Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 WF 12/18
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 11. Juli 2017 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die zulässige - insbesondere statthafte (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde ist unbegründet.
- 2
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für ihren „Antrag“ vom 19. Mai 2017 bzw. ein entsprechendes Kindschaftsverfahren zu Recht keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Denn der Antragstellerin fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Antragsberechtigung.
- 3
Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO kann nur einem Beteiligten im Sinne von § 7 Absätze 1 bis 4 FamFG (vgl. MünchKomm-Viefhues, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 76, Rdnr. 8; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rdnr. 3) gewährt werden, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt (vgl. BGH, NJOZ 2017, 1489, 1489, Rdnr. 4; NJW 2015, 234, 234; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 2 WF 10/16 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 2 WF 314/11 -, BeckRS 2012, 01110; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WF 245/14 -, juris, Rdnr. 7; Prütting/Helms-Dürbeck, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76, Rdnr. 10; Heilmann-Dürbeck, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 76 FamFG, Rdnr. 3). Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Sie kann in einem solchen Fall vielmehr nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht (vgl. BGH, NJW 2015, 234, 235 OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
- 4
Dies folgt aus dem Umstand, dass § 76 Abs. 1 FamFG hinsichtlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die §§ 114 ff. ZPO verweist. Der demnach einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann. Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist aber ausschließlich zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in § 114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die Partei des Zivilprozesses aus der Natur der Sache ergibt. Durch den Verweis auf diese Vorschrift ordnet § 76 Abs. 1 FamFG auch für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine entsprechende Begrenzung der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, an (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NJOZ 2017, 1489, 1489, Rdnr. 4; NJW 2015, 234, 234 f.).
- 5
Die gesetzlich durchaus vorgesehene Möglichkeit, trotz Fehlens eigener Rechtsbetroffenheit den Beteiligtenstatus zu erlangen (vgl. insoweit Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 7, Rdnr. 44 ff.; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 7 FamFG, Rdnr. 14; Bahrenfuss-Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 7, Rdnr. 25; Bork/Jakoby/Schwab-Jacoby, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 7, Rdnr. 11), ändert daran nichts. Denn eine über § 114 ZPO hinausreichende Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die sich lediglich mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen, hat der Gesetzgeber - auch mit Blick auf den gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - gerade nicht für geboten erachtet (vgl. BGH, NJW 2015, 234, 235).
- 6
Nach alledem ist die Antragstellerin hier nicht antragsberechtigt. Denn in dem von ihr vorliegend angeregten Verfahren fehlt ihr gerade eine Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten.
- 7
Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der „Antrag“ vom 19. Mai 2017 inhaltlich ausschließlich auf Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abzielt. Es handelt sich folglich - da das Familiengericht in derartigen Fällen um der Effektivität des Kindesschutzes willen von Amts wegen einschreitet (vgl. MünchKomm-Olzen, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1666, Rdnr. 216; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1666, Rdnr. 261; Heilmann-Cirullies, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1666 BGB, Rdnr. 65; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 43. Edition, Stand: 15. Juni 2017, § 1666, Rdnr. 124; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1666, Rdnr. 25) - rechtlich nur um eine Anregung zum Einschreiten (§ 24 FamFG), nicht hingegen um einen Sachantrag im formellen Sinne (vgl. MünchKomm-Olzen, a.a.O.; Staudinger-Coester, a.a.O.; Heilmann-Cirullies, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O.).
- 8
Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB fehlt den Großeltern der betroffenen Kinder indes grundsätzlich die unmittelbare Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 4 WF 162/15 -, juris, Rdnr. 9; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 2 WF 118/11 -, juris, Rdnr. 6; Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 7, Rdnr. 25, m.w.N. Bork/Jakoby/Schwab-Jacoby, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 7, Rdnr. 13.5). Dies gilt selbst dann, wenn die Großeltern für den Fall des Sorgerechtsentzugs als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommen (vgl. OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799 f.; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 2 WF 118/11 -, juris, Rdnr. 7 ff.). So liegt der Fall auch hier.
- 9
Die Antragstellerin ist und war nicht sorgeberechtigt für die betroffenen Kinder. Die familiäre Stellung als Großmutter des betroffenen Kindes begründet ebenfalls keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit. Denn auch als solche ist sie nicht Trägerin des Elternrechts (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 434, 435, Rdnr. 13; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 2 WF 118/11 -, juris, Rdnr. 6). Auch im Übrigen sieht die Verfassung keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten (vgl. BVerfG, NJW 1966, 339, 340; BGH, a.a.O.).
- 10
Dass die Eltern mit der vorliegend angeregten Maßnahme einer Übertragung des Sorgerechts auf die Großmutter einverstanden sind, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Benennung eines Großelternteils als Vormund im Sinne des § 1776 BGB ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht des Benannten auf Bestellung zum Vormund entsteht (vgl. insoweit BGH, FGPrax 2013, 211, 213; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799, jew. m.w.N.). Denn § 1776 BGB umfasst nur den - hier nicht relevanten - Fall der Bestimmung eines Vormundes für den Fall des Todes des Elternteils, wie aus §§ 1777 Abs. 3, 1776 Abs. 2 BGB folgt, (vgl. OLG Hamm, 799 f., m.w.N.; MünchKomm-Spickhoff, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1776, Rdnr. 2 und 8). Das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Entscheidung, zum Vormund oder Ergänzungspfleger ihrer Enkelkinder ernannt zu werden, begründet jedenfalls für sich genommen kein subjektives Recht (vgl. BGH, FGPrax 2013, 211, 212, Rdnr. 14, m.w.N.; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 4 WF 162/15 -, juris, Rdnr. 9).
