Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 7. Juli 2017 aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB von … Blatt … FlSt …/.. in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten des Freistaates Bayern eingetragene beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit zu löschen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Den im Außenbereich gelegenen Grundbesitz hatte er aufgrund Überlassungsvertrags mit seinen Eltern vom 19.10.2000 erhalten. Bereits zu notarieller Urkunde vom 2.10.1972 hatten diese dem Beteiligten zu 2 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt.

In Abschnitt II der Urkunde vom 2.10.1972 heißt es:

Die Ehegatten … beabsichtigen, auf Fl.Nr. … ein Wohngebäude zu errichten.

Das Landratsamt … hat die Baugenehmigung in Aussicht gestellt, wenn dieses Wohnhaus zu keinen anderen Zwecken, als zu einem Austragswohnhaus für Landwirte verwendet wird.

Die Ehegatten … verpflichten sich daher gegenüber dem Freistaat Bayern zu folgenden:

das zur Errichtung kommende Wohngebäude darf nur für Zwecke benutzt werden, die dem landwirtschaftlichen Anwesen … unmittelbar dienen und zwar nach näherer Maßgabe wie folgt:

„1.) soweit und solange auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ein oder mehrere Austrägler leben, ist das vorgenannte Wohngebäude ausschließlich zu Wohnzwecken für diese Austrägler zu benutzen. Jede andere Benutzung ist zu unterlassen.

2.) Sofern auf dem landwirtschaftlichen Anwesen … keine Austrägler leben, darf das Gebäude auch dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens, seinen auf dem Hof lebenden Familienangehörigen oder auf dem Anwesen beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitern zu Wohnzwecken dienen. Andere als die vorgenannten Personen dürfen das Wohngebäude nicht bewohnen.“

Die Ehegatten … bestellen wegen vorstehenden Verpflichtungen zugunsten des Freistaats Bayern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und bewilligen und beantragen die Eintragung im Grundbuch.

In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 ist demzufolge Folgendes eingetragen:

Verpflichtung das auf dem Grundstück zu errichtende Wohngebäude nur zu Wohnzwecken für Austrägler, auf dem Hof lebende Familienenangehörige oder auf dem Anwesen beschäftigte landwirtschaftliche Arbeiter zu benützen zugunsten des Freistaats Bayern; gemäß Bewilligung vom 2.10.1972.

Mit Schreiben vom 19.1.2017 richtete der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 an das Grundbuchamt den so bezeichneten „Antrag“, die vorgenannte Dienstbarkeit wegen Unzulässigkeit zu löschen. Diese enthalte nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit. Gemäß § 1018 Fall 2 BGB sei zulässiger Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eine Beschränkung in der tatsächlichen Herrschaftsmacht des Eigentümers. Das Verbot müsse sich auf die Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht auswirken, also eine Verschiedenheit der Benutzungsart zur Folge haben. Erforderlich sei, dass die Vornahme der hiernach gebotenen Handlung eine andere Benutzung darstellen würde, als dies bei den weiterhin zulässigen Handlungen der Fall wäre. Die Nutzung von Wohnraum nur zu Zwecken oder im Rahmen eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebs unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Nutzung von Wohnraum z.B. zu Zwecken eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs.

Dem trat der Berechtigte der Grunddienstbarkeit, der Beteiligte zu 2, entgegen. Die Rechtsansicht, dass ein Wohnungsbesetzungsrecht nicht zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein könne, entbehre jeder Stütze aus Literatur und Rechtsprechung. Die Dienstbarkeit regle keine Beschränkung der Verfügungsfreiheit. Nach der Bestellurkunde sei geregelt, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das errichtete Wohngebäude innehaben dürfe, nämlich welcher Personenkreis darin wohnen dürfe. Inhalt der Dienstbarkeit sei nicht, in welcher Weise über das Grundstück verfügt werden dürfe. Die Unterlassung gewisser tatsächlicher Handlungen sei zulässiger Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Dabei könnten die verbotenen Handlungen durch Beschreibung der gestatteten Befugnisse umschrieben werden. Es müsse zumindest eine Verwertungsmöglichkeit verbleiben. Die Dienstbarkeit erlaube das Wohnen von den in der Bestellurkunde bezeichneten Personen. Die Regelung des Bewohnerkreises sei eine Regelung von Tatsachen, nicht eine Regelung der Verfügungsbefugnis. Eine Verfügung über das Grundstück sei dadurch nicht ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 7.7.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Amtslöschung abgelehnt mit der Begründung, die Dienstbarkeit sei nicht inhaltlich unzulässig, eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit sei hierin nicht zu sehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde. Ergänzend trägt er vor, rein rechtliche Verfügungsbeschränkungen, die unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit seien, lägen nicht nur dann vor, wenn die Veräußerung des Grundstücks beschränkt sei. Auch die Nutzbarkeit des Grundstücks außerhalb einer Verfügungsbeschränkung falle in die Verfügungsgewalt des Eigentümers. Einschränkungen der Nutzbarkeit, die rein rechtliche Gesichtspunkte beinhalten, seien unzulässig.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 2 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (lfd. Nr. 1 der Zweiten Abteilung) als inhaltlich unzulässig ist mit dem Ziel statthaft, von Amts wegen eine Löschung nach § 53 GBO vorzunehmen oder zumindest einen Widerspruch einzutragen, § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (BayObLGZ 1952, 157/160; Briesemeister in KEHE GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 31; Demharter GBO 31. Aufl. § 53 Rn. 61). Der Zweck des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO verbietet nur eine Anfechtung solcher Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter § 71 Rn. 37), was jedoch bei inhaltlich unzulässigen Eintragungen nicht der Fall ist (Demharter § 53 Rn. 52 m.w.N.). Die Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu der Anweisung an das hierfür zuständige Amtsgericht, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu löschen. Denn diese erweist sich als inhaltlich unzulässig.

a) Eine Eintragung ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH FGPrax 2015, 5; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12; BayObLG Rpfleger 1986, 371; Demharter § 53 Rn. 42). Eine Eintragung kann vor allem dann ein Recht nicht zum Entstehen bringen und daher (von Anfang an) rechtlich unwirksam sein, wenn sie ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart (BGH BeckRS 2018, 25584; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12). Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben, andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (BayObLGZ 1987, 390/393). Die inhaltliche Unzulässigkeit muss feststehen; bloße Zweifel genügen nicht (BayObLGZ 1961, 23/35; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 80). Die Eintragung ist zuvor auszulegen, und zwar nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen (etwa BGH DNotZ 1967, 756/759; BayObLG Rpfleger 1976, 250; Hügel/Holzer § 53 Rn. 82). Von einer solchen Eintragung gehen rechtliche Wirkungen von Anfang an nicht aus. Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (Senat vom 7.9.2017, Az. 34 Wx 69/17 = FGPrax 2018, 12 m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung nach heutigen, bei einer Neueintragung zu stellenden Anforderungen unwirksam wäre.

b) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist in den durch das Sachenrecht gezogenen Grenzen ein eintragungsfähiges Recht nach § 1090 Abs. 1 BGB und begründet die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen kann oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt der Grunddienstbarkeit bilden kann. Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGHZ 29, 244 vom 30.1.1959, V ZB 31/58 = NJW 1959, 670; BayObLG vom 31.7.1980, 2 Z 41/80 = BayObLGZ 1980, 232; BayObLG vom 9.8.1989, 2 Z 72/88 = Rpfleger 1990, 14; Palandt/Herrler BGB 78. Aufl. § 1090 Rn. 4; Wegmann in BeckOK BGB 49. Edition § 1090 Rn. 2; Mohr in MüKo BGB 7. Aufl. § 1090 Rn. 11; Meikel/Morvilius Grundbuchrecht 11. Aufl. Einl B Rn. 384). Danach kann ein Grundstück durch eine Nutzungsbefugnis, durch Handlungsverbote oder durch den Ausschluss der Rechtsausübung belastet werden. Der charakteristische Inhalt der jeweiligen Befugnis oder Beschränkung ist durch den Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck zu bringen, der sodann wegen der inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts im Einzelnen auf die Bewilligung Bezug nehmen kann, § 874 BGB (allgM; vgl. Senat vom 7.9.2017 m.w.N.).

c) Vorliegend kommt von den in §§ 1090, 1018 BGB vorgesehenen inhaltlichen Ausgestaltungsvarianten nur die zweite Alternative des § 1018 BGB in Betracht, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen (sog. Unterlassungsdienstbarkeit).

aa) Die Unterlassungsdienstbarkeit verbietet dem Eigentümer, „auf dem Grundstück gewisse Handlungen“ vorzunehmen, die ihm anderenfalls auf Grund seines aus § 903 BGB resultierenden Eigentümerrechts gestattet wären, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.

(1) Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann nur in einem Dulden oder Unterlassen seitens des Eigentümers des belasteten Grundstücks bestehen; positives Tun kann nicht (Haupt-)Inhalt einer Dienstbarkeit sein. Da nur „gewisse“ Handlungen verboten sind, darf dem Eigentümer die tatsächliche Nutzung nicht vollständig verwehrt sein. Der Ausschluss darf also nur einzelne Handlungen betreffen. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, müssen die dem Eigentümer verbotenen Handlungen genau bezeichnet sein und entweder positiv aufgezählt werden oder negativ die allein verbleibenden Nutzungen genannt sein (BayObLGZ 1980, 232; Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1090 Rn. 8 m.w.N.; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT C Rn. 287; Mohr in MüKo § 1090 Rn. 33).

(2) Handlungen in diesem Sinn sind tatsächliche Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer an sich erlaubt sind als Ausfluss der sich aus § 903 BGB ergebenden Rechte, mit dem Grundstück, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, beliebig zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.

(3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen „auf dem Grundstück“ nicht vorgenommen werden dürfen, darf allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51). Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

(4) Dabei muss sich nach der vor allem von einer gefestigten Rechtsprechung vertretenen herrschenden Meinung ein Verbot von Handlungen, das zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann, auf die Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht auswirken. Dem Eigentümer muss das Verbot einer andersartigen Benutzung des Grundstücks auferlegt sein, also die Vornahme der verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks darstellen, als dies bei der weiterhin zulässigen Nutzung der Fall wäre (BGHZ 29, 244; BGH vom 14.3.2003, V ZR 304/02 = NZM 2003, 440; BGH vom 21.12.2012, V ZR 221/11 = NZM 2013, 324; BayObLG vom 14.11.1952, 2 Z 165/52 = BayObLGZ 1952, 287; BayObLG vom 1.9.1953, 2 Z 119/53 = BayObLGZ 1953, 295; BayObLGZ 1980, 232; BayObLG vom 28.10.1980, 2 Z 4/80 = MittBayNot 1981, 21; BayObLG vom 30.3.1989, 2 Z 75/88 = BayObLGZ 1989, 89; OLG Düsseldorf, NJW 1961, 176; Staudinger/Reymann [2017] § 1090 Rn. 14, 18; Griwotz in Ermann BGB 15. Aufl. § 1018 Rn. 16; Palandt/Herrler BGB 78. Auf. § 108 Rn. 19; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1131; Mohr in MüKo BGB § 1090 Rn. 17; Odersky, Festschrift 125 Jahre Bayerisches Notariat 1987, S. 227). Das Verbot der Handlung muss so gestaltet sein, dass der Gebrauch in der verbotenen und der Gebrauch in der erlaubten Weise sich als ein Unterschied im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks darstellen. Soweit eine Mindermeinung (Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 296; Meikel/Morvilius Einl. B Rn. 341) dagegen anführt, jede Handlung auf dem Grundstück, die nicht eine rechtliche Regelung bezüglich des Grundstücks darstelle, könne Verbotsgegenstand sein, da es keine geeigneten Kriterien für eine rechtssichere Abgrenzung gebe, folgt der Senat dem nicht. Zum einen dürfte eine derart weite Auslegung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein (Hub, S. 62), zum anderen besteht hierfür kein Bedürfnis, da mit entsprechend sorgfältiger Formulierung eine inhaltlich zulässige Dienstbarkeit begründet werden kann (Ertl, Dienstbarkeiten gegen Zweckentfremdung von Ferien- und Austragswohnhäusern MittBayNot 1985, 179; Schöner/Stöber Rn. 1131).

(5) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Jahr 1980 (BayObLGZ 1980, 232) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgelehnt, wonach die jeweiligen Eigentümer eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Anwesen verpflichtet sein sollten, das Wohnhaus immer dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Familie oder dessen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen, auch wenn aus irgendwelchen Gründen das Eigentum an dem Wohnhaus und die rechtliche Inhaberschaft an dem landwirtschaftlichen Betrieb auseinanderfallen sollten. Nach der betreffenden Vereinbarung sollte sich der Eigentümer des Wohnhauses jeder eigenen Nutzung enthalten und das Wohnhaus mit Umgriff unentgeltlich dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, seiner Familie oder seinen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auf Dauer zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen. Zur Begründung ist ausgeführt, soweit das Gebot in Frage stehe, jede Nutzung des Wohnhauses zu unterlassen, die nicht in einem Bewohnen durch den Eigentümer als Inhaber des landwirtschaftlichen Anwesens, seiner Familie oder seinen Arbeitnehmern bestehe, fehle es an einer Änderung in der tatsächlichen Art der Benutzung des Grundstücks. Das auf dem Grundstück zu errichtende Wohnhaus diene seinem Wesen nach zu Wohnzwecken. An dieser tatsächlichen Art der Benutzung ändere sich nichts dadurch, dass es nicht von dem in der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde im einzelnen beschriebenen, bestimmten Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs und (oder) dessen Familien- oder Betriebsangehörigen, sondern von einem Dritten bewohnt werde. In der tatsächlichen Art der Benutzung des Grundstücks mache es keinen Unterschied, ob der Eigentümer als Inhaber oder etwa der Inhaber eines benachbarten landwirtschaftlichen Anwesens oder dessen Angehörige das Haus bewohnten.

d) Den o.g. Grundsätzen wird die eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht gerecht.

