaugrundstück

– in Abt. II an erster Rangstelle das Erbbaurecht gemäß Abschnitt II dieses Vertrages,

Die Urkundsbeteiligten stimmten allen zum Vollzug erforderlichen Freigabe-, Rangrücktritts- und Löschungserklärungen zu mit dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch. Sie beauftragten den Notar, von den Berechtigten der in Abteilung II eingetragenen Rechte Löschungsbewilligungen, hilfsweise Rangrücktrittsbewilligungen einzuholen (Ziff. IX. 3. und 4.).

Unter Vorlage der Urkunde hat der Notar am 23.6.2016 gemäß § 15 GBO den grundbuchamtlichen Vollzug beantragt.

In Abteilung II des Grundbuchs ist - wie bereits am Stammgrundstück … - an erster Rangstelle eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer von FlSt … aufgrund Bewilligung vom 6.2.1962 eingetragen. Es ist bei Anlegung des Grundbuchs für …/X hierher übertragen worden. Der Notar hat geltend gemacht, das die Belastung ausweisende Grundbuch sei insoweit unrichtig und durch lastenfreie Abschreibung zu berichtigen, weil FlSt …/X vom Ausübungsbereich des Rechts zu keiner Zeit betroffen gewesen sei.

Dem liegt Folgendes zugrunde:

Im Zuge von Übertragungen zu- und abgeschriebener Teilflächen aus den unter den Plannummern …, … und … vorgetragenen Ursprungsgrundstücken haben die damaligen Beteiligten des Bestellungsvertrags vom 6.2.1962 unter Bezugnahme auf den Veränderungsnachweis des zuständigen Vermessungsamts Nr. …/… erklärt (Ziff. IV der Urkunde):

Die Zufahrt zum Grundstück Pl.Nr. … vom Gemeindeweg Pl.Nr. … aus erfolgt über das Grundstück Pl.Nr. … in einer Breite von drei Meter auf der in der Natur bereits angelegten Fahrt.

Die Eheleute M. (Eigentümer der PlNr. …) räumen das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht in der vorbezeichneten Weise ein.

Sie bestellen zur Sicherung der Rechtseinräumung eine Grunddienstbarkeit an Pl.Nr. … zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Pl.Nr. … und bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit im Grundbuch …

Von FlSt … wurde nachfolgend eine im Süden liegende Teilfläche ab- und dem dort angrenzenden FlSt …/X zugemessen. Dessen Eigentümer ist der Beteiligte zu 3.

Das Grundbuchamt hat zur Löschung neben der vorgelegten Bewilligung des Eigentümers von FlSt … auch eine Bewilligung des Eigentümers von FlSt …/X für erforderlich gehalten und, weil diese nicht beigebracht wurde, den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2016 zurückgewiesen. Es hat es nicht für nachgewiesen erachtet, dass das FlSt …/X vom Ausübungsbereich des Rechts nicht erfasst sei. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts könne mangels Planbeilage bei der Bestellungsurkunde und wegen unklarer Beschreibung als „in der Natur bereits angelegte Fahrt“ nicht eindeutig festgestellt werden. Deshalb komme eine lastenfreie Abschreibung des Erbbaugrundstücks nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die notariell eingelegte Beschwerde. Sie macht geltend, das erstrangig eingetragene Geh- und Fahrtrecht sei am abgeschriebenen Grundstücksteil (FlSt …/X) erloschen, und nimmt zum Nachweis hierfür unter anderem Bezug auf folgende dem Grundbuchamt im Original vorliegenden und der Beschwerde in Ablichtung beigefügten Unterlagen:

– Kartenbeilage zu VN Nr. …/…

– vom zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung am 15.7.2016 erstellter, mit Siegel und Unterschrift versehener Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1 : 1000), in dem in roter Farbe der Grundriss des FlSt …, wie er im Zeitpunkt der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts bestanden hat, gekennzeichnet ist

– am 1.8.2016 erstellter Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1 : 2000), aus dem die Lage der Grundstücke zueinander hervorgeht.

Er führt aus, die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts sei nach dessen textlicher Beschreibung auf einen bestimmten Teilbereich des Grundstücks beschränkt, nämlich auf die in Natur angelegte „Zufahrt zum Grundstück Pl.Nr. … vom Gemeindeweg Pl.Nr. …“; dass dieser Teilbereich vollständig außerhalb der Grundstücksfläche von FlSt …/X liege, ergebe sich aus der Lage des Gemeindewegs, des herrschenden und des dienenden Grundstücks sowie der weiten Entfernung zwischen dem abgeschriebenen Grundstücksteil (FlSt …/X) und dem Bereich des damaligen Gemeindewegs.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der im Beschwerdeverfahren angehörte Beteiligte zu 3 hat - anwaltlich vertreten - geltend gemacht, die Dienstbarkeit habe ursprünglich die gesamte FlNr. … einschließlich der nun herausgemessenen FlNr. …/X umfasst. Er habe daher „den über FlNr. … und FlNr. …/X führenden Weg in der Überzeugung genutzt, hierzu aufgrund der Grunddienstbarkeit berechtigt zu sein.“

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO statthafte und für die Urkundsbeteiligten als Antragsberechtigte eingelegte (§ 15 Abs. 2 GBO) sowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Sache Erfolg.

