Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Jan. 2016 - 2 WF 10/16


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Kindesvater begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung des Vormunds.
4Der Kindesvater und Frau J sind die Eltern des am 21.08.2011 geborenen Kinds N J (im Folgenden: das Kind).
5Mit am 06.05.2014 erlassenen Beschluss, 12 F 210/13, entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Kindeseltern die elterliche Sorge für das Kind und übertrug dieses auf das Jugendamt der Stadt E als Vormund. Nachdem das Jugendamt der Stadt E mit Schreiben vom 07.10.2015 anzeigte, dass das Kind bereits seit dem 02.02.2015 in G in I lebte, beantragte das Jugendamt der Stadt E, es aus dem Amt als Vormund zu entlassen und den Kreis B zum neuen Vormund zu bestellen.
6Das Amtsgericht hat den Antrag des Jugendamtes der Stadt E vom 07.10.2015 an die Kindeseltern zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt.
7Der Kindesvater hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, und dem Antrag des Jugendamtes der Stadt E zugestimmt. Er hat behauptet, dass er die rechtliche Stellung des Vormunds aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht verstanden und deswegen anwaltlicher Hilfe bedurft habe. Ungeachtet dessen sei die Frage, wer der Vormund des Kindes sei, von erheblicher Bedeutung.
8Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung darauf verwiesen, dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht komme, da das Einverständnis mit dem Vormundswechsel auch persönlich ohne anwaltliche Hilfe hätte erklärt werden können. Mit am 02.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht das Jugendamt der Stadt E aus dem Amt entlassen und das Jugendamt des Landkreises B zum neuen Vormund bestellt.
9Mit am 14.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig gewesen und der Kindesvater lediglich anzuhören gewesen sei, zumal eine Zustimmung des Kindesvaters zum Vormundswechsel nicht erforderlich gewesen sei.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass seine Anhörung zwingend gewesen sei und er zur Vorbereitung der Anhörung der Akteneinsicht und der ausführlichen Erörterung und anwaltlicher Beratung bedurft habe, zumal er seitens des Amtsgerichts nicht aufgeklärt worden sei und auch Rechtsbehelfe hätte einlegen können. Zudem habe sich das Jugendamt für ihn aus verfahrensrechtlicher Sicht als „Gegner“ dargestellt, so dass er dessen Beratung nicht in Anspruch haben nehmen können.
11Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung vom 08.01.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass der Kindesvater nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sei und deswegen eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht in Betracht komme.
12II.
13Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet.
14Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass das seitens des Kindesvaters gewählte Vorgehen nicht erfolgversprechend im Sinne von § 114 ZPO ist, da es bereits daran fehlt, dass er Beteiligter des seitens des Jugendamtes der Stadt E angeregten Hauptsacheverfahrens ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass er nicht Beteiligter jenes Verfahrens nach § 7 FamFG sein kann, ihm mithin die Berechtigung zum Empfang von Verfahrenskostenhilfe fehlt.
151.
16Dem Kindesvater fehlt die Beteiligteneigenschaft.
17a)
18Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 1 FamFG scheidet aus, da er nicht Antragsteller ist, so dass dahinstehen kann, ob sich bei dem Hauptsacheverfahren um ein Antrags- oder Amtsverfahren handelt.
19b)
20Aber auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist der Kindesvater am Entlassungs- und Neubestellungsverfahren nicht zu beteiligen, da mit einer diesbezüglichen Entscheidung in der Hauptsache nicht in sein Sorgerecht oder ein sonstiges Recht eingegriffen wird.
21Mit dem am 06.05.2014 erlassenen Beschluss über die Entziehung des Sorgerechts ist in das Sorgerecht des Kindesvaters eingegriffen und ihm dieses entzogen worden. Dieses Verfahren ist beendet, der Eingriff also verstetigt. Durch eine Änderung oder Beibehaltung der Person des Vormunds ändert sich nichts an der vollständigen Zuordnung des Sorgerechts an den Vormund.
22Damit berührt das Verfahren überhaupt nicht das Sorgerecht des Kindesvaters; die Kindeseltern sind damit nicht am Verfahren Beteiligte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 4 WF 5/11 – FamRZ 2012, 570; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 76 FamFG Rn. 11; Pammler-Klein, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1886 BGB Rn. 23).
23c)
24Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 3 FamFG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann das Gericht weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen. Hierfür ist aber nichts erkennbar. Die Hinzuziehung bedarf zwar, wie sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG ableiten lässt, keines formellen Hinzuziehungsaktes, sondern kann sowohl konkludent erfolgen, etwa durch Übersendung von Schriftstücken (vgl. Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht 3. Aufl., § 274 FamFG Rn. 26). Indes hat das Amtsgericht mit der Übermittlung des Schreibens vom 07.10.2015 erkennbar seiner aus § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG folgenden Anhörungs- und seiner ihm nach Maßgabe des § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht genügen und nicht etwa den Kindesvater am Verfahren beteiligen wollen. Soweit der Kindesvater mithin auf diese Anhörung verweist, verkennt er, dass ihm damit nicht eine Beteiligtenstellung verliehen wird (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 76 FamFG Rn. 11).
252.
26Erfolgt die Verfahrensbeteiligung – wie hier – damit nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 125/14 – FamRZ 2015, 133).
27III.
28Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.