Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2016 - 10 U 1006/16
vorgehend
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 07.03.2016 gegen das Endurteil des LG München I vom 02.02.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a.a.O. [2419]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. [2420]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 II 1 Nr. 1-3 ZPO); eine solche ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).
2. Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben (§ 522 II 2 ZPO). Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 163, 124 = NJW 2005, 3067), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1 ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).
3. Nach Sachlage wird zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung binnen dieser Frist empfohlen (in diesem Fall ermäßigt sich gem. Nr. 1222 Satz 2 KV-GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0).
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 104.212,83 € festzusetzen.
Gründe
I.
II.
> Somit stellen die Darlegungen des Klägers Angriffe gegen die tatbestandlichen Darstellung des Ersturteils (BGH NJW 2011, 3299, unter II 1 a) dar, solche Angriffe sind jedoch unstatthaft, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt(Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; zur negativen Beweiskraft des Tatbestands: BGH NJW 1981, 1848; 1983, 885; 1984, 2463; NJW-RR 1990, 1269; anders, aber nicht überzeugend und unter Vermeidung einer Vorlage nach §§ 132 GVG, 2 RsprEinhG: NJW 2004, 1876). Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung nicht herbeigeführt werden, (BGH NJW-RR 2010, 975), das hierfür vorgesehene und notwendige Tatbestandsberichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO ist ersichtlich unterlassen worden.
> Deswegen hat der Senat den Tatbestand des Ersturteils zugrunde zu legen (BGH r + s 2003, 522), auch soweit er die Vorstellungen des Klägers nicht enthält. Somit ist bindend festgestellt, dass das Ausscheiden des Klägers bei der Firma
> N. S. auf familiären Umständen beruhte und nicht in einem inneren Zusammenhang mit den Unfallfolgen stand. Folglich waren diese Fragen nicht beweisbedürftig und nicht beweiserheblich. Zweifel hieran können aus Rechtsgründen nicht darauf gestützt werden, dass der Tatbestand des Ersturteils (auch) auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt (EU 5 = Bl. 69 d. A.), denn ausdrückliche Feststellungen im Tatbestand gehen den in Bezug genommenen Schriftsätzen (§ 313 II 2 ZPO) vor, jedenfalls wenn -wie im Streitfall - (nur) allgemein verwiesen wird (BGH NJW 1999, 1339; NJW 2002, 3478; NJW-RR 2007, 1434; NJW 2011, 3294; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 314, Rn. 4, 5).
> Die Beweiskraft des Tatbestands bezieht sich auch auf die gestellten Anträge, insbesondere Beweisanträge, wobei eine Abweichung von den in den Schriftsätzen angekündigten Anträgen ergibt, dass die Parteien diese fallen ließen (Elzer in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 22. Edition, Stand: 01.09.2016, § 314 ZPO, Rn. 14; § 313 ZPO, Rn. 61; s.a. BGH NZG 2015, 1432; NJW-RR 2013, 1334; Urt. v. 19.11.2013 -II ZR 149/12 [BeckRS 2014, 05160]; NJW 2013, 2361; OLG München, Beschluss vom 22.04.2009 - 5 U 5552/07 [BeckRS 2012, 24148]).
> ein Zusammenschluss der Firmen S. und N. mit erheblichen Personaleinsparungen verbunden und auch der Kläger gefährdet gewesen sei, und er somit einer eventuellen Entlassung habe zuvorkommen wollen (Klageschrift v. 01.10.2014, S. 3 = Bl. 12 d. A.),
> sein möge, dass er bei N. S. aus eigenem Antrieb zum 31.08.2008 gekündigt habe, weil er dort keine persönliche Zukunft mehr gesehen habe und vielleicht später mit einer Kündigung hätte rechnen müssen. Erst danach habe er sich an die Landespolizei gewandt (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 5 = Bl. 38 d. A.),
> eine betriebliche Kündigung durch N. S. angestanden sei, weil er den Firmensitzwechsel nicht mit einem Umzug nach München mitgehen haben wollen (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 7 = Bl. 40 d. A.),
> eine tatsächlich gezahlte Abfindung ein Indiz für eine bevorstehende Kündigung bilde (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 8 = Bl. 41 d. A.).
> er ohne den Unfall heute noch - als Feuerwehrmann - bei der Werksfeuerwehr der Firma T.K. S. AG beschäftigt wäre,
> insoweit ein sicherer Arbeitsplatz wie bei einer Beamtenstellung vorgelegen habe,
> die Firma gesetzlich und behördlich verpflichtet gewesen sei, eine solche Werksfeuerwehr an seinem Wohnsitzstandort zu unterhalten,
> er die notwendige Qualifikation mit dem Abschluss seiner Ausbildung hätte nachweisen können, und
> er die Tätigkeit bei der Werksfeuerwehr aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe oder habe aufgeben müssen, weil er aufgrund des Unfalls nicht mehr richtig laufen und auf Leitern habe klettern können (BB 6/7 = Bl. 102/103 d. A.).
> Der Sachvortrag des Klägers war insoweit unklar und widersprüchlich, als die unfallbedingten Verletzungen als ursächlich dafür bezeichnet wurden, dass der Kläger seine Ausbildung zum Feuerwehrmann habe abbrechen müssen, und bis zum Jahre 1995 als Kommunikationselektroniker bei der T. S. AG beschäftigt gewesen sei (Klageschrift v. 01.10.2014, S. 3 = Bl. 12 d. A.; Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 1/2 = Bl. 34/35 d. A.). Dies lässt sich weder mit der Behauptung vereinbaren, er habe bis 1998 bei der T. S. l AG gearbeitet (Bl. 12 d. A.), noch mit einer vorgelegten Bescheinigung der T. S. AG (Anlage K 22) vom 31.03.1992, nach welcher der Kläger mit Wirkung vom 01.12.1991 als Feuerwehrmann in den Betrieb Werksicherheit/Werkfeuerwehr versetzt worden sei.
> Der Parteivortrag enthält keinerlei qualifizierende Unterlagen für die Behauptung, die einjährige Grundausbildung habe wegen der Unfallfolgen nicht abgeschlossen werden können (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 1 = Bl. 34 d. A.), und keine Erklärung dafür, warum er trotzdem als Feuerwehrmann beschäftigt und eingesetzt worden sei. Insbesondere eine weitere Bescheinigung vom 23.10.1992 (2. Anlage K 20) erklärt nicht, warum eine Ausbildung seit dem 02.11.1992, also seit einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, bestätigt werden kann. Ebenso fehlen Belege, die die Aufgabe der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen bestätigen, ein Schreiben des Betriebsärztlichen Dienstes vom 27.04.1994 (Anlage K 21) besitzt keine Aussagekraft, weil dieses lediglich begrenzte Tätigkeiten auflistet und allenfalls für die Dauer eines halben Jahres Gültigkeit beanspruchen kann. Zudem ist unklar, inwieweit die gesundheitlichen Einschränkungen einen Kommunikationselektroniker betroffen hätten, denn der Kläger erklärt ausdrücklich, er habe als Feuerwehrmann und nicht als Kommunikationselektroniker aufgeben müssen (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 4 = Bl. 37 d. A.).
