Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Juni 2018 - 12 UF 560/18

published on 22/06/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Juni 2018 - 12 UF 560/18
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Tenor

1. Auf die Beschwerden der Generalzolldirektion vom 03.05.2018 sowie des Antragstellers vom 09,05.2018 wird der am 19.04.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

2. Ein Versorgungsausgleich findet ab 01.01.2018 nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer, der Antragsteller und der Versorgungsträger, die Generalzolldirektion, wenden sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.04.2018 zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs.

Die am 12.07.1976 geschlossene Ehe des Antragstellers mit der bereits verstorbenen früheren Antragsgegnerin wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Rosenheim am 23.06.2000 geschieden unter Az. 3 F 971/97. Im Urteil wurde in Ziffer 2 der Versorgungsausgleich geregelt wie folgt:

„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Wehrbereichsgebührnisamt V. Abschnitt Versorgung (Personalnummer ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Rentenanwartschaften von monatlich 1412, 85 DM bezogen auf den 30.09.1997 begründet Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“

Der Antragsteller hatte damals ein Anrecht von 3103,66 DM Ehezeitanteil bei dem Wehrbereichsgebührnisamt, die Antragsgegnerin 277,97 DM Ehezeitanteil bei der Landesversicherungsanstalt. Die Differenz von 2.825,69 DM wurde hälftig ausgeglichen Die Generalzolldirektion ist Rechtsnachfolgerin des Wehrbereichsgebührnisamts, die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd ist Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Oberbayern. Die Ehefrau des Antragstellers ist am 22.03.2014 verstorben. Der Antragsteller möchte nun eine Abänderung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage neu erholter Auskünfte.

Die Auskünfte ergaben für den Antragsteller einen Ehezeitanteil bei der Generalzolldirektion von 2.675,80 DM, Ausgleichswert 1.337, 90 DM mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 308.038,58 DM.

Für die bereits verstorbene frühere Antragsgegnerin besteht ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit einem Ehezeitanteil von 6,7222 Entgeltpunkten. Dies entspricht einer monatlichen Rente von 81,53 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.770.55 €.

Das Amtsgericht Rosenheim änderte den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Generalzolldirektion zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 602.50 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit dem Konto ... bezogen auf den 30.09.1997 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers sowie der Gereralzolldirektion.

Beide Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass im Wege einer nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG vorgesehenen Totalrevision der Versorgungsausgleich nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusgIG ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags des Antragstellers entfallen müsse. Bezüglich des Anrechts des Antragstellers lägen auch die Voraussetzungen für eine externe Teilung nicht vor.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig und in der Sache begründet, §§ 58, 63 Abs. 1, 64, 65, 228 FamFG.

Im Rahmen des § 51 Abs. 1, 2 VersAusgIG führt die Totalrevision aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens der ausgleichsberechtigten Ehefrau dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 S.2 VersAusgIG festzustellen ist, dass ab dem 1. des Monats, der auf die Antragstellung folgt, ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet. Auf die Beschwerden hin war die angegriffene Entscheidung abzuändern und mit Wirkung ab 01.01.2018 auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Zulässigkeit einer Änderung setzt voraus, dass bestimmte Wertgrenzen überschritten sind. Der im Falle der Änderung gem. § 51 Abs. 1 VersAusgIG nach § 51 Abs. 2 VersAusgIG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG zu ermittelnde Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 5% des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und mindestens 1% der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

Der BGH prüft die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusgIG, 225 Abs. 2 FamFG auf der Grundlage von monatlichen Rentenbeträgen. Es ist daher auf die Abweichung der Rentenwerte der Alt- und Neuentscheidung abzustellen (BGH FuR 2018, 212 f.).

Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Wegen der zugunsten der verstorbenen Ehefrau wirkenden Mütterrente ergeben die aktualisierten Auskünfte eine wesentliche Änderung der Ausgleichswerte.

Der Antragsteller verfügte über ein Anrecht im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens beim Wehrbereichsgebührnisamt, jetzt Generalzolldirektion, mit einem Wert von 3.103, 66 DM. Nach dem neuen, heute geltenden Recht stünde die Hälfte dieses Anrechts der früheren Ehefrau zu, § 1 Abs. 1 VersAusgIG. Auch wenn es damals noch keinen Ausgleichswert gab, ist dennoch das damalige Anrecht hälftig zu teilen, um es nach heutigen Maßstäben vergleichbar zu machen. Es ergäbe sich ein hälftiger Ausgleichswert von 1551,83 DM. Heute beträgt der Ausgleichswert noch 1.337, 90 DM. Der Ausgleichswert ist um 213,93 DM monatlich gesunken und damit um 13,78% geringer geworden. Die relative Wertgrenze einer Veränderung des Ausgleichswerts um 5% ist gegeben. Auch die absolute Wertgrenze wird überschritten. Der Betrag von 213,93 DM = 107, 20 €, um den sich der Ausgleichswert verringert hat, beträgt mehr als 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 24,15 €.

