Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 19. Aug. 2016 - 8 U 1288/15

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0819.8U1288.15.0A
published on 19/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 19. Aug. 2016 - 8 U 1288/15
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag Nr. …017 aufgrund des Widerrufs der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.262,09 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.02.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.01.2003 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.179,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.10.2015 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Osnabrück und anschließende Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Koblenz entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines am 14.11.2002 abgeschlossenen, grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages „Konstant 28“.

2

Dieses Finanzierungsmodell setzt sich zusammen aus einem Vorfinanzierungsdarlehen und einem Bausparvertrag, wobei ein Teilbetrag des Darlehens von „ca. 29 %“ - hier 40.000,00 € von insgesamt 140.000,00 € - als Auffüllkredit auf das Bausparkonto eingezahlt wird.

3

Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt (“... die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung ...“).

4

Die monatliche Rate belief sich auf 598,00 € (588,00 € Zins, 10,00 € Sparrate). Für den Bausparvertrag zahlte die Klägerin eine Abschlussgebühr in Höhe von 1.400,00 €.

5

Auf den Wunsch der Klägerin, die das Beleihungsobjekt verkaufen wollte, schlossen die Parteien am 30.12.2010/7.01.2011 einen „Aufhebungsvertrag“, der eine „Vorfälligkeitsentschädigung/Aufhebungsentgelt“ in Höhe von 6.262,09 € zu Gunsten der Beklagten enthielt. Diese bestätigte die Rückzahlung des Darlehens mit Schreiben vom 28.01.2011.

6

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

7

Sie ist der Auffassung gewesen,
mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung sei ihr Widerruf wirksam; der Vertrag aus 2011 sei nur eine Modifizierung des Vertragsumfangs. Der Widerruf erfasse auch den Bausparvertrag als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

1. festzustellen, dass sie die gegenüber der Beklagten abgegebene Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Darlehensvertrages unter der Darlehensnummer ...017, wirksam widerrufen und sich aufgrund dessen der Darlehensvertrag unter der Darlehensnummer …017 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe;

10

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.262,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.02.2011 zu zahlen;

11

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1.01.2003 zu zahlen;

12

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 15.088,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Auffassung gewesen,
der Widerruf sei verfristet, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag durch Abschluss des Aufhebungsvertrags aufgelöst worden.

16

Mit Beschluss vom 26.08.2015 hat sich das zunächst angerufene Landgericht Osnabrück für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht in Koblenz verwiesen (GA Bl. 78 f.).

17

Mit Urteil vom 19.11.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 132 - 136), hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, es könne dahinstehen, ob die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, denn aufgrund der vertraglichen Gestaltung habe die Darlehensnehmerin auf ihr möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht verzichtet. Die Ablösungsvereinbarung bilde den Rechtsgrund für die von der Klägerin sodann erbrachte Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

18

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie - im Wesentlichen - ihre erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt mit folgenden Änderungen gegenüber den Anträgen erster Instanz:

19

(1) Bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. ist ihr Antrag nunmehr (nur noch) auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis gerichtet (GA Bl. 319).

20

(2) Bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 4. beantragt sie nunmehr,

21

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.952,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; im Übrigen hat sie die Klage insoweit zurückgenommen (GA Bl. 277).

22

Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt.

23

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze Bezug genommen.

24

Wegen des Umstands, dass die monatliche Zinsrate für das Darlehen nur 588,00 € betragen hat, hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Nutzungsersatzanspruch, der in erster Instanz auf der Grundlage einer monatlichen Ratenzahlung auf das Darlehen in Höhe von 598,00 € berechnet war, neu berechnet.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und wendet im Übrigen Verwirkung und Rechtsmissbrauch ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung sowie die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze verwiesen.

II.

28

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg; ohne Erfolg bleibt sie nur bezüglich der Höhe des geltend gemachten Nutzungsersatzes.

29

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

30

Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Zwar hat die Klägerin daneben auch Leistungsklage auf Rückzahlung erhoben. Es ist jedoch anerkannt, dass die Feststellungsklage neben der Leistungsklage zulässig ist, wenn der Leistungsantrag - wie hier - nicht zur abschließenden Entscheidung des gesamten Rechtsverhältnisses führt.

31

Entscheidend ist, dass mit der vorliegenden Antragstellung eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte bezüglich des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses ausgeschlossen werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 8). Davon ist vorliegend auszugehen, da es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 Rn. 17 -, juris ).

32

2. Der auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichtete Klageantrag ist auch begründet.

33

Die Klägerin hat ihre zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung mit Schreiben vom 5.11.2014 gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bei dem Vertragsschluss geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) wirksam widerrufen.

34

Das Widerrufsrecht war am 5.11.2014 noch nicht erloschen und seiner Ausübung stand auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.

35

a) Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. zu. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht auch nicht durch Zeitablauf gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 erloschen (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).

36

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier.

37

aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Frist - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unzureichend.

38

Sie enthielt nämlich den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Er kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich hierbei handelt (BGH: Urteile vom 1.03.2012 - III ZR 83/11 Rn. 15 -; Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 15 -; Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 168/14 Rn. 15 -; Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14 Rn. 14 -; Urteil vom 5.06.2014 III ZR 557/13 Rn. 19 -, jeweils in juris).

39

bb) Der Beklagten ist es auch verwehrt, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß §§ 14 Abs. 1, Abs. 3, 16 BGB-InfoV zu berufen, da sie kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in der vom 2.09.2002 bis 7.12.2004 geltenden Fassung - in der nach der Rechtsprechung des BGH gebotenen Form - entsprach.