aa) Auch im vorliegenden Fall fehlt es an der erforderlichen Verschiedenheit der tatsächlichen Nutzung. Anlass für die Bestellung der Dienstbarkeit im Jahr 1972 war, das unveränderte Fortbestehen der Zweckbestimmung für den geplanten Neubau des Wohnhauses im Außenbereich zu erhalten, nämlich dass es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Anwesen steht und diesem auf Dauer zu dient. Die Grundstückeigentümer haben sich also dazu verpflichtet, jede Nutzung des Hauses zu unterlassen, die zum Gegenstand hat, dass dieses nicht von Austräglern, dem Eigentümer als Inhaber des landwirtschaftlichen Anwesens, seiner Familie oder auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitern bewohnt wird. Alle anderen Personen haben sich der Nutzung zu enthalten, selbst der Eigentümer, wenn er den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr betreibt. Auch vorliegend stellt sich der Gebrauch in der verbotenen Weise und der Gebrauch in der erlaubten Weise nicht als ein Unterschied im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks dar. Die Vornahme der verbotenen Handlung, nämlich das Überlassen des Anwesens an Personen, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, ist keine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks als die weiterhin zulässige Nutzung, nämlich das Überlassen des Anwesens an Austrägler, dem Eigentümer als Inhaber des landwirtschaftlichen Anwesens, seiner Familie oder auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitern.

bb) Der in der Urkunde formulierte Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit begründet nicht, wie der Beteiligte zu 2 meint, ein nach der Rechtsprechung zulässiges Wohnungsbelegungs- bzw. -besetzungsrecht (BGH NZM 2013, 324; BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 7/82 = BayObLGZ 1982, 184; BayObLGZ 1989, 89 mit Formulierungsbeispiel). Inhalt derartiger Grunddienstbarkeiten wäre nämlich, dass der Eigentümer der Grunddienstbarkeit das Recht hat, zu bestimmen, wer den auf dem belasteten Grundstück errichteten bzw. zu errichtenden Wohnraum nutzen darf, sein Bestimmungsrecht dabei aber an die Zustimmung des Berechtigten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gebunden ist, diesem also eine generelles nicht an persönliche Unterscheidungsmerkmale gebundenes Benutzungs- bzw. Zustimmungsrecht eingeräumt ist.

cc) Zu dem für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit der Eintragung maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit im Jahr 1972 galt nicht anderes. Frühere Entscheidungen, die eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit einem derartigen Inhalt für zulässig erachtet haben, sind nicht bekannt. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981 (BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 = Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = Rpfleger 1990, 14) diese ausdrücklich als die ständige frühere Rechtsprechung bezeichnet. Zwar ist in der ganz früheren obergerichtlichen Rechtsprechung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, dass eine Wohnung nur an bestimmte Personen oder Familien überlassen werden dürfe, für zulässig erachtet worden. So haben u.a. das Kammergericht 1908 (KGJ 36 A 216) bzw. das Reichsgericht 1925 (RGZ 111, 384) beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für zulässig erachtet, in denen nur das Wohnen von Familien der Arbeiterklasse bzw. von „deutschstämmigen“ Landarbeiterfamilien gestattet war und darauf abgestellt, das Wohnen der genannten Personengruppen habe einen anderen Verkehrscharakter, als das Wohnen anderer Personengruppen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidungen nach heutiger Rechtslage überhaupt noch so getroffen werden könnten, denn der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung schon mit der Entscheidung vom 30.1.1959 (BGHZ 29, 244) aufgegeben und die oben genannten Grundsätze aufgestellt.

Die vorliegende Dienstbarkeit ist daher als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen.

e) An der von dem Beteiligten zu 2 angeführten öffentlich rechtlichen Nutzungsbeschränkung ändert dies jedoch nichts.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig eine Geschäftswertfestsetzung. Denn gerichtliche Gebühren fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 GBO, liegen nicht vor.

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(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Gründe

i.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder einer vierköpfigen Erbengemeinschaft, denen ein Grundstück (FlSt ...; Gebäude- und Freifläche) gehört. Das Grundstück ist belastet mit einem Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... sowie einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... Beide Eintragungen vom 17.1.1931 beruhen auf Bewilligungen vom 26.11.1930, die folgendermaßen lauten:

Fahrtrecht in Abt.

Damit Frau B. das Holz aus ihrem Grundstück Plan Nr. ... abfahren kann, räumen hiermit die Eheleute H. ihr und ihren Rechtsnachfolgern in das Grundstück Plan Nr. ... das Recht ein, über ihre Grundstücke Plan Nrn. ... und ... 1/3 zu fahren. Das Fahrtrecht darf nur ausgeübt werden auf dem im Katasterplan eingezeichneten, aus Plan Nr. ... herausführenden, Plan Nr. ... durchschneidenden Weg und, nachdem sich dieser Weg verloren hat, in möglichst gerader Richtung über Plan Nr. ... durch den Hofraum von Hs. Nr. 99 in A., sodann weiter über die Teilfläche von Plan Nr. ..., welche die Eheleute H. nach dies amtlicher Urkunde vom Heutigen aus Plan Nr. ... ... erworben haben.

Geh- und Fahrtrecht in Abt. II/2:

Die Eheleute H. für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Plan Nr. ... zu 5,134 ha räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Plan Nr. ... zu nun 1,146 ha - derzeitige - Eigentümer die Eheleute Sch. - auf Plan Nr. ... das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht ein, um von Plan Nr. ... über Plan Nr. ... zu dem an Plan Nr. ... hinziehenden Weg zu gelangen und umgekehrt. Das Geh- und Fahrtrecht darf nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt werden ...

Mit Schreiben vom 19.2.2014 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechte zu löschen, „falls sie außerhalb FlSt ... liegen“. Das Grundbuchamt hat nach Durchführung von Ermittlungen (Einholung von Kartenbeilagen und Lageplan, Beiziehung von Vertragsurkunden) dem Beteiligten zu 1 am 28.2.2014 mitgeteilt, dass die pfandfreie Abschreibung des Grundstücks nicht möglich sei. Die Bewilligungen seien hinsichtlich des genauen Ausübungsbereichs zu unbestimmt, als dass mit Sicherheit gesagt werden könne, das Grundstück FlSt ... sei davon nicht betroffen. Erforderlich seien deshalb Pfandfreigabeerklärungen der Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Mit Schreiben vom 6.3.2014 hat das Grundbuchamt sein vorangehendes Schreiben um eine Rechtsmittelbelehrung („Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG“ binnen eines Monats) ergänzt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 für die „Erbengemeinschaft H.“, der eine Vollmacht des Beteiligten zu 1 beigefügt ist. Vorgebracht wird, dass sich aus den Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Grundstücks von den Belastungen ergebe. Der bestehende Weg befinde sich nach den Grenzsteinen außerhalb des Grundstücks. Dieser Weg habe auf FlSt ... schon vor der Vermessung des Grundstücks bestanden. Die Einträge im gegenständlichen Grundbuch hätten nie stattfinden dürfen, deshalb seien sie zu löschen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24.3.2014 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses als Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Maßgeblich für die eingetragenen Rechte seien die Bewilligungen aus den beiden notariellen Urkunden vom 26.11.1930 samt dem in Bezug genommenen Lageplan zum amtlichen Messungsverzeichnis Nr. ... Im Vergleich dieser beiden Grundlagen mit einem aktuellen Lageplan könne eine pfandfreie Abschreibung ohne Mitwirkung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht stattfinden.

II.

Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet nach § 71 Abs. 1 GBO das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch für Entscheidungen des funktionell insoweit zuständigen (vgl. § 3 Buchst. h RPflG) Rechtspflegers. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet nicht statt, weil nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften, zu denen die Bestimmungen der Grundbuchordnung gehören, ein Rechtsmittel gegeben ist. Anfechtbar sind endgültige Sachentscheidungen, keine vorläufigen Meinungsäußerungen; auf die äußere Form oder Bezeichnung kommt es nicht an. Notwendig und ausreichend ist, dass es sich um eine vom Willen des handelnden Organs getragene - für den Betroffenen bestimmte - Entscheidung handelt (vgl. Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 28.2.2014, das die abschließende Verlautbarung zu dem Ersuchen um lastenfreie Abschreibung darstellt. Dass eine - sachlich unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 39 FamFG) erst - offenbar auf telefonische Monierung - nachgeschoben wurde, ist für dessen rechtliche Qualifizierung als Entscheidung unerheblich. In der Sache zutreffend hat deshalb das Grundbuchamt in dem als Erinnerung bezeichneten und auf die Belehrung Bezug nehmenden Rechtsmittel die statthafte Grundbuchbeschwerde erblickt.

Von der Beschwerdebefugnis auch einzelner Mitglieder der in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragenen Berechtigten ist auszugehen (vgl. Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18). Insoweit deckt diese sich mit der Antragsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nicht eine ursprünglich falsche Eintragung der beiden Rechte, sondern deren fehlerhafte Mitübertragung bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... geltend machen. Insoweit ergeben sich gegen die Zulässigkeit der unbeschränkten Beschwerde auch im Hinblick auf § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO keine Bedenken.

III.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit Antrag des Beteiligten zu 1 begehrte Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung der betroffenen Inhaber der in Abt. und II/2 eingetragenen Dienstbarkeiten liegen nicht vor, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist. Der verfahrensauslösende Grundbuchantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist ersichtlich unbedingt gestellt, die damit verknüpfte Bedingung („falls...“) ist als Rechtsbedingung unschädlich (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 13 Rn. 38).

1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mit übertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 1). Auch bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Die Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Im ersteren Fall sind für die notwendige Bestimmtheit der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) entscheidend. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (z. B. BGHZ 113, 374/378; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28 m. N.). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH und Demharter a. a. O.; siehe auch BGH NJW 2002, 3021/3022). Im zweiten Fall wird eine Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung des Betroffenen nur in Fällen in Betracht kommen, in denen die äußeren Umstände für jedermann offen zutage liegen. Ansonsten wird ein Unrichtigkeitsnachweis, notwendigerweise in der Form des § 29 GBO (Demharter § 22 Rn. 42), in der Regel nicht zu erbringen sein. Denn das Grundbuchamt darf von sich aus keine Ermittlungen anstellen und darf im Übrigen nur urkundliche Nachweise (§ 29 GBO) berücksichtigen.

2. Hiervon ausgehend erlauben die Bewilligungen aus dem Jahr 1930 die Löschung der bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... auf das neu gebildete FlSt ... im Jahr 1970 übertragenen Rechte nicht.

a) Das Fahrtrecht zugunsten des südlich gelegenen herrschenden Grundstücks FlSt ... dient dazu, den im nördlichen/nordöstlichen Bereich des dienenden Grundstücks anschließenden Fahrweg zu erreichen. Die Fahrt über FlSt ... könnte zwar genommen werden, ohne die im nordöstlichen Teil dieses Grundstücks herausgemessene Fläche von Flst ... zu schneiden oder auch nur zu berühren. Zweifelsfrei bestimmen lässt sich dies jedoch auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Fahrt zunächst über einen auf dem (ehemaligen) FlSt ... verlaufenden Weg führt. Auch von der Stelle aus, wo er „sich verliert“, sind Verläufe nicht ausschließbar, die die Fläche des Grundstücks FlSt ... tangieren. Dass die Fahrt „in möglichst gerader Richtung“ zu verlaufen hat, ändert angesichts der durch diese Formulierung eröffneten Bandbreite noch zulässiger Fahrtnahmen an diesem Befund nichts.

b) Keine andere Einschätzung ergibt sich für das zugunsten des Grundstücks FlSt ... eingetragene Recht. Das herrschende Grundstück schließt südwestlich an das dienende - seinerzeit bei Bestellung ungeteilte - Grundstück FlSt ... an. Der „an Plan Nr. ...“ hinziehende Weg befindet sich an der nördlichen Spitze bzw. entlang des nordöstlichen

Grenzverlaufs des dienenden Grundstücks. Es ist zwar nach der Kartenlage denkbar, den beschriebenen Weg auch ohne Tangierung des Flurstücks ... zu erreichen; jedoch verlangt der Unrichtigkeitsnachweis des § 22 GBO, dass der Antragsteller lückenlos alle - nicht rein theoretische - Möglichkeiten auszuräumen hat, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (etwa BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415 f.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59/60). Nach diesem strengen Maßstab kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Geh- und Fahrtrecht die Fläche von FlSt ... berührt. So ist auch in der Kartenbeilage zum Messungsverzeichnis Nr. ... bereits ein Wegverlauf ersichtlich, der nicht am nördliche „Zipfel“ des dienenden Grundstücks FlSt ... endet, sondern sich in einem bestimmten Ausmaß in dieses hinein erstreckt. Es ist nicht ausschließbar, dass das Recht diese in nord-südliche Richtung verlaufende Wegstrecke umfasst. Dann aber wäre auch eine Tangierung der Fläche von FlSt ... denkbar, ohne dass dies aber zwingend so sein müsste. Jedenfalls ergeben Beschrieb und Flurkarten auch mit Rücksicht auf die Anforderung, dass die Fahrt „nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt“ werden darf, kein eindeutiges und zweifelfreies Ergebnis.

IV.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.04.2014.

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Grundstück des Beteiligten ist in Abteilung II des Grundbuchs wie folgt belastet:

Lfd. Nr. 1: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 27.5.1911; eingetragen am 2.6.1911.

Lfd. Nr. 2: Bau-, Benützungs- und Gewerbebetriebsbeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 9.11.1911; eingetragen am 15.11.1911.

Lfd. Nr. 3: Gewerbebetriebs- und Benützungsbeschränkung für Immobiliengesellschaft …; gemäß Bewilligung vom 27.2.1920, 6.10.1920; eingetragen am 4.1.1921; hinsichtlich der Errichtung von Kaufläden, Geschäften und gewerblichen Anlagen gelöscht am 3.1.1934.

Lfd. Nr. 4: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 10.6.1926; eingetragen am 9.7.1926.

Über den ihn vertretenden Notar richtete der Beteiligte am 19.1.2017 an das Grundbuchamt den so bezeichneten „Antrag“, die vorgenannten Dienstbarkeiten wegen Unzulässigkeit zu löschen. Der Inhalt dieser Rechte lasse sich den Grundakten nicht entnehmen. Deren Bezeichnung im Eintragungsvermerk lasse die rechtliche Natur und besondere Art der Rechte mangels Aussage- und Kennzeichnungskraft nicht erkennen. Die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewilligungen könnten dieses Defizit nicht ausgleichen, zumal die Urkunden im Krieg verbrannt seien. Aus der Grundakte ergebe sich somit nicht, in welche Richtung die Benutzungs- und Baubeschränkungen gingen.

