Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2018 - 16 UF 613/17

bei uns veröffentlicht am10.01.2018

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 02.05.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.08.2017, Az. 513 F 3798/16, wird in Ziff. 2 Abs. 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Weg der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B... AG (Versicherungsnummer 154983 (Entgeltumwandlung)) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D... R... B... Versicherungsnummer 13170272 L 543 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.587,684 Anteilen am Fonds B... T... mit dem Wert der Anteile bei Rechtskraft der Entscheidung, jedoch mindestens in Höhe eines Kapitalbetrags von 15.123,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,89 % ab 31.03.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung begründet. Die B... AG wird verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die D... R... B... zu bezahlen. Der Ausgleichswert ist anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.758,– € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 14.05.1999 vor dem Standesbeamten des Standesamts München unter Heiratsregisternummer 1254 die Ehe geschlossen. Sie leben seit 31.03.2015 dauerhaft getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 21.04.2016 zugestellt.

Gemäß § 3 VersAusglG ist mithin von einer Ehezeit von 01.05.1999 bis 31.03.2016 auszugehen.

Während der Ehezeit hat der Antragsgegner u.a. bei der B... AG unter der Personal- und Versicherungsnummer 00154983 als persönliches Vorsorgekapital (Entgeltumwandlung) ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage erworben, dessen Ehezeitanteil einem Kapitalwert von 38.993,52 € entspricht. Es handelt sich hierbei um ein fondsgebundenes Anrecht, hinsichtlich dessen jedoch Leistungen entsprechend der Höhe der umgewandelten Beiträge des Arbeitnehmers zzgl. der zugesagten Mindestverzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung vorgesehenen Höchstzinssatzes zugesagt werden. Die B... AG hat in der Auskunft vom 30.06.2016 den Ehezeitanteil entsprechend dem Kurswert der Fondsanteile mit 38.993,52 € (Depotwert) und den Ausgleichswert mit 19.496,76 € mitgeteilt. Demgegenüber hat sich für die Garantieleistung lediglich ein Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert in Höhe von 30.247,41 € (Anwartschaftsbarwert) ergeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft der B... AG vom 30.06.2017 verwiesen. Die B... AG hat gemäß § 17 VersAusglG die Durchführung der externen Teilung beantragt. Die Antragstellerin hat die D... R... Bund als Zielversorgungsträger benannt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – München hat dieses Anrecht ausgeglichen wie folgt:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B... AG (Versicherungsnummer 154983 (Entgeltumwandlung)) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D... R... B... (Versicherungsnummer 13170272 L 543) zu Gunsten der Antragstellerin ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet und zwar in Höhe von 19.496,76 € zuzüglich 3,89 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 01.04.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die B... AG wird verpflichtet, diesen Betrag und die Zinsen an die D... R... B... zu bezahlen.“

Der Beschluss wurde der BMW AG am 10.05.2017 zugestellt.

Gegen die Berücksichtigung der Zinsen richtet sich die Beschwerde der B... AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.05.2017 verwiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.06.2017 ebenfalls Beschwerde gegen Ziffer 2 des Endbeschlusses vom 02.05.2017 eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 11.07.2017 konkludent zurückgenommen, indem sie beantragt hat, die Beschwerde in einen Berichtigungsantrag umzudeuten. Dies begründete sie damit, dass der Zielversorgungsträger in der Entscheidung zutreffend angegeben ist, jedoch in den Gründen der Entscheidung die Ausübung des Wahlrechts nicht zutreffend wiedergegeben war. Dem hat das Amtsgericht – Familiengericht – München zwischenzeitlich durch Berichtigungsbeschluss vom 24.08.2017 abgeholfen. Zu entscheiden ist mithin noch allein über die Beschwerde der B... AG.

Der Senat hat den Beteiligten am 06.10.2017 und 30.11.2017 jeweils einen Hinweis erteilt. Die Antragstellerin hat der Rechtsauffassung des Senats zugestimmt, im Übrigen haben die Beteiligten zu dem letzten Hinweis des Senats keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1.

Die Beschwerde der B... AG ist zulässig und begründet.

