Landgericht München I Endurteil, 20. Jan. 2016 - 40 O 25203/13

published on 20/01/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 20. Jan. 2016 - 40 O 25203/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 32 U 1224/16, 23/08/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 234,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.826,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadenersatz wegen eines Wasserschadens im September 2012, dessen Ursache im Anwesen der Beklagten liegt, geltend.

Der Kläger war vom 1.10.2010 bis 30.9.2013 Mieter der Gewerberäume …(Mietvertrag vom 17.8.2010/25.10.2011, Anlage K1). Der Kläger betrieb in den Räumen die Firma … Die Beklagte ist die …, das unmittelbar an der Nordseite des streitgegenständlichen Seitenanbaus angrenzt.

Am 19.9.2012 stellte der Kläger einen Wasserschaden an der Kommunwand (Westseite) der angemieteten Räume fest und informierte die für das…zuständige Hausverwaltung … Daraufhin beauftragte die Hausverwaltung einen Handwerker mit der Schadensbehebung bzw. Ursachenforschung. Als Ursache des Wasserschadens wurde gutachterlich eine undichte Zulaufleitung einer Außentoilettenanlage des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbarhauses lokalisiert. Spätestens am 11.10.2015 war der Beklagten der Wasserschaden bekannt. Daraufhin lies die Beklagte die undichte Stelle abdichten. Die sich anschließenden Sanierungsarbeiten in den Räumen des Klägers waren am 28.1.2013 abgeschlossen. Während dieser Zeit konnte der Kläger die Räume nicht nutzen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezifferte mit Schreiben vom 28.2.2103 den entstandenen Schaden auf 28.735,98 € und machte den Schaden gegenüber dem Gebäudehaftpflichtversicherer der Beklagten geltend (Anlage K 16). Am 2.5.2013 (Anlage K19) übersandete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die angeforderte Unterlagen (betriebswirtschaftliche Kurzberichte). Mit Schreiben vom 11.6.2013 lehnte der Gebäudehaftpflichtversicherer der Beklagten die Zahlung ab (Anlage K21). Darüber hinaus begehrt der Kläger Erstattung nicht anrechenbarer außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 €.

Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund der Unbenutzbarkeit der Räume Gewinn in Höhe von 11.079,24 € entgangen, die vergeblichen Aufwendungen betrügen von Oktober 2012 bis Januar 2013 für Raummiete Betriebskosten, Stellplatzmiete 6.746,76 € (4 x 1.686,69 €), Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 81,69 € und Kosten des Webhostings in Höhe von monatlich 10,00 € auf 6.746,76 €. Bei konkreter Schadensberechnung beziffere sich der entgangenen Gewinn auf 17.826,00 €, da Einnahmen in dieser Höhe aufgrund von Buchungsanfragen, die aufgrund des Wasserschadens haben abgelehnt werden müssen, zu erwarten gewesen wären.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.826,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 492,54 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten vergeblichen Aufwendungen um „Sowieso-Kosten“ handele, die nicht vorfallsbedingt entstanden und daher auch nicht erstattungsfähig sind.

Der Betriebsunterbrechungsschaden sei nicht nachvollziehbar berechnet.

Zudem habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da die Beklagte erst vier Wochen nach dem streitgegenständlichen Vorfall vom Wasserschaden erfahren hat. Der Kläger sei verpflichtet gewesen nach Kenntnis vom Wasserschaden selbst Trocknungs- und Sanierungsarbeiten einzuleiten.

Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

I.

Zulässigkeit:

Das Landgericht München I ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1GVG, 24 Abs. 1, 26 ZPO.

II.

Begründetheit:

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 234,84 €. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht nicht.

Die Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog liegen vor.

1.) Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Für die letzte Voraussetzung genügt ein faktischer Duldungszwang, der sich u. a. daraus ergeben kann, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2003, V ZR 37/02). Der Anspruch ist über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sog. Grobemissionen, wie etwa Wasser (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012, VZR 137/11). Der Ausgleichsanspruch steht nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern auch dem Besitzer zu (vgl. BGH NJW 2004, 775). Damit ist der Kläger als Mieter der Räumlichkeiten richtiger als Anspruchsteller. Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist der Im vorliegenden Fall ist die Verantwortlichkeit der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der an den vom Kläger angemieteten Räumen eingetretene Wasserschaden hat seine Ursache in einer undichten Zulaufleitung einer Außentoilette des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbarhauses. Die Beklagte, die diese Gefahrenquelle beherrschte, war für den ordnungsgemäßen Zustand der Leitung verantwortlich, und damit Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.

