Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - 34 Sch 28/16

05.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 295 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs.

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) und die Antragsgegner(innen) (= Schiedsbeklagte) bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Teil II (Gemeinschaftsordnung) der nach § 8 WEG errichteten und in den Wohnungseigentumsgrundbüchern in Bezug genommenen notariellen Teilungserklärung vom 1.12.2005 enthält in § 19 folgende Bestimmung:

„Schiedsklausel/Schiedsvereinbarung

I. Schiedsklausel

Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG werden durch ein Schiedsgericht nach dem Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen in Leipzig … endgültig entschieden. …

II. Aufhebung und Änderung der Schiedsklausel

1. Die Aufhebung oder Abänderung der Schiedsklausel kann nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Vereinbarung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Sondereigentümer, …

2. …

III. Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter

Im Hinblick auf I. dieser Regelung sind die Sondereigentümer berechtigt, als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Stimmenmehrheit den Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 4 WEG, soweit der Verwalter betroffen ist, zu beschließen. … In der Eigentümerversammlung vom 8.7.2015 wurden zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresgesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 2014 genehmigt. Gegen die Beschlussfassung wandte sich die Antragstellerin mit Schiedsklage vom 5.8.2015 an das Deutsche Ständige Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen insoweit, als mit den Einzelabrechnungen die Verteilung von Reparaturkosten auf alle Eigentümer nach dem Verhältnis der Wohnflächen genehmigt worden war. Sie machte geltend, die Behandlung eines Teilbetrags von 469,97 € (253,15 € für eine Sicherung und 216, 82 € für Absperrventile) als Kosten des Gemeinschaftseigentums stehe im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung. Nach deren Bestimmungen sei Sondereigentum von den Reparaturen betroffen gewesen und die Kostenlast dem jeweiligen Sondereigentümer allein zugewiesen. Der auf sie, die Schiedsklägerin, entfallende Anteil an den gesamten Reparaturkosten sei in der sie betreffenden Einzelabrechnung daher um einen Betrag von 4,83 € zu hoch ausgewiesen.“

Unter Angabe von München als Schiedsort und dem „036.06.2016“ als Erlassdatum, der Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 9.6.2016, wies das Schiedsgericht die Schiedsklage zurück. Der Genehmigungsbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

– Es sei nicht geklärt, dass die beiden Kostenpositionen Sondereigentum beträfen.

– Strittig und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt sei schon die Frage, ob sich der Sicherungskasten gemäß deren Behauptung im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinde. Deshalb komme es auf deren weitere Behauptung, Sicherungen im räumlichen Bereich eines Sondereigentums seien ebenfalls Sondereigentum, nicht an. Das zum Beweis hierfür angebotene Sachverständigengutachten sei daher nicht einzuholen gewesen.

– Auch zu den Absperrventilen enthalte der Klagevortrag keine weiteren Darlegungen. Handele es sich aber gemäß der Behauptung der Beklagten um Absperrvorrichtungen, die dem Austausch von Warmwasserzählern und damit der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung dienten, so seien sie Gemeinschaftseigentum.

– Aus den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung ergebe sich - auch nach Auslegung -nicht, dass die gesetzliche Kostenverteilung (§ 16 Abs. 2 WEG) dahingehend abbedungen sei, dass einzelne Sondereigentümer die Instandhaltungskosten für bestimmte im Gemeinschaftseigentum stehende und im räumlichen Bereich von Sondereigentum liegende Gebäudeteile zu tragen hätten.

Mit bei Gericht am 8.9.2016 eingegangenem Schriftsatz wandte sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit dem Antrag auf Aufhebung.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Spruch ein nicht existentes Erlassdatum bezeichne, daher wie ein Spruch ohne Angabe eines Erlassdatums zu behandeln und somit vorbehaltlich einer Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts als nicht existent anzusehen sei.

Darauf reichte die Antragstellerin das an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 20.9.2016 herein, in dem der Schiedsrichter ausführte:

Sehr geehrter Herr Kollege …, zu Ihrem genannten Schreiben teilen wir mit, dass der Schiedsspruch das Datum „06.06.2016“ trägt und es sich ersichtlich um einen Schreibfehler handelt.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen, Sodann erließ das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum unter der Angabe „München, 06.06.2016“ einen vom Einzelschiedsrichter unterzeichneten Schiedsspruch mit im Übrigen identischen Inhalt. Diesen übersandte der Einzelschiedsrichter mit Begleitschreiben vom 19.12.2017 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin.

