Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Juni 2018 - 12 UF 560/18
vorgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Generalzolldirektion vom 03.05.2018 sowie des Antragstellers vom 09,05.2018 wird der am 19.04.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:
2. Ein Versorgungsausgleich findet ab 01.01.2018 nicht statt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Wehrbereichsgebührnisamt V. Abschnitt Versorgung (Personalnummer ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Rentenanwartschaften von monatlich 1412, 85 DM bezogen auf den 30.09.1997 begründet Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“
II.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Firma ...[A] GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 09.04.2014 teilweise abgeändert.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 17.11.1999 - 8 F 86/98 - wird mit Wirkung vom 01.02.2013 wie folgt geändert:
Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungskonto Nummer 56 … G 502 - findet nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungskonto Nummer 56 … B 000 - zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 23,8238 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nummer 56 … G 502 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1998, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Firma ...[A] GmbH - Mitgliedsnummer 2…0 - zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 25.754 €, bezogen auf den 30.11.2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die Firma ...[A] GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,04 % p.a. ab dem 30.11.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Bezüglich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 17.11.1999 - 8 F 86/98 - ist die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden.
- 2
Mit am 07.01.2013 eingegangenem Schreiben begehrt die Antragstellerin gemäß § 51 Vers- AusglG die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
- 3
Am 01.12.2013 ist der Antragsgegner verstorben. Sämtliche in Betracht kommende Erben haben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen (vgl. Schreiben der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Idar-Oberstein zu 6 VI 743/13, Bl. 87 GA). Die angeordnete Nachlasspflegschaft wurde mit Beschluss vom 26.06.2014 aufgehoben. Die Feststellung des Fiskus als Erben erfolgte nicht, da keine Nachlassmasse vorhanden war (vgl. Schreiben Bl. 88 GA).
- 4
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Einholung neuer Auskünfte der betroffenen Versorgungsträger den Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat es den zwischenzeitlichen Tod des Antragsgegners nicht beachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
- 5
Mit ihrer Beschwerde vom 29.04.2014 wendet die weitere Beteiligte zu 2) ein, aufgrund des Todes des einen Ehegatten dürfe gemäß § 31 VersAusglG nur noch ein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten stattfinden.
- 6
Mit ihrer Beschwerde vom 07.05.2014 rügt die weitere Beteiligte zu 3), dass in Bezug auf das bei ihr bestehende Anrecht eine Verzinsung des Ausgleichswert erst ab dem Berechnungsstichtag stattfinden dürfe, da der Antragsgegner vom 01.10.2001 bis zu seinem Tod am 01.12.2013 bereits eine Rente bezogen habe.
II.
- 7
Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Beschwerden sind begründet.
- 8
Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche in erster Instanz stattgefunden hat und neue Erkenntnisse daraus nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Zudem haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt bzw. dem nicht widersprochen, nachdem ihnen ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden war.
- 9
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag eines Ehegatten ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und insoweit von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen festgestellt hat. Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Danach wäre grundsätzlich auch das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 7,8999 Entgeltpunkten in den Ausgleich einzubeziehen.
- 10
Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen kein Recht auf Wertausgleich haben. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgrund der Regelung des § 51 VersAusglG abgeändert wird (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1287).
- 11
Da das Recht des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich mit seinem Tod erloschen ist, findet ein Ausgleich des von dem überlebenden Ehegatten in der Ehe erworbenen Anrechts zu Gunsten des verstorbenen Ehegatten nicht mehr statt. Die vom Amtsgericht insoweit getroffene Anordnung war demzufolge dahin abzuändern, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin nicht erfolgt.
- 12
Gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG besteht demgegenüber weiterhin das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich. Allerdings darf dieser gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Der Wertausgleich setzt daher voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Saldierung der Anrechte ausgleichsberechtigt wäre. Dies ist regelmäßig auf der Basis der korrespondierenden Kapitalwerte der Anrechte festzustellen, da nur so ein einheitlicher Bewertungsmaßstab erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1782; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1046; KG, FamRZ 2013, 703). Da der Antragsgegner insgesamt die werthöheren Anrechte erworben hat (Kapitalwerte von 154.930,99 € und 25.754 € - insgesamt 180.684,99 € - gegenüber einem Kapitalwert von 22.034,34 € auf Seiten der Antragstellerin), ist der Wertausgleich zugunsten der Antragstellerin vorzunehmen, allerdings - wegen des Verbots der Besserstellung - nur in Höhe des überschießenden Saldos (158.650,65 €).
