Oberlandesgericht München Beschluss, 03. März 2014 - 34 Wx 489/13
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - L. (B-see) vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.
III.
Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen die lastenfreie Abschreibung von Grundstücken des Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zu je 1/2 Eigentümer u. a. des Grundstücks Flst. .... Zugunsten dieses Grundstücks wurde in einem notariellen Kaufvertrag vom 12.2.1935 auf dem Restgrundstück Flst. ... ein Geh- und Fahrtrecht folgenden Inhalts bewilligt:
Die jeweiligen Eigentümer des heutigen Kaufobjekts sind berechtigt, auf der von der vorbeiführenden Straße aus in das Grundstück Pl. Nr. ... führenden Einfahrt zu gehen und zu fahren, um von der bezeichneten Straße aus an der Rückseite des heutigen Kaufgrundstücks auf das Letztere zu gelangen und umgekehrt. Dieses Fahrtrecht darf zu jeder Zeit und unbeschränkt ausgeübt werden. ...
Das damals veräußerte Grundstück ist folgendermaßen beschrieben:
Diese Kauffläche ist vom Pl. Nr. ... in der Weise abzutrennen, dass die Teilfläche genau 19 Meter tief und entlang der Straßenfront ungefähr 31 Meter breit ist; dabei bildet auf einer Seite die Straße, auf einer weiteren Seite die Einfahrt in das Grundstück Pl. Nr. ... und auf den beiden übrigen Seiten die Restfläche von Pl. Nr. ... die Grenze des Kaufgrundstückes.
Das ursprüngliche dienende Grundstück Pl. Nr. ... wurde bis zur lastenfreien Abschreibung mehrfach vermessen und geteilt. Am 4.3.2011 hat der Beteiligte zu 3 - eine Marktgemeinde - beantragt, die rechtlich vereinigten Grundstücke Flurstücke ... welche alle aus dem ursprünglichen Grundstück Pl. Nr. ... - belastet mit der Dienstbarkeit - stammen, unter Aufhebung der Grundstücksvereinigung unter einer eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und damit als jeweils eigenständige Grundstücke zu buchen. Gleichzeitig hat der Beteiligte zu 3 beantragt, die Grundstücke Flurstücke ... von der genannten Grunddienstbarkeit pfandfrei abzuschreiben. Dies wurde am 17.3.2011 im Grundbuch vollzogen. Gegenstand des Antrags bildete nicht das Grundstück Flst. ...
Unter dem 25.10.2013 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, „die Pfandfreigabeerklärung rückgängig zu machen“; zugleich haben sie „gegen die Pfandfreigabeerklärung Beschwerde“ eingelegt mit dem Ziel, den Antrag auf pfandfreie Abschreibung der Grundstücke Flurstücke ... zurückzuweisen. Es bestehe ein unbeschränktes Geh- und Fahrtrecht auf der gesamten Grundstücksfläche. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit sei nicht auf einen bestimmten Teil beschränkt. Durch eine Bebauung des Grundstücks ginge die Grunddienstbarkeit unter. Ohne Pfandfreigabeerklärung sei die Bebauung nicht zulässig. Es sei nicht rechtens, wenn dadurch die bestehende Grunddienstbarkeit „untergehe“.
Mit Beschluss vom 19.11.2013 hat das Grundbuchamt den Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen. Die pfandfreie Abschreibung nach § 1026 BGB sei möglich, weil bei der Teilung des belasteten Grundstücks die Teile außerhalb des Bereichs der Ausübung -die Flächen der genannten Grundstücke - frei würden. Die Voraussetzung, dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, sei erfüllt. Die Bewilligung spreche zwar von einer jederzeitigen und unbeschränkten Ausübung des Fahrtrechts; dies beziehe sich aber nicht auf den Ausübungsbereich, sondern bedeute, dass das Recht nicht auf eine bestimmte Art der Befahrung/Begehung beschränkt sei und auch nicht nur für eine gewisse Dauer gelten solle. Der Ausübungsbereich hingegen sei festgehalten und klar formuliert. Er sei beschränkt auf die Flurstücke ... und ..., ferner auf Flst. ..., welches im selben Eigentum wie das dienstbarkeitsberechtigte Flst. ... stehe. Auf diesen unmittelbar an das herrschende Grundstück angrenzenden Grundstücken sei die Grunddienstbarkeit noch eingetragen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, die damit begründet wird, dass die Formulierung in der Bewilligungsurkunde („Dieses Fahrtrecht darf zu jeder Zeit und ungeschränkt ausgeübt werden“) sich auch auf den Ausübungsbereich beziehe. Das Fahrtrecht sei sonach weder auf eine bestimmte Jahreszeit noch auf eine bestimmte Fläche beschränkt, sondern könne mit jedem Verkehrsmittel unbeschränkt ausgeübt werden. Den Umfang des Ausübungsrechts bestimme der Berechtigte, nicht der Verpflichtete des dienenden Grundstücks.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Die Beschwerde ist nur beschränkt zulässig mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs.
a) Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen die lastenfreie Abschreibung von Grundstücken, also gegen die (teilweise) Löschung der Belastung (§ 46 Abs. 2 GBO). Auch Löschungen sind Eintragungen (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 101; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 2). Beschwerden gegen Eintragungen sind nur beschränkt, nämlich mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 GBO) zulässig (§ 71 Abs. 2 GBO).
b) Soweit im Antrag vom 25.10.2013 von „Rückgängigmachung“ die Rede ist, könnte dies als Berichtigungsantrag gemäß § 22 GBO zu verstehen sein. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift ist aber nicht möglich, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung die ihm bekannte Rechtslage unrichtig beurteilt hat (vgl. Demharter § 22 Rn. 6).