Unter Vorlage dieses Spruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift beantragt die Antragstellerin zuletzt, den durch das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum, bestehend aus … als Einzel-Schiedsrichter, zum Aktenzeichen ... erlassenen Schiedsspruch vom 06.06.2016 aufzuheben.

Sie rügt die Verletzung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a (2. Alternative) ZPO und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO; die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Schiedsklausel sei nicht wirksam, das Schiedsgericht daher zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Beschlussanfechtungsklagen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG seien nach deutschem Recht nicht schiedsfähig. Das Schiedsverfahren biete zudem keinen Rechtsschutz, der dem vor den staatlichen Gerichten gleichwertig wäre. Die Schiedsabrede sei außerdem formunwirksam, denn die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung sowie die hierauf Bezug nehmende Eintragung im Grundbuch ließen nur das Erfordernis einer gesonderten Urkunde über die Schiedsvereinbarung, nicht aber das der Unterschrift entfallen. Als überraschende und missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingung sei die Schiedsklausel darüber hinaus auch nach materiellem Recht ungültig. Die Antragstellerin habe sich ihr weder freiwillig noch bewusst unterworfen.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe bereits mit der Schiedsklage deutlich gemacht, dass sie das Schiedsgericht für nicht zuständig halte. Jedoch habe sie ihren Antrag vorsorglich beim Schiedsgericht gestellt, da die Schiedsbeklagten in einem die Einzelabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 betreffenden Anfechtungsprozess vor dem Wohnungseigentumsgericht die Schiedseinrede erhoben hätten. Eine materielle Überprüfung des Beschlusses sei mit Blick auf die für Beschlussanfechtungsklagen geltende einmonatige Ausschlussfrist sicher nur durch die Anrufung des Schiedsgerichts zu erlangen gewesen.

Die Antragsgegner treten dem Antrag entgegen und begehren dessen

Zurückweisung.

Das angerufene Oberlandesgericht sei mangels entsprechender Bestimmung der Parteien nicht zuständig. Gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts seien im schiedsrichterlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben worden. Zudem habe das Schiedsgericht richtig entschieden, weil die Antragstellerin ihrer Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekommen sei.

Die im Schiedsverfahren gewechselten Schriftsätze hat die Antragstellerin auf gerichtliche Aufforderung vorgelegt.

Die Akte des Wohnungseigentumsgerichts betreffend die Anfechtung der Einzelabrechnungen 2012 und 2013 wurde beigezogen. Gemäß Urteil vom 20.1.2016 hat das Berufungsgericht die dort von den Antragsgegnern erhobene Schiedseinrede aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen, denn erst am 5.5.2016 hätten die Antragsgegner im Vorprozess ein Anerkenntnisurteil über sich ergehen lassen, ohne sich auf die Schiedsvereinbarung zu berufen. In der Folge habe die Eigentümerversammlung aufgrund einer identischen Beschlussvorlage eine Jahresabrechnung mit exakt denselben Mängeln genehmigt, was die Klägerin zur erneuten Anfechtung veranlasst habe. Sei aber zweieinhalb Monate nach Erlass des Anerkenntnisurteils eine mit denselben Fehlern behaftete Jahresabrechnung beschlossen worden, so verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn im daraufhin eingeleiteten Anfechtungsprozess - ohne jede Verteidigung in der Sache - die Schiedseinrede erhoben werde.

Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 16.11.2017 am 5.2.2018 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift einschließlich Anlagen wird verwiesen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Bereits gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen schwerwiegende Bedenken.

a) Der Antrag ist allerdings statthaft, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung liegt mit dem vom Einzelschiedsrichter im Original unterschriebenen (§ 1054 Abs. 1 ZPO) und jedenfalls der Antragstellerin als Partei des Schiedsverfahrens übermittelten (§ 1054 Abs. 4 ZPO) Spruch mit dem Erlassdatum „06.06.2016“ und der Ortsbezeichnung „München“ ein den unverzichtbaren Formvorgaben des § 1054 ZPO genügender Schiedsspruch vor. Gegen den somit wirksamen, inländischen (§ 1025 Abs. 1 ZPO) Spruch kann ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1059 Rn. 1).

b) Der Aufhebungsantrag ist bei dem für die Entscheidung gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständigen Oberlandesgericht München gestellt, denn er betrifft einen am Schiedsort München erlassenen Schiedsspruch (vgl. § 1054 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO).

c) Der Antrag ist fristgerecht erhoben (§ 1059 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

d) Bedenken bestehen jedoch im Hinblick auf das für die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis.

aa) Eine ihr günstige Entscheidung in der den Gegenstand des Schiedsverfahrens bildenden Hauptsache kann die Antragstellerin selbst dann nicht erlangen, wenn der Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben würde.