> Im gleichen Schriftsatz (v. 05.11.2015, S. 5 = Bl. 38) trug der Kläger im Gegensatz zur vorigen Angabe vor und bot Beweis an, dass er auch als Kommunikationselektroniker nicht mehr bei der Firma T. S. AG habe bleiben können, wobei die vorgenannte Bescheinigung (Anlage K 21) ungeeignet war und andere Beweismittel nur vorsorglich angeboten wurden. Erst mit Schriftsatz vom 11.01.2016 (S. 2 = Bl. 58 d. A.) wurde hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten.
> (3) Soweit die Darlegungen des Klägers bezwecken, den erstinstanz-lichen Tatbestand insoweit in Frage zu stellen, als eine Unfallur-sächlichkeit der gescheiterten Grundausbildung und darauf beruhenden Mehrverdienstes betreffen, können sie keinen zulässigen Angriff gegen die tatbestandliche Darstellung des Ersturteils (BGH NJW 2011, 3299, unter II 1 a) bilden. Ein solcher Angriff wäre nach den vorstehenden Erwägungen (II 3 a aa 2) unstatthaft. Somit enthalten die tatbestandlichen Feststellungen, woran der Senat gebunden ist, nicht, dass der Kläger die besondere Qualifikation als Werksfeuerwehrmann erreicht hätte oder unfallbedingt nicht erreicht hat, und deswegen etwa ein höheres als das fiktiv zugrunde gelegte Einkommen erreicht hätte.
> höherer oder gesteigerter Verdienst im neuen beruflichen Engagement,
> Aufstiegschancen und Entwicklungsmöglichkeiten,
> Dauer der Tätigkeit und Beschäftigung im neuen Beruf,
> Zufriedenheit, Anerkennung und Ansehen des Geschädigten im neuen Beruf,
> zeitlicher Abstand zwischen dem Verkehrsunfall und dem beruflichen Fehlschlag oder Arbeitsplatzverlust,
> mögliche Auswirkungen gesundheitlicher Spätwirkungen des Unfalls,
> Vergleich des Arbeitsplatzverlustes oder der -aufgabe mit der Lage jedes anderen Mitarbeiters, der keinen Verkehrsunfall erlitten hatte
> Vorhersehbarkeit der streitgegenständlichen Änderung zu Beginn oder in der Anlage des Berufslebens.
> Ergänzend merkt der Senat an, dass auch die persönlichen und familienbezogenen Erwägungen und Antriebsgründe des Klägers zu berücksichtigen sind.
III.
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Urteil einreichenOberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2016 - 10 U 1006/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einem bei dieser unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 2002 zugrunde liegen, aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. Februar 2007. Bei dem Unfall kam das Fahrzeug des Klägers von der Fahrbahn ab und prallte mit der Beifahrerseite gegen einen Baum, wodurch der Beifahrerbereich des Fahrzeugs völlig zerstört wurde. Bei dem Unfallgeschehen wurde der Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt eine Querschnittslähmung.
- 2
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger, bei dem etwa zwei Stunden nach dem Unfallgeschehen ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille festgestellt wurde, zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat oder sich auf dem Beifahrersitz befand. Die Beklagte beruft sich aufgrund der festgestellten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers auf Leistungsfreiheit gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002.
- 3
Der Kläger hat beantragt,
- 4
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 159.960 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. August 2007 zu zahlen sowie ihn gegenüber einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte A. in Höhe von 2.594,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.
- 5
Die Beklagte hat beantragt,
- 6
die Klage abzuweisen.
- 7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat und aufgrund der festgestellten Alkoholisierung bei dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag, welche eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002 zur Folge hat. Denn aufgrund der eingeholten medizinischen und technischen Sachverständigengutachten sei wegen des Beschädigungsbildes des Fahrzeugs im Beifahrerbereich eine Positionierung des Klägers auf dem Beifahrersitz auszuschließen, da dieser dann schwerste Beinverletzungen aufweisen müsste. Wegen der weiteren Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
- 8
Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und macht geltend, das erstinstanzliche Sachverständigengutachten S sei ohne hinreichende Gewährung rechtlichen Gehörs zur Grundlage der landgerichtlichen Entscheidung gemacht worden. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Fahrversuche seien nicht hinreichend dokumentiert worden und der Sachverständige habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 15
Die Berufung ist nicht begründet.
- 16
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 12. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
- 17
Er hat ausgeführt:
- 18
„Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. Februar 2007 aus dem mit der Beklagten bestehenden Unfallversicherungsvertrag nicht zu. Denn die Beklagte ist gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002 von der Leistung frei, weil der Kläger unter Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
- 19
Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das landgerichtliche Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die von dem Sachverständigenbüro S (Sachverständiger N) durchgeführten Fahrversuche, die von dem Sachverständigen jedoch erstmalig während der mündlichen Erläuterungen in dem Verhandlungstermin am 12. Mai 2011 vorgebracht worden seien, ohne dass der Kläger deren Grundlagen und technische Umstände in dem Termin habe prüfen oder aufnehmen können. Das Landgericht sei deshalb gehalten gewesen, dem Kläger vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, nach sachkundiger Beratung zu diesen Fahrversuchen Stellung zu nehmen. Weder seien die Grundlagen der Fahrversuche, zum Beispiel Art und Ausstattung des Fahrzeugs, dokumentiert worden noch die Fahrbahnverhältnisse, zum Beispiel gerade Ebenen oder Neigungen. Die Fahrversuche berücksichtigten nicht die Möglichkeit von Schlaglöchern oder Bodenwellen, die ein Abheben der Beine des Klägers begründen könnten. Die Phase vor dem Schleudervorgang, der Schleudervorgang selbst bis zum Anprall auf den Baum sei nicht hinreichend von dem Sachverständigen aufgeklärt worden. Dieser berücksichtige nicht die Möglichkeit von vertikalen Straßenschäden oder -bedingungen, die ein Hochschleudern der Beine des Klägers aus dem Fußraum ermöglichen könnten. Ebenfalls sei es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die Beine zu Beginn des Schleudervorgangs reflexartig hochgezogen habe.
- 20
Das Landgericht ist in nicht zu beanstandender Weise in der angefochtenen Entscheidung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat und damit aufgrund der unstreitigen Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt von 1,60 Promille infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war.
- 21
Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Sachverständigen N, die das Landgericht als überzeugend angesehen und sie sich zu Eigen gemacht hat. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige N in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2011 bei seiner persönlichen Anhörung in Ergänzung zu seinem schriftlichen Sachverständigengutachten und seiner schriftlichen Gutachtenergänzung eine Computersimulation vorgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Berufung ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Computersimulation maßgebliche Grundlage der Überzeugungsbildung des Landgerichts geworden wäre.
