Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Juni 2018 - 12 UF 560/18

bei uns veröffentlicht am22.06.2018

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Generalzolldirektion vom 03.05.2018 sowie des Antragstellers vom 09,05.2018 wird der am 19.04.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

2. Ein Versorgungsausgleich findet ab 01.01.2018 nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer, der Antragsteller und der Versorgungsträger, die Generalzolldirektion, wenden sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.04.2018 zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs.

Die am 12.07.1976 geschlossene Ehe des Antragstellers mit der bereits verstorbenen früheren Antragsgegnerin wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Rosenheim am 23.06.2000 geschieden unter Az. 3 F 971/97. Im Urteil wurde in Ziffer 2 der Versorgungsausgleich geregelt wie folgt:

„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Wehrbereichsgebührnisamt V. Abschnitt Versorgung (Personalnummer ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Rentenanwartschaften von monatlich 1412, 85 DM bezogen auf den 30.09.1997 begründet Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“

Der Antragsteller hatte damals ein Anrecht von 3103,66 DM Ehezeitanteil bei dem Wehrbereichsgebührnisamt, die Antragsgegnerin 277,97 DM Ehezeitanteil bei der Landesversicherungsanstalt. Die Differenz von 2.825,69 DM wurde hälftig ausgeglichen Die Generalzolldirektion ist Rechtsnachfolgerin des Wehrbereichsgebührnisamts, die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd ist Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Oberbayern. Die Ehefrau des Antragstellers ist am 22.03.2014 verstorben. Der Antragsteller möchte nun eine Abänderung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage neu erholter Auskünfte.

Die Auskünfte ergaben für den Antragsteller einen Ehezeitanteil bei der Generalzolldirektion von 2.675,80 DM, Ausgleichswert 1.337, 90 DM mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 308.038,58 DM.

Für die bereits verstorbene frühere Antragsgegnerin besteht ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit einem Ehezeitanteil von 6,7222 Entgeltpunkten. Dies entspricht einer monatlichen Rente von 81,53 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.770.55 €.

Das Amtsgericht Rosenheim änderte den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Generalzolldirektion zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 602.50 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit dem Konto ... bezogen auf den 30.09.1997 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers sowie der Gereralzolldirektion.

Beide Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass im Wege einer nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG vorgesehenen Totalrevision der Versorgungsausgleich nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusgIG ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags des Antragstellers entfallen müsse. Bezüglich des Anrechts des Antragstellers lägen auch die Voraussetzungen für eine externe Teilung nicht vor.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig und in der Sache begründet, §§ 58, 63 Abs. 1, 64, 65, 228 FamFG.

Im Rahmen des § 51 Abs. 1, 2 VersAusgIG führt die Totalrevision aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens der ausgleichsberechtigten Ehefrau dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 S.2 VersAusgIG festzustellen ist, dass ab dem 1. des Monats, der auf die Antragstellung folgt, ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet. Auf die Beschwerden hin war die angegriffene Entscheidung abzuändern und mit Wirkung ab 01.01.2018 auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Zulässigkeit einer Änderung setzt voraus, dass bestimmte Wertgrenzen überschritten sind. Der im Falle der Änderung gem. § 51 Abs. 1 VersAusgIG nach § 51 Abs. 2 VersAusgIG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG zu ermittelnde Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 5% des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und mindestens 1% der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

Der BGH prüft die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusgIG, 225 Abs. 2 FamFG auf der Grundlage von monatlichen Rentenbeträgen. Es ist daher auf die Abweichung der Rentenwerte der Alt- und Neuentscheidung abzustellen (BGH FuR 2018, 212 f.).

Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Wegen der zugunsten der verstorbenen Ehefrau wirkenden Mütterrente ergeben die aktualisierten Auskünfte eine wesentliche Änderung der Ausgleichswerte.

Der Antragsteller verfügte über ein Anrecht im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens beim Wehrbereichsgebührnisamt, jetzt Generalzolldirektion, mit einem Wert von 3.103, 66 DM. Nach dem neuen, heute geltenden Recht stünde die Hälfte dieses Anrechts der früheren Ehefrau zu, § 1 Abs. 1 VersAusgIG. Auch wenn es damals noch keinen Ausgleichswert gab, ist dennoch das damalige Anrecht hälftig zu teilen, um es nach heutigen Maßstäben vergleichbar zu machen. Es ergäbe sich ein hälftiger Ausgleichswert von 1551,83 DM. Heute beträgt der Ausgleichswert noch 1.337, 90 DM. Der Ausgleichswert ist um 213,93 DM monatlich gesunken und damit um 13,78% geringer geworden. Die relative Wertgrenze einer Veränderung des Ausgleichswerts um 5% ist gegeben. Auch die absolute Wertgrenze wird überschritten. Der Betrag von 213,93 DM = 107, 20 €, um den sich der Ausgleichswert verringert hat, beträgt mehr als 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 24,15 €.