Weil die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG abgelaufen ist, verbliebe es auch im Falle einer Aufhebungsentscheidung bei der Bestandskraft des angefochtenen Eigentümerbeschlusses. Die Anrufung eines unzuständigen Schiedsgerichts steht nämlich einer Klageerhebung beim unzuständigen Gericht (vgl. BGHZ 139, 305) nicht gleich. Eine Verweisung des Rechtsstreits vom einen zum anderen Rechtsprechungsorgan scheidet schon grundsätzlich und vorliegend außerdem mit Blick auf die Verfahrenslage aus. Mangels Verfahrenseinheit kann somit durch Anrufung des unzuständigen Schiedsgerichts die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nicht gewahrt werden (a. A. Gehrlein GmbHR 2016, 329/335 f. zu § 246 Abs. 1 AktG). Weil auch Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis vorliegend nicht in Betracht kommen dürfte (vgl. OLG Zweibrücken ZMR 1986, 63/64; allgemein: Erman/Grziwotz BGB 15. Aufl. § 46 WEG Rn. 3), wäre der WEG zum staatlichen Gericht zum Zwecke der Beschlussanfechtung selbst nach einer aufhebenden Entscheidung versperrt.

Auch eine nochmalige Befassung des Schiedsgerichts mit dem Beschlussanfechtungsbegehren in der Sache - etwa aufgrund § 1059 Abs. 4 oder Abs. 5 ZPO - scheidet nach einer auf der behaupteten Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beruhenden Aufhebungsentscheidung aus. Andere Aufhebungsgründe als derjenige der - behaupteten - Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sind aber weder geltend gemacht (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch sonst ersichtlich, und zwar auch insoweit, als sie von Amts wegen zu berücksichtigen wären (§ 1059 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

bb) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag aus der mit dem Schiedsspruch ausgeurteilten Verpflichtung zur Kostentragung herzuleiten, erscheint in der hier vorliegenden Sonderkonstellation unzutreffend.

Auch ein für die Entscheidung der Hauptsache nicht zuständiges Schiedsgericht hat gemäß § 1057 ZPO die Kompetenz und die Pflicht, über die Kostentragung durch (Prozess-) Schiedsspruch zu entscheiden. Zur Kostenverteilung und -festsetzung ist das angerufene Schiedsgericht nämlich selbst dann zuständig, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO, Art. II UNÜ) oder Schiedsverfügung (§ 1066 ZPO) nicht vorliegen und die Schiedsklage deshalb als unzulässig abgewiesen wird (Zöller/Geimer § 1057 Rn. 1). Die Kostenlast richtet sich dabei mangels abweichender Parteivereinbarung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO nach dem Unterliegen, liegt somit bei der das unzuständige Schiedsgericht anrufenden Partei.

Weil der Aufhebungsantrag auf keine anderen Gründe als die - behauptete - Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gestützt ist, käme somit selbst bei im Übrigen erfolgreichem Aufhebungsverlangen jedenfalls eine Aufhebung der Kostenentscheidung nicht in Betracht. Die für das Begehren vorgetragenen Gründe sind von vornherein nicht geeignet, eine Aufhebung der schiedsgerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen.

cc) Der Umstand, dass neben dem gegenständlichen Schiedsspruch mit Erlassdatum „06.06.2016“ ein als Schiedsspruch bezeichnetes Dokument mit - ungültigem - Datum „036.06.2016“ existiert, vermag gleichfalls kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen, denn es liegt nur ein einziger Schiedsspruch vom 6.6.2016 vor. Dieser ist alleiniger Gegenstand des Aufhebungsverlangens.

