Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Jan. 2016 - 2 WF 10/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Kindesvater begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung des Vormunds.
4Der Kindesvater und Frau J sind die Eltern des am 21.08.2011 geborenen Kinds N J (im Folgenden: das Kind).
5Mit am 06.05.2014 erlassenen Beschluss, 12 F 210/13, entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Kindeseltern die elterliche Sorge für das Kind und übertrug dieses auf das Jugendamt der Stadt E als Vormund. Nachdem das Jugendamt der Stadt E mit Schreiben vom 07.10.2015 anzeigte, dass das Kind bereits seit dem 02.02.2015 in G in I lebte, beantragte das Jugendamt der Stadt E, es aus dem Amt als Vormund zu entlassen und den Kreis B zum neuen Vormund zu bestellen.
6Das Amtsgericht hat den Antrag des Jugendamtes der Stadt E vom 07.10.2015 an die Kindeseltern zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt.
7Der Kindesvater hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, und dem Antrag des Jugendamtes der Stadt E zugestimmt. Er hat behauptet, dass er die rechtliche Stellung des Vormunds aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht verstanden und deswegen anwaltlicher Hilfe bedurft habe. Ungeachtet dessen sei die Frage, wer der Vormund des Kindes sei, von erheblicher Bedeutung.
8Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung darauf verwiesen, dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht komme, da das Einverständnis mit dem Vormundswechsel auch persönlich ohne anwaltliche Hilfe hätte erklärt werden können. Mit am 02.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht das Jugendamt der Stadt E aus dem Amt entlassen und das Jugendamt des Landkreises B zum neuen Vormund bestellt.
9Mit am 14.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig gewesen und der Kindesvater lediglich anzuhören gewesen sei, zumal eine Zustimmung des Kindesvaters zum Vormundswechsel nicht erforderlich gewesen sei.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass seine Anhörung zwingend gewesen sei und er zur Vorbereitung der Anhörung der Akteneinsicht und der ausführlichen Erörterung und anwaltlicher Beratung bedurft habe, zumal er seitens des Amtsgerichts nicht aufgeklärt worden sei und auch Rechtsbehelfe hätte einlegen können. Zudem habe sich das Jugendamt für ihn aus verfahrensrechtlicher Sicht als „Gegner“ dargestellt, so dass er dessen Beratung nicht in Anspruch haben nehmen können.
11Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung vom 08.01.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass der Kindesvater nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sei und deswegen eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht in Betracht komme.
12II.
13Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet.
14Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass das seitens des Kindesvaters gewählte Vorgehen nicht erfolgversprechend im Sinne von § 114 ZPO ist, da es bereits daran fehlt, dass er Beteiligter des seitens des Jugendamtes der Stadt E angeregten Hauptsacheverfahrens ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass er nicht Beteiligter jenes Verfahrens nach § 7 FamFG sein kann, ihm mithin die Berechtigung zum Empfang von Verfahrenskostenhilfe fehlt.
151.
16Dem Kindesvater fehlt die Beteiligteneigenschaft.
17a)
18Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 1 FamFG scheidet aus, da er nicht Antragsteller ist, so dass dahinstehen kann, ob sich bei dem Hauptsacheverfahren um ein Antrags- oder Amtsverfahren handelt.
19b)
20Aber auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist der Kindesvater am Entlassungs- und Neubestellungsverfahren nicht zu beteiligen, da mit einer diesbezüglichen Entscheidung in der Hauptsache nicht in sein Sorgerecht oder ein sonstiges Recht eingegriffen wird.
21Mit dem am 06.05.2014 erlassenen Beschluss über die Entziehung des Sorgerechts ist in das Sorgerecht des Kindesvaters eingegriffen und ihm dieses entzogen worden. Dieses Verfahren ist beendet, der Eingriff also verstetigt. Durch eine Änderung oder Beibehaltung der Person des Vormunds ändert sich nichts an der vollständigen Zuordnung des Sorgerechts an den Vormund.
22Damit berührt das Verfahren überhaupt nicht das Sorgerecht des Kindesvaters; die Kindeseltern sind damit nicht am Verfahren Beteiligte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 4 WF 5/11 – FamRZ 2012, 570; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 76 FamFG Rn. 11; Pammler-Klein, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1886 BGB Rn. 23).
