Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2017 - 34 Wx 114/14

27.03.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, den im Grundbuch von … Bl. … (Zweite Abteilung, laufende Nr. X) zugunsten der jeweiligen Eigentümer von … Blätter … bis … eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO zu löschen.

II. Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragung eines Sondernutzungsrechts für die jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. X der … … X und X, … München, eingetragen auf Blatt … an drei im beigefügten Lageplan mit Nr. X, X und X bezeichneten Kfz-Stellplätzen (rot eingezeichnet) und an der im Lageplan rot eingezeichneten Grundstücksfläche von Amts wegen zu löschen.

III. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.000 €.

Gründe

I.

Im Jahr 1981 schlossen mehrere Interessenten, die Miteigentum an einem Grundstück erwerben, Wohnungseigentum begründen und eine Wohnanlage errichten wollten, mit einem Treuhänder einen Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens. In der Urkunde bevollmächtigten die Interessenten den Treuhänder unter anderem zur Abgabe der Erklärungen, die auf die Begründung von Sondereigentum gerichtet sind, insbesondere der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, auch soweit Erklärungen zu Sondernutzungsrechten an Gemeinschaftsflächen erforderlich sind.

Der Treuhänder und eine der Miteigentümerin (Frau X.) begründeten daraufhin im Jahr 1982 im eigenen Namen und namens der (schon eingetragenen oder zukünftigen) Grundeigentümer und Treugeber Wohnungs- und Teileigentum an den noch zu errichtenden Gebäuden. Die Teilungserklärung (TE) vom 31.3.1982 enthält in Teil B (Gemeinschaftsordnung) zu Sondernutzungsrechten folgende Regelung:

„6. Sondernutzungsrechte (Haus A)“

Der jeweilige Eigentümer der Wohnung … (Haus A) erhält das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche, angrenzend an das Gebäude A, und zwar im Westen und Norden von der Außenwand des Gebäudes bis zur Grundstücksgrenze, im Osten im Abstand von 6 Metern parallel zu der Hausaußenwand, im Süden für eine Teilfläche, die von der westlichen Grundstücksgrenze (XX Straße) gemessen von der Außenwand des Gebäudes A über 17,50 Meter in südlicher Richtung und von dort im rechten Winkel nach Osten über 25 Meter und von dort nach Norden zurück bis zur gedachten Verlängerung der südlichen Hausaußenwand gebildet wird.

Diese dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung … (Haus A) zugewiesene Sondernutzung erstreckt sich auch auf die südlich von Haus A entlang der XX Straße parallel zu dieser angeordneten sechs Kfz-Stellplätze mit den Nummern 20 - 25, soweit diese sich auf dem Grundstück befinden.

Der Teilungserklärung ist ein Lageplan über die vorstehenden Sondernutzungsrechte beizufügen. Dieser Plan ist zusammen mit den endgültigen Teilungsplänen festzustellen.

Mit erster Nachtragsurkunde vom 30.9.1982 erklärten Frau X. sowie die Bevollmächtigten der Treuhänderin unter Berufung auf die Vollmachten der Treugeber, dass die endgültigen Aufteilungspläne nun vorlägen. Zu den Sondernutzungsrechten für Haus A (Teil B Nr. X TE) wurde der - nicht vermaßte - Sondernutzungsplan als Anlage II aufgenommen und sein Entsprechen mit der Vorurkunde festgestellt. Dieser Lageplan enthält am Haus A beginnend in südlicher Richtung eine rötlich markierte Fläche, die zwei Drittel bis drei Viertel der südlichen Grundstücksfläche umfasst, sich aber nicht bis zu einer durchgezogenen - offenbar die Grundstücksgrenze markierenden - Linie erstreckt und etwa halb so lang wie breit ist.

Die weiteren Nachträge vom 14.6. und 28.6.1983 enthalten keine relevanten Änderungen.

Die Aufteilung wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligungen vom 31.3.1982, 30.9.1982, 14.6.1983 und 28.6.1983 hinsichtlich Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums am 5.7.1983 im Grundbuch eingetragen.

Als Wohnungseigentümerin von Haus A wurde im Jahr 1998 die …. GmbH eingetragen. Diese (unter-)teilte das Gebäude mit Erklärung vom 20.1.1998 in sieben Einheiten. Die entstandenen Einheiten veräußerte die …. GmbH. Hierbei ließ sie sich Vollmachten unter anderem zur Abänderung oder Neuaufteilung der Sondernutzungsrechte an den Gartenflächen einräumen.