Die verstorbene Ehefrau hatte bei der Landesversicherungsanstalt einen Ehezeitanteil von 299, 97 DM, entspricht 142,12 €, hälftig geteilt ergibt sich ein Ausgleichswert von 71,06 €. Nunmehr ergibt sich nach der aktuellen Auskunft ein Ausgleichswert von 3,3611 Entgeltpunkten, was einer Rente von 81, 53 € entspricht. Daraus resultiert eine Differenz von 10,47 € und eine Erhöhung um 14, 73%. Damit ist zwar die relative Wertgrenze erreicht, nicht aber die absolute Wertgrenze von 24, 15 €. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Abänderungsantrag bereits aufgrund der wesentlichen Wertänderung des Anrechts des Antragstellers zulässig ist.

Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 51, 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusgIG sind nach der Rechtsprechung des BGH vom 05. Juni 2013 dahingehend auszulegen, dass im Abänderungsverfahren ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn die Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung zur Folge hat, dass der überlebende Ehegatte aliein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (BGH FamRZ 2013, 703; so auch OLG München 33 UF 172/18; OLG Koblenz 7 UF 383/14; OLG Stuttgart 17 UF 263/14; KG Berlin FF 2016, 420 f. a.A. OLG Schleswig FamRZ 2015, 757).

§ 51 Abs. 1 VersAusgIG bestimmt, dass bei einer wesentlichen Wertänderung der gesamte Versorgungsausgleich nach den aktuellen Werten nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht vollständig neu durchzuführen ist nach §§ 9-19 VersAusgIG. Dabei beschränkt sich die Abänderung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Zu beachten ist jedoch darüber hinaus die Regelung in § 31 VersAusgIG. In § 31 Abs. 1 S.2 VersAusgIG ist bestimmt, dass die Erben eines verstorbenen früheren Ehegatten kein Recht auf Wertausgleich haben. Vielmehr findet der Wertausgleich bei einem Versorgungsausgleich, der nach dem Tod eines Ehegatten durchgeführt wird, nur noch in eine Richtung statt; nämlich zugunsten des überlebenden Ehegatten. Konsequenz ist, dass der frühere Ehegatte sein Anrecht vollständig zurückerhält.

Das OLG Schleswig ist dagegen der Auffassung, dass der überlebende Ehegatte nicht besser gestellt werden dürfe durch den Wertausgleich, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Ziel der Regelungen ist es jedoch, zu erreichen, dass möglichst eine Anpassung an das nun geltende Recht erfolgt. Das nunmehr geltende Recht sieht keine Saldierung der Anrechte vor, wie sie das OLG Schleswig befürwortet. Vorgesehen ist in der Regel eine interne Teilung, nicht wie hier eine durch das Amtsgericht Rosenheim vorgenommene externe Teilung. Das Amtsgericht Rosenheim begründet dazu mit seiner Entscheidung ein Versicherungskonto zugunsten einer bereits Verstorbenen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Einwand, die Rechtsprechung des BGH greife zu sehr in die Rechtskraftbindung der Erstentscheidung ein, vermag nicht zu überzeugen. Eine Vertrauenssituation wird in erster Linie zwischen den am früheren Verfahren Beteiligten geschaffen. Die frühere Ehefrau ist jedoch bereits verstorben. Ein Eingriff in die Rechtskraftbindung der Erstentscheidung sieht § 51 VersAusgIG gerade vor, um eine Angleichung an das geltende Recht zu erreichen. Zum neu geltenden Recht gehört auch die Regelung in § 31 VersAusgIG.

Der BGH hat explizit in seiner Entscheidung vom 05.06.2013 hingenommen, dass es durch den Übergang vom alten zum neuen Recht zu Widersprüchen hinsichtlich der Wertung des § 37 Abs. 2 VersAusgIG, der eine Anpassung der Anrechte wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nur innerhalb vorgegebener Frist zulässt, kommen könne, dass diese aber vorübergehend zur Überleitung auf das neue Recht hinzunehmen seien. Diese Rechtsprechung findet vorliegend Anwendung.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Abänderung ist die Einreichung des Antrags beim Amtsgericht Rosenheim am 15.12.2014, so dass der Beschluss vom 19.04.2018 ab 01.01.2018 abzuändern war, § 52 Abs. 1 VersAusgIG, § 226 Abs. 4 FamFG.