- 11
Nach alledem war der vorliegenden sofortigen Beschwerde vollumfänglich der Erfolg zu versagen. Insoweit wird im Übrigen ergänzend auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf diejenigen des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Dezember 2017 Bezug genommen.
- 12
Eine Kostenentscheidung war gemäß §§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 WF 12/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 WF 12/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 WF 12/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Kindesvater begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung des Vormunds.
4Der Kindesvater und Frau J sind die Eltern des am 21.08.2011 geborenen Kinds N J (im Folgenden: das Kind).
5Mit am 06.05.2014 erlassenen Beschluss, 12 F 210/13, entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Kindeseltern die elterliche Sorge für das Kind und übertrug dieses auf das Jugendamt der Stadt E als Vormund. Nachdem das Jugendamt der Stadt E mit Schreiben vom 07.10.2015 anzeigte, dass das Kind bereits seit dem 02.02.2015 in G in I lebte, beantragte das Jugendamt der Stadt E, es aus dem Amt als Vormund zu entlassen und den Kreis B zum neuen Vormund zu bestellen.
6Das Amtsgericht hat den Antrag des Jugendamtes der Stadt E vom 07.10.2015 an die Kindeseltern zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt.
7Der Kindesvater hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, und dem Antrag des Jugendamtes der Stadt E zugestimmt. Er hat behauptet, dass er die rechtliche Stellung des Vormunds aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht verstanden und deswegen anwaltlicher Hilfe bedurft habe. Ungeachtet dessen sei die Frage, wer der Vormund des Kindes sei, von erheblicher Bedeutung.
8Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung darauf verwiesen, dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht komme, da das Einverständnis mit dem Vormundswechsel auch persönlich ohne anwaltliche Hilfe hätte erklärt werden können. Mit am 02.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht das Jugendamt der Stadt E aus dem Amt entlassen und das Jugendamt des Landkreises B zum neuen Vormund bestellt.
9Mit am 14.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig gewesen und der Kindesvater lediglich anzuhören gewesen sei, zumal eine Zustimmung des Kindesvaters zum Vormundswechsel nicht erforderlich gewesen sei.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass seine Anhörung zwingend gewesen sei und er zur Vorbereitung der Anhörung der Akteneinsicht und der ausführlichen Erörterung und anwaltlicher Beratung bedurft habe, zumal er seitens des Amtsgerichts nicht aufgeklärt worden sei und auch Rechtsbehelfe hätte einlegen können. Zudem habe sich das Jugendamt für ihn aus verfahrensrechtlicher Sicht als „Gegner“ dargestellt, so dass er dessen Beratung nicht in Anspruch haben nehmen können.
11Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung vom 08.01.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass der Kindesvater nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sei und deswegen eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht in Betracht komme.
12II.
13Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet.
14Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass das seitens des Kindesvaters gewählte Vorgehen nicht erfolgversprechend im Sinne von § 114 ZPO ist, da es bereits daran fehlt, dass er Beteiligter des seitens des Jugendamtes der Stadt E angeregten Hauptsacheverfahrens ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass er nicht Beteiligter jenes Verfahrens nach § 7 FamFG sein kann, ihm mithin die Berechtigung zum Empfang von Verfahrenskostenhilfe fehlt.
151.
16Dem Kindesvater fehlt die Beteiligteneigenschaft.
17a)
18Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 1 FamFG scheidet aus, da er nicht Antragsteller ist, so dass dahinstehen kann, ob sich bei dem Hauptsacheverfahren um ein Antrags- oder Amtsverfahren handelt.
19b)
20Aber auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist der Kindesvater am Entlassungs- und Neubestellungsverfahren nicht zu beteiligen, da mit einer diesbezüglichen Entscheidung in der Hauptsache nicht in sein Sorgerecht oder ein sonstiges Recht eingegriffen wird.
21Mit dem am 06.05.2014 erlassenen Beschluss über die Entziehung des Sorgerechts ist in das Sorgerecht des Kindesvaters eingegriffen und ihm dieses entzogen worden. Dieses Verfahren ist beendet, der Eingriff also verstetigt. Durch eine Änderung oder Beibehaltung der Person des Vormunds ändert sich nichts an der vollständigen Zuordnung des Sorgerechts an den Vormund.
22Damit berührt das Verfahren überhaupt nicht das Sorgerecht des Kindesvaters; die Kindeseltern sind damit nicht am Verfahren Beteiligte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 4 WF 5/11 – FamRZ 2012, 570; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 76 FamFG Rn. 11; Pammler-Klein, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1886 BGB Rn. 23).
23c)
24Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 3 FamFG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann das Gericht weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen. Hierfür ist aber nichts erkennbar. Die Hinzuziehung bedarf zwar, wie sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG ableiten lässt, keines formellen Hinzuziehungsaktes, sondern kann sowohl konkludent erfolgen, etwa durch Übersendung von Schriftstücken (vgl. Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht 3. Aufl., § 274 FamFG Rn. 26). Indes hat das Amtsgericht mit der Übermittlung des Schreibens vom 07.10.2015 erkennbar seiner aus § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG folgenden Anhörungs- und seiner ihm nach Maßgabe des § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht genügen und nicht etwa den Kindesvater am Verfahren beteiligen wollen. Soweit der Kindesvater mithin auf diese Anhörung verweist, verkennt er, dass ihm damit nicht eine Beteiligtenstellung verliehen wird (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 76 FamFG Rn. 11).
252.
26Erfolgt die Verfahrensbeteiligung – wie hier – damit nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 125/14 – FamRZ 2015, 133).
27III.
28Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 15.07.2014, geändert durch Beschluss vom 26.08.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 € herabgesetzt wird.
Gründe
I.
II.
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.