Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 WF 12/18

bei uns veröffentlicht am15.01.2018

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 11. Juli 2017 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige - insbesondere statthafte (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für ihren „Antrag“ vom 19. Mai 2017 bzw. ein entsprechendes Kindschaftsverfahren zu Recht keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Denn der Antragstellerin fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Antragsberechtigung.

3

Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO kann nur einem Beteiligten im Sinne von § 7 Absätze 1 bis 4 FamFG (vgl. MünchKomm-Viefhues, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 76, Rdnr. 8; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rdnr. 3) gewährt werden, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt (vgl. BGH, NJOZ 2017, 1489, 1489, Rdnr. 4; NJW 2015, 234, 234; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 2 WF 10/16 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 2 WF 314/11 -, BeckRS 2012, 01110; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WF 245/14 -, juris, Rdnr. 7; Prütting/Helms-Dürbeck, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76, Rdnr. 10; Heilmann-Dürbeck, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 76 FamFG, Rdnr. 3). Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Sie kann in einem solchen Fall vielmehr nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht (vgl. BGH, NJW 2015, 234, 235 OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).

4

Dies folgt aus dem Umstand, dass § 76 Abs. 1 FamFG hinsichtlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die §§ 114 ff. ZPO verweist. Der demnach einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann. Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist aber ausschließlich zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in § 114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die Partei des Zivilprozesses aus der Natur der Sache ergibt. Durch den Verweis auf diese Vorschrift ordnet § 76 Abs. 1 FamFG auch für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine entsprechende Begrenzung der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, an (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NJOZ 2017, 1489, 1489, Rdnr. 4; NJW 2015, 234, 234 f.).

5

Die gesetzlich durchaus vorgesehene Möglichkeit, trotz Fehlens eigener Rechtsbetroffenheit den Beteiligtenstatus zu erlangen (vgl. insoweit Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 7, Rdnr. 44 ff.; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 7 FamFG, Rdnr. 14; Bahrenfuss-Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 7, Rdnr. 25; Bork/Jakoby/Schwab-Jacoby, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 7, Rdnr. 11), ändert daran nichts. Denn eine über § 114 ZPO hinausreichende Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die sich lediglich mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen, hat der Gesetzgeber - auch mit Blick auf den gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - gerade nicht für geboten erachtet (vgl. BGH, NJW 2015, 234, 235).

6

Nach alledem ist die Antragstellerin hier nicht antragsberechtigt. Denn in dem von ihr vorliegend angeregten Verfahren fehlt ihr gerade eine Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten.

7

Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der „Antrag“ vom 19. Mai 2017 inhaltlich ausschließlich auf Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abzielt. Es handelt sich folglich - da das Familiengericht in derartigen Fällen um der Effektivität des Kindesschutzes willen von Amts wegen einschreitet (vgl. MünchKomm-Olzen, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1666, Rdnr. 216; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1666, Rdnr. 261; Heilmann-Cirullies, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1666 BGB, Rdnr. 65; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 43. Edition, Stand: 15. Juni 2017, § 1666, Rdnr. 124; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1666, Rdnr. 25) - rechtlich nur um eine Anregung zum Einschreiten (§ 24 FamFG), nicht hingegen um einen Sachantrag im formellen Sinne (vgl. MünchKomm-Olzen, a.a.O.; Staudinger-Coester, a.a.O.; Heilmann-Cirullies, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O.).

8

Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB fehlt den Großeltern der betroffenen Kinder indes grundsätzlich die unmittelbare Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 4 WF 162/15 -, juris, Rdnr. 9; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 2 WF 118/11 -, juris, Rdnr. 6; Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 7, Rdnr. 25, m.w.N. Bork/Jakoby/Schwab-Jacoby, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 7, Rdnr. 13.5). Dies gilt selbst dann, wenn die Großeltern für den Fall des Sorgerechtsentzugs als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommen (vgl. OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799 f.; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 2 WF 118/11 -, juris, Rdnr. 7 ff.). So liegt der Fall auch hier.

9

Die Antragstellerin ist und war nicht sorgeberechtigt für die betroffenen Kinder. Die familiäre Stellung als Großmutter des betroffenen Kindes begründet ebenfalls keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit. Denn auch als solche ist sie nicht Trägerin des Elternrechts (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 434, 435, Rdnr. 13; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 2 WF 118/11 -, juris, Rdnr. 6). Auch im Übrigen sieht die Verfassung keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten (vgl. BVerfG, NJW 1966, 339, 340; BGH, a.a.O.).

10

Dass die Eltern mit der vorliegend angeregten Maßnahme einer Übertragung des Sorgerechts auf die Großmutter einverstanden sind, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Benennung eines Großelternteils als Vormund im Sinne des § 1776 BGB ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht des Benannten auf Bestellung zum Vormund entsteht (vgl. insoweit BGH, FGPrax 2013, 211, 213; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799, jew. m.w.N.). Denn § 1776 BGB umfasst nur den - hier nicht relevanten - Fall der Bestimmung eines Vormundes für den Fall des Todes des Elternteils, wie aus §§ 1777 Abs. 3, 1776 Abs. 2 BGB folgt, (vgl. OLG Hamm, 799 f., m.w.N.; MünchKomm-Spickhoff, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1776, Rdnr. 2 und 8). Das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Entscheidung, zum Vormund oder Ergänzungspfleger ihrer Enkelkinder ernannt zu werden, begründet jedenfalls für sich genommen kein subjektives Recht (vgl. BGH, FGPrax 2013, 211, 212, Rdnr. 14, m.w.N.; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 4 WF 162/15 -, juris, Rdnr. 9).