Die in die Form eines kollegialen Schreibens an den anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin gekleidete Mitteilung des Einzelschiedsrichters, wonach der Schiedsspruch (vom „036.06.2016“) das Datum „06.06.2016“ trage, wird den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berichtigung oder Ergänzung nicht gerecht (§ 1058 Abs. 5 i. V. m. § 1054 ZPO) und hat deshalb keine Ersetzung der ungültigen sowie nicht auslegungsfähigen Datumsangabe „036.06.2016“ bewirkt. Somit liegt kein (weiterer) wirksamer Schiedsspruch vor (vgl. MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1054 Rn. 34 f. und 37; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1054 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 1054 Rn. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 20 Rn. 3; BT-Drucks. 13/5274 S. 56; für diesen Fall wohl i. E. ebenso: Zöller/Geimer § 1054 Rn. 9; Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 1054 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 1054 Rn. 5; HK-ZPO/Saenger ZPO 7. Aufl. § 1054 Rn. 6; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1759; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 561; vgl. zur parallelen Fragestellung bei der Schiedsortangabe: Senat vom 5.1.2010, 34 Sch 7/07 = BeckRS 2011, 07475; vom 27.1.2010, 34 Sch 23/09 = BeckRS 2011, 07472; vom 24.8.2010, 34 Sch 21/10 = NJOZ 2011, 413/415; vom 2.3.2011, 34 Sch 6/11 = SchiedsVZ 2011, 167/168; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439).

2. Ob das Aufhebungsbegehren schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, kann hier ausnahmsweise dahinstehen (vgl. Zöller/Heßler § 540 Rn. 16 mit § 572 Rn. 20 m. w. Nachw.). Es bedarf keiner dogmatisch differenzierten Erörterung und grundsätzlichen Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfragen, denn der Aufhebungsantrag ist jedenfalls insgesamt nicht begründet.

Auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts kann sich die Antragstellerin wegen treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg berufen, denn sie hat selbst das Schiedsgericht angerufen.

a) Eine Klagepartei verhält sich widersprüchlich, wenn sie selbst unter Verweis auf eine Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht anruft und anschließend die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung oder wegen fehlender Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands betreibt (vgl. RG JW 1931, 1800/1803 (Nr. 12); BayObLG BeckRS 2000, 29997 Rn. 5 mit 12 und 14; OLG München vom 10.10.2002, U (K) 1651/02, juris Rn. 74 ff.; OLG Celle OLGR 2007, 664/666; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182/184; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39a; MüKo/Münch § 1040 Rn. 36 und § 1059 Rn. 11 mit Fn. 30a; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 3 Rn. 4; zum umgekehrten Fall widersprüchlichen Verhaltens der beklagten Partei: BGHZ 50, 191/195 bis 197; BGH NJW-RR 1987, 1194/1195; SchiedsVZ 2009, 287/288; WM 2017, 1111/1114 bis 1116). Ein(e) Schiedskläger(in) kann deshalb regelmäßig wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs geltend machen, nachdem das von der Partei selbst angerufene Schiedsgericht zu ihren Ungunsten entschieden hat.

b) Der Antragstellerin ist es daher wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich im Aufhebungsverfahren auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen (§ 242 BGB).

aa) Sie hat das Schiedsgericht angerufen und vor diesem um Rechtsschutz nachgesucht. Damit hat sie die in der Gemeinschaftsordnung verankerte Schiedsabrede für sich in Anspruch genommen und die übrigen Wohnungseigentümer in ein Schiedsverfahren gezwungen. Sie verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, dass das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen sei.

An der Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens ändert sich nichts deshalb, weil den Ausführungen auf Seite 2 (unten) der Schiedsklage (Anlage ASt 5) andeutungsweise entnommen werden kann, dass die Schiedsklägerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zweifel zieht. Dort teilte die Antragstellerin über das vor dem Wohnungseigentumsgericht in einer Parallelsache rechtshängige Anfechtungsverfahren mit, dass sie gegen das nach Erhebung der Schiedseinrede ergangene klageabweisende Urteil Berufung eingelegt habe. Allerdings hat die Antragstellerin weder in der Schiedsklage noch im weiteren Verlauf dezidiert die Rechtsmeinung vertreten, dass das von ihr selbst angerufene Schiedsgericht zur Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit nicht zuständig sei. Mit ihrem Antrag erstrebte sie vielmehr dessen Entscheidung in der Hauptsache selbst. Dabei erklärte sie auf Seite 3 der Schiedsklage, das mit der Schiedsklage verfolgte Ziel bestehe in einer grundsätzlichen Klärung der Kostentragungspflichten; weil auch im Sondereigentum der Klägerin kurz oder mittelfristig Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anstehen würden, wünsche sie klare Verhältnisse über den Streitpunkt, wie mit den hierbei entstehenden Kosten umzugehen sei.