Erwerber der mit Nr. X bezeichneten Wohnung sind die Beteiligten zu 1 und 2, die seit 27.7.1999 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. In einer Änderung der Teilungserklärung, die die Verkäuferin auf Grund ihrer Vollmachten mit Urkunde vom 22.3.2000 errichtete, ist zu Ziff. II. geregelt:

1. Es werden folgende Sondernutzungsrechte eingeräumt, bzw. durch Unterverteilung der in der ursprünglichen Teilungserklärung, Urkunden des Notars … vom 31.3.1982, 30.9. 1982, 14.6.1983, 28.6.1983 … neu zugewiesen:

a) dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. X, eingetragen in Blatt … steht das Sondernutzungsrecht an den drei Kfz-Stellplätzen zu, die im beigefügten Lageplan mit Nr. X, X und X bezeichnet und grün eingezeichnet sind;

b) dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. X, eingetragen in Blatt …, steht das Sondernutzungsrecht an den drei im beigefügten Lageplan mit Nr. X, X und X bezeichneten Kfz-Stellplätzen (rot eingezeichnet) und an der im Lageplan rot eingezeichneten Grundstücksfläche zu;

Der Urkunde liegt ein - nicht vermaßter - Plan bei, in dem eine rot eingefärbte Fläche und drei grün eingefärbte Stellplätze vermerkt sind.

Nach Antrag auf Vollzug der Urkunde vom 22.3.2000 äußerte das Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vom 26.5.2011 zunächst unter anderem Bedenken, weil nicht eindeutig sei, ob die unterverteilten Sondernutzungsreche alle in dem Bereich liegen, für den schon ein Sondernutzungsrecht für Haus A bestellt war. Darauf wurde ein vermaßter Plan vorgelegt, der wiederum eine rot und ein grün markierte Fläche aufweist. Als schraffierte Fläche ist ein vermaßter Umgriff eingezeichnet, der nach Ansicht der Beteiligten zu 1 und 2 das Sondernutzungsrecht gemäß der ursprünglichen Teilungserklärung umreißt. Die rot und grün markierten Flächen südlich von Haus A erstrecken sich in einer Länge von 17,5 m bis zu der durchgezogenen Linie (Grundstücksgrenze) und befinden sich nach Süden hin innerhalb des schraffierten Umgriffs.

Daraufhin trug das Grundbuchamt die Sondernutzungsrechte für die Wohnungen Nr. X, X und X an Kfz-Stellplätzen und der Gartenfläche südlich von Haus A am 14.10.2011 wie folgt ein:

Das ursprünglich dem Eigentümer der Wohnung … (Haus A) eingeräumte Sondernutzungsrecht wird in der Weise unterverteilt, dass das Sondernutzungsrecht an:

a) den drei Kfz-Stellplätzen, die im Lageplan mit Nr. X, X und X bezeichnet und grün eingezeichnet sind, ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. X (Bl…)

b) den drei Kfz-Stellplätzen, die im Lageplan mit Nr. X, X und X bezeichnet und rot eingezeichnet sind, und an der im Lageplan rot eingezeichneten Grundstücksfläche ausschließlich dem Eigentümer der Einheit Nr. X … zugewiesen wird; gemäß Bewilligung vom 22.3.2000 …

Hiergegen wandte sich der Beteiligte zu 3, der Verwaltungsbeirat und Wohnungseigentümer in Haus B ist. Er meinte, die Sondernutzungsfläche für die Wohnung Nr. X der Beteiligten zu 1 und 2 und die Zugangswege zu Haus B würden sich überschneiden. Dies beruhe darauf, dass Grundlage des Textes ein Plan gewesen sei, der die Örtlichkeit falsch wiedergegeben habe, weil die südlich von Haus A gelegene Grundstücksfläche mit ca. 21 m Länge um etwa 3,35 m fehlerhaft vermaßt sei. Bei Bauausführung sei der Zugang zu Haus B dann so gestaltet worden, dass er - wie geplant - an der südlichen Grundstücksgrenze auf der in Anlage II zur Urkunde vom 30.9.1982 nicht rötlich eingezeichneten Fläche auf Gemeinschaftseigentum verläuft; eine Anpassung der in der Teilungserklärung genannten Abmessungen sei unterblieben.