- 13
Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Da vorliegend aufgrund des Todes des Antragsgegners lediglich Anrechte der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr zum Ausgleich kommen, hält es der Senat für angemessen, die hierdurch verursachte Kürzung insgesamt bei dem entsprechenden Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen und das Anrecht des Antragsgegners bei der Firma ...[A] GmbH ungekürzt auszugleichen, zumal die Firma ...[A] selbst keine Kürzung verlangt.
- 14
Dies führt dazu, dass bezüglich der Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ein Kapitalwert von (154.930,99 € - 22.034,34 € =) 132.896,65 € zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen wäre. Da das Ende der Ehezeit der 30.04.1998 war, ist dieser Betrag zunächst in einen DM-Betrag umzurechnen (x 1,95583 = 259.923,25 DM) und dann mit dem Umrechnungsfaktor 0,0000916571 in Entgeltpunkte umzurechnen (23,8238 EP).
- 15
Das Anrecht des Antragsgegners bei der Firma ...[A] GmbH ist wie vom Amtsgericht vorgenommen auszugleichen. Allerdings darf die Verzinsung nicht schon ab dem Ehezeitende, sondern erst ab dem Berechnungsstichtag erfolgen.
- 16
Zwar ist der zum Vollzug der externen Teilung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen. Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe. Maßgeblicher Zinssatz ist grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; BGH, FamRZ 2013, 773).
- 17
Die Firma ...[A] hat allerdings in ihrer Auskunft vom 26.03.2014 den Ausgleichswert nicht zum Ehezeitende, sondern zum 30.11.2013, d.h. zu einem Stichtag kurz vor dem Tod des am 01.12.2013 verstorbenen Antragsgegners, ermittelt. Eine Verzinsung kann zwangsläufig nicht vor diesem Stichtag erfolgen. Die Wahl des Stichtags hat die Firma ...[A] damit begründet, dass der Antragsgegner bereits seit dem 01.10.2001 Rente aus dem auszugleichenden Anrecht beziehe und deshalb ein Wertverzehr eingetreten sei, der bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen sei.
- 18
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, wie sich der zwischenzeitliche Wertverzehr eines betrieblichen Anrechts durch den Bezug laufender Leistungen aus diesem Anrecht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung auswirkt (vgl. hierzu etwa Holzwarth, Der Kapitalverzehr zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs bei kapitalgedeckten Anrechten, FamRZ 2013, 420; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1717; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1305; OLG Köln, FamRZ 2013, 1578; Schleswig-Holsteinisches OLG, FamRZ 2014, 128).
- 19
Die von der Firma ...[A] gewählte Art der Wertermittlung ist nach der Auffassung des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Senat hat zur Überprüfung auch eine auf den Stichtag „Ehezeitende“ bezogene Auskunft bei der Firma ...[A] eingeholt (Auskunft vom 10.11.2014, Bl. 97 ff. GA). Diese hat einen Ausgleichswert von 18.503,50 € bei einem Rechnungszinsfuß von 6 % ergeben. Da der Antragsgegner bereits seit dem 01.10.2001 Rente bezogen hat, kann eine Verzinsung, die in diesem Fall ab dem Ende der Ehezeit vorzunehmen wäre, allerdings nur für die Zeit bis zum Beginn der Rentenzahlung an den Antragsgegner angeordnet werden, da der Verzinsung des Ausgleichswerts als Ausdruck der Wertsteigerung ab diesem Zeitpunkt die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente mit entsprechendem Wertverzehr entgegensteht (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785). Da mithin nur eine Verzinsung für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 30.09.2001 in Betracht kommt, führt dies zu einer Wertsteigerung von nur rund 4.000 €, so dass der vom Amtsgericht berücksichtigte Wert von 25.704 € günstiger ist als der alternativ ermittelte Wert von 18.503,50 € zuzüglich Zinsen von 6 % für rund 3,5 Jahre.
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 81, 150 Abs. 1 FamFG.
- 21
Der Beschwerdewert folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.
Tenor
1. Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen.
2. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.