Von einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen nach § 68 Abs. 3 S.2 FamFG. Da im Falle einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren, wurde auf deren Durchführung verzichtet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, 20 FamGKG.

Der Beschwerdewert ergibt sich auf Grundlage der §§ 50 Abs. 1, 40 Abs. 2 FamGKG. Es war der Mindestwert von 1000 € anzusetzen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor, § 70 FamFG. Es liegt eine Rechtsprechung des BGH vor zur aufgeworfenen Rechtsfrage, der die Oberlandesgerichte mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Schleswig auch folgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.06.2018.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

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(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.


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Tenor

1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Firma ...[A] GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 09.04.2014 teilweise abgeändert.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 17.11.1999 - 8 F 86/98 - wird mit Wirkung vom 01.02.2013 wie folgt geändert:

Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungskonto Nummer 56 … G 502 - findet nicht statt.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungskonto Nummer 56 … B 000 - zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 23,8238 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nummer 56 … G 502 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Firma ...[A] GmbH - Mitgliedsnummer 2…0 - zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 25.754 €, bezogen auf den 30.11.2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die Firma ...[A] GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,04 % p.a. ab dem 30.11.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Bezüglich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 17.11.1999 - 8 F 86/98 - ist die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden.

2

Mit am 07.01.2013 eingegangenem Schreiben begehrt die Antragstellerin gemäß § 51 Vers- AusglG die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

3

Am 01.12.2013 ist der Antragsgegner verstorben. Sämtliche in Betracht kommende Erben haben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen (vgl. Schreiben der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Idar-Oberstein zu 6 VI 743/13, Bl. 87 GA). Die angeordnete Nachlasspflegschaft wurde mit Beschluss vom 26.06.2014 aufgehoben. Die Feststellung des Fiskus als Erben erfolgte nicht, da keine Nachlassmasse vorhanden war (vgl. Schreiben Bl. 88 GA).

4

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Einholung neuer Auskünfte der betroffenen Versorgungsträger den Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat es den zwischenzeitlichen Tod des Antragsgegners nicht beachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

5

Mit ihrer Beschwerde vom 29.04.2014 wendet die weitere Beteiligte zu 2) ein, aufgrund des Todes des einen Ehegatten dürfe gemäß § 31 VersAusglG nur noch ein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten stattfinden.

6

Mit ihrer Beschwerde vom 07.05.2014 rügt die weitere Beteiligte zu 3), dass in Bezug auf das bei ihr bestehende Anrecht eine Verzinsung des Ausgleichswert erst ab dem Berechnungsstichtag stattfinden dürfe, da der Antragsgegner vom 01.10.2001 bis zu seinem Tod am 01.12.2013 bereits eine Rente bezogen habe.

II.

7

Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Beschwerden sind begründet.

8

Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche in erster Instanz stattgefunden hat und neue Erkenntnisse daraus nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Zudem haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt bzw. dem nicht widersprochen, nachdem ihnen ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden war.

9

Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag eines Ehegatten ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und insoweit von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen festgestellt hat. Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Danach wäre grundsätzlich auch das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 7,8999 Entgeltpunkten in den Ausgleich einzubeziehen.

10

Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen kein Recht auf Wertausgleich haben. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgrund der Regelung des § 51 VersAusglG abgeändert wird (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1287).

11

Da das Recht des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich mit seinem Tod erloschen ist, findet ein Ausgleich des von dem überlebenden Ehegatten in der Ehe erworbenen Anrechts zu Gunsten des verstorbenen Ehegatten nicht mehr statt. Die vom Amtsgericht insoweit getroffene Anordnung war demzufolge dahin abzuändern, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin nicht erfolgt.