- 22
Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass der Sachverständige N in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten ebenso wie in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten detailliert und unter Beifügung von Computersimulationen dargelegt hat, warum er davon ausgehe, dass sich ein Beifahrer nicht ohne erhebliche Beinverletzungen aus dem Fahrzeug hätte bewegen können. Der Kläger hatte jeweils Gelegenheit, zu dem schriftlichen Sachverständigengutachten und dem schriftlichen Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen, so dass dem Kläger damit hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt weiterhin für die auf Antrag des Klägers erfolgte mündliche Anhörung der Sachverständigen, bei der dem Kläger jeweils Gelegenheit zur Fragestellung und zur Erhebung von Einwendungen gegeben wurde und nach Beendigung der Sachverständigenanhörung mit den Parteien auch das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert wurde. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Stellungnahmemöglichkeiten die nunmehrigen Einwendungen gegen die Erklärungen des Sachverständigen N nicht erhoben mit der Folge, dass er nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hiermit ausgeschlossen ist.
- 23
Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich auch nicht, dass gerade die von dem Sachverständigen N in dem mündlichen Verhandlungstermin gezeigte Computersimulation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung gewesen sei, da das Landgericht sich in seiner Entscheidung insgesamt mit den Feststellungen der Sachverständigen befasst und insbesondere bei der Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen N die von dem Kläger nunmehr gerügte Computersimulation im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2011 nicht erwähnt.
- 24
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Schlaglöcher oder Bodenwellen am Unfallort vorhanden waren, die von dem Sachverständigen zu berücksichtigen gewesen wären. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ergab sich für den Sachverständigen keine Veranlassung, die rein theoretische Möglichkeit des Vorhandenseins solcher Straßenbedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt im Übrigen auch für die Phase vor dem Schleudervorgang, den Schleudervorgang selbst bis zum Anprall auf den Baum und die Möglichkeit von vertikalen Straßenschäden oder -bedingungen, die ein Hochschleudern der Beine des Klägers aus dem Fußraum hätten ermöglichen können. Mangels einer Erinnerung des Klägers an den Unfallhergang und wegen fehlender Spuren auf dem Straßenkörper war es dem Sachverständigen, wie er in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht möglich, das Unfallgeschehen vor dem Anprall auf die Bäume näher zu rekonstruieren. Ein Versäumnis des Sachverständigen insoweit kann daher nicht gesehen werden. Hinsichtlich eines möglichen Hochschleuderns der Beine des Klägers aus dem Fußraum des Beifahrerbereichs haben beide Sachverständige sowohl in den schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung hinreichend und erschöpfend Stellung genommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich insoweit weitere Erkenntnismöglichkeiten hätten ergeben können.
- 25
Der Senat teilt insgesamt die Auffassung des Landgerichts, dass sich aufgrund des Beschädigungsbildes des klägerischen Fahrzeugs nicht erklären lässt, wie der Kläger im Falle seiner Position auf dem Beifahrersitz ohne erhebliche Fuß-/Beinverletzungen oder - bei einem Anziehen der Beine als Beifahrer - ohne schwerste Verletzungen des Beckens und der Oberschenkel den Unfall erlebt hätte. Da der Kläger jedoch gerade in diesen Bereichen keine derartigen Verletzungen aufwies, lässt dies nur den Schluss zu, dass er sich nicht auf dem Beifahrersitz befand.“
- 26
Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
- 27
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.
- 28
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten erachtet. Der vorliegende Rechtsstreit weist zwar sicherlich für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auf. Dies führt jedoch allein nicht zu einer Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr bedarf es dafür nach der Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 522 ZPO (BTDrs 17/5334) einer „existentiellen“ Bedeutung, für die im Streitfall indes keine Anhaltspunkte vorliegen. Da die Entscheidung des Senats auch keine umfassend neue rechtliche Würdigung enthält, die angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte, ist auch in dieser Hinsicht eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
- 29
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
- 30
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 159.960 € festgesetzt.
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 20.01.2012 - 3 O 209/11 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 29.03.2012.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.365,56 EUR
Gründe
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Tenor
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt.
Gründe
A.
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 14.000,- €, zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2012,
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2012 zu bezahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 23.05.2011 in Feldkirchen zu 70 Prozent zu ersetzen, jeden weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens von 30 Prozent, jeweils soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
die Berufung zurückzuweisen.
B.
I.
- Hinsichtlich der Klägerin wäre die gesamte Annäherung an die Unfallstelle vom Ort des Fahrtbeginns, das beabsichtigte Fahrtziel und das Fahrverhalten, insbesondere auf dem Gehweg ab dem Kreisverkehr, zu erfragen, und mit den Angaben der Beklagten zu 1) und der Zeugin Marlene E. abzugleichen gewesen. Zudem wäre durch Vorhalte zu klären gewesen, wie die Klägerin angehalten und die Fahrbahn beobachtet, und dennoch geglaubt haben will, die Fahrbahn ohne Gefahr überschreiten zu können. Zuletzt wären Größe und Gewicht zum Unfallzeitpunkt zu ermitteln gewesen (die in Rücksicht auf die mündliche Verhandlung „heutigen“ Daten (Bl. 47 d. A.) sind weniger wichtig), weil diese entscheidende Anknüpfungspunkte für die Berechnungen des Sachverständigen bildeten.
- Die Angaben der Beklagten zu 1) enthalten einen nicht aufgelösten Widerspruch, soweit sie „ca. 30 bis 50 Meter vor der späteren Unfallstelle … zum ersten Mal bewusst die Kinder … gesehen habe“, andererseits erklärt hatte, „… zu dem Zeitpunkt, als ich die Kinder zum ersten Mal gesehen habe, waren sie ca. 10 Meter vor meinem Fahrzeug“. Auch insoweit wäre eine vollständige Beschreibung der Annäherung sowohl der Kinder, als auch der Beklagten zu 1) selbst an die spätere Unfallstelle ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Kreisverkehrs notwendig gewesen, zumal, wie aus den Lichtbildern ersichtlich, Fahrbahn und Gehweg übersichtlich sind und wegen des Gefälles höhere Geschwindigkeiten und verlängerte Bremswege entstehen können. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte zu 1) in der gegen die Klägerin geführten Unfallanzeige durchaus als Zeugin geäußert und eine Vorgangsschilderung abgegeben hat, die hinsichtlich der Einzelheiten noch ungenauer als die gerichtliche Darstellung ist, und mangelnde Beobachtung und Aufmerksamkeit nicht ausgeschlossen erscheinen lässt (Ermittlungsakten, Bl. 24 d. A.). Zuletzt wäre klärungsbedürftig gewesen, welche Vorstellungen sich die Beklagte zu 1) hinsichtlich der für jeden Verkehrsteilnehmer klar erkennbaren Verkehrsinsel mit Überquerungshilfe gemacht hat, und anhand welcher Umstände sie die die Annahme getroffen hat, die Klägerin werde diesen Weg nicht wählen. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats sprach jedenfalls keine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin auf dem Gehweg geradeaus weiterfahren werde, als dass sie die Straßenseite werde wechseln wollen.