23c)
24Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 3 FamFG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann das Gericht weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen. Hierfür ist aber nichts erkennbar. Die Hinzuziehung bedarf zwar, wie sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG ableiten lässt, keines formellen Hinzuziehungsaktes, sondern kann sowohl konkludent erfolgen, etwa durch Übersendung von Schriftstücken (vgl. Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht 3. Aufl., § 274 FamFG Rn. 26). Indes hat das Amtsgericht mit der Übermittlung des Schreibens vom 07.10.2015 erkennbar seiner aus § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG folgenden Anhörungs- und seiner ihm nach Maßgabe des § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht genügen und nicht etwa den Kindesvater am Verfahren beteiligen wollen. Soweit der Kindesvater mithin auf diese Anhörung verweist, verkennt er, dass ihm damit nicht eine Beteiligtenstellung verliehen wird (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 76 FamFG Rn. 11).
252.
26Erfolgt die Verfahrensbeteiligung – wie hier – damit nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 125/14 – FamRZ 2015, 133).
27III.
28Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Für den unter einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung leidenden, gerade volljährig gewordenen Betroffenen hat das Amtsgericht eine Betreuung angeordnet und einen Berufsbetreuer (den Beteiligten zu 2) bestellt.
- 2
- Die vom Amtsgericht im Betreuungsverfahren beteiligten Eltern des Betroffenen hatten sich bereits 2001 getrennt und sind seitdem zerstritten. Die Mutter des Betroffenen, die Beteiligte zu 3, hatte bis zu dessen Volljährigkeit das alleinige Sorgerecht für ihn. Während sie mit der Bestellung des Berufsbetreuers einverstanden ist, hat der Vater des Betroffenen, der Beteiligte zu 1, Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt mit dem Ziel, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.
- 3
- Im Beschwerdeverfahren hat sich für die Beteiligte zu 3 ein Rechtsanwalt bestellt, Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1 beantragt und für die Beteiligte zu 3 um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, vgl. BGHZ 184, 323, 326 f. = FGPrax 2010, 154 und Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 5 mwN) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7); sie ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
- 5
- 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 6
- Der Beteiligten zu 3 könne keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung einer eigenen Rechtsposition begehre, sondern die Veränderung der Rechtsposition des Betroffenen verhindern wolle. Verfahrenskostenhilfe solle einem Bedürftigen lediglich ermöglichen , seine Rechte ebenso gut wahrnehmen zu können wie ein ausreichend Bemittelter. Eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Beteiligte nach § 274 Abs. 4 FamFG, die sich aus altruistischen Motiven zugunsten des Betroffenen am Verfahren beteiligten, sei nicht geboten. Vielmehr könne der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte selbst Verfahrenskostenhilfe erhalten; bei Bedarf sei ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Fremdnützige Verfahrens - und Prozesskostenhilfe sei dem deutschen Prozessrecht wesensfremd.
- 7
- 2. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- a) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, kann Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
- 9
- aa) § 76 Abs. 1 FamFG ordnet an, dass auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die §§ 114 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind. Der demnach einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei, die die Kosten der Prozessführung selbst nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann.
- 10
- Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist aber nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in § 114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die Partei des Zivilprozesses aus der Natur der Sache ergibt. Indem § 76 Abs. 1 FamFG auf diese Vorschrift verweist, ordnet er auch für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine entsprechende Begrenzung der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, an.
- 11
- Erfolgt die Verfahrensbeteiligung nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, mithin lediglich begleitend und damit fremdnützig, kommt Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (Bassenge/Roth/Gottwald FamFG/RPflG 12. Aufl. § 76 FamFG Rn. 14; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 13; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 307 FamFG Rn. 22; Prütting/Helms/Stößer FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 10; Zöller/ Geimer ZPO 30. Aufl. § 76 FamFG Rn. 12; vgl. auch Holzer/Netzer FamFG § 76 Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl. § 76 Rn. 4). Sie kann dann vielmehr nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht. Dem entspricht spiegelbildlich, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Verfahrensführung durch den Anwaltsbetreuer für den Betreuten oder durch den Vormund für das Mündel dem Betreuten bzw. Mündel als dem in seinen Rechten Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 323/10 - FamRZ 2011, 633 Rn. 11 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381 ff.).
- 12
- bb) Daraus, dass in Verfahren vor dem Betreuungsgericht gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch nahe Angehörige und Vertrauenspersonen des Betroffenen in dessen Interesse beteiligt werden können, folgt nichts anderes.