Mit Beschluss vom 23.1.2017 hat das Grundbuchamt die als Anregung auf Löschung von Amts wegen ausgelegten Anträge zurückgewiesen, weil die Rechte im Grundbuch ausreichend bestimmt bezeichnet seien und die Zerstörung der Bewilligungsurkunden nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Zum Vollzug der beantragten Löschungen sei daher die Bewilligung der Berechtigten erforderlich, die nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der - nun anwaltlich vertretene - Beteiligte mit der Beschwerde, mit der er begehrt, das Grundbuchamt zur Löschung der unter den lfd. Nrn. 1 und 4 eingetragenen Baubeschränkungen sowie unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Bau-, Benützungs- und Gewerbebetriebsbeschränkung anzuweisen. Weil den Grundbucheintragungen nicht zu entnehmen sei, worauf die eingetragenen Beschränkungen abzielen, und eine Konkretisierung infolge unwiederbringlicher Zerstörung der Bewilligungsurkunden unmöglich sei, würden die Eintragungen gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen; sie seien deshalb als unzulässig zu löschen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die mit dem Ziel, (nur) die zugunsten der L. eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (lfd. Nr. 1, 2 und 4 der Zweiten Abteilung) zur Löschung zu bringen, eingelegte Beschwerde erweist sich als statthaft gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26) und auch im Übrigen als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, da die beanstandeten Eintragungen nicht ihrem Inhalt nach unzulässig sind.

1. Eine Eintragung ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH FGPrax 2015, 5/6; Demharter § 53 Rn. 42). Eine Eintragung kann vor allem dann ein Recht nicht zum Entstehen bringen und daher (von Anfang an) rechtlich unwirksam sein, wenn sie ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart.

Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht kennzeichnet oder in einem wesentlichen Punkt so unklar ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht festgestellt werden kann. Dabei muss sich die inhaltliche Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben (BGH FGPrax 2015, 5/6; BayObLGZ 1990, 35/36; Senat vom 16.12.2016, 34 Wx 292/16, juris; Demharter § 53 Rn. 45, 49; Hügel/Holzer § 53 Rn. 64 f. sowie Rn. 79 f.).

Von einer solchen Eintragung gehen rechtliche Wirkungen von Anfang an nicht aus, so dass sie nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegen (Hügel/Holzer § 53 Rn. 58). Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind folglich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (OLG Hamm NJW-RR 1995, 914; BayObLG NJW-RR 1998, 879; KG OLGZ 1977, 6/8; Demharter § 53 Rn. 50; Staudinger/Weber BGB [2017] § 1018 Rn. 27). Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Eintragung nach heutigen, bei einer Neueintragung zu stellenden Anforderungen unwirksam wäre (OLG Hamm NJW-RR 1995, 914).

2. Nach § 1090 BGB kann ein Grundstück durch eine Nutzungsbefugnis (§ 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB), durch Handlungsverbote oder durch den Ausschluss der Rechtsausübung (§ 1090 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. § 1018 Alt. 2 und 3 BGB) belastet werden. Der charakteristische Inhalt der jeweiligen Befugnis oder Beschränkung ist durch den Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck zu bringen, der sodann wegen der inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts im Einzelnen auf die Bewilligung Bezug nehmen kann, § 874 BGB, auch § 44 Abs. 2 GBO nach Maßgabe der Gesetzesfassungen vom 20.12.1993 und 1.10.2013 (allg. M.; vgl. BGHZ 35, 379/382; OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 18; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 26; MüKo/Kohler BGB 7. Aufl. § 874 Rn. 5; Demharter § 44 Rn. 17 mit § 53 Rn. 45). Unzulässig ist ein Eintragungsvermerk über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht durch wenigstens schlagwortartige Bezeichnung kenntlich macht; ein solcher Vermerk lässt das dingliche Recht nicht entstehen (BGH NJW 1965, 2398/2399; BayObLGZ 1958, 323/325 f.; 1973, 184/186; 1990, 35/36; OLG Hamm ZfIR 1998, 52; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1148).

3. Nach diesen Kriterien bezeichnen die beanstandeten Eintragungsvermerke die jeweiligen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ausreichend.

a) Die Bezeichnung des Rechts als „Baubeschränkung“ verfügt über eine ausreichend individualisierende inhaltliche Kennzeichnungskraft (BGH NJW 1983, 115/116; Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 = FGPrax 2008, 196/197; OLG Hamm Rpfleger 1996, 444/445; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15; Schöner/Stöber Rn. 1145; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT III Rn. 400; auch Staudinger/Weber § 1018 Rn. 106 und Staudinger/Gursky BGB [2012] § 873 Rn. 264). An die inhaltliche Beschreibung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch selbst dürfen nämlich keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; Verkürzungen und Ungenauigkeiten lassen sich durch die lediglich schlagwortartige Bezeichnung nicht vermeiden (BayObLG Rpfleger 1989, 230; Demharter § 44 Rn. 18).

Nichts anderes gilt für die gebräuchliche Bezeichnung als „Gewerbebetriebsbeschränkung“ (Schöner/Stöber Rn. 1145; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 107).

b) Dem Ausdruck „Nutzungsbeschränkung“ oder „Benützungsbeschränkung“ hingegen fehlt nach heutigem Rechtsverständnis und überwiegender Meinung in der Regel die notwendige Kennzeichnungskraft, weil er für sich genommen das Recht lediglich als eine Dienstbarkeit der zweiten oder dritten Alternative des § 1090 BGB beschreibt, aber nicht erkennen lässt, durch welchen Inhalt die Beschränkung ihrer individuellen Art nach charakterisiert wird (BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung vom 17.1.1957; BayObLG Rpfleger 1995, 13 zu einer Eintragung vom 16.2.1984; OLG Köln Rpfleger 1980, 467/468; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15 zu einer Eintragung (wohl) im Jahr 1954; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung im Jahr 1941; auch AG Starnberg MDR 1965, 659 zu einer Eintragung offenbar aus einer Zeit vor 1924; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele AT III Rn. 401; aber: BGH NJW 1983, 115/116, wonach die eingetragene „Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung“ inhaltlich zulässig sei). Welche Form der Benutzung verboten sein soll, erschließt sich aus der allgemein gehaltenen Bezeichnung allein nicht, so dass sich die Bewilligung als einzige Informationsquelle über den Inhalt des Rechts darstellt.

Anders kann die Aussagekraft des Eintragungsvermerks zwar dann zu beurteilen sein, wenn sich aus der Art des Belastungsgegenstands und der Person des eingetragenen Berechtigten hinreichende Schlüsse auf den (typischen) Inhalt des Rechts ziehen lassen (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 479 - Belastung einer Reihe land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zugunsten eines Elektrizitätsunternehmens; Rpfleger 1986, 296 - „Deutsche Reichsbahngesellschaft“ als Nutzungsberechtigte; KG OLGZ 1975, 301 - jeweiliger Eigentümer einer im Bahngrundbuch eingetragenen Bahneinheit als Berechtigter). Ob schon der Umstand, dass zum einen die Benutzungsbeschränkung zusammen mit einer Bausowie einer Gewerbebetriebsbeschränkung eingetragen ist und zum anderen Berechtigte der Dienstbarkeit die L. M. ist, hinreichend klare Schlüsse auf den typischen Inhalt solcher Benutzungsbeschränkungen für Grundstücke in der gegebenen Lage zulässt, muss allerdings nicht entschieden werden.