Daraufhin trug das Grundbuchamt am 24.10.2013 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sondernutzungsrechts wie folgt ein:

Widerspruch nach § 53 GBO gegen

– die Eintragung der Sondernutzungsrechte für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung … (Haus A) - nach Unterteilung von Wohnung … eingetragen in …

– die teilweise Unterverteilung der Sondernutzungsrechte gem. Bewilligung vom 31.3.1982 (Abschnitt 6 der Gemeinschaftsordnung) und 30.9.1982 (Abschnitt III.) - UrNr. … und Bewilligung vom 22.3.2000 UrNr. … für die jeweiligen Eigentümer von …

Gegen diese Eintragung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. In der Gemeinschaftsordnung vom 31.3.1982 sei der Umfang des Sondernutzungsrechts durch Meterangaben konkretisiert worden. Zudem sei der Teilungserklärung ein Lageplan über die Sondernutzungsrechte beizufügen gewesen, was mit dem im Nachtrag vom 30.9.1982 in Bezug genommen Sondernutzungsplan geschehen sei. Plan und Beschrieb des Sondernutzungsrechts wichen jedoch so sehr voneinander ab, dass mit der Eintragung kein Sondernutzungsrecht entstanden sei, so dass es auch nicht habe unterverteilt werden können.

Der Senat hat den Beteiligten zu 1 und 2, den Beteiligten zu 3 und die übrigen Wohnungseigentümern (als Beteiligte zu 4) Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, dass gegebenenfalls das eingetragene Sondernutzungsrecht von Amts wegen zu löschen ist. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

Auf Hinweis des Senats, dass auch eine Amtslöschung des Vermerks im Raum seht, teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.9.2016 mit, dass eine Änderung der Teilungserklärung in die Wege geleitet wurde und baten, im Verfahren bis zum 1.3.2017 nicht zu entscheiden.

II.

Die Beschwerde ist erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Zwar ist nach § 71 Abs. 2 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung nur beschränkt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs oder der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig. Da die Vorschrift aber der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen dient und einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb verhindern will, der Schutzvermerk des Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einen solchen aber gerade nicht ermöglicht, sondern ausschließt, kann die Löschung eines Amtswiderspruchs gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit der unbeschränkten Beschwerde verfolgt werden (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 130). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel insoweit begründet, als der Amtswiderspruch zu löschen ist. Denn die im Widerspruch in Bezug genommene Eintragung erweist sich als unzulässig.

Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gelöscht werden (Demharter GBO 30. Aufl. § 53 Rn. 31 a. E., Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte, also derjenige, für den der Widerspruch gebucht ist, die Löschung bewilligt (BGH NJW 1985, 3070; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 90; Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 126) oder die Voraussetzungen für die Eintragung des Widerspruchs (Eintragung eines Rechts, an das sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit und dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht oder nicht mehr vorliegen (Demharter § 53 Rn. 41).

a) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs dient vor allem dazu, einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb aufgrund eines unrichtigen Grundbuchs und damit verbundene mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus abzuwenden (Hügel/Holzer § 53 Rn. 2; Demharter § 53 Rn. 19). Ein Amtswiderspruch kommt daher nicht in Betracht, wenn eine Eintragung keinen gutgläubigen Erwerb nach sich ziehen kann.

Die Eintragung des Sondernutzungsrechts an der südlichen Fläche bei Haus A ist nicht vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB umfasst, da die Eintragung unzulässig ist, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

(1) Unzulässig in diesem Sinne ist eine Eintragung, die ein Recht mit einem Inhalt oder einer Ausgestaltung verlautbart, wie es aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG Rpfleger 1986, 371; OLG Rostock FGPrax 2014, 246). Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben (BayObLG Rpfleger 1988, 102).

(2) Unter dem Sondernutzungsrecht wird eine nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG (bzw. bei Eintragung im Jahr 1983 nach § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG i. d. F. v 1.1.1983) vereinbarte Nutzungsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1990, 63). Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten: dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden (negativ) von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1985, 378/380 f.).