12

Gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG besteht demgegenüber weiterhin das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich. Allerdings darf dieser gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Der Wertausgleich setzt daher voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Saldierung der Anrechte ausgleichsberechtigt wäre. Dies ist regelmäßig auf der Basis der korrespondierenden Kapitalwerte der Anrechte festzustellen, da nur so ein einheitlicher Bewertungsmaßstab erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1782; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1046; KG, FamRZ 2013, 703). Da der Antragsgegner insgesamt die werthöheren Anrechte erworben hat (Kapitalwerte von 154.930,99 € und 25.754 € - insgesamt 180.684,99 € - gegenüber einem Kapitalwert von 22.034,34 € auf Seiten der Antragstellerin), ist der Wertausgleich zugunsten der Antragstellerin vorzunehmen, allerdings - wegen des Verbots der Besserstellung - nur in Höhe des überschießenden Saldos (158.650,65 €).

13

Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Da vorliegend aufgrund des Todes des Antragsgegners lediglich Anrechte der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr zum Ausgleich kommen, hält es der Senat für angemessen, die hierdurch verursachte Kürzung insgesamt bei dem entsprechenden Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen und das Anrecht des Antragsgegners bei der Firma ...[A] GmbH ungekürzt auszugleichen, zumal die Firma ...[A] selbst keine Kürzung verlangt.

14

Dies führt dazu, dass bezüglich der Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ein Kapitalwert von (154.930,99 € - 22.034,34 € =) 132.896,65 € zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen wäre. Da das Ende der Ehezeit der 30.04.1998 war, ist dieser Betrag zunächst in einen DM-Betrag umzurechnen (x 1,95583 = 259.923,25 DM) und dann mit dem Umrechnungsfaktor 0,0000916571 in Entgeltpunkte umzurechnen (23,8238 EP).

15

Das Anrecht des Antragsgegners bei der Firma ...[A] GmbH ist wie vom Amtsgericht vorgenommen auszugleichen. Allerdings darf die Verzinsung nicht schon ab dem Ehezeitende, sondern erst ab dem Berechnungsstichtag erfolgen.

16

Zwar ist der zum Vollzug der externen Teilung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen. Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe. Maßgeblicher Zinssatz ist grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; BGH, FamRZ 2013, 773).

17

Die Firma ...[A] hat allerdings in ihrer Auskunft vom 26.03.2014 den Ausgleichswert nicht zum Ehezeitende, sondern zum 30.11.2013, d.h. zu einem Stichtag kurz vor dem Tod des am 01.12.2013 verstorbenen Antragsgegners, ermittelt. Eine Verzinsung kann zwangsläufig nicht vor diesem Stichtag erfolgen. Die Wahl des Stichtags hat die Firma ...[A] damit begründet, dass der Antragsgegner bereits seit dem 01.10.2001 Rente aus dem auszugleichenden Anrecht beziehe und deshalb ein Wertverzehr eingetreten sei, der bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen sei.

18

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, wie sich der zwischenzeitliche Wertverzehr eines betrieblichen Anrechts durch den Bezug laufender Leistungen aus diesem Anrecht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung auswirkt (vgl. hierzu etwa Holzwarth, Der Kapitalverzehr zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs bei kapitalgedeckten Anrechten, FamRZ 2013, 420; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1717; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1305; OLG Köln, FamRZ 2013, 1578; Schleswig-Holsteinisches OLG, FamRZ 2014, 128).

19

Die von der Firma ...[A] gewählte Art der Wertermittlung ist nach der Auffassung des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Senat hat zur Überprüfung auch eine auf den Stichtag „Ehezeitende“ bezogene Auskunft bei der Firma ...[A] eingeholt (Auskunft vom 10.11.2014, Bl. 97 ff. GA). Diese hat einen Ausgleichswert von 18.503,50 € bei einem Rechnungszinsfuß von 6 % ergeben. Da der Antragsgegner bereits seit dem 01.10.2001 Rente bezogen hat, kann eine Verzinsung, die in diesem Fall ab dem Ende der Ehezeit vorzunehmen wäre, allerdings nur für die Zeit bis zum Beginn der Rentenzahlung an den Antragsgegner angeordnet werden, da der Verzinsung des Ausgleichswerts als Ausdruck der Wertsteigerung ab diesem Zeitpunkt die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente mit entsprechendem Wertverzehr entgegensteht (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785). Da mithin nur eine Verzinsung für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 30.09.2001 in Betracht kommt, führt dies zu einer Wertsteigerung von nur rund 4.000 €, so dass der vom Amtsgericht berücksichtigte Wert von 25.704 € günstiger ist als der alternativ ermittelte Wert von 18.503,50 € zuzüglich Zinsen von 6 % für rund 3,5 Jahre.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 81, 150 Abs. 1 FamFG.