Dem Kläger war die Abwehr der Einwirkung durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB nicht möglich, da der Wasserschaden erst am 19.9.2012 erkennbar wurde und der Kläger daraufhin den Schaden unverzüglich seiner zuständigen Hausverwaltung mitgeteilt hat, die daraufhin Schadensbeseitigung beauftragte und auch die Beklagte über die Schadensursache informierte.

2.) Der Ausgleichsanspruch ist dem Umfang nach zwischen den Parteien streitig. Der Kläger macht Schäden in Höhe von 17.826,00 € geltend.

Gegenstand des Ausgleichs der Besitzstörung in Geld ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Kläger war aufgrund des Mietvertrags mit der Eigentümerin der Gewerberäume berechtigt, diese zum Zwecke der Nutzung als … zu nutzen. Vermögenswerte Nachteile für den Betrieb, die ihre Ursache in der Besitzstörung haben, sind auszugleichen. Die vermögenswerten Betriebsnachteile der Klägerin sind dabei nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung auszugleichen (BGH, NJW-RR 1988, 1291). Sie unterscheidet sich von der Schadloshaltung darin, daß nicht, wie es § 249 Satz 1 BGB fordert, der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße.

a) Als ausgleichspflichtige Einbuße des Betriebs kommt der infolge der Besitzstörung vergebliche Aufwand für die Einräumung des Nutzungsrechts in Frage. Diese Kosten sind jedoch vorliegend durch die eintretende Minderung des Mietzinses gemäß § 536 BGB ausgeglichen, so daß ein Entschädigungsanspruch insoweit entfällt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1986, III ZR 269/85, BGHZ 112, 392, 396). Die vom Kläger geltend gemachten frustrierten Mietaufwendungen sind daher nicht erstattungsfähig. Der Einwand des Klägers hiergegen, eine Mietminderung sei unterblieben, um die das Mietverhältnis nicht zu gefährden, hat keinen Erfolg, denn die Mietminderung ist weder ein Anspruch noch ein Gestaltungsrecht, sondern tritt kraft Gesetzes ein und berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Mit dem Verweis auf die Mietminderung wird der Schaden auch nicht unbillig vom Schädiger auf den Geschädigten verlagert. Denn der Schädiger bleibt dem Vermieter des Klägers gegenüber regresspflichtig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Mietvertrag. Entgegen der Behauptung des Klägers ergibt sich aus § 19a des Mietvertrages vom 17.8.2010 kein Haftungsausschluss des Vermieters für Wasserschäden, sondern betrifft nur Schäden, die an Sachen des Mieters durch den Wasserschaden eingetreten sind.

b) Die Klage ist daher auf einen Ausgleich von Kosten und Gewinneinbußen gerichtet, die durch den Wasserschaden und die damit verbundene Störung der Betriebstätigkeit hervorgerufen sind. Bei vorübergehenden Eingriffen in den Gewerbebetrieb kann der Ausgleichsbemessung unmittelbar der während der Dauer der Beeinträchtigung eingetretene Ertragsverlust bzw. der ausgebliebene Gewinn zugrunde gelegt werden (BGH, WM 1997, 1755, 1759; BGH, Urteil vom 7.4.2000, V ZR 39/99). Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Ertragseinbußen einschließlich des entgangenen Gewinnes sind daher nur insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung angefallen sind und angesichts der bisherigen Ertragssituation des Betriebs angemessen erscheinen.

Vorliegend hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die behaupteten Ertragseinbußen nicht genügt.

aa) Eine Konkrete Schadenberechnung war aufgrund des als Anlagen K26 bis K35 und K38 vorgelegten Schriftwechsels nicht möglich. Die Buchungsanfragen selbst stellen keinen gesicherten Nachweis dar, dass die Buchungen letztlich auch zustande gekommen wären. Aus den Anlagen ergebe sich weder die erforderlichen Positionen einer Buchung noch deren Umfang und Kosten. Es handelt sich lediglich um informative unverbindliche Anfragen, was auch die vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigten, die nicht zu einer gesicherten Ertragsposition beim Kläger führten und damit auch nicht die behaupteten Einnahmeausfälle begründen können.