Zwar wendet sich die B... AG lediglich dagegen, dass das Amtsgericht – Familiengericht – München die Verzinsung des Ausgleichswerts des Depotwerts der Fondsanteile angeordnet hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels des Versorgungsträgers auf einzelne Elemente des Ausgleichs eines bei ihm bestehenden Anrechts ist jedoch unwirksam. Vielmehr bildet das gesamte Anrecht, hinsichtlich dessen der Ausgleich angegriffen ist, den Beschwerdegegenstand. Weiterhin steht der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung entsprechend der neuen Rechtsprechung des BGH zum Ausgleich fondsgebundener Anrechte das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen; denn der Versorgungsträger erstrebt mit der Beschwerde einen dem VersAusglG entsprechenden Vollzug der Teilung.

Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausschließlich über Rechtsfragen. Hierzu hat der Senat den Beteiligten am 06.10.2017 und 30.11.2017 jeweils einen Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

2.

Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht dagegen, dass das Amtsgericht – Familiengericht – München eine Verzinsung des dem Ausgleichswert des Depotwerts entsprechenden Kapitals zum Ende der Ehezeit angeordnet hat.

Es handelt sich bei dem auszugleichenden Anrecht um ein Anrecht, dessen Ehezeitanteil nach Anlage III der Betriebsvereinbarung „Persönliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B... G... vom 1. Januar 2013 alternativ entweder anhand des Depotwerts der Fondsanteile zu den maßgeblichen Stichtagen oder anhand des Anwartschaftsbarwerts zu den jeweils maßgeblichen Stichtagen zu berechnen ist. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Depotwert maßgeblich ist; denn der Depotwert des Ehezeitanteils betrug bei Ehezeitende 38.993,52 €, der – garantierte – Anwartschaftsbarwert demgegenüber nur 30.247,41 €. Ein fondsgebundenes Anrecht weist jedoch keine stetige Wertentwicklung in Höhe eines feststehenden Zinssatzes auf, die – soweit sie auf die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung fällt – ausgeglichen werden könnte, sondern unterliegt täglichen Wertschwankungen.

Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2017 (Az. XII ZB 201/17; veröff. u.a. in FamRZ 2017, 1655) entschieden, dass auch bei der externen Teilung Fondsanteile als Teilungsgegenstand herangezogen werden können. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar sehen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Versorgungsträgers vor, dass im Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich dadurch zu vollziehen ist, dass der Ehezeitanteil alternativ durch den Depotwert der Fondsanteile bei Ehezeitende oder den Anwartschaftsbarwert der garantierten Mindestvorsorge zu diesem Stichtag berechnet und nach Maßgabe der o.g. Arbeitsanweisung durch interne oder externe Teilung ausgeglichen wird. Insoweit wird die Anlage III der Betriebsvereinbarung „Personliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B... G... vom 1. Januar 2013 aber den Vorgaben von §§ 5, 39 VersAusglG nicht gerecht. Demnach ist der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert in der für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Diese richtet sich alternativ nach den im Wege der Entgeltumwandlung während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile bzw. dem Anwartschaftsbarwert der Mindestversorgung gemäß § 45 VersAusglG. Daher sind diese Bezugsgrößen der Berechnung des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswerts zugrundezulegen. Sie können der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 unmittelbar entnommen werden.

Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu bezahlen. Gemäß § 224 Abs. 1 FamFG wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Rechtskraft wirksam. Dies ist deshalb der maßgebliche Stichtag, zu dem der in der maßgeblichen Bezugsgröße ausgedrückte Ausgleichswert in einen Kapitalbetrag umzurechnen ist. Bei einem fondsgebundenen Anrecht richtet sich der Kapitalwert nach dem Kurswert der Fondsanteile zu diesem Stichtag. Folge hiervon ist, dass dem Ausgleichsberechtigten ein Wertzuwachs des auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zugute kommt, ebenso wie er in dieser Zeit auch das Risiko des Wertverlusts trägt.

Weiterhin ist aber auch die garantierte Mindestversorgungszusage auszugleichen; denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kurswert der für den Ausgleichswert maßgeblichen Fondsanteile zu dem maßgeblichen Stichtag so weit absinkt, dass der Anwartschaftsbarwert den Depotwert der Fondsanteile übersteigt. Zu diesem Zweck ist der auf die Ehezeit entfallende Anwartschaftsbarwert der Mindestversorgung gemäß §§ 39, 45 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG zu ermitteln. Soll das Anrecht extern geteilt werden, ist der Versorgungsträger zu verpflichten, den so ermittelten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den träger der Zielversorgung zu bezahlen. Dieser Wert ist für die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des garantierten Rechnungszinses zu verzinsen.