21

Der Beschwerdewert folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.

Tenor

1. Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen.

2. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wendet sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Wege einer Anpassung nach § 51 VersAusglG vorgenommen wurde.
Der Antragsteller und die im Jahr 2010 verstorbene …, die am … geheiratet hatten, wurden durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 1979, Az. 26 F 1157/78, geschieden. Der im Scheidungsverfahren abgetrennte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1979, Az. 26 F 276/79, dahingehend geregelt, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim LBV ein Anrecht in Höhe von 334,46 DM auf das Versicherungskonto der … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurde. Der Entscheidung lagen ehezeitliche Anrechte des Antragstellers von 761,22 DM monatlich und der … von 92,30 DM monatlich zugrunde. Ein Anrecht der … bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wurde nicht einbezogen, da die Anwartschaft noch nicht unverfallbar war.
Der Antragsteller hat sich nach dem Tod von … an das LBV mit dem Antrag gewandt, die Kürzung seines Anrechts aufzuheben. Dies hat das LBV durch mittlerweile bestandskräftigen Bescheid abgelehnt.
Beim Amtsgericht beantragte der Antragsteller mit am 22. Januar 2013 eingegangen Schreiben eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, da das zusätzliche Anrecht der … bei der VBL und eine Kürzung seiner Pension nicht einberechnet worden sei. Das Amtsgericht holte aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger und ein Sachverständigengutachten zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ein.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 änderte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 den Beschluss vom 4. Oktober 1979 dahingehend ab, dass mit Wirkung zum 1. Februar 2013 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Wert des gesetzlichen Anrechts der verstorbenen … habe sich wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG geändert, weshalb eine sogenannte Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht durchzuführen sei. In diesem Versorgungsausgleich wäre der Antragsteller wertmäßig ausgleichspflichtig. Einen solchen Ausgleich schließe jedoch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG aus. Die Vorschrift sei im Falle des § 51 Abs. 1 FamFG anwendbar, was der BGH mit Beschluss vom 5. Juni 2013, Az. XII ZB 635/12, bestätigt habe. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs dahingehend, dass er nicht stattfinde, sei ab Februar 2013 auszusprechen, nachdem der Antragsteller im Januar 2013 den entsprechenden Antrag gestellt habe. Dass der Antrag aufgrund eines internen Problems beim Amtsgericht erst im April 2013 an die weiteren Beteiligten übersandt worden sei, sei unerheblich.
Gegen den ihm am 3. November 2014 zugestellten Beschluss hat das LBV am 1. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei fehlerhaft. Ansonsten würden die Wertungen der §§ 37 f. VersAusglG unterlaufen. Über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person entscheide zudem der Versorgungsträger, was missachtet worden sei.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 hat der Senat auf die Absicht hingewiesen, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Hierauf hat das LBV klargestellt, es sei nicht gerügt worden, dass die Zuständigkeit des LBV über die Abänderung übergangen worden sei. Es werde jedoch an der Auffassung festgehalten, dass § 37 VersAusglG lex specialis zu § 51 VersAusglG sei. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen bestehen, bei denen bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach einem Leistungsbezug aus dem übertragenen Anrecht von mehr als drei Jahren die Wesentlichkeitsschwelle bei der Wertänderung eines Anrechts nicht erreicht würde. Für eine Ungleichbehandlung seien keine Gründe ersichtlich. Bei einer Totalrevision sei deshalb auch die Wertung des § 37 VersAusglG zu beachten. Das Verbot der Besserstellung sei zudem § 31 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist.
1. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nicht über §§ 37 f. VersAusglG angepasst, sondern ihn gemäß § 51 VersAusglG abgeändert. Für eine Entscheidung nach § 37 VersAusglG wäre das Amtsgericht weder zuständig (§ 38 Abs. 1 S. 1 VersAusglG), noch lägen dessen Voraussetzungen vor, da die verstorbene … länger als drei Jahre Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Der Beschwerdeführer hat klargestellt, dass dieser Aspekt auch nicht angegriffen wurde.
10 