Das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1995, 914) hat unter Hinweis darauf, dass noch im Jahr 1965 die Bezeichnung als „Benutzungsbeschränkung“ teilweise als ausreichende schlagwortartige Umschreibung des Inhalts einer (Grund-)Dienstbarkeit vorgeschlagen wurde (Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. [1965] § 3 Anh. 1 Rn. 314), eine im Jahr 1978 vorgenommene Eintragung einer „Verfügungs- und Benutzungsbeschränkung“ als inhaltlich zulässig erachtet. Ob dem für das Jahr 1978 noch zu folgen ist (a. A. BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1957; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1941), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, eine Gebäudenutzungsbeschränkung müsse neben einer Baubeschränkung im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck gebracht werden (NJW 1965, 2398), entnommen werden kann, die Bezeichnung als „Benutzungsbeschränkung“ im Grundbuch sei zur Kennzeichnung des Rechtsinhalts geeignet und ausreichend. Jedenfalls für das hier maßgebliche Eintragungsjahr 1911 ist anzunehmen, dass der gewählten schlagwortartigen Bezeichnung eine noch ausreichende inhaltliche Kennzeichnungskraft zuerkannt wurde. So wurde im Jahr 1916 zur Kennzeichnung einer Dienstbarkeit, mit der die Beschränkung der Nutzung für Fischereizwecke gesichert werden sollte, die Bezeichnung als „Benutzungsbeschränkung“ im Grundbuch für notwendig, aber auch ausreichend erachtet (KGJ 49, 163/169). Im Jahr 1929 hat das Kammergericht die Eintragung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit als „Beschränkungen in der Benutzung des Bodens“ unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 28.12.1910 als zwar nicht gerade klare, aber immerhin hinreichende Kennzeichnung beurteilt (JFG 6, 282/288).

Vor allem aber ist das Vertrauen darauf zu berücksichtigen, dass Eintragungen, die jahrzehntelang als inhaltlich zulässig und deshalb rechtlich wirksam angesehen wurden, als bestehend anerkannt bleiben, selbst wenn die Art der Eintragung nach heutigen strengeren Maßstäben nicht mehr in dieser Form vorgenommen würde bzw. in dieser Form als unzulässig angesehen würde (BayObLG Rpfleger 1981, 479 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1956; BayObLG Rpfleger 1986, 296/297 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1932; BayObLGZ 1987, 121/129 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1922; KG OLGZ 1975, 301/305 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1933; Demharter § 53 Rn. 50). Dieses Vertrauen ist hier angesichts des über ein Jahrhundert dauernden Zeitraums, in dem die Belastung unbeanstandet geblieben ist, aus Gründen der Rechtssicherheit anzuerkennen und schutzwürdig.

4. Der Umstand, dass die zulässigerweise in Bezug genommene Bewilligungsurkunde durch Kriegseinwirkungen zerstört worden ist und daher entgegen der in § 10 Abs. 1 GBO statuierten gesetzlichen Pflicht nicht mehr vom Grundbuchamt aufbewahrt wird, ändert nichts an der inhaltlichen Zulässigkeit der Eintragung.

a) Maßgeblich ist – wie ausgeführt – in der Regel der Zeitpunkt der Eintragung für die Beurteilung der Unzulässigkeit. Spätere Änderungen durch ein mit rückwirkender Kraft die Zulässigkeit der Eintragung aufhebendes Gesetz (BayObLG Rpfleger 1953,450), eine den Vorschriften der GBV nicht entsprechende Übertragung auf einen neuen Vordruck oder den späteren Wegfall einer Dienstbarkeit nur an einem Miteigentumsanteil (vgl. Demharter § 53 Rn. 51) sind hier nicht ersichtlich.

Bei Eintragung existierte nach dem Vortrag des Beteiligten eine Bewilligung, die erst später verbrannt sei. Dies ist kein anerkannter Fall einer rückwirkend eintretenden Unzulässigkeit der Eintragung, denn das Recht war bei Eintragung durch zulässige Bezugnahme hinreichend definiert und ein späterer Untergang der Bewilligung kann das einmal rechtswirksam entstandene Recht nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO machen.

b) In derartigen Fällen ist vielmehr - was das Landgericht München I in der Entscheidung vom 28.12.2004 (MittBayNot 2006, 147), die der Beteiligte für sich in Anspruch nimmt, unerwähnt gelassen hat - das Amtsverfahren zum Zweck der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Eintragungsbewilligungen nach § 148 Abs. 1 GBO i. V. m. der fortgeltenden Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl. I S. 1048) einzuleiten (vgl. Senat vom 30.6.2014, 34 Wx 168/14, juris Rn. 19; OLG Köln Rpfleger 1982, 16/17; LG Potsdam Rpfleger 2000, 545; Demharter § 148 Rn. 3; Meincke in Bauer/von Oefele § 148 Rn. 8 f.; Hügel/Otto § 148 Rn. 4; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 148 Rn. 6 mit 9; Meikel/Böhringer GBO § 1048 Rn. 10 mit Rn. 15). Danach gilt (abgedruckt in Wieczorek Zivilprozessordnung und Nebengesetze [1958] § 1003 Anm. A 2f und Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 123 Rn. 6; abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gbwiederhv/BJNR010480940.html):

§ 11 (I) Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so ist die Urkunde an Hand der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift oder, falls dies nicht möglich ist, auf Grund einer Einigung der Beteiligten wiederherzustellen.

(II) Äußerstenfalls ist eine Urkunde mit dem Inhalt wiederherzustellen, den das Grundbuchamt nach dem Ergebnis der Ermittlungen für glaubhaft gemacht hält; das Grundbuchamt kann in geeigneten Fällen für einen Beteiligten einen Widerspruch gegen den Inhalt des Grundbuchs eintragen, soweit er durch die Bezugnahme auf die wiederhergestellte Urkunde wiedergegeben ist.

(III) § 5 Abs. III und IV sind anzuwenden.

(IV) …

§ 5

(III) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Urkunden, die für die Wiederherstellung des Grundbuchs von Bedeutung sind, aufgeben, die Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