- Damit wurde dem Gutachter und dem Gericht die Möglichkeit genommen, die jeweilige unmittelbare Unfalldarstellung zu erweitern und zu präzisieren, die Parteien ergänzend zu befragen und weitere Anknüpfungspunkte zu gewinnen. Weiterhin wurde die Verpflichtung eingeschränkt, das Gutachten von Amts wegen auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und mit den Schilderungen der Parteien abzugleichen.
- Das Ersturteil versagt sich eine vollständige Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Angaben der Beklagten zu 1) und den Gutachtensergebnissen (BGH NJW 2015, 411: „entsprechend dem Gebot des § ZPO § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt“; MDR 1982, 212), indem die Annahmen des Sachverständigen ungeprüft übernommen und floskelhaft für zutreffend erklärt werden (EU 6 = Bl. 76 d. A.), ohne die erleichterte Beweisführung nach dem Anscheinsbeweis und die gebotene Anwendung der für die Klägerin günstigsten Anknüpfungstatsachen zu beachten.
- Deswegen und darüber hinaus wird übersehen (EU 7 = Bl. 77 d. A.), dass zum Ersten die Beklagte zu 1) schon nach eigenen Angaben die Klägerin und ihre Schwester auf dem Gehweg nicht sorgfältig und durchgängig beobachtet hat.
- Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1, 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO). Eine in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelte Überquerungs- oder Querungshilfe (BGH NZV 1998, 369), wie die unstreitig von der Klägerin genutzte Verkehrsinsel in der A.-Straße in F., stellt keinen Fußgängerüberweg im Rechtssinne dar und beeinflusst das Vorrangverhältnis nicht (König, NZV 2008, 492 ff, [494 unter IV.]; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 26, Rn. 10).
- Dennoch hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§§ 3 III, I StVO; BGH NJW 1992, 1459; OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), aber auch das Sichtfahrgebot (BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2. c)]), und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich auf den Gehwegen gehender oder stehender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (OLG Hamm NZV 2000, 371 ff. [372 unter 3. a)]; KG VRS 100, 269 = BeckRS 2001, 00140; BGH VersR 66, 736; OLG Düsseldorf, NZV 2002, 90; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.06.2009 - 1 U 79/09 [juris]), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (BGH NJW-RR 1991, 347; OLG Hamm NZV 1993, 314; KG VRS 100, 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflicht (OLG Koblenz NZV 2012, 177; OLG Hamm r+s 1989, 396 = VRS 78, 5), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabsetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Letztere Verpflichtung besteht sogar bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen (OLG Saarbrücken r+s 2010, 479; OLG Hamm r+s 1989, 396).
- Diese Verpflichtungen bestehen uneingeschränkt auch bei schweren Sorgfaltsverstößen eines Fußgänger, etwa wenn dieser die Fahrbahn trotz für ihn Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage in oder an der Ampelfurt überschreiten will (BGH Urt. v. 29.04.1975 - VI ZR 225/73 [juris] = VersR 1975, 858; NJW 1992, 1459; VersR 1967, 608). Angesichts dieser Verpflichtungen kommt eine Bewertung des Mitverschuldens des Fußgängers, die jegliche Haftung des Kraftfahrers ausschließt, lediglich in besonderen Ausnahmefällen und nur dann in Betracht, wenn dieser keinerlei Verkehrsverstöße begangen hat (OLG Köln NZV 2002, 369; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.06.2009 - 1 U 79/09 [juris]; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.09.2010 - 10 U 1/10 [juris]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.02.2011 - 4 U 200/10 - 60 [juris]; OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2012 - I-16 U 169/11, 16 U 169/11 [juris]).
- Eine abweichende Bewertung ist im Streitfall schon deswegen nicht veranlasst, weil Sonderfälle, wie etwa ein Abwarten der Klägerin auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; NZV 1990, 150; KG VRS 100, 269; KG VM 1992, 27; i. Ü auch dort nur hälftige Haftung; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378), unstreitig nicht vorliegen. Selbst wenn jedoch ein derartiger Vertrauensschutz angenommen würde, beseitigt dieser einerseits nicht die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können (OLG Hamm, a. a. O.; BGH VersR 1966, 736; BGH VersR 1968, 897; OLG Köln VersR 1987, 513; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; KG VersR 1993, 201), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt (OLG Bremen VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VersR 1979, 649). Andererseits setzt der genannte Vertrauensgrundsatz jedenfalls ein merkliches Verhalten des Fußgängers voraus, das die Erwartung des Kraftfahrers, ihm werde die Vorbeifahrt gestattet, stützen kann (KG VersR 1968, 259: „Blickkontakt“; OLG Karlsruhe VersR 1971, 1177; OLG Hamm r+s, 2002, 192; BGH VersR 1961, 592).
- Darüber hinaus bestehen besondere Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern (§ 3 IIa StVO), diesen gegenüber muss sich ein Kraftfahrer, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist (BGH NJW 1994, 2829: gegenüber alten Menschen). Diese Fassung des Gesetzestextes begründet zusätzlich eine Anscheinsbeweislage, die für Kinder und gegen den Kraftfahrer streitet. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Ersturteils (EU 2 = Bl. 72 d. A.) fuhr die zum Unfallzeitpunkt elfjährige Klägerin, mit einem Tretroller und gefolgt von ihrer achtjährigen Schwester, fahrbahnparallel auf dem Gehweg, um diesen nach links zu verlassen und die Straße an einer als Überquerungshilfe dienenden Verkehrsinsel zu überfahren. Die Klägerin ist somit wegen ihres erheblich unter dem 14. Lebensjahr liegenden Alters (OLG Hamburg NZV 1990, 71) ersichtlich in den Schutzbereich der Verkehrsvorschrift einbezogen, dagegen finden Erwägungen des Erstgerichts zur Unzumutbarkeit dieser besonderen Vorsicht (EU 8 = Bl. 78 d. A.) eine Stütze weder im Gesetz, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Meinung, erhebliche, verkehrsbedingte Geschwindigkeitsverringerungen eines Kraftfahrers zum Schutz von Kindern auf dem fahrbahnnahen Gehweg könnten den Stadtverkehr beeinträchtigen und ein erhöhtes Unfallrisiko herbeiführen, ist nicht nur durch keinerlei tatsächliche Feststellungen belegt, sondern auch nicht zu begründen.
- Aus dem grundsätzlichen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs folgt schon allgemein keineswegs ein geschütztes Vertrauen darauf, dass Fußgänger sich immer verkehrsgerecht, vorsichtig und der StVO entsprechend verhalten, sondern nur unter besonderen Umständen (BGH VersR 1955, 156; BayObLG VRS 58, 85 = S. 221; BGH NJW 1966, 1211; BayObLG NJW 1978, 1491; OLG Karlsruhe VersR 1982, 450; OLG Hamm r+s 1988, 102; BGH NJW 2000, 3069). Dies gilt verstärkt gegenüber Kindern (OLG Hamburg NJOZ 2008, 2792; OLG Karlsruhe NZV 2012, 596).