3.

Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem als Zielversorgungsträger eine private Rentenversicherung fungierte, ist es im vorliegenden Fall allerdings so, dass die Antragstellerin die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat. Bei diesem Zielversorgungsträger findet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI eine Dynamisierung dadurch statt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem festgesetzten Kapitalbetrag rückwirkend bezogen auf das Ende der Ehezeit und nicht erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu ermitteln ist. Um eine doppelte Dynamisierung des Ausgleichs zu vermeiden, ordnet § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI an, dass im Fall der externen Teilung an die gesetzliche R... als Zielversorgungsträger für die Umrechnung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen ist, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI sieht aber keine Regelung zur Vermeidung einer doppelten Dynamisierung vor, wenn die Dynamisierung nicht auf der Anordnung der Verzinsung, sondern auf der Wertentwicklung der auszugleichenden Fondsanteile beruht. Der Senat legt § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings erweiternd dahingehend aus, dass diese Vorschrift auch die nachehezeitliche Wertentwicklung von Fondsanteilen erfasst.

Hierfür spricht die historische Auslegung. Die Vorschrift des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI wurde nachträglich eingeführt, nachdem der BGH entschieden hatte, dass der Ausgleichswert eines festverzinslichen Anrechts im Fall der externen Teilung zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist, um eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung des Anrechts zu erreichen (vgl. hierzu Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015 Rz. 471). Dies spricht dafür, sie auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem die Entscheidung des BGH zur nachträglichen Partizipation des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung von Fondsanteilen auf die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger fortzuentwickeln ist.

Die erweiternde Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift, eine übermäßige Besserstellung des Ausgleichsberechtigten durch gleichzeitige Partizipation an der Dynamik der auszugleichenden Versorgung und der Zielversorgung zu vermeiden.

Für die erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI spricht auch der Halbteilungsgrundsatz. Dieser ist das zentrale, dem Versorgungsausgleich zugrundeliegende Strukturprinzip (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259; FamRZ 1980, 326). Dieser rechtfertigt es, den Ausgleichsberechtigten im Fall der externen Teilung auch an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung teilhaben zu lassen. Es würde aber gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, wenn der Ausgleichsberechtigte in dieser Übergangsphase nicht nur an der Dynamik des zu teilenden Anrechts teil hätte, sondern zusätzlich auch rückwirkend ab Ehezeitende an der Dynamik der Zielversorgung, während dem Ausgleichspflichtigen eine entsprechende Wertentwicklung von vorneherein versagt bleiben müsste. Umgekehrt entspricht die Beteiligung an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts (hier: Teilhabe an der Steigerung des Kurswerts der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile) dem Halbteilungsgrundsatz auch besser als die Beteiligung an der Dynamik der Zielversorgung; denn diese wird sich in aller Regel von der des aufzuteilenden, in der Ehe erworbenen Anrechts unterscheiden.

Schließlich kann nur durch eine erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen vermieden werden. Wird ein fondsgebundenes Anrecht bezogen auf das Ende der Ehezeit extern geteilt, hat dies zur Folge, dass dem Ausgleichsberechtigten nur der zu diesem Zeitpunkt zu errechnende Ausgleichswert entsprechend dem Kurswert der Fondsanteile auszuzahlen ist. Das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ist entsprechend zu vermindern. Steigerungen des Kurswerts, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor Rechtskraft der Entscheidung eintreten, kommen dem Ausgleichspflichtigen nur zugute, soweit diesem die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile verbleibt, im Übrigen fallen sie dem Versorgungsträger an. Das Risiko, für die Dynamik des Anrechts des Ausgleichsberechtigten aufzukommen, wird so letztlich auf die Gemeinschaft der Sozialversicherten verlagert.