(IV) …

Dies ist bisher nicht geschehen. Der Verstoß des Grundbuchamts gegen die Ordnungsvorschriften gemäß § 148 Abs. 1 GBO sowie § 10 Abs. 1 GBO hat allerdings keine Folgen für die Wirksamkeit und die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung (Senat vom 30.6.2014, 34 Wx 168/14, juris Rn. 19). Eine Löschung der beanstandeten Eintragung wegen Verstoßes gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 15 mit Anhang zu § 13 Rn. 5 je m. w. Nachw.) kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon nach dem Gesetz zu tragen hat, § 22 Abs. 1 GNotKG, und das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt worden ist.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Auffangwert, § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers fehlen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 GBO, liegen nicht vor.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 304/02 Verkündet am:
14. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung
bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung
gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und
Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernsehund
einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit sein.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 304/02 - OLG Koblenz
LG Trier
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 1997 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine Wohnungseigentumseinheit (Appartement nebst Einrichtung) in einem Feriendorf. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"In Abt. II sind zu Lasten des Wohnungseigentums Ferienparkbetriebsrechte eingetragen. Diese Belastungen bleiben bestehen und werden mitübertragen. ... Der Kaufpreis ist zinslos fällig binnen 10 Tagen, nachdem dem Notar alle zur lastenfreien Umschreibung erforderlichen Freigabeerklärungen , mit Ausnahme der in Abt. II eingetragenen Ferienparkbetriebsrechte , zugegangen sind, ... ...
Der Grundbesitz - Wohnungseigentum - und auch die Einrichtung des Appartements werden verkauft und übertragen im jetzigen Zustande, ..., mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten."
Vor dem Abschluß des Kaufvertrags hatte die Beklagte der Klägerin einen Grundbuchauszug vom 8. November 1994 vorgelegt, wonach in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs eine befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) für die Ortsgemeinde T. eingetragen war. Zusätzlich war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ist noch heute eine unbefristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) für die Beklagte eingetragen. Danach darf das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden; dazu obliegt allein der Beklagten die Verwaltung und die Vermietung des Appartements, die Versorgung mit Wärme - Gasversorgung -, der Betrieb der Kabelfernsehanlage - eigene Antennenanlagen sind untersagt - und der Betrieb einer Hotel-Telefonanlage.
Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte sie bewußt über das Bestehen der zu ihren Gunsten eingetragenen Dienstbarkeit getäuscht habe. Auch der Notar habe bei der Beurkundung des Kaufvertrags nicht über das Bestehen dieses Rechts belehrt. Nach Auffassung der Klägerin ist die Dienstbarkeit nicht wirksam entstanden. Ihre auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, daß sich der Klageanspruch nicht als Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag ergebe. Zwar verpflichte § 434 BGB a.F. den Verkäufer, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Dienstbarkeiten. Aber die Parteien hätten in zulässiger Weise eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen, wonach der Verkauf "mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten", und somit auch mit dem Ferienparkbetriebsrecht zugunsten der Beklagten, erfolge. Auch sei kein übereinstimmender Wille der Parteien vorhanden gewesen, mit der vertraglichen Formulierung "mit allen Dienstbarkeiten" nur das zugunsten der Ortsgemeinde T. eingetragene Ferienparkbetriebsrecht zu bezeichnen.
Falls sich die Klägerin aufgrund des ihr vor dem Abschluß des Kaufvertrags vorgelegten Grundbuchauszugs über den wahren Grundbuchinhalt geirrt oder getäuscht gefühlt habe, begründe das keinen Löschungsanspruch, sondern berechtige allenfalls zu der - unterbliebenen - Anfechtung des Vertrags.
Wegen des fehlenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung ohne das für die Beklagte eingetragene Recht scheide ein Schadenersatzanspruch nach §§ 440, 326 BGB a.F. aus.
Ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bestehe ebenfalls nicht, weil die Klägerin eine danach mög-
liche Vertragsanpassung, nämlich die Herabsetzung des Kaufpreises, nicht verlange. Die Klägerin habe keinen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB, weil das Grundbuch auch dann nicht unrichtig sei, wenn es sich bei dem Ferienparkbetriebsrecht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung handeln sollte. In einem solchen Fall käme nur ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Der sei jedoch nicht gegeben, weil die Dienstbarkeit inhaltlich zulässig sei.
Mangels Nachweises einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte scheide auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.
Schließlich bestehe auch kein Löschungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Obwohl die Beklagte ihre Rechte aus der Dienstbarkeit derzeit nicht ausübe, sei dadurch der Rechtsgrund nicht weggefallen; sie könne die Ausübung nämlich ganz oder teilweise Dritten überlassen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen auf die Verschaffung von Eigentum ohne die für die Beklagte eingetragene Dienstbarkeit gerichteten Erfüllungsanspruch und damit auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.


a) Zwar ist das Wohnungseigentum mit einem Rechtsmangel behaftet; die Verpflichtung des Verkäufers nach § 434 BGB a.F., dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, erstreckt sich beim Grundstückskauf nämlich auf Dienstbarkeiten (Senat, Urt. v. 19. November 1999, V ZR 321/98, WM 2000, 578), und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Verkäufer zunächst das Recht als Eigentümerdienstbarkeit für sich selbst bestellt hat (Senatsurt. v. 21. Juni 1974, V ZR 164/72, NJW 1974, 1552). Nichts anderes gilt für den Kauf von Wohnungseigentum. Die Parteien haben aber die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung lastenfreien Eigentums teilweise, nämlich hinsichtlich der beiden in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Dienstbarkeiten, - zulässigerweise - abbedungen. Das entnimmt das Berufungsgericht zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - der vertraglichen Regelung, daß der Verkauf mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten erfolgte. Diese Vereinbarung ist zulässig (vgl. BGHZ 11, 16, 24); sie ist auch wirksam; denn die Beklagte hat der Klägerin das Bestehen des streitigen Rechts nicht arglistig verschwiegen (§ 443 BGB a.F.), wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fehlerfrei feststellt.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe § 3 AGBG nicht beachtet. Denn die Tatsache, daß es sich bei den Regelungen in dem Kaufvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt, ist weder festgestellt noch von der Revision schlüssig dargelegt worden.
2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht außerdem einen Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo).
Unabhängig davon, ob wegen der in dem Kaufvertrag enthaltenen Hinweise auf das Bestehen mehrerer Ferienparkbetriebsrechte die Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen, erfaßt seine Rechtsfolge jedenfalls nicht das Klageziel. Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist nämlich regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet; danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluß maßgeblichen Umstände stünde (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302, 1304). Wenn der Geschädigte, wie hier die Klägerin, an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen; Schaden ist hier demnach der Betrag, um den die Klägerin die Eigentumswohnung wegen der fehlenden Aufklärung über die zugunsten der Beklagten bestehende Dienstbarkeit zu teuer erworben hat (vgl. Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO., m.w.N.). Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr ist ihr Löschungsverlangen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtet. Die wird von der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß jedoch nicht erfaßt (Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO.). Die Voraussetzungen , unter denen ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, WM 1998, 2210, 2211 f.), liegen nicht vor.
3. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Löschung der Dienstbarkeit verpflichtet, weil sie an der Verwaltung des Appartements nicht mehr interessiert sei, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2000 eingestellt habe und auch die von ihr zunächst eingesetzte Verwalterin auf eine
weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin keinen Wert lege. Das alles betrifft ersichtlich nur die Verwalterstellung der Beklagten als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. §§ 20 Abs. 2, 26 bis 28 WEG), nicht dagegen ihre Stellung als Dienstbarkeitsberechtigte. Die Verwaltung und Vermietung des Appartements wurde nämlich niemals von der Beklagten, sondern bis zum 31. Dezember 2000 von der "Ferienpark H. GmbH" und danach von einem Dritten wahrgenommen.
4. Schließlich verneint das Berufungsgericht auch zu Recht einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) bzw. einen Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) der Klägerin; denn das Ferienparkbetriebsrecht ist zulässiger Inhalt der wirksam entstandenen Dienstbarkeit. Welche der beiden Anspruchsgrundlagen anderenfalls einschlägig wäre (vgl. dazu Senatsurt. v. 24. Januar 1962, V ZR 116/60, NJW 1962, 963; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 3, 14), kann deswegen offen bleiben.
Bedenken gegen die inhaltliche Zulässigkeit der Dienstbarkeit bestehen im Ergebnis nicht.

a) Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann nach § 1090 BGB jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bilden kann. Danach kann die Dienstbarkeit auf die Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, auf die Unterlassung gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück sowie auf den Ausschluß der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück ergibt, gerichtet sein. Inhalt einer Dienstbarkeit kann dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun
des Eigentümers sein (Senat, Urt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984, 820, 821; Urt. v. 29. März 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 808, 809; Urt. v. 17. August 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 1003, 1004). Auch darf die Dienstbarkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten; vielmehr muß die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein (Senat, BGHZ 29, 244, 248 f.).