Die mithin vorbehaltlose Anrufung des Schiedsgerichts steht in unauflöslichem Widerspruch dazu, wegen angeblicher Unzuständigkeit die Aufhebung des ergangenen Spruchs zu betreiben. Ob ein ausdrücklicher Vorbehalt gegen die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts eine andere Wertung rechtfertigen könnte, kann deshalb dahinstehen.

bb) Zwar kann nicht schon in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Vielmehr erscheint widersprüchliches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist hier aber der Fall.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Wirksamkeit der Schiedsabrede zwischen den Parteien streitig war. Denn jedenfalls mit der Anrufung des Schiedsgerichts und der Erklärung, sie erstrebe in der Sache eine Klärung der Kostentragungspflicht, hat die Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, sie habe jedenfalls für den konkreten Anfechtungsgegenstand ihre verfahrensrechtlichen Bedenken zurückgestellt, um eine Sachentscheidung zu erlangen.

Darüber hinaus liegen weitere individuelle Umstände vor, die das Prozessverhalten der Antragstellerin als treuwidrig erscheinen lassen.

(i) Mit der Erhebung der Schiedsklage hat die Antragstellerin die Antragsgegner in ein kostenträchtiges Verfahren gezwungen. Dabei war es letzteren schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, nach § 1040 Abs. 2 ZPO eine bindende Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeizuführen. Stünde es der Antragstellerin offen, die Unzuständigkeit im anschließenden Aufhebungsverfahren geltend zu machen, so wäre es ihr gestattet, den Antragsgegnern ein sinnloses (Anfechtungs-)Verfahren aufzuzwingen.

(ii) Mit der Anrufung des Schiedsgerichts hat die Antragstellerin die erstrebte materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses intendiert und erlangt.

(iii) Der durch private Schiedsgerichte gewährleistete Rechtsschutz ist grundsätzlich als demjenigen der staatlichen Gerichte gleichwertig anzusehen (BT-Drucks. 13/5274, 34; Zöller/Geimer Vor § 1025 Rn. 1).

Konkret das durch die Gemeinschaftsordnung (auch) für Beschlussmängelstreitigkeiten vorgegebene Schiedsverfahren vor einem ständigen Schiedsgericht ist - wie erforderlich (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II; BGH SchiedsVZ 2017, 197 - Schiedsfähigkeit III) - in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte in Wohnungseigentumssachen gleichwertigen Weise ausgestaltet.

– Gemäß § 8 Abs. 1 des Statuts des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum wendet das Ständige Schiedsgericht deutsches Recht an.

– In Beschlussmängelstreitigkeiten vor dem Schiedsgericht sind gemäß der nach § 8 Abs. 2 des Statuts anwendbaren Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer Partei des Schiedsverfahrens. Diese sind in der Antragsschrift zu bezeichnen (§ 12 Abs. 2 des Statuts i. V. m. § 44 WEG). Deren Information über das Verfahren ist auf diese Weise sichergestellt, ebenso deren Möglichkeit zur Mitwirkung im Schiedsverfahren.

– Dadurch, dass die Gemeinschaftsordnung die Zuständigkeit eines neutralen ständigen Schiedsgerichts vorgibt und gemäß § 6 Abs. 4 des Statuts der Präsident des Ständigen Schiedsgerichts die Mitglieder des Spruchkörpers aus einer beim Ständigen Schiedsgericht geführten Liste (§ 5 des Statuts) bestimmt, gibt es keine Disparität des Parteieinflusses auf die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

– Da gemäß § 8 Abs. 2 des Statuts für das Schiedsverfahren neben den Vorschriften des Statuts ergänzend die §§ 43 ff. WEG sowie die Vorschriften der ZPO gelten, ist die von § 47 Satz 1 WEG geforderte Zuständigkeitskonzentration für Beschlussanfechtungsklagen mit demselben Streitgegenstand bei demselben Schiedsgericht gewährleistet.