Die erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI entspricht dem Grundsatz, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral sein soll; denn es wäre nicht gerechtfertigt, die Gemeinschaft der Versicherten mit Folgekosten der Ehescheidung zu belasten. Der Grundsatz der Aufwandsneutralität wird durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI eingeschränkt: In den dort genannten Fällen fallen die Folgekosten der Dynamisierung des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts des Ausgleichsberechtigten zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung der Gemeinschaft der Versicherten zur Last; denn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich könnte nach allgemeinen Grundsätzen nur ein Anrecht auf der Grundlage der zu diesem Stichtag geltenden Umrechnungsfaktoren erworben werden. Diese Kosten werden vermieden, wenn die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei der Berechnung des Ausgleichswerts abgebildet wird.

Für die Berechnung des als Ausgleichswert zu zahlenden Kapitalbetrags zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung sprechen auch praktische Gründe. Würde der Depotwert nach Maßgabe der Wertentwicklung in der gesetzlichen R... gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dynamisiert, würde im vorliegenden Fall das Problem auftreten, dass der Versorgungsträger bei Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr anhand interner Rechnungsgrundlagen feststellen könnte, ob der Depotwert oder der (garantierte) Anwartschaftsbarwert höher sind; denn dem nicht dynamisierten Depotwert wäre der durch die Garantieverzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung dynamisierte Anwartschaftsbarwert gegenüber zu stellen; dagegen, den Depotwert anhand der Dynamik in der gesetzlichen R...nzupassen, spricht, dass der Versorgungsträger gegenüber dem Ausgleichspflichtigen insoweit keine Verpflichtung eingegangen ist. Nach seinen Rechtsgrundlagen ist für die Entwicklung des Werts der Versorgungszusage die Kursentwicklung der Fondsanteile, nicht die Dynamik in der gesetzlichen R... maßgeblich. Das Dilemma ließe sich zwar vermeiden, indem auch hinsichtlich des Anwartschaftsbarwerts von der Verzinsung abgesehen wird. Dann würde – in Übereinstimmung mit der Arbeitsanweisung der Beschwerdeführerin – für beide Elemente der Zusage auf denselben Stichtag abgestellt. Dagegen spricht aber, dass auch im Fall der externen Teilung in die gesetzliche R... als Zielversorgungsträger eine Verzinsung des Anrechts anzuordnen ist, um dem Halbteilungsgrundsatz gerecht zu werden und eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versorgungsträgers zu vermeiden (vgl. Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 Rn. 512).

4.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile mindestens den halben Ehezeitanteil des garantierten Anwartschaftsbarwerts in Höhe eines Betrags von 15.123,71 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 3,89 % Prozent seit 31.03.2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die D... R... B... zu zahlen.

Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem Antragsgegner eine Mindestversorgung zugesagt, deren Wert sich nach der Höhe der im Wege der Entgeltumwandlung geleisteten Beiträge richtet, die im Wege des Anwartschaftsbarwertverfahrens nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung „Persönliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B... G... vom 01.01.2013 in einen Kapitalwert umzurechnen sind. Auch im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus der B... AG zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hätte der Antragsgegner eine unverfallbare Anwartschaft erworben, deren Wert entsprechend zu berechnen ist (§§ 4 Abs. 5, 2 Abs. 5 a BetrAVG).

Der Antragsgegner erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm geleisteten Beiträge eine Anwartschaft auf eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das Ehezeitende abgezinsten Barwert in Höhe von 30.247,41 €. Die Hälfte davon (15.123,71 €) ist mindestens als Kapitalwert an den Träger der Zielversorgung gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlen, sofern bei Rechtskraft dei Entscheidung dieser Wert zuzüglich der Zinsen nicht durch den Wert der auszugleichenden Fondsanteile überschritten wird.

Die Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung ist mit dem für die Berechnung des Anwartschaftsbarwerts verwendeten Rechnungszinssatz anzuordnen (vgl. zur Anordnung der Verzinsung bei externer Teilung BGH FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2013, 773; FamRZ 2016, 1144).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG analog, § 150 FamFG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt dass die Beschwerde durch die von der Rechtsprechung des BGH abweichend angeordnete Verzinsung veranlasst wurde.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Der Verfahrenswert entspricht 10 % des gemeinsamen dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, wie die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts durchzuführen ist, wenn als Zielversorgungsträger die gesetzliche R... bestimmt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Lediglich das OLG Frankfurt/Main hat sich vor Erlass der Entscheidung des BGH vom 19.07.2017 dafür ausgesprochen, auch auf diesen Fall § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI anzuwenden (OLG Frankfurt/Main FamRZ 2013, 1806 = BeckRS 2013, 05525).