Die Begründung von Sondernutzungsrechten, sofern sie auch gegenüber Sondernachfolgern wirksam sein sollen, setzt nach § 10 Abs. 3 WEG die Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer. Das grundsätzlich nicht durch Vereinbarung zu begründende Sondernutzungsrecht bedarf daher nach § 877 mit §§ 876, 873 BGB der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer. Die Eintragung erfolgt durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 WEG; § 874 BGB). Die Wirkungen der Bezugnahme erfordern nach dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot klarer Grundbucheintragungen, dass das Sondernutzungsrecht darin ausreichend klar beschrieben ist; es muss mithin in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise genau bezeichnet werden (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten WEG 10. Aufl. § 7 Rn. 50; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2914 m. w. N.).

Inhalt der Grundbucheintragung ist bei der Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum die Teilungserklärung als Eintragungsbewilligung (§ 8 Abs. 1 WEG) und der Aufteilungsplan als Anlage dazu (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Entsprechendes gilt bei der Begründung von Sondernutzungsrechten (BayObLG Rpfleger 1994, 294/295). Für den Inhalt des Grundbuchs, den das Beschwerdegericht selbständig auszulegen hat, ist auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung samt Anlagen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (vgl. § 133 BGB). Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Was der Verfasser der Teilungserklärung gewollt hat, ist dagegen ohne ausschlaggebende Bedeutung (allgemeine Meinung; BGHZ 130, 159/166; BayObLG Rpfleger 1987, 16; WE 1996, 235; NZM 1998, 775; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28).

Für die Auslegung der Eintragung über die Reichweite eines Sondernutzungsrechts sind folglich die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan heranzuziehen, falls dieser der Teilungserklärung als Anlage beigefügt ist und sich die Urkunde darauf bezieht. Gerade ein Lageplan soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird. Dabei verdrängt der Aufteilungsplan nicht den Inhalt der Teilungserklärung. Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondernutzungsrechten im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist deshalb grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig (BayObLG DNotZ 2000, 205; OLG Hamm NJW-RR 2001, 84). Ein Widerspruch zwischen Aufteilungsplan und Teilungserklärung bewirkt, dass das Sondernutzungsrecht nicht entsteht, soweit die vom Sondernutzungsrecht betroffene Fläche nicht bestimmt werden kann (BayObLG NotBZ 2005, 263).

(3) Nach diesen Grundsätzen ist mit der Eintragung im Jahr 1983 an dem südlich des Hauses A gelegenen Garten kein Sondernutzungsrecht entstanden. Die Fläche stand und steht (siehe unter (3)) weiterhin im Gemeinschaftseigentum. In sich widersprüchlich sind die Gemeinschaftsordnung und der eingereichte Aufteilungsplan, weil sich die Erstreckung der Fläche nach Süden hin daraus nicht hinreichend bestimmen lässt. Die Grundbucheintragung einschließlich Teilungserklärung spricht von einer Reichweite von 17,5 m. Aus einem mit der Teilungserklärung vom 22.3.2000 vorgelegten vermaßten Plan ergibt sich, dass sich eine Fläche mit dieser Länge bis (fast) an die Grundstücksgrenze erstreckt. Hingegen ergibt sich aus dem als Anlage II zur Urkunde vom 30.9.1982 beigelegten Lageplan, der das Sondernutzungsrecht entsprechend der Vorurkunde (Teilungserklärung vom 31.3.1982) festlegen sollte, dass das Sondernutzungsrecht nur einen Teil der Grundstücksfläche im Süden umfassen und nicht bis an die Grundstücksgrenze reichen sollte.

Durch Auslegung der Urkunden erschließt sich auch nicht, welche Beschreibung für das Sondernutzungsrecht am Garten maßgeblich sein sollte. Selbst wenn die Beschreibung der Teilungserklärung klare Maßangaben aufweist, widersprechen diese dem unvermaßten Lageplan, der die Lage und das Ausmaß des Sondernutzungsrechts feststellen sollte. Durch die Eintragung der Aufteilung unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung vom 31.3.1982 mit Nachtrag vom 30.9.1982 ist damit eine inhaltlich unzulässige Eintragung entstanden.

(4) Auch die Eintragung der Unterverteilung des Sondernutzungsrechts am 14.10.2011 aufgrund Bewilligung vom 22.3.2000 hat das Sondernutzungsrecht nicht zum Entstehen gebracht.