- Hieraus folgt, dass eine Bewertung des klägerischen Mitverschuldens als so gewichtig, dass jegliche Haftung der Beklagten entfalle, kaum vertretbar ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 596, OLG Hamm NZV 1991, 69: Haftung des Kraftfahrers zu 1/3 bei leichtem Verschulden oder bloßer Betriebsgefahr; OLG Hamm NZV 2006, 151: zu 40% wegen groben Verschuldens des Kindes; OLG Hamm r+s 2001, 60: Haftung des Kraftfahrers zu 2/3).
II.
III.
IV.
V.
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist Gesellschafter der Immobilien-Fonds B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (künftig: Alt-GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft wurde im Jahr 1990 zu dem Zweck gegründet, das Grundstück Z. in B. zu erwerben, auf ihm ein Wohnhaus mit Tiefgarage zu errichten und dieses zu vermieten. Das Gesellschaftskapital ist rechnerisch in 164 Anteile aufgeteilt; der Beklagte zeichnete drei Anteile, was einer Beteiligungsquote von 1,8293 % entspricht.
- 2
- Zur Objektfinanzierung gewährte die Hypothekenbank in H. AG der Alt-GbR im Jahr 1990 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen in Höhe von 2.666.700 DM (umgerechnet 1.363.462,06 €). Der Beklagte übernahm ausweislich der notariellen Urkunde vom 11. November 1992 entsprechend seiner Beteiligungsquote die persönliche Haftung für den aus der Grundschuld geschuldeten Betrag. Der auf ihn entfallende Haftungsbetrag ist mit 48.781,11 DM (umgerechnet 24.941,39 €) zuzüglich 15 % Zinsen p.a. angegeben. Ab dem Jahre 1998 konnte das Darlehen von der Alt-GbR nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Sanierungsverhandlungen, die Rechtsanwalt Dr. P. im Auftrag der Alt-GbR mit der E. AG als Rechtsnachfolgerin der Hypothekenbank in H. AG (künftig: Bank) führte, mündeten im Jahr 2006 in einem Angebot der Bank, die Alt-GbR gegen Zahlung von 1.250.000 € aus dem Darlehen zu entlassen. Die Umsetzung des Angebots scheiterte daran, dass die Alt-GbR lediglich einen Betrag von 800.000 € aufbringen konnte, weil nicht alle Gesellschafter die erforderlichen, auf sie entfallenden Nachschussbeträge leisteten. Der Beklagte zahlte den seiner Beteiligungsquote entsprechenden, unter Berücksichtigung nicht sanierungswilliger und nicht erreichbarer Gesellschafter von einer Summe von 1.270.000 € er- rechneten Sanierungsanteil nicht. Mit Schreiben vom 8. November 2006 kündigte die von der Bank mit der Betreuung, Verwaltung und Verwertung des Darlehens beauftragte S. GmbH das Darlehen und stellte die Darlehensforderung zur sofortigen Zahlung fällig.
- 3
- Auf Initiative des Gesellschafters der Alt-GbR O. , der - ebenso wie der Beklagte - den auf ihn entfallenden Nachschuss zur angestrebten Sanierung der Alt-GbR in Höhe von 194.000 € nicht geleistet hatte, gründeten einige Gesellschafter der Alt-GbR ohne Wissen ihrer Mitgesellschafter am 22. September 2006 die N. GbR (im Folgenden: Neu-GbR). Zweck der Neu-GbR, deren Geschäftsführung dem Gesellschafter O.
- 4
- Die Neu-GbR hat von der Alt-GbR Zahlung der Darlehensforderung in voller Höhe verlangt und gegen sie vor dem Landgericht Berlin einen Zahlungs- titel über 2.063.678,82 € nebst Zinsen erwirkt. Das Urteil des Landgerichts Ber- lin ist seit dem 23. Januar 2012 infolge der Rücknahme der für die GbR eingelegten Berufung rechtskräftig. In verschiedenen weiteren Verfahren hat die NeuGbR außerdem Gesellschafter der Alt-GbR, die nicht auch ihr angehören, analog § 128 HGB auf Zahlung des jeweiligen quotal auf diese entfallenden Teilbetrags der von der Bank erworbenen Darlehensforderung nebst Zinsen und Kos- ten in Höhe von 2.063.678,82 € in Anspruch genommen. In diesem Verfahren verlangt sie vom Beklagten entsprechend seiner Beteiligungsquote von 1,8293 % Zahlung von 37.751,43 € zuzüglich Verzugszinsen.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Beru- fungsgericht hat das Urteil des Landgerichts in Höhe von 18.567,07 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Aushändigung einer Kopie der Urkunde über die Abtretung der Darlehensforderung, bestätigt und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils verfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 7
- I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2013, 165) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Beklagte hafte als Gesellschafter der Alt-GbR grundsätzlich analog § 128 HGB anteilig für die Darlehensschuld der Alt-GbR. Nach der rechtskräftigen Verurteilung der Alt-GbR zur Zahlung der Darlehensforderung einschließlich Nebenforderungen könne er analog § 129 HGB Einwendungen gegen die Forderungsberechtigung der Klägerin, die Wirksamkeit der Darlehenskündigung sowie die Höhe der Darlehensforderung nicht mehr erheben und deren Verjährung nicht mehr geltend machen. Dennoch sei er zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet. Denn die Gesellschafter der Neu-GbR seien den Mitgesellschaftern der Alt-GbR, denen sie nicht die Möglichkeit eingeräumt hätten, an einer Sanierung der Alt-GbR auf der Grundlage des von ihnen mit der Bank ausgehandelten ermäßigten Ablösebetrags teilzunehmen, zum Schadensersatz verpflichtet. Mit ihrem Vorgehen, ohne Information und Beteiligungsmöglichkeit ihrer Mitgesellschafter die Neu-GbR zu dem Zweck zu gründen, die gegen die Alt-GbR gerichtete Darlehensforderung gegen Zahlung von ca. 50 % des noch offenen Betrags zu kaufen, sie in voller Höhe gegen die Alt-GbR und analog § 128 HGB quotal gegen ihre nicht an der Neu-GbR beteiligten Mitgesellschafter geltend zu machen und auf diesem Weg die Immobilie Z. im Wege der Zwangsvollstreckung zu erwerben und anstelle der Alt-GbR zu bewirtschaften, hätten sie die gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern verletzt. Bei der gebotenen Information hätten die Alt-Gesellschafter die Möglichkeit erhalten, die Forderung zu dem ermäßigten Betrag von 1.015.000 € zu Gunsten der Alt-GbR abzulösen. Es sei auch davon auszugehen, dass dieser Betrag von den Gesellschaftern der Alt-GbR aufgebracht worden wäre. Unter Berücksichtigung des auf den Gesellschafter O. entfallenden Sanierungsbeitrags von 194.000 € hätten zusätzlich zu den für die gescheiterte Sa- nierung bereits geleisteten 800.000 € nur noch ca. 21.000 € gezahlt werden müssen. Dass ein Betrag dieser Größenordnung angesichts der Alternative, dass die Forderung durch eine von einigen Mitgesellschaftern gegründete neue Gesellschaft aufgekauft und in voller Höhe gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht würde, von den Alt-Gesellschaftern nicht zur Verfügung gestellt worden wäre, sei nach den gegebenen Umständen auszuschließen. Der Beklagte könne seiner weitergehenden Inanspruchnahme durch die Neu-GbR auch die Treuepflichtverletzung ihrer Gesellschafter entgegenhalten, weil die Berufung auf die Eigenständigkeit der Neu-GbR gegen Treu und Glauben verstoße. Andernfalls würde der Beklagte zur Leistung an die Neu-GbR gezwungen, obwohl Bestehen und Zahlungsanspruch der Neu-GbR auf dem Treuepflichtverstoß ihrer Gesellschafter beruhe, bei denen es sich ausschließlich um schadensersatzpflichtige Gesellschafter der Alt-GbR handele. Er sei deshalb nur zur Zahlung des Teilbetrags der Darlehensforderung verpflichtet, den er bei pflichtgemäßem Verhalten der Gesellschafter der Neu-GbR aufzubringen gehabt hätte.