– Die Regelungen der Gemeinschaftsordnung sind vorliegend als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen und entfalten somit gemäß § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 WEG Wirkung für und gegen alle Sondernachfolger. Unabhängig von der Grundsatzfrage, ob auf diese Weise die subjektive Schiedsbindung der Wohnungs- und Teileigentümer in Beschlussmängelstreitigkeiten begründet werden kann (vgl. hierzu Staudinger/Rapp BGB [2018] Vorbemerkungen zu §§ 31-42 WEG Rn. 68 bis 74 und Rn. 134; Hügel/Elzer WEG 2. Aufl. Vor §§ 43 ff. Rn. 20, § 46 Rn. 28 f. m. w. Nachw.; Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 43 Rn. 3a; Niedenführ/Vandenhouten WEG 12. Aufl. § 43 Rn. 13 f.; Zöller/Geimer § 1066 Rn. 24, § 1031 Rn. 21; Schmitz RNotZ 2003, 591/607; Elzer ZWE 2010, 442 ff.), wurde das schiedsgerichtliche Verfahren jedenfalls zwischen der Antragstellerin und allen übrigen Wohnungseigentümern als Antragsgegnern geführt. Über die inter partes-Wirkung des ergangenen Schiedsspruchs (§ 1055 ZPO) ist deshalb gewährleistet, dass die Entscheidung in der vorliegenden Beschlussmängelstreitigkeit sämtliche damaligen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bindet. Über die analoge Anwendung der § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG kann darüber hinaus die Bindung auch der Sonderrechtsnachfolger gewährleistet werden (Staudinger/Rapp Vorbemerkungen zu §§ 31-42 WEG Rn. 72).

(iv) Zur Klärung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens hätte der Antragstellerin sowohl der WEG über die Anfechtungsklage vor dem nach eigener Überzeugung zuständigen Wohnungseigentumsgericht als auch das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO offen gestanden. Das Risiko, dadurch die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 WEG zu versäumen, fällt mit Blick auf die Geringfügigkeit der beanstandeten Kostenbelastung von 4,83 € nicht ins Gewicht.

(v) Darüber hinaus wäre es der Antragstellerin wegen des niedrigen Streitwerts zumutbar gewesen, die Kosten für eine Erhebung der Anfechtungsklage sowohl vor dem staatlichen Gericht als auch vorsorglich vor dem Schiedsgericht aufzubringen, was keine „doppelte“ Rechtshängigkeit im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt hätte (vgl. BGH NJW 1958, 950; BGHZ 41, 104/107).

cc) Einer Berücksichtigung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO von Amts wegen zu beachten und im Regelfall der Parteidisposition entzogen ist.

Der Gegenstand des Schiedsverfahrens betrifft nämlich eine vermögensrechtliche Streitigkeit unter Wohnungseigentümern über die zutreffende Verteilung von wohnungseigentumsbezogenen Kosten und ist gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht schlechthin schiedsunfähig. Auch § 1030 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig, denn aus den Regelungen über die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit unter den staatlichen Gerichten in § 43 Nr. 4 WEG i. V. m. § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG folgt kein diesbezügliches Rechtsprechungsmonopol des Staates (Jennißen/Suilmann WEG 5. Aufl. § 43 Rn. 9).

Die Antragstellerin muss sich daher an der getroffenen Wahl auch dann festhalten lassen, wenn das Schiedsverfahren - wie hier - für sie nachteilig geendet hat. Sonstige Aufhebungsgründe sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

3. Eine grundsätzliche Entscheidung zu Umfang und Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften sowie zur subjektiven Schiedsbindung von Wohnungseigentümern aufgrund einer vom teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung verfügten Schiedsanordnung ist deshalb vorliegend nicht erforderlich. Eine Überprüfung der konkret vorliegenden Klausel der Gemeinschaftsordnung nach AGB-rechtlichen Maßstäben, auch unter dem Gesichtspunkt des § 305c Abs. 2 BGB, oder am Maßstab der §§ 138, 242 BGB (vgl. LG München NJW-RR 2011, 162; Ermann/Roloff BGB 15. Aufl. § 305 Rn. 8; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. (40) Rn. 3 bis 5; Spielbauer/Then WEG 3. Aufl. § 10 Rn. 13 f.; Timme/Dötsch WEG 2. Aufl. § 10 Rn. 195 f.; je m. w. Nachw.) ist gleichfalls nicht veranlasst.

Auch auf die Frage, ob mit der Erhebung der Schiedsklage einerseits und der rügelosen Einlassung der Gegenseite andererseits stillschweigend eine Schiedsvereinbarung über den betreffenden Streitgegenstand zustande gekommen ist (vgl. MüKo/Münch § 1040 Rn. 35), kommt es deshalb nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 48a GKG. Sie entspricht dem im Schiedsverfahren festgesetzten Wert, der das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der ergangenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Verpflichtung zur Tragung der schiedsgerichtlichen Kosten (200 € gemäß § 28 Abs. 3 und 5 des Statuts) nicht übersteigt.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1059 Aufhebungsantrag


(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs


(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1057 Entscheidung über die Kosten


(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1030 Schiedsfähigkeit


(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streite

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10


Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

Referenzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.