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz


(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich


(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft


(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit ent

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgren

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Amtsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 513 F 3798/16

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Tenor Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.05.2017 wird in den Gründen unter Ziffer 2. Versorgungsausgleich unter dem Punkt „Die einzelnen Anrechte“ zu 6.. (S. 8) wie folgt berichtigt: Zu 6.: Die An

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17

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Tenor

Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.05.2017 wird

in den Gründen unter Ziffer 2. Versorgungsausgleich unter dem Punkt „Die einzelnen Anrechte“ zu 6.. (S. 8) wie folgt berichtigt:

Zu 6.: Die Antragstellerin hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der BMW AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 19.496,76 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der BMW AG an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 19.496,76 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.04.2016) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 201/17
vom
19. Juli 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der
externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete
Bezugsgröße in Betracht.

b) Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen
Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1
VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4
FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom
29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694).
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - OLG Frankfurt am Main
AG Wiesbaden
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB201.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 6. August 2015 im Ausspruch zum Wertausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts (vierter Absatz der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst wird: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DekaBank Deutsche Girozentrale (Personalnummer ) in Höhe von 206,838 Anteilen des Deka-bAVFonds (ISIN DE0009786228) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2 (Allianz Lebensversicherungs -AG) nach dem Vertragsangebot Nr. vom 16. Juni 2014 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 4.917 € nebst Zinsen in Höhe von jähr- lich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die DekaBank Deutsche Girozentrale wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30. September