Die verstorbene Ehefrau hatte bei der Landesversicherungsanstalt einen Ehezeitanteil von 299, 97 DM, entspricht 142,12 €, hälftig geteilt ergibt sich ein Ausgleichswert von 71,06 €. Nunmehr ergibt sich nach der aktuellen Auskunft ein Ausgleichswert von 3,3611 Entgeltpunkten, was einer Rente von 81, 53 € entspricht. Daraus resultiert eine Differenz von 10,47 € und eine Erhöhung um 14, 73%. Damit ist zwar die relative Wertgrenze erreicht, nicht aber die absolute Wertgrenze von 24, 15 €. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Abänderungsantrag bereits aufgrund der wesentlichen Wertänderung des Anrechts des Antragstellers zulässig ist.

Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 51, 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusgIG sind nach der Rechtsprechung des BGH vom 05. Juni 2013 dahingehend auszulegen, dass im Abänderungsverfahren ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn die Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung zur Folge hat, dass der überlebende Ehegatte aliein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (BGH FamRZ 2013, 703; so auch OLG München 33 UF 172/18; OLG Koblenz 7 UF 383/14; OLG Stuttgart 17 UF 263/14; KG Berlin FF 2016, 420 f. a.A. OLG Schleswig FamRZ 2015, 757).

§ 51 Abs. 1 VersAusgIG bestimmt, dass bei einer wesentlichen Wertänderung der gesamte Versorgungsausgleich nach den aktuellen Werten nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht vollständig neu durchzuführen ist nach §§ 9-19 VersAusgIG. Dabei beschränkt sich die Abänderung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Zu beachten ist jedoch darüber hinaus die Regelung in § 31 VersAusgIG. In § 31 Abs. 1 S.2 VersAusgIG ist bestimmt, dass die Erben eines verstorbenen früheren Ehegatten kein Recht auf Wertausgleich haben. Vielmehr findet der Wertausgleich bei einem Versorgungsausgleich, der nach dem Tod eines Ehegatten durchgeführt wird, nur noch in eine Richtung statt; nämlich zugunsten des überlebenden Ehegatten. Konsequenz ist, dass der frühere Ehegatte sein Anrecht vollständig zurückerhält.

Das OLG Schleswig ist dagegen der Auffassung, dass der überlebende Ehegatte nicht besser gestellt werden dürfe durch den Wertausgleich, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Ziel der Regelungen ist es jedoch, zu erreichen, dass möglichst eine Anpassung an das nun geltende Recht erfolgt. Das nunmehr geltende Recht sieht keine Saldierung der Anrechte vor, wie sie das OLG Schleswig befürwortet. Vorgesehen ist in der Regel eine interne Teilung, nicht wie hier eine durch das Amtsgericht Rosenheim vorgenommene externe Teilung. Das Amtsgericht Rosenheim begründet dazu mit seiner Entscheidung ein Versicherungskonto zugunsten einer bereits Verstorbenen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Einwand, die Rechtsprechung des BGH greife zu sehr in die Rechtskraftbindung der Erstentscheidung ein, vermag nicht zu überzeugen. Eine Vertrauenssituation wird in erster Linie zwischen den am früheren Verfahren Beteiligten geschaffen. Die frühere Ehefrau ist jedoch bereits verstorben. Ein Eingriff in die Rechtskraftbindung der Erstentscheidung sieht § 51 VersAusgIG gerade vor, um eine Angleichung an das geltende Recht zu erreichen. Zum neu geltenden Recht gehört auch die Regelung in § 31 VersAusgIG.

Der BGH hat explizit in seiner Entscheidung vom 05.06.2013 hingenommen, dass es durch den Übergang vom alten zum neuen Recht zu Widersprüchen hinsichtlich der Wertung des § 37 Abs. 2 VersAusgIG, der eine Anpassung der Anrechte wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nur innerhalb vorgegebener Frist zulässt, kommen könne, dass diese aber vorübergehend zur Überleitung auf das neue Recht hinzunehmen seien. Diese Rechtsprechung findet vorliegend Anwendung.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Abänderung ist die Einreichung des Antrags beim Amtsgericht Rosenheim am 15.12.2014, so dass der Beschluss vom 19.04.2018 ab 01.01.2018 abzuändern war, § 52 Abs. 1 VersAusgIG, § 226 Abs. 4 FamFG.

Von einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen nach § 68 Abs. 3 S.2 FamFG. Da im Falle einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren, wurde auf deren Durchführung verzichtet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, 20 FamGKG.

Der Beschwerdewert ergibt sich auf Grundlage der §§ 50 Abs. 1, 40 Abs. 2 FamGKG. Es war der Mindestwert von 1000 € anzusetzen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor, § 70 FamFG. Es liegt eine Rechtsprechung des BGH vor zur aufgeworfenen Rechtsfrage, der die Oberlandesgerichte mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Schleswig auch folgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.06.2018.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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published on 26/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen. 2. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten de
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Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Firma ...[A] GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 09.04.2014 teilweise abgeändert. Die Entschei
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Annotations

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.