- 9
- II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
- 10
- Der Beklagte haftet der Klägerin analog § 128 HGB nur anteilig in Höhe des für den Erwerb der Darlehensforderung aufgewandten Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Gesellschafter der Klägerin ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem Beklagten als Mitgesellschafter der Alt-GbR verletzt haben und der Beklagte dem Zahlungsbegehren der Klägerin als nunmehriger Gläubigerin der Darlehensforderung die Treuepflichtverletzung ihrer Gesellschafter entgegenhalten kann. Er ist deshalb der Klägerin gegenüber jedenfalls so zu stellen, wie er stünde, wenn der AltGbR von den Gesellschaftern der Klägerin Gelegenheit gegeben worden wäre, den Ablösebetrag aufzubringen.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Beklagte als Gesellschafter der Alt-GbR der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerbank für die Darlehensverbindlichkeiten der Alt-GbR in voller Höhe analog § 128 HGB entsprechend seiner Beteiligungsquote haftet (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 279/08, ZIP 2011, 1103 Rn. 12). Ebenso frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das von der Klägerin gegen die Alt-GbR erwirkte, rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin, das deren Zahlungspflicht für die Darlehensverbindlichkeiten ausspricht, dem Beklagten als ihrem Gesellschafter diejenigen Einwendungen gegen das Bestehen der Darlehensverbindlichkeit nimmt, die schon der AltGbR abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 9; Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15). Weiterhin zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Darlehensverbindlichkeit der Alt-GbR in der vom Landgericht Berlin festgestellten Höhe besteht. Hiergegen wird von der Revision als ihr günstig auch nichts erinnert.
- 12
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts , dass die Gesellschafter der Neu-GbR die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Beklagten als Mitgesellschafter der Alt-GbR verletzt haben und sie dem Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind. Diese Würdigung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.
- 13
- a) Die Revision meint, der Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf eine Verletzung der Treuepflicht berufen, weil dem die Rechtskraft des gegen die Fondsgesellschaft ergangenen Urteils entgegenstehe. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagte ist durch das gegen die Alt-GbR ergangene Urteil nicht analog § 129 HGB gehindert, sich gegenüber dem Zahlungsverlangen der Klägerin auf eine ihm als Mitgesellschafter gegenüber begangene Verletzung der Treuepflicht und einen hierauf gestützten, ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu berufen. Im Zahlungsprozess gegen die Alt-GbR konnte nur über die der Gesellschaft zustehenden Einwendungen analog § 129 Abs. 1 HGB mit Wirkung für ihre Gesellschafter entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 9). Darum geht es hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht aus einer Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Alt-GbR, sondern gegenüber dem Beklagten hergeleitet, weil er ebenso wie andere Gesellschafter der Alt-GbR von einer Sanierung und einer Beteiligung am Erwerb der Darlehensforderung gegen die Alt-GbR ausgeschlossen wurde. Eigene Schadensersatzansprüche der Gesellschafter werden durch das rechtskräftige Urteil gegen die Gesellschaft nicht berührt (vgl. Hillmann in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 9 mwN; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 129 Rn. 6).
- 14
- b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Gesellschafter der Klägerin gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen haben, als fehlerhaft, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Pflicht, Geschäftschancen der Gesellschaft nicht für sich selbst, sondern für die Gesellschaft zu nutzen, regelmäßig nur den geschäftsführenden Gesellschafter treffe, die Gesellschafter der Klägerin als Gesellschafter der AltGbR aber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Alt-GbR von der Geschäftsführung und Vertretung der Alt-GbR ausgeschlossen sind. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung jedoch nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gesellschafter der Klägerin eine der Alt-GbR zugeordnete Geschäftschance an sich gezogen haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 20; Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 257/84, ZIP 1985, 1482, 1483 zur OHG; vgl. auch MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 708 Rn. 18). Der den Gesellschaftern der Klägerin vom Berufungsgericht gemachte Vorwurf ist anders gelagert. Bei dem Erwerb der Darlehensforderung gegen die in Schieflage geratene Alt-GbR durch die Klägerin zu einem unter dem hälftigen Forderungsbetrag liegenden Kaufpreis ging es nicht um eine bloße Geschäftschance der Alt-GbR, sondern um ihr weiteres Bestehen. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftern der Klägerin als treupflichtwidriges Handeln angelastet, dass sie nach dem von ihnen verfolgten Sanierungsplan beabsichtigten, den Geschäftsgegenstand der Alt-GbR auf die Neu-GbR zu verlagern, ohne allen Mitgesellschaftern der Alt-GbR Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage des von ihnen ausgehandelten, weiter reduzierten Ablösebetrags an der Sanierung der Alt-GbR und der Aufbringung des Sanierungsbeitrags zu beteiligen, um sich auf diese Weise auf Kosten der ausgeschlossenen Mitgesellschafter und der Alt-GbR wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.
- 15
- c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beurteilung des Berufungsgerichts , das von den Gesellschaftern der Klägerin gewählte Vorgehen verstoße gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 16
- aa) Die Gesellschafter übernehmen mit der Gründung oder dem Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die gemeinsame Verpflichtung, ihr Handeln an dem von der Gesellschaft verfolgten Zweck auszurichten und seine Verwirklichung zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 142). Mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses unterliegen sie außerdem der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schließt gegenüber der Gesellschaft die Pflicht ein, deren Interessen wahrzunehmen und gesellschaftsschädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. Soergel/ Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 60 mwN). Diese Pflicht ist in § 2 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der Alt-GbR ausdrücklich geregelt. Gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern gebietet sie, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 230/63, WM 1966, 511, 512 für einen Poolvertrag; OLG Nürnberg, WM 1962, 731 für eine OHG; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 229; Soergel/ Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 60).