2013.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.200 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 2. Oktober 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. August 2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 2009 bis 30. September 2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privater Vorsorge erworben, der Ehemann ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung, ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestversorgung aus einer Direktzusage der Beteiligten zu 1 sowie ein Anrecht aus privater Vorsorge. Das Familiengericht hat wechselseitig zwei Anrechte aus der privaten Vorsorge wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen und die übrigen Anrechte intern geteilt mit Ausnahme des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts, welches es extern geteilt hat. Hierzu hat es angeordnet, dass der auf das Ehezeitende bezogene Ausgleichswert von 6.507,13 € als hälftiger Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ehezeitendes an die Beteiligte zu 2 als Zielversorgungsträger zu zahlen und ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit jährlich 5,05 % als dem dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen ist.
2
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das bei ihr bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Betrags von 4.917 € nebst 4,91 % Zinsen vom 1. Oktober 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, übertragen und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; sie führt lediglich zu einer Klarstellung der Beschlussformel.
4
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiederholung seines zuvor in FamRZ 2013, 1806 veröffentlichten Beschlusses wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung habe durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Damit seien auch Wertsteigerungen der Fondsanteile in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung einbezogen. Der Wertzuwachs stelle zwar keine auf das Ehezeitende zu- rückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, jedoch sei die Berücksichtigung der Wertzuwächse aus Gründen des Prinzips der Halbteilung geboten. Die Anordnung einer Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung entspreche auch dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Es genüge die Festsetzung eines anhand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags. Die insoweit erforderliche Offenkundigkeit ergebe sich aus § 170 KAGB.
5
Den Barwert der garantierten Mindestversorgung müsse die Beteiligte zu 1 jedenfalls ausgleichen, auch wenn sie dadurch negative Wertentwicklungen gegebenenfalls zu tragen habe, ohne von positiven Wertentwicklungen profitieren zu können. Der Teilungsausspruch führe zu einer für die Beteiligte zu 1 aufwandsneutralen Teilung bei gleichzeitig bestmöglicher Umsetzung des Halbteilungsgebots. Bei der Berechnung des Barwerts der garantierten Mindestversorgung könne die Beteiligte zu 1 den sogenannten BilMoG-Zinssatz zugrunde legen, auch wenn dieser den Zinssatz überschreite, welcher den erworbenen Versorgungsbausteinen zugrundeliege. Denn mit diesem Zinssatz bilde die Beteiligte zu 1 Rückstellungen für die garantierte Mindestversorgung und lege ihn auch für die Bemessung des Übertragungswerts im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters zugrunde.
6
Für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt der Rechtskraft sei der Zahlbetrag aus der garantierten Mindestversorgung mit dem Rechnungszins , allerdings ohne Zinseszins, zu verzinsen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Aus- spruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 – XII ZB 588/11 – FamRZ 2013, 207 Rn. 10). Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2009 – XII ZB 221/06 – FamRZ 2009, 853 Rn. 12 und BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60 mwN).
9
b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG ein „Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung“ begründet. Teilungsgegenstand ist hier nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert der Anteile, sondern sind die Fondsanteile als solche.
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aa) Gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Das vollzieht sich, indem durch richterlichen Gestaltungsakt das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten um den Ausgleichswert gekürzt und daraus ein neues Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Zielversorgungsträger begründet wird.
11
Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Diesen berechnet der Versorgungsträger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Diese grundlegenden Bestimmungen sind im „Allgemeinen Teil“ in Kapitel 1 von Teil 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt und gelten deshalb sowohl für die interne als auch für die externe Teilung. Daher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 – XII ZB 480/13 – FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14 – FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 – XII ZB 492/11 – FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
12
bb) Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Wird hingegen – wie nach verbreiteter Praxis – der Ausgleichswert im Sinne des § 14 Abs. 1 VersAusglG von vornherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angegeben , erlangt dieser Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der jeweiligen Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird. Das erleichtert sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige (anders wohl BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535).
13
cc) Eine Umrechnung in einen „Ausgleichswert als Kapitalbetrag“ erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem zweiten Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist. Der auf diesen Zeitpunkt bemessene Kapitalbetrag enthält mithin die Dynamik der abgebenden Versorgung. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich das für die ausgleichsberechtigte Person bei dem Zielversorgungsträger neu zu begründende Anrecht.
14
Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den Ausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG und § 14 Abs. 4 VersAusglG geeignet. Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.
15
dd) Die maßgebliche Bezugsgröße für das hier auszugleichende Anrecht sind die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile als solche. Zwar ist durch die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bestimmt, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann.
Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Denn der sich aus §§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll – auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 49) – für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus (Senatsbeschluss vom 19. November 2014 – XII ZB 353/12 – FamRZ 2015, 313 Rn. 25). Das gilt für die interne wie für die externe Teilung.
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ee) Ein Bezug auf das Ehezeitende soll im Rahmen des Ausspruchs nach § 14 Abs. 1 VersAusglG – neben seiner Bedeutung für die Wertgrenzen der §§ 14, 17, 18 VersAusglG und als Bezugspunkt für den korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) – lediglich klarstellen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Umfang des Ausgleichswerts rückwirkend von dem genannten Zeitpunkt an nicht mehr an dessen Dynamik teilhat, vielmehr die Wertentwicklung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wirkt.
17
c) Dem Oberlandesgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, dass auch bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde ge- legt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.
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aa) Der Senat hat seine bisherige Auffassung auf die Erwägung gestützt, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der gebotenen Halbteilung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert würden. Im Falle einer internen Teilung bestehe dafür kein Bedarf , weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert sei. Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 26).