Der beantragten (§ 13 Abs. 1 GBO) Eintragung des Erbbaurechts im ersten Rang steht das erstrangig eingetragene Geh- und Fahrtrecht (§ 1018 BGB) nicht entgegen; dieses ist vielmehr im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO zu löschen, weil der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GBO durch die konkret bezeichneten amtlichen Vermessungsunterlagen, das Katastkartenwerk und die amtliche, mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene grafische Darstellung der Lage des herrschenden Grundstücks in der aktuellen Flurkarte erbracht ist. Einer Bewilligung (§ 19 GBO) des Beteiligten zu 3 als Dienstbarkeitsberechtigten bedarf es daher nicht. Die verfahrensrechtlich erforderliche Anhörung des formell von der Löschung betroffenen Beteiligten zu 3 (vgl. BayObLG FGPrax 1999, 172; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 49 a. E.) hat im Beschwerdeverfahren stattgefunden.

1. Gemäß § 1026 BGB erlischt bei einer Realteilung des mit einem Recht i. S. v. § 1018 BGB belasteten (dienenden) Grundstücks die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf demjenigen (verselbständigten) Teil, der vollständig außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung rechtlich - nicht nur tatsächlich - beschränkt ist (BGH NJW 2002, 3021/3023; BayObLGZ 1988, 102/107; BayObLG Rpfleger 2004, 280; Senat vom 2.9.2015, 34 Wx 147/15, juris; Palandt/Bassenge BGB 76. Aufl. § 1026 Rn. 2; MüKo/Mohr BGB 7. Aufl. § 1026 Rn. 1 und 3 f.; Staudinger/Weber BGB Bearb. 2017 § 1026 Rn. 6 und 10; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1189). Das Grundbuch wird bei Mitübertragung unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Demharter § 22 Rn. 18 und § 46 Rn. 19; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 56).

2. Im Grundbuchverfahren sind freilich an den Nachweis des Rechtsvorgangs strenge Anforderungen zu stellen (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12 = NJOZ 2012, 2105; vom 30.10.2009, 34 Wx 104/09 = NJW-RR 2010, 1025). Insbesondere ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1983, 143; 1987, 451 f.).

Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist allerdings - durch konkrete Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt im Original vorliegenden Unterlagen formgerecht - erbracht; das im gegenständlichen Grundbuchblatt (FlSt …/X) ausgewiesene Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers „der Pl.Nr. …“ steht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage.

a) Der räumliche Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts (§ 1018 BGB) wurde in der notariellen Bestellungs- und Bewilligungsurkunde vom 6.2.1962 (nebst Messungsanerkennung) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt (sog. unechte Teilbelastung; vgl. Staudinger/Weber § 1018 Rn. 63). Mit der am 18.9.1962 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 6.2.1962 gemäß § 874 BGB vollzogenen Eintragung in das Grundbuch wurde diese Ausübungsbeschränkung zum Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit.

Zwar ist dem notariellen Vertrag keine Lageplanzeichnung beigefügt, auf die zur Bestimmung des Ausübungsbereichs unmittelbar zurückgegriffen werden könnte (vgl. hierzu BGHZ 59, 11/16; BGH NJW 1981, 1781/1782). Zur rechtsgeschäftlichen Festlegung des Ausübungsbereichs genügt jedoch auch eine ausreichend klare textliche Beschreibung unter Bezugnahme auf in der Natur vorhandene Merkmale oder bereits errichtete Anlagen, die für jedermann dort ohne Weiteres erkennbar sind (BGH NJW 1969, 502/503; NJW-RR 2006, 237/238; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 65). Dies ist hier geschehen, indem die Parteien des Bestellungsvertrags bei gleichzeitiger Anerkennung der im VN Nr. …/… ausgewiesenen Messungen festgelegt haben, dass das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht „in der vorbezeichneten Weise“ und damit auf der in der Natur bereits angelegten „Zufahrt zum Grundstück Pl.Nr. … vom Gemeindeweg Pl.Nr. … aus“ eingeräumt wird. Nach der für das zutreffende Verständnis von Grundbucheintragungen nächstliegenden Bedeutung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt (BGHZ 113, 374/378), ist damit ausdrücklich und inhaltlich hinreichend bestimmt festgelegt, dass die eingeräumte Berechtigung zur Benutzung des dienenden Grundstücks darauf beschränkt ist, auf der bereits angelegten Zufahrt vom Gemeindeweg aus in das herrschende Grundstück gehend oder fahrend zu gelangen hat (vgl. Senat vom 3.3.2014, 34 Wx 489/13, juris). Wenngleich also das Geh- und Fahrtrecht auf dem gesamten (damaligen) Grundstück lastet, ist der Ausübungsbereich beschränkt und eindeutig der Bewilligung zu entnehmen.

b) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des frei gewordenen Teils (FlSt …/X) ist nachgewiesen.