- 17
- bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Gesellschafter der Neu-GbR mit dem von ihnen unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter der Alt-GbR verfolgten und umgesetzten Sanierungsplan die gesellschafterliche Treuepflicht nicht nur gegenüber der Alt-GbR, sondern auch gegenüber ihren Mitgesellschaftern verletzt haben.
- 18
- Unter welchen Voraussetzungen ein solches Vorgehen auch ohne Zustimmung aller Altgesellschafter im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, weil sich einige Altgesellschafter einer notwendigen Sanierung der Altgesellschaft verweigern , bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung stellt sich das Vorgehen der Gesellschafter der Klägerin, deren Zweck nicht nur darauf gerichtet ist, die Darlehensforderung der Bank gegen die Altgesellschaft anzukaufen und beizutreiben, sondern auch die gesellschaftseigenen Immobilien des Immobilienfonds der Altgesellschaft zu erwerben sowie gemeinschaftlich zu nutzen und zu bewirtschaften, deshalb als Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht dar, weil nicht allen Gesellschaftern der Alt-GbR Gelegenheit gegeben wurde, sich an der Aufbringung des mit der Bank ausgehandelten Ablösebetrags gegen Haftungsfreistellung entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft zu beteiligen und auf diese Weise entsprechend dem von den Gesellschaftern der Klägerin verfolgten „Sanierungsplan“, der darauf ab- zielte, dass sich die Gesellschafter der Klägerin auf Kosten aller - auch der sanierungswilligen - anderen Gesellschafter der Alt-GbR finanzielle Vorteile verschafften , eine mögliche Sanierung unter Beteiligung aller sanierungswilligen Mitgesellschafter der Altgesellschaft von vornherein verhindert wurde.
- 19
- cc) Anders als die Revision meint, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts , dass die Gesellschafter der Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre gesellschafterliche Treuepflicht verletzt haben, nicht entgegen, dass es zur Gründung der Klägerin nur deshalb kam, weil die langjährigen Bemühungen um eine Sanierung der Alt-GbR gescheitert waren und nach Kündigung des Darlehens durch die Bank einzelnen Gesellschaftern der Alt-GbR die Zwangsvollstreckung durch die Bank drohte. Auch dieser Umstand lässt das Vorgehen der Gesellschafter der Klägerin, unter Ausschluss ihrer Mitgesellschafter die Klägerin zu gründen und mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um die Forderung günstig zu erwerben und gegen die Mitgesellschafter Zahlung des auf sie entfallenden Haftungsbetrags für die gesamte noch offene Forderung durchzusetzen , nicht in einem milderen Licht erscheinen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Initiator und nunmehrige Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin selbst den zur Sanierung der Alt-GbR erforderlichen, auf ihn entfallenden Beitrag in erheblicher Höhe nicht geleistet hatte. Die betroffenen Gesellschafter der Alt-GbR hätten die drohende Zwangsvollstreckung durch die Bank - ohne Missachtung der berechtigten Interessen ihrer Mitgesellschafter - auch dadurch abwenden können, dass sie die auf sie entfallenden Haftungsbeträge zur Sanierung der Alt-GbR dieser selbst oder unmittelbar der Bank zur Verfügung gestellt hätten.
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- dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht komme nicht in Betracht, weil sich der Beklagte selbst treuwidrig verhalten habe , indem er den zur Sanierung der Alt-GbR erforderlichen, von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Nachschuss nicht geleistet habe. Dies trifft nicht zu. Der Beklagte war nicht ohne seine Zustimmung zur Zahlung des geforderten Nachschusses verpflichtet (§ 707 BGB). Durch den Gesellschafterbeschluss konnte ohne seine Zustimmung eine nachträgliche Beitragspflicht zu seinen Lasten nicht begründet werden. Anders als die Revision meint, hat der Beklagte einer nachträglichen Beitragserhöhung auch nicht vorab im Gesellschaftsvertrag zugestimmt. Die Regelung in § 2 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags , der die Gesellschafter insbesondere zu Nachschüssen verpflichtet, „wenn sich die Herstellungs- und Finanzierungskosten des Bauvorhabens auf Grund unvorhergesehener Verzögerungen der Baudurchführung und/oder behördlicher und technischer Auflagen und Änderungen über die kalkulierten Beträge hinaus erhöhen und durch eine entsprechende Erhöhung der von der Gesellschaft aufzunehmenden Fremdmittel nicht in wirtschaftlicher Weise gedeckt werden können“, genügt nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an die wirksame Erteilung einer antizipierten Zustimmung zu einer nachträglichen Beitragserhöhung im Gesellschaftsvertrag zu stellen sind. Die gesellschaftsvertragliche Bestimmung ist weder eindeutig noch lässt sie Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn.18 f.; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 17; Urteil vom 21. Mai 2007 - II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 Rn. 13 ff.; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 14 f.).
- 21
- d) Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht scheitere daran, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, die Alt-GbR hätte den von den Gesellschaftern der Klägerin ausgehandelten Ablösebetrag von 1.015.000 € aufbringen können, „rein spekulativ“ sei. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar und rechtlich möglich. Sie ist einer weitergehenden Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Ungeachtet dessen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Sanierung der Alt-GbR im Falle der Beteiligung aller Gesellschafter gelungen wäre. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass der reduzierte Abfindungsbetrag nicht aufgebracht worden wäre, kommt ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in Betracht. Die Revision verkennt, dass der Treuepflichtverstoß (auch) darin liegt, dass nicht allen sanierungswilligen Gesellschaftern der Alt-GbR Gelegenheit gegeben wurde, sich an der Erhaltung des Gesellschaftsgrundstücks, bei dem es sich um den einzigen Vermögensgegenstand der Alt-GbR handelte, zu beteiligen. Auch wenn diese vorrangig durch Sanierung der Alt-GbR zu geschehen hatte, konnte die Rettung des Fondsgrundstücks bei deren Scheitern auch dadurch erfolgen, dass allen sanierungswilligen Gesellschaftern Gelegenheit gegeben wurde, sich an der Neu-GbR, zumindest aber an der Aufbringung des Ablösebetrags gegen Haftungsfreistellung zu beteiligen. Dass der Beklagte den unter Berücksichtigung des von der Neu-GbR vereinbarten, geringeren Ablösebetrags auf ihn entfallenden Sanierungsbeitrag nicht geleistet und sich einer Sanierung auf dieser Grundlage verweigert hätte, macht die Revision nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
- 22
- Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die Bank auch gegenüber der Alt-GbR zu einem entsprechenden Nachlass bereit gewesen wäre. Im Übrigen kann die Revision nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe sich bei der Feststellung, dass dies der Fall war, über das gegenteilige, unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin hinweggesetzt. Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt, dass die Bank bereit gewesen wäre, den Forderungskaufvertrag zu dem ermäßigten Betrag mit der Alt-GbR abzuschließen und dass die Klägerin nichts Ge- genteiliges vorgetragen habe. Die Klägerin hat nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) geltend gemacht, dass diese Feststellungen unrichtig sind; sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend und einer Verfahrensrüge nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12).