11

Nach alledem war der vorliegenden sofortigen Beschwerde vollumfänglich der Erfolg zu versagen. Insoweit wird im Übrigen ergänzend auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf diejenigen des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Dezember 2017 Bezug genommen.

12

Eine Kostenentscheidung war gemäß §§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen


(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil v

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 24 Anregung des Verfahrens


(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterricht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nac

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Tenor Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Der Kindesvater begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verf

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(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.


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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 15.07.2014, geändert durch Beschluss vom 26.08.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 € herabgesetzt wird.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.07.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cham der beteiligten Mutter in dem Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Monatsraten gemäß § 76 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 152 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.08.2014 hat das Familiengericht die Ratenhöhe auf 74 € reduziert, nachdem die beteiligte Mutter geänderte wirtschaftliche Verhältnisse vorgetragen hat.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.09.2014, an diesem Tag beim Amtsgericht Cham eingegangen, hat die beteiligte Mutter, der der Beschluss vom 26.08.2014 am 29.08.2014 zugestellt worden war, noch weitere Ausgaben - nämlich anteilige Wasserkosten - vorgetragen und deshalb vorsorglich gegen die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss vom 26.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie strebt eine Herabsetzung der Raten auf 64 € an.

Das Verfahren wurde gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 26.08.2014 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG finden auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Verfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechende Anwendung, soweit nicht in §§ 77 und 78 FamFG etwas anderes bestimmt ist.

Das Rechtsmittel, dem das Familiengericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht abgeholfen hat, und mit dem die Beschwerdeführerin eine weitere Ratenreduzierung auf 64 € anstrebt, hat in der Sache Erfolg. Die Kosten für Wasser (20 € pro Monat) sind als weitere Kosten für die Unterkunft vom Einkommen der Beschwerdeführerin abzuziehen, so dass sich das einzusetzende Einkommen von 148,62 € (Beschluss vom 26.08.2014) auf 128,62 € reduziert. Damit ergeben sich monatliche Raten nur noch in Höhe von 64 €.

Seit 01.01.2011 sind Wasserkosten als ein Teil der Mietnebenkosten als Unterkunftskosten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig. Sie sind nicht mehr im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO enthalten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2008 (FamRZ 2008, 781), welcher der Senat in mehreren - unveröffentlichten - Entscheidungen gefolgt ist, ist insoweit nicht mehr maßgeblich. Dort hat der BGH unter Hinweis auf die damals geltende Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII entschieden, dass unter anderem die Kosten für Wasser deswegen nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO als Kosten der Unterkunft vom Einkommen abgesetzt werden können, weil § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO an das System der Sozialhilfe anknüpft und danach die Kosten für Strom und Wasser nicht unter die Leistungen für Unterkunft und Heizung fallen, sondern bereits durch die Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt werden.

Anders als in der Regelsatzverordnung werden inzwischen die Kosten für Wasser nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) jedoch nicht mehr vom sozialhilferechtlichen Regelbedarf erfasst (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rn. 273; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 410; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1596; OLG Dresden MDR 2014, 241; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 115 Rn. 34). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Wortlaut des § 5 RBEG, aber - wie das OLG Frankfurt (a. a. O.) überzeugend darlegt - aus der Systematik dieser Vorschrift. Das OLG Frankfurt führt hierzu wie folgt aus: „Das RBEG stellt auf die Ergebnisse der vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre durchgeführten Erhebungen über die Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS) ab. Soweit der sich aus der EVS 2008 für die hier maßgeblichen Einpersonenhaushalte mit einem jährlichen Nettoeinkommen von bis zu 18.000 Euro ergebende monatliche Bedarf von 370,25 Euro für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung in die Regelbedarfsermittlung nur mit einem Betrag von 30,24 Euro eingeflossen ist, erklärt sich dies dadurch, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Regelbedarf i. S. des § 27a SGB XII nicht erfasst werden, sondern vom Sozialhilfeträger nach § 35 SGB XII gesondert in ihrer tatsächlichen Höhe abzudecken sind. Wie sich aus § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 5 Abs. 1 RBEG ergibt, sind vom Hilfeempfänger aus dem sozialhilferechtlichen Regelsatz aber jedenfalls die Stromkosten und die Kosten anfallender Schönheitsreparaturen zu tragen. Es ist offensichtlich, dass der hierfür bei der Regelbedarfsermittlung berücksichtigte Betrag von 30,24 Euro monatlich nicht ausreicht, um aus ihm daneben auch noch die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu tragen, die allein sich im vorliegenden Fall auf vom Senat als üblich erachtete 60 Euro monatlich belaufen.“

Das OLG Brandenburg (a. a. O.) argumentiert in vergleichbarer Weise und nimmt ebenfalls auf die Grundlagen der Regelbedarfsermittlung Bezug. Danach gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskosten handelt, weil der Vermieter berechtigt ist, sie gemäß § 556 BGB auf die Mieter umzulegen, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann. Zu diesen Betriebskosten gehören nach § 2 Nr. 2 und 3 BetrKV auch die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

Dementsprechend verweist auch das Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (erhältlich z. B. über das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder unter http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf) in den Ausfüllhinweisen unter der Rubrik H darauf, dass im Formular bei den Mietnebenkosten die auf die Mieter umlegbaren Betriebskosten einzutragen sind. Als Beispiele für diese umlegbaren Betriebskosten sind ausdrücklich auch Wasserversorgung und Entwässerung genannt.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, da dies angesichts der von dieser Entscheidung abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung, weil von einer Vielzahl gleichartiger Fälle auszugehen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Herrenstraße 45a

76133 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.