Bei einem erst nachträglich zu bestellenden Sondernutzungsrecht müssen alle Wohnungseigentümer die Eintragung im Grundbuch gemäß § 19 GBO bewilligen, wenn sich nicht der teilende Alleineigentümer einseitig durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung die Begründung von Sondernutzungsrechten vorbehalten hat (Vorratsteilung nach § 8 WEG, vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 63). Nur wenn die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen wurden, weil ein Sondernutzungsrecht wirksam bestellt wurde, können Sondernutzungsrechte an dieser Fläche bestimmten Wohnungseigentümern allein von dem Berechtigten neu zugeordnet werden. War ein Sondernutzungsrecht hingegen noch nicht entstanden, da dessen Umfang nicht bestimmt genug festgelegt war, ist auch der Umfang des Ausschlusses der Miteigentümer vom gemeinschaftlichen Eigentum nicht wirksam.

Soweit das nicht wirksam eingetragene Sondernutzungsrecht unterverteilt werden sollte, kann die Eintragung der geänderten Aufteilung, die sich auf das schon eingetragene, nicht wirksame Sondernutzungsrecht bezieht, die ursprünglich nichtige Eintragung nicht aufleben lassen (vgl. Demharter § 53 Rn. 52). Vielmehr ist die sich auf die unwirksame Eintragung beziehende Eintragung selbst unwirksam.

Dass mit der Eintragung vom 14.10.2011 eine Unterverteilung des in der Teilungserklärung vom 31.3.1982 mit Nachtrag vom 30.9.1982 vorgesehenen Sondernutzungsrechts für Haus A erfolgen sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut der Eintragung (§ 133 BGB). Die in Bezug genommene Bewilligung vom 22.3.2000 spricht von Einräumung „bzw.“ Unterverteilung und ist daher unklar formuliert. Es ergeben sich aus der Bewilligung im übrigen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die handelnde Wohnungseigentümerin davon ausging ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer an Gemeinschaftseigentum Sondernutzungsrechte zu bestellen und dies auch zu können. Nach dem weiteren Vortrag der Beteiligten zu 1 und 2, dass nur das schon bestellte Sondernutzungsrecht anderen Wohneinheiten zugewiesen werden sollte, verstehen auch sie dies nicht als die nächstliegende Bedeutung der Bewilligungserklärung. Außerdem spricht der auf die Zwischenverfügung hin vorgelegte vermaßte Plan, mit dem die Frage beantwortet werden sollte, ob nicht von einer Neubestellung des Sondernutzungsrechts auszugehen ist, für eine reine Unterverteilung. Unter Verweis auf die Maße im Plan wurde vorgetragen, dass die rot und die grün markierte Fläche innerhalb des in der Gemeinschaftsordnung genannten Bereichs für das Sondernutzungsrecht liegen.

b) Da somit die Eintragungen zum Sondernutzungsrecht unzulässig i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind, soweit sie die Gartenfläche südlich von Haus A betreffen, und ein gutgläubiger Erwerb des Sondernutzungsrechts nicht in Betracht kommt, lagen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vor.

3. Soweit somit hinsichtlich der im Süden des Hauses A gelegenen Fläche ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Lageplan besteht, ist eine Eintragung unzulässig (s. oben 2. b)) und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die Löschung der Sondernutzungsrechte insofern vorzunehmen.

4. Nicht Beschwerdegegenstand war das Sondernutzungsrecht im übrigen, insbesondere an den für die jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. X der … … X und X, …, eingetragen auf Blatt … an drei im beigefügten Lageplan mit Nr. X, X und X bezeichneten Kfz-Stellplätzen (grün eingezeichnet). Insofern wird das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob die Eintragung aufrechterhalten bleiben kann oder ebenfalls - nach Anhörung der Betroffenen - von Amts wegen zu löschen ist.

III.

1. Dem Senat erscheint es angemessen, im Beschwerderechtszug von einer Gerichtskostenerhebung insgesamt abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG), auch wenn die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Antrag obsiegen, den Amtswiderspruch zu löschen. Denn dies erfolgt nicht deswegen, weil das Grundbuch zu ihren Gunsten richtig wäre, sondern weil sich die Eintragung als unzulässig erwiesen hat. Ebensowenig gibt die Entscheidung einen Grund dafür eine außergerichtliche Kostenerstattung anzuordnen, denn keiner der Beteiligten obsiegt vollständig.

2. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat nach § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem Teil (40%) des vom Grundbuchamt für die Eintragung der Teilungserklärungsänderung bemessenen Wertes.

3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

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(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften


(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränku

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Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.