- 23
- Ungeachtet dessen ist jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein entsprechender Vertragsschluss auch zwischen der Bank und der AltGbR möglich gewesen wäre, frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht musste dem als übergangen gerügten Beweisangebot der Klägerin dafür, dass die Bank gegenüber der Alt-GbR den Ablösebetrag nicht ermäßigt hätte, nicht nachgehen, weil es erst in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten war. Die Revision macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§156 ZPO). Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
- 24
- 3. Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte könne der Klägerin den ihm wegen der Treuepflichtverletzung ihrer Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ausnahmsweise entgegenhalten, rechtlich nicht zu beanstanden.
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- a) Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar keine juristische Person. Als Gesamthand ist sie aber ein eigenes Zuordnungssubjekt, das rechtsfähig ist und grundsätzlich am Rechtsverkehr teilnehmen kann (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.). Die Vermögensrechte der Gesellschafter beschränken sich auf ihre gesamthänderische Beteiligung an der Gesellschaft (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., Vor § 705 Rn. 11; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., Vor § 705 Rn. 21). Handelt es sich bei der Klägerin um ein eigenständiges Zuordnungssubjekt, ist zwischen ihr und ihren Gesellschaftern zu trennen. Dies hat zur Folge, dass eine Treuepflichtverletzung der Gesellschafter der Klägerin, die sie sich als Gesellschafter der Alt-GbR gegenüber dem Beklagten als Mitgesellschafter haben zuschulden kommen lassen, der Klägerin grundsätzlich nicht anzulasten ist.
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- b) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, gilt das Trennungsprinzip zwischen einer Gesellschaft als selbständigem Rechtsträger und ihren Gesellschaftern im Gesellschaftsrecht nicht ausnahmslos. Es ist für die GmbH allgemein anerkannt, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausnahmsweise eine Durchbrechung des zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern geltenden Trennungsprinzips in Betracht kommen kann. Eine Abweichung vom Trennungsprinzip wird unter anderem dann zugelassen, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit von Gesellschaft und Gesellschafter gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 156/55, BGHZ 22, 226, 230; Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 298/75, BGHZ 68, 312, 314 f. jeweils zur Einpersonen-GmbH; BSG, ZIP 1996, 1134, 1135 zur GmbH; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 13 Rn. 10). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die anders als die GmbH kein gegenüber ihren Gesellschaftern völlig verselbständigtes Rechtssubjekt ist, kann nichts anderes gelten. Soweit für die hier gegebene Fallgestaltung von Bedeutung, kann die Durchbrechung des Trennungsprinzips dadurch geschehen, dass rechtserhebliche Umstände auf Seiten der Gesellschafter der Gesellschaft zugerechnet werden. Sie ist - anders als bei einer GmbH (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1999 - II ZR 368/97, DStR 1999, 1822 mit Anm. von Goette; MünchKommGmbHG/Merkt, § 13 Rn. 361 mwN) - bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten ihre Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern analog § 128 HGB persönlich haften, auch in der Weise denkbar, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ein Dritter dem gegen ihn erhobenen Anspruch der Gesellschaft seinen - gegen alle Gesellschafter gerichteten - Schadensersatzanspruch im Wege der Einwendung entgegenhalten kann.
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- c) Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der hier gegebenen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung der Klägerin auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt und der Beklagte deshalb seinen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter der Klägerin auch ihrem Zahlungsbegehren entgegensetzen kann. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Beurteilung, dass es grob unbillig wäre, den Beklagten ungeachtet des treuwidrigen Verhaltens aller Gesellschafter der Klägerin zu verpflichten, an diese den gesamten, seiner quotalen Beteiligung an der Alt-GbR entsprechenden Teilbetrag der Darlehensschuld zu zahlen und ihn darauf zu verweisen, seinen Schadensersatzanspruch im Wege des Regresses gegen seine Mitgesellschafter durchzusetzen. Die Annahme , dass ein solches Ergebnis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und untragbar ist, ist hier deshalb gerechtfertigt, weil die Gründung der Klägerin selbst auf einem grob treupflichtwidrigen Verhalten ihrer Gesellschafter beruht, die Forderung der Klägerin und der Schadensersatzanspruch gegen ihre Gesellschafter in einem untrennbarem Zusammenhang stehen und die Klägerin ausschließlich aus Gesellschaftern besteht, denen ein solcher Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Beklagten anzulasten ist. Die gegen diese letzte Feststellung von der Revision erhobene Verfahrensrüge geht fehl. Die Revision übersieht, dass das Berufungsgericht diese Feststellung mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) getroffen hat. Da die Klägerin ihr nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands entgegengetreten ist, ist sie für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12).
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- 4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei im Wege des Schadensersatzes gegenüber der Klägerin nur in dem Umfang für die Darlehensschuld der Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet, in dem er ohne den Pflichtenverstoß ihrer Gesellschafter Zahlung hätte leisten müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Gesellschafter der Klägerin nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 - Sanieren oder Ausscheiden) mit dem Beschluss, die Alt-GbR zu sanieren, einen Ausschluss der nicht sanierungswilligen Gesellschafter aus der Gesellschaft hätten herbeiführen können, mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach Maßgabe des hypothetischen Liquidationsfehlbetrags zu berechnen sei, greift nicht durch. Die Gesellschafter der Alt-GbR haben einen - dem vom Senat in der genannten Entscheidung gebilligten Sanierungskonzept entsprechenden - Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der Alt-GbR, durch den nachträglich eine Ausschlussregelung für diejenigen Gesellschafter eingefügt wurde, die ihren Sanierungsbeitrag in Form der Kapitalerhöhung nicht geleistet hatten, nicht gefasst. Nur sie und nicht die Gesellschafter der Klägerin allein hätten ein solches Sanierungskonzept beschließen können. Dafür, dass ein solcher Beschluss wirksam zustande gekommen wäre, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen eines solchen Sanierungskonzepts seinen Sanierungsbeitrag nicht geleistet hätte. Ungeachtet dessen ist den Gesellschaftern der Klägerin der von der Revision erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens schon deshalb verwehrt, weil sie, anders als durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geboten und bei der Sanierung, die in der genannten Entscheidung zur Überprüfung des Senats stand, geschehen, ihren Mitgesellschaftern der Alt-GbR keine Gelegenheit gegeben haben, an dem von ihnen verfolgten Sanierungskonzept teilzunehmen, nachdem sie eine weitere Ermäßigung des Kaufpreises für die Darlehensforderung erreicht hatten.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2011 - 12 O 13215/09 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2012 - 5 U 2168/11 -