Der Nachweis kann auch durch amtliche Vermessungsnachweise erbracht werden (BayObLG Rpfleger 2004, 280). Diese gehören zwar nicht zu den Grundakten, liegen aber dem Grundbuchamt vor und sind in dem gegenständlichen Berichtigungsantrag individuell bezeichnet („VN …/…“). Taugliche Nachweismittel sind auch mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Bescheinigungen - auch solche grafischer Art - des Vermessungsamts (BayObLG NJW-RR 1996, 397/398; FGPrax 1999, 172). Die Katasterkarten selbst bilden den darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters, nach dem gemäß § 2 Abs. 2 GBO die Grundstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bezeichnet werden (Demharter § 2 Rnr. 9 und 19). Liegenschaftskataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten (Demharter § 2 Rn. 22 f.). Die auch das Grundbuchamt bindende Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB erstreckt sich auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (BGH NJW-RR 2006, 662/663; NJW-RR 2013, 789/790; OLG Jena vom 14.3.2011, 9 W 599/10, juris; Staudinger/ Gursky BGB Bearb. 2013 § 891 Rn. 28; Demharter § 2 Rn. 26).

Aus der Lage der Grundstücke gemäß aktuellem Liegenschaftskataster und dem auf der Grundlage des VN …/… nebst zugehöriger Flurkarte formulierten Beschreibung des Ausübungsbereichs des Geh- und Fahrtrechts ergibt sich unter Berücksichtigung der amtlichen Bescheinigung des Vermessungsamts über die Lage des herrschenden „Grundstücks“ nach gegenwärtigem Vermessungsstand, dass nach Teilung des dienenden Grundstücks das FlSt …/X mit der Dienstbarkeit nicht belastet ist.

Die Lage des mit Pl.Nr. … bezeichneten Gemeindewegs sowie der mit Pl.Nrn. … und … bezeichneten Grundstücke geht aus der Flurkarte zu VN …/… hervor. Der Verlauf der „Zufahrt zum Grundstück Pl.Nr. … vom Gemeindeweg Pl.Nr. … aus“ lässt sich daraus allein - also ohne die in der Vereinbarung zusätzlich herangezogenen Gegebenheiten in der Natur - zwar nicht ersehen. Die Funktion des Geh- und Fahrtrechts („Zufahrt zum Grundstück Pl.Nr. … vom Gemeindeweg Pl.Nr. … aus“) erlaubt jedoch unter Berücksichtigung der mit der Karte nachgewiesen Lage des Gemeindewegs sowie des dienenden und des herrschenden Grundstücks den sicheren Schluss, dass die als FlSt …/X abgeschriebene Teilfläche des dienenden Grundstücks nicht vom Ausübungsbereich des Rechts umfasst ist.

Das Geh- und Fahrtrecht soll nur die Zufahrt vom heranführenden Gemeindeweg aus an einer in der Natur bereits vorhandenen Stelle sichern. Ein darüber hinausgehender Zweck, der dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Wahl über die (schonende) Benutzung des dienenden Grundstücks für Zwecke des Begehens und Befahrens überließe, besteht nicht.

Die abgeschriebene Teilfläche liegt so weit vom Bereich des Gemeindewegs entfernt, dass es ausgeschlossen ist, dass die Zufahrt vom Gemeindeweg aus auf das herrschende Grundstück über diesen Bereich führte, zumal das herrschende Grundstück östlich des Wegs, das dienende Grundstück hingegen westlich des Wegs liegen und das FlSt …/X durch Abschreibung der westlichen ca. halben Grundstücksfläche entstanden ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Senat vom 3.3.2014, 34 Wx 489/13, juris).

Der vom Beteiligten zu 3 angesprochene „über FlNr. … und FlNr. …/X führende Weg“ ist in der Flurkarte zum Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 1.8.2016 als querverlaufender Verbindungsweg zwischen der an der Grundstücksgrenze von FlSt … entlang führenden B.-Straße (FlSt …) und der an FlSt …/X entlang führenden M.-Straße zu erkennen. Dieser Verbindungsweg hat nichts mit dem Geh- und Fahrtrecht zu tun, das nur die Zufahrt von Pl.Nr. … zum herrschenden Grundstück sichert.

III.

Von einer Kostenentscheidung (§ 81 FamFG) sieht der Senat ab. Das Beschwerdeverfahren ist erfolgreich, so dass die Haftung für die gerichtlichen Kosten nach § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 84 FamFG) wird nicht angeordnet, weil dies nicht angemessen erscheint (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 3 ist lediglich angehört worden (§ 7 Abs. 6 FamFG); er hat selbst keinen Antrag gestellt.

Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ):

Leitsatz:

BGB §§ 894, 1018, 1026

GBO § 22 Abs. 1 Pfandfreie Abschreibung von Grundstücksteilflächen bei Belastung des dienenden Grundstücks mit einem Geh- und Fahrtrecht, das nach dem textlichen Beschrieb der Bewilligung nur ausgeübt werden darf auf der in der Natur bereits angelegten Zufahrt zum herrschenden Grundstück vom Gemeindeweg aus.

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published on 02/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 147/15 Beschluss vom 2.9.2015 ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) L. - Antragstell
published on 03/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - L. (B-see) vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €. III. Von
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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.