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sind erfüllt, was der Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel zieht. Das nach dem alten Recht ausgeglichene Anrecht … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) unterlag einer wesentlichen Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG. Auf die nicht beanstandete Berechnung des Amtsgerichts, die sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützt, wird insoweit verwiesen. Die wesentliche Änderung eines einzigen im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anrechts ist dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausreichend.
11 
Nach der in § 51 Abs. 1 VersAusglG umgesetzten gesetzgeberischen Entscheidung führt die wesentliche Wertänderung auch nur eines Anrechts zu einer sogenannten Totalrevision, d.h. der gesamte Versorgungsausgleich wird nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, nach dem seit 1. September 2009 gültigen Recht vollständig neu durchgeführt (BT-Dr 16/10144, S. 88; BGH, FamRZ 2013, 1287, Rz. 24). Auch wenn § 51 Abs. 1 VersAusglG dabei nur auf die §§ 9 bis 19 VersAusglG verweist, ist bei dem nunmehr durchzuführenden Versorgungsausgleich gleichfalls die Vorschrift des § 31 VersAusglG als für jede Durchführung gültige allgemeine Regelung wie beispielsweise Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) zu beachten (BGH, a.a.O., Rz. 26). In der vorliegenden Konstellation wäre ein Wertausgleich zu Lasten des Antragstellers vorzunehmen. Insoweit wird zum Wert der auszugleichenden Anrechte auf die auf das Sachverständigengutachten gestützte und vom LBV nicht beanstandete Berechnung des Amtsgerichts Bezug genommen.
12 
Einen solchen Wertausgleich zu Lasten des Antragstellers und zugunsten der Erben verbietet jedoch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Dass die Berücksichtigung der Vorschrift über § 51 Abs. 1 VersAusglG, wodurch der Antragsteller sein gekürztes Anrecht zurück erhält, der Wertung des § 37 VersAusglG widerspricht, ist in Kauf zu nehmen, um den Grundsätzen des aktuellen Rechts zu entsprechen und nicht die bisherigen Regelungen über die Abänderungsvorschriften noch möglicherweise jahrzehntelang weiter anzuwenden (BGH, a.a.O., Rz. 24). Der BGH (a.a.O., Rz. 22) hat die vorliegende Konstellation ausdrücklich angesprochen und klargestellt, dass sie wie vom Amtsgericht zu entscheiden ist. Deshalb ist es nicht möglich, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur Fälle erfassen soll, in denen es erstmals zu einem Ausgleich zugunsten der Erben kommen würde und nicht auch die vorliegende Fallgestaltung, in welcher ein bereits zu Lebzeiten der verstorbenen Ehegattin vorgenommener Wertausgleich abgeändert würde. Dies liefe dem aufgestellten Grundsatz der Totalrevision entgegen, wonach der Versorgungsausgleich so durchzuführen ist, als ob erstmals über ihn entschieden wird. Ansonsten würden Wertungen der vormaligen Rechtslage wiederum fortgeführt. Bei einer aufgrund der Totalrevision vorzunehmenden Erstentscheidung ist § 37 VersAusglG nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt darin nicht, nachdem für die Totalrevision gerade die wesentliche Wertänderung eines Anrechts Voraussetzung ist, also der Gesetzgeber ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium der beiden Fallkonstellationen eingeführt hat.
13 
Eine Korrektur des Ergebnisses ist schließlich nicht über § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG möglich. Die Regelung greift nur für den Fall ein, dass der überlebende Ehegatte den Wertausgleich geltend machen kann, also für die Konstellation des § 31 Abs. 1 S. 1 und nicht diejenige des S. 2 VersAusglG (siehe Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 31 VersAusglG, Rn. 2). Deshalb ist auch die vom LBV zitierte Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2012, 36, nicht einschlägig.
14 
2. Der Senat teilt weiterhin die nicht angegriffene Auffassung des Amtsgerichts, dass für den Zeitpunkt der Abänderung die Einreichung des Antrags beim Amtsgericht im Januar 2013 maßgeblich ist, so dass der Beschluss vom 4. Oktober 1979 ab Februar 2013 abzuändern war (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG). Würde auf die Zustellung des Antrags an die weiteren Beteiligten abgestellt, könnten für den Antragsteller erhebliche Nachteile entstehen, wenn beispielsweise die zu beteiligenden Erben der Verstorbenen (§ 219 Nr. 4 FamFG) schwer ermittelbar wären und sich die Zustellung lange hinziehen würde.
15 
3. Von einer mündlichen Verhandlung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass auf deren Durchführung im Beschwerdeverfahren verzichtet wird (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da der Bundesgerichtshof die Konstellation in der zitierten Entscheidung ausdrücklich angesprochen hat, so dass das Verfahren weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen kann (§ 70 Abs. 2 Fam-FG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 50 Abs. 1 FamGKG.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.