- 13
- (1) Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift beschrieben, wer in Betreuungsverfahren als Beteiligter nach § 7 Abs. 3 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf seinen Antrag hinzugezogen werden kann. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG konkretisiert zwar den Kreis der Personen, die im Betreuungsverfahren trotz Fehlens einer eigenen Rechtsbetroffenheit beteiligt werden können, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes ideelles Interesse haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265), und trägt so - wie § 1897 Abs. 5 BGB als materiellrechtliche Norm im Zusammenhang mit der Betreuerauswahl - Art. 6 GG Rechnung (Keidel/Busse FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15; MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 31). Die Kann-Beteiligung von Verwandten und Vertrauenspersonen des Betroffenen zielt aber nicht darauf ab, diesen Beteiligten im Betreuungsverfahren die Wahrnehmung eigener materiellrechtlicher Rechtspositionen zu ermöglichen. Vielmehr erfolgt sie im Interesse des Betroffenen, zu dessen Wohl sie eine umfassende Sachaufklärung sowie die Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen und sonstigen besonderen Näheverhältnisse verfahrensrechtlich sicherstellen soll (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15). Sie ist altruistisch angelegt, um zu vermeiden, dass etwa Verwandte ohne ein Betroffensein in eigenen Rechten auch dann Einfluss auf das Verfahren nehmen können, wenn dies den Interessen des Betroffenen zuwiderläuft (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265).
- 14
- (2) Die Möglichkeit, trotz Fehlens eigener Rechtsbetroffenheit den Beteiligtenstatus zu erlangen, hat nicht zur Folge, dass ein dergestalt Beteiligter Verfahrenskostenhilfe erlangen können muss. Deren Bewilligung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung oder Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition Verfahrenskostenhilfe erhalten möchte. Denn eine über § 114 ZPO hinausreichende Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die sich lediglich mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen, hat der Gesetzgeber - auch mit Blick auf den gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - gerade nicht für geboten erachtet (BT-Drucks. 16/6308 S. 213; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG/RPflG 12. Aufl. § 76 FamFG Rn. 14; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 13; Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 5. Aufl. § 76 Rn. 4; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 307 FamFG Rn. 22; Götsche FamRZ 2009, 383, 384; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 76 FamFG Rn. 13 f.; im Grundsatz wohl ebenso Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 76 Rn. 7; MünchKommFamFG/ Viefhues 2. Aufl. § 76 Rn. 8).
- 15
- cc) Der Ausschluss Beteiligter, die sich allein mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen, von der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
- 16
- Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2014, 1291; 1991, 413; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 26). Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sollen verhindern, dass Bedürftige aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sind, ihr Recht vor Gericht zu suchen (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. Vor § 114 ZPO Rn. 1 mwN), und stellen eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 9 und vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605).
- 17
- Durch die Gewährung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe soll mithin vermieden werden, dass ein wirtschaftlich Bedürftiger nur deshalb einen Rechtsverlust erleidet, weil er die für eine Verfahrensbeteiligung erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Sie dient hingegen nicht dazu, dem Unbemittelten Verfahrensbeteiligungen jedweder Art und damit auch solche ohne Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen, die sich ein Bemittelter aus rein fremdnützigen Motiven leisten will und kann. Mangels Beeinträchtigung der Rechtsposition des bedürftigen Beteiligten trifft den Staat insoweit von Verfassungs wegen keine Fürsorgeverpflichtung.
- 18
- b) Mit Recht hat das Landgericht die Beteiligung der Mutter des Betroffenen am Beschwerdeverfahren als eine solche eingestuft, die nicht der Wahrnehmung ihrer eigenen Rechte dient, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt, und ihr daher Verfahrenskostenhilfe versagt. Denn die Beteiligte zu 3 macht nicht geltend, sie selbst müsse als Betreuerin bestellt werden. Vielmehr verfolgt sie mit ihrer Beteiligung im Beschwerdeverfahren allein das Ziel, dass es bei der angeordneten Berufsbetreuung bleibt.
- 19
- Daher kann vorliegend dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass ein nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG Beteiligter im Einzelfall gleichwohl (auch) eigene Rechte verfolgt (etwa indem er verlangt, aufgrund durch familiäre Verbundenheit geprägter besonders enger Bindungen zum Betroffenen bei der Betreuerauswahl bevorzugt berücksichtigt zu werden; vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2006, 1509, 1510), und hierfür Verfahrenskostenhilfe - ohne oder mit Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 2 FamFG) - erhalten kann.
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, Entscheidung vom 12.08.2013 - 2 XVII 170/13 -
LG Kleve, Entscheidung vom 04.02.2014 - 4 T 308/13 -
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