b) Die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten verpflichtet die Klägerin nicht zu einem positiven Tun. Gegenstand des dinglichen Rechts ist auch nicht eine unmittelbare Leistungspflicht der Klägerin dahingehend, mit der Beklagten Verträge über die Verwaltung und Vermietung, über die Wärmeversorgung sowie über den Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Hoteltelefonanlage abzuschließen. Die Grundbucheintragung und die darin in Bezug genommene Eintragungsbewilligung besagen lediglich, daß das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden und die Beklagte dafür die vorgenannten Leistungen erbringen darf. Somit ist die Dienstbarkeit auf die Benutzung des Sondereigentums der Klägerin gerichtet (§§ 1090, 1018, 1. Alt. BGB). Das hat für die Klägerin allerdings zur Folge, daß sie - sofern sie das Appartement nicht leer stehen lassen will - darauf angewiesen ist, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Bestellung der Dienstbarkeit diente aus Sicht der Beklagten somit der Absicherung künftiger schuldrechtlicher Verpflichtungen der Klägerin. Das begegnet nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Tankstellen- und Brauereidienstbarkeiten (vgl. z.B. BGHZ 29, 224; 35, 378; 74, 293; Urt. v. 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW 1979, 2149; Urt. v. 3. Mai 1985, V ZR 55/84; WM 1985, 808, 809; Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, WM
1988, 765; Urt. v. 8. April 1988, V ZR 120/87, WM 1988, 1091) und zur mittel- baren dinglichen Absicherung von Fernwärmebezugspflichten (Urt. v. 2. März 1984, aaO.) keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlaß, den hier zu entscheidenden Fall anders zu beurteilen. Denn die Klägerin kann ihr Appartement zwar in wirtschaftlich sinnvoller Weise nur als an Dritte zu vermietende Ferienwohnung nutzen. Aber dieser mittelbare tatsächliche Druck führt nicht dazu, daß die Klägerin rechtlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist. Das erkennt das Berufungsgericht zutreffend.

c) Die Dienstbarkeit beschränkt nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis der Klägerin, sondern hat - wie bei einer Wohnungsbesetzungsdienstbarkeit (vgl. dazu RGZ 111, 384, 392 ff.; BayObLGZ 1982, 184, 186 ff.; 2000, 140; BayObLG MittBayNot 2001, 317; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1090 Rdn. 18) oder Fremdenverkehrsdienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1985, 193, 195 ff.; LG Göttingen, NJW-RR 1997, 1105; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 25) - eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Appartements zum Inhalt. Die aus dem Eigentum der Klägerin fließende Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB), wird dahin eingeschränkt, daß das Appartement nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und an einen wechselnden Personenkreis vermietet werden und die Beklagte zur Verwirklichung dieses Zwecks bestimmte Leistungen erbringen darf. Das alles ist auf eine Beschränkung des tatsächlichen Gebrauchs gerichtet. Gegen einen solchen Inhalt der Dienstbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 29, 244, 249 ff.). Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Verwaltung und Vermietung des Appartements sowie das Erbringen weiterer Leistungen allein der Beklagten obliegen. Denn diese Handlungen haben unmittelbare Wirkungen auf den
Gebrauch des Wohnungseigentums; sie dienen der Sicherung der Nutzung als Ferienwohnung. Bedenken bestünden nur, wenn damit der Klägerin die Verwaltung auch insoweit entzogen wäre, als sie nicht der Bewirtschaftung und Vermietung als Ferienwohnung dient. Dies ist aber bei der gebotenen objektiven Auslegung der Eintragungsbewilligung nicht der Fall. Der Eigentümer soll von der Verwaltung nur insoweit ausgeschlossen sein, als es um die Nutzung als Ferienwohnung geht. Im übrigen kann er wie ein Eigentümer weiter verfügen , also z.B. über die Ausstattung oder Modernisierung des Sondereigentums selbst bestimmen.

d) Der Umstand, daß die Benutzung des Appartements ausschließlich als Ferienwohnung für Dritte gestattet ist und allein die Beklagte die dafür erforderlichen Dienstleistungen erbringen darf, schließt die Klägerin nicht von jeglicher Nutzung ihres Wohnungseigentums aus, sondern berechtigt die Beklagte lediglich zu dessen Nutzung in einzelnen Beziehungen (§§ 1090, 1018 1. Alt. BGB). So werden die Eigentümerrechte der Klägerin in bezug auf ihr Gemeinschaftseigentum von der Dienstbarkeit nicht berührt; sie verbleiben ihr uneingeschränkt. Hinsichtlich des Sondereigentums (Appartement) besteht für die Klägerin die Möglichkeit, aus der Vermietung als Ferienwohnung einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, indem sie Mieterträge erzielt. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Argumentation der Revision, die darauf aufbaut, daß die Beklagte berechtigt sein soll, selbst Mietverträge abzuschließen. Das verkennt den Inhalt der ihr übertragenen Befugnis. Die Berechtigung zur Verwaltung und Vermietung des Appartements besagt nämlich nicht, daß die Beklagte die Mietverträge im eigenen Namen abschließen darf.
Wegen der der Klägerin verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten kommt es hier auf die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Dienstbarkeit in Abgrenzung zum Nießbrauch nur dann vorliegt, wenn dem Eigentümer des Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt (materielle Abgrenzung), oder nur dann, wenn in der der Grundbucheintragung zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung eine bestimmte Nutzungsart oder konkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten genannt sind (formelle Abgrenzung ), nicht an. Beide Voraussetzungen liegen nämlich vor. Das Erzielen von Mieteinnahmen aus der Vermietung des Appartements als Ferienwohnung ist keine nur unwesentliche, sondern in einem Feriendorf die einzige wesentliche Möglichkeit der Nutzung; auch enthält die Eintragungsbewilligung die Aufzählung der einzelnen Befugnisse der Beklagten zur Nutzung des Sondereigentums. Somit kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht , daß es für den zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit ausschließlich auf den Wortlaut der Eintragungsbewilligung ankommt, selbst wenn danach dem Eigentümer des belasteten Grundstücks lediglich noch eine theoretische Nutzungsmöglichkeit verbleibt (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rdn. 12; Staudinger/ Mayer, § 1018 Rdn. 92 ff., 101, und § 1090 Rdn. 13).

e) Schließlich ist die Dienstbarkeit auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht befristet ist und die Beklagte ihre Befugnisse derzeit nicht ausübt. Beide Gesichtspunkte könnten sich allenfalls auf die Wirksamkeit und den Bestand eines zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Geschäftsbesorgungs - oder Liefervertrags auswirken, nicht jedoch auf die Wirksamkeit der Dienstbarkeit. Denn das dingliche Recht ist in seinem Bestand grundsätzlich unabhängig von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Ver-
einbarung, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst geworden ist, § 158 BGB, oder eine - höchst selten vorkommende - Geschäftseinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht besteht, § 139 BGB (Senat, Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723 f., m.w.N.; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 953). Beides stellt das Berufungsgericht nicht fest; entsprechende Tatsachen und Umstände sind auch nicht vorgetragen.
5. Letztlich nimmt das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht an, daß der Löschungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nicht begründet ist. Dadurch, daß die Beklagte ihre Verwaltungs- und Vermietungsbefugnis derzeit nicht ausübt, ist der Rechtsgrund für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.