Der Kläger hat danach lediglich Anspruch auf Ersatz folgender Kosten: Webhosting für die Monate November 2012 bis Januar 2013 (vgl. Rechnung vom 20.9.2013, Anlage K 25) und Versicherungskosten in Höhe von 204,84 € für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013 (Anlagen K 22, K23, K24). Die Kosten der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 30,48 € wurden nicht beleget und blieben unberücksichtigt.

bb) Eine abstrakte Schadenberechnung war mangels erforderlicher Anknüpfungstatsachen nicht möglich. Die Anlagen K36 und K37 (Betriebswirtschaftliche Kurzberichte für Dezember 2011 und Januar 2013) nebst Anlage K 44 und K45 stellen keine verlässliche Schätzgrundlage zur Berechnung der durchschnittlich erzielten Einkünfte des Klägers im Zeitraum zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 dar. Betriebseinnahmen für den Monat Dezember 2011 werden in Anlage K44 nicht erfasst, Anlage K45 betrifft den Zeitraum Januar 2013. Auch lassen sich die Zahlen der Anlage K44 und K36 nicht in Einklang bringen. Der Kläger hat seinen Vortrag zu den Einnahmen und Ausgaben im Dezember 2011 und Januar 2012 ergänzt und im Einzelnen unter Beweisantritt zu den Einnahmen vorgetragen. Danach hatte er im Dezember 2011 Einnahmen in Höhe von 4.308,50 € netto, und im Januar 2012 Einnahmen in Höhe von 7.873,00 €. Die Ausgaben im Dezember 2011 belaufen sich auf 4.967,17 € (ohne Fremdleistungen und Wareneinkauf) und im Januar 2012 auf 3.040,94 € netto. Die Auswertung der vom Kläger vorgetragenen Umsätze zeigt, dass im Dezember 2011 der Geschäftsbetrieb des Klägers einen Verlust erwirtschaftete und im Januar 2012 einen Gewinn in Höhe von 4.832,06 €. Aus den vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Kurzberichten und dem weiteren Vortrag zu den Betriebseinnahmen und –ausgaben ergibt sich kein gesichertes Bild für die Ertragssituation des im November 2011 gegründeten Unternehmens in der Zeit zwischen Oktober 2012 und Januar 2013. Das Gericht sieht sich daher nicht imstande, aus den Buchhaltungszahlen von zwei Monaten eine verlässliche Basis im Sinne des § 287 ZPO für die geltend gemachten Ertragsschaden zu begründen. Hierauf hat das Gericht frühzeitig, nämlich bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.5.2015, hingewiesen. Zusätzlich zu den erforderlichen Nachweisen über die behaupteten Erträge und Kosten hat das Gericht den Kläger aufgefordert, Betriebswirtschaftliche Auswertungen für den gesamten Zeitraum seit Geschäftsaufnahme vorzulegen (Verfügung vom 27.7.2015, Bl. 112 d.A.). Dem kam der Kläger nicht nach. 3. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Die Kosten, die durch Geltendmachung eines nicht auf Schadenersatz gerichteten Anspruchs (hier: Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB) entstehen, kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Sie sind nur bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen erstattungsfähig. Dann auch die Kosten von Mahnschreiben, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist, zu ersetzen, während die Kosten der Erstmahnung hingegen nicht erstattungsfähig sind. Die Voraussetzungen des Verzuges § 286 Abs. 1 BGB lagen nach der klägerischen Darstellung im Zeitpunkt des ersten anwaltlichen Forderungsschreibens vom 28.2.2013 allerdings noch nicht vor, sodass ein Kostenerstattungsanspruch nicht begründet ist.

b) Der Zinsanspruch richtet sich nach §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde am 15.1.2014 zugestellt.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/99 Verkündet am: 7. April 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 30/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 37/02 Verkündet am: 30. Mai 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.