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Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 27). Dem lag die seinerzeit herrschende Vorstellung zugrunde, mit der Begründung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bezogen auf das Ehezeitende werde für diesen ein Anrecht begründet, welches ab dem Stichtag Ehezeitende, somit rückwirkend, an der Dynamik der Zielversorgung teilhabe. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führe nämlich dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgten. Der Ausgleichswert gehe dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren , während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet werde. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).
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bb) Die darin zum Ausdruck kommende Annahme entspricht zwar im Wesentlichen der Gesetzeslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung als aufnehmendem Versorgungsträger (§ 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI). Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger , welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten , nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 2, § 9 VersAusglG Rn. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51, 55 und FamRB 2012, 177, 178).
21
Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszuglei- chenden Versorgung zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 18 ff.). Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur dann gesichert ist, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass deshalb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gemäße Verzinsung des Ausgleichswerts in der Zwischenzeit erforderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21).
22
Liegt es so, dass der aufnehmende Versorgungsträger nach dem für ihn geltenden Rechtsrahmen ohnehin nur in der Lage ist, das neue Anrecht mit Wirkung ab Rechtskraft zu begründen, führt die vom Senat ausgesprochene Verzinsungspflicht zu dem mit dem Halbteilungsgrundsatz ebenfalls grundsätzlich übereinstimmenden Ergebnis, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat und sein neues Anrecht zwar erst mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung , jedoch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erlangten Wertsteigerung begründet wird.
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cc) Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik allerdings nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungswege einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr können insgesamt nur solche Lösungen als folgerichtig erscheinen, bei denen der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat. Dazu muss bei fondsgebundenen Anrechten auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Fondsentwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt werden.
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Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/ Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).
25
dd) Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilwerte ist für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichpflichtigen Ehegatten insoweit – aufgrund der Teilung zum Ehezeitende – nicht mehr zugutekommen (vgl. zum Vorschlag des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) insoweit bereits Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 335 f.).
26
d) In der konkreten Umsetzung hat das Oberlandesgericht die Beteiligte zu 1 zutreffend nach § 14 Abs. 4 VersAusglG verpflichtet, einen Ausgleichswert in Höhe des Anteilpreises von 206,838 Anteilen des Deka-BaV-Fonds (ISIN DE0009786228) im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.
27
aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Per- son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).
28
Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit , wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Um- stände möglich ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 39).
29
bb) Nach diesen Grundsätzen begegnet die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussformel keinen Bedenken, weil der zu zahlende Ausgleichswert in der Weise offenkundig bestimmt ist, dass er aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann. Die hier in Rede stehenden Fondsanteile unterliegen nämlich der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB, so dass deren Anteilpreis tagesgenau aus jedermann zugänglichen Quellen (hier: www.deka.de) ermittelt werden kann.
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e) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beteiligte zu 1 verpflichtet hat, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile mindestens den halben Ehezeitanteil an der garantierten Mindestversorgung in Höhe eines Betrags von 4.917 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.
31
aa) Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem Ehemann nämlich für den Versorgungsfall die Zahlung einer Rente aus einem garantierten Mindestkapital zugesagt, welches sich anhand jährlich jeweils zum 1. Dezember gutgeschriebener Versorgungsbausteine errechnet. Nach den getroffenen Feststellungen würde auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb das angesammelte Fondsvermögen, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Barwerts der durch die Bausteine garantierten Versorgungsleistung , übertragen. Schon deshalb ist neben dem angesammelten Fondsvermögen auch die garantierte Mindestleistung für die Anrechtsbewertung maßgebend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
32
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm erworbenen Versorgungsbausteine eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das Ehezeitende abgezinsten Barwert in Höhe von 9.834 €. Die Hälfte davon (4.917 €) ist mindestens als Kapitalwert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlen.
33
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins ausgesprochen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff. und vom 6. Februar 2013 – XII ZB 204/11 – FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.; für die Mindestversorgung Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 511 mwN).
34
Dabei ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass in der Beschlussformel nur eine einfache Verzinsung des Betrags ausgesprochen werden kann, nicht jedoch eine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung. Zwar bildet die Aufzinsung als Gegenstück zur Abzinsung den zutreffenden mathematischen Rechenweg für die Barwertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 465). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1371) fiele die Durchführung der Aufzinsung auch nicht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 248 Abs. 1 BGB betrifft nämlich nur vereinbarte Zinsen und hat die Bedeutung einer Schutzvorschrift für den Schuldner, die eine Zinskumulation verhindern will (Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 248 Rn. 1). Demgegenüber geht es bei der Aufzinsung des Kapitalbetrags einer auszugleichenden Versorgung um die mathematische Korrektur der zuvor im Rahmen der Barwertermitt- lung durchgeführten Abzinsung. Dies liegt außerhalb des Schutzbereichs von § 248 Abs. 1 BGB.
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Eine Aufzinsung kann jedoch deshalb nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, weil sie durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1372); sie würde nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern. Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, der diese Berechnung durchführen könnte, darf es hingegen nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).
36
Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer Zeitraum, kann das Gericht – unter Einbeziehung des Versorgungsträgers (§ 220 Abs. 4 und 5 FamFG) – die Aufzinsung auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret berechnen und den sich daraus ergebenden Endbetrag als Kapitalwert zur Zahlung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG aufgeben. Im gewöhnlichen Scheidungsverfahren von nicht überlanger Dauer kann davon allerdings abgesehen werden. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.08.2015 - 533 F 240/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2017 - 4 UF 249/15 -

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.