Dies ist aber nach Meinung der Beteiligten zu 1 und 2 hier gerade der Fall. Diese sind der Ansicht, das Grundbuchamt habe die Bewilligung vom 12.2.1935 unrichtig ausgelegt. Aber auch dann, wenn ein Berichtigungsantrag zulässig wäre, wäre die Beschwerde ihrerseits gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO beschränkt. Denn sie richtet sich in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung (vgl. Demharter § 71 Rn. 30).
c) Der ursprüngliche auch als Beschwerde bezeichnete Antrag war daher (nur) als Anregung auf Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) zulässig. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde desjenigen zulässig, der den materiellen Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) hat, zu dessen Gunsten also der Widerspruch zu buchen wäre (z. B. OLG Hamm FGPrax 1996, 210). Dies sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Berechtigte der beanspruchten Dienstbarkeit.
d) Die Beschränkung der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein. Regelmäßig ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (vgl. Demharter § 71 Rn. 55 m. w. N.). Die darüber hinausgehende Beschwerde wäre unzulässig.
2. Auch mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) - die Löschung als unzulässig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) kommt von vornherein nicht in Betracht - ist die Beschwerde unbegründet.
a) Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Auch bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar (vgl. BGH NJW 2002, 321; Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1018 Rn. 7). Die Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (vgl. BGH NJW 2002, 321; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Im ersteren Fall sind für die notwendige Bestimmtheit der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) entscheidend. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (z. B. BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 m. N.). Eine Wahl des Berechtigten zwischen mehreren Formen und damit auch mehreren Stellen der (schonenden) Ausübung kann überhaupt nur dann und soweit in Betracht kommen, als keine örtliche Ausübungsbeschränkung vereinbart ist.
b) Nach diesen Auslegungsgrundsätzen enthält die Bewilligung vom 12.2.1935 eine Beschränkung des Ausübungsbereiches. Denn es ist ausdrücklich festgelegt, dass die Eigentümer des damaligen Kaufobjekts berechtigt sein sollen, auf der von der vorbeiführenden Straße aus in das bezeichnete Grundstück führenden Einfahrt zu gehen und zu fahren, um von der genannten Straße aus an der Rückseite des Kaufgrundstückes auf dieses zu gelangen. Angesichts der eindeutigen Festlegung stellt sich bereits die Frage, ob überhaupt eine - ergänzende oder davon abweichende - Auslegung noch möglich ist. Nach der nächsten Wortbedeutung jedenfalls ist damit der Bereich, auf dem das Geh- und Fahrtrecht ausgeübt werden kann, umschrieben und fixiert. Die auch ohne Skizze unmittelbar einleuchtende Beschreibung legt gerade fest, wozu der Eigentümer des herrschenden Grundstücks an welcher genau umschriebenen Stelle berechtigt ist. Sie würde ihren Sinn verlieren, wenn die Berechtigten darüber hinaus das gesamte Grundstück in Anspruch nehmen dürften. Das Geh- und Fahrtrecht soll die Zufahrt von der vorbeiführenden Straße aus an einer in der Natur bereits vorhandene Stelle („Einfahrt“) sichern. Ein darüber hinausgehender Zweck, der eine freie Wahl der Eigentümer des herrschenden Grundstücks notwendig machen könnte, ist nicht ersichtlich. (Nur) „dieses“ Fahrtrecht darf zu jeder Zeit und unbeschränkt ausgeübt werden. Auch wenn also das Geh- und Fahrtrecht auf dem gesamten (damaligen) Grundstück lastet, ist der Ausübungsbereich beschränkt und eindeutig der Bewilligung zu entnehmen.
c) Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 24.1.2011 aber auch, dass die aufgeführten, lastenfrei abgeschriebenen Grundstücke den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit nicht berühren, da sie schon nicht an das herrschende Grundstück angrenzen. Aus der Grundstücksbeschreibung einerseits und der Beschreibung des Geh- und Fahrtrechts andererseits in der Urkunde vom 12.2.1935 ist zu entnehmen, dass die Grundstücksgrenze teilweise gerade durch die zum Ausübungsbereich gehörende Einfahrt definiert wird bzw. der Ausübungsbereich an der Grundstücksrückseite entlang führt. Dort, nämlich an der Grenze zum früheren Grundstück FlSt. ..., besteht an der gesamten Grundstücksbreite auf dem jetzigen mit der Dienstbarkeit weiterhin belasteten Grundstück FlSt. ... ein ausreichender Streifen, um von der Rückseite auf das herrschende Grundstück gelangen zu können.
4. Über die Tragung der Gerichtskosten braucht nicht besonders befunden zu werden. Es verbleibt insoweit bei der Regel, dass derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, diese auch trägt (vgl. § 84 FamFG; § 22 Abs. 1 GNotKG). Anlass zur Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3 besteht nicht. Es gilt zwar auch insoweit die Grundregel des § 84 FamFG. Der Beteiligte zu 3 hat sich aber am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm Kosten entstanden sind.
5. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG, die Festsetzung durch den Senat aus § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.
Erlass des Beschlusses (§38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 03.03.2014.
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Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.