40

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Dabei ist entscheidend, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten soll und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 1.03.2012 - III ZR 83/11 Rn. 17 m. w. N., juris; Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11).

41

Der Senat sieht in dem dritten Absatz der Widerrufsbelehrung, der mit „Finanzierte Geschäfte“ überschrieben ist, eine inhaltliche Abweichung von der damaligen Musterbelehrung.

42

Ohne Belang ist dabei, ob tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, bei dessen Nichtvorlage der Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 39 -, juris).

43

Dies ist hier der Fall.

44

Ziffer 8 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (in der damals geltenden Fassung) sieht vor, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen und zwar je nachdem, ob für das finanzierte Geschäft oder den Darlehensvertrag belehrt werden soll und um welche Art eines verbundenen Geschäfts es sich handelt. Vorliegend hat die Beklagte allerdings den Gestaltungshinweis Ziffer 8 betreffend die Hinweise für finanzierte Geschäfte missachtet, wonach im Fall des finanzierten Grundstückserwerbs Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch spezielle Hinweise zu ersetzen ist. Denn statt Satz 2 zu ersetzen, hat die Beklagte die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte eingefügt. Zudem hat sie die in den Gestaltungshinweisen vorgegebene Musterformulierung inhaltlich verändert, indem sie die einleitende Formulierung: „Dies ist nur anzunehmen“ durch die abweichende und längere Formulierung „beim Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen“ ersetzt hat. Damit ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die von ihr bearbeiteten Gestaltungshinweise inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung abgewichen, so dass sie sich auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV nicht mehr berufen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Urteil vom 10.02.2015 - II ZR 163/14 Rn. 8 -, juris; Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 Rn. 18 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 Rn. 29 -, juris).

45

Nach alledem ist die Widerrufserklärung der Klägerin fristgerecht erfolgt.

46

b) Das Widerrufsrecht der Klägerin ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Parteien einen „Aufhebungsvertrag“ (Anlage K 4) geschlossen haben.

47

Diese Vereinbarung stellt keine rückwirkende Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung dar, sondern ist lediglich als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs zu qualifizieren. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen - und damit auch das Widerrufsrecht - unberührt ließ (wie hier: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 1.06.2016 - 4 O 142/14 Rn. 28 -, juris; OLG Hamm: Urteile vom 25.03.2015 - 31 U 155/14 Rn. 15 -, juris; Urteil vom 4.11.2015 - 31 U 64/15 Rn. 24 - juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 - 4 U 144/14 Rn. 10 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 Rn. 52 ff. -, juris; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., juris PK-BGB, 7. Aufl., § 495 Rn. 12.1; a. A.: OLG Köln, Beschluss vom 8.12.2014 - 13 U 103/14 Rn. 3, - juris). Tritt der Kreditnehmer - wie es hier der Fall war - an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung heran, so hat dieses Begehren nicht eine Beseitigung der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung zum Ziel. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (vgl. K 5: „Die Entschädigungsleistung dient zum Ausgleich der uns durch die vorzeitige Darlehensrückführung entstehenden finanziellen Nachteile.“). Die vom Kreditnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrags erschöpft sich somit letztlich in einer Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten - Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes (BGH, Urteil vom 1.07.1997 - XI ZR 267/96 Rn. 18 -, BGHZ 136, 161 - 172).

48

Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien mit dem „Aufhebungsvertrag“ das Darlehensverhältnis (auch) für die Vergangenheit erledigen und durch den Aufhebungsvertrag ausnahmslos ersetzen wollten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

49

c) Die aus § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze stehen der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend nicht entgegen.

50

aa) Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt.

51

Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 9.10.2013 - XII ZR 59/12 -, juris).

52

Es kann dahinstehen, ob vorliegend das Zeitmoment zu bejahen wäre; es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen für das sogenannte Umstandsmoment.

53

Zeitmoment und Umstandsmoment stehen insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGH, a.a.O., Rn. 10). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht dargetan.

54

Die Klägerin hat das Darlehen zunächst mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient und es dann - auf ihren Wunsch hin - vorzeitig aufgelöst. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie dies alles in Kenntnis ihres fortbestehenden Widerrufsrechts getan hat. Jedenfalls genügen die vorgetragenen Aspekte nicht für die Begründung des Vertrauens der Beklagten darauf, die Klägerin werde ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.

55

Dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin den Widerruf im Hinblick auf die damit eröffnete Möglichkeit der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung erklärt hat, kommt der Prüfung der Verwirkung keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, Rn. 20 -, juris). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem oder bewusst schädigendem Verhalten des Verbrauchers -, in Betracht kommen (BGH, a.a.O., Rn. 16 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

56

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (so BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, Rn. 31 -, juris zur nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG). Es kann auch offen bleiben, ob der für den Verwirkungseinwand notwendige Vertrauenstatbestand zu verneinen ist, weil es die Beklagte selbst in der Hand hatte, das „ewige Widerrufsrecht“ zu beenden, indem sie der Klägerin eine ordnungsgemäße Nachbelehrung erteilt hätte. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung erstmals behauptet, eine Nachbelehrung sei erfolgt, kann die Frage des verspäteten Vorbringens dahingestellt bleiben; konkreter Sachvortrag ist insoweit nicht erfolgt. Aus dem von ihr erfolgten Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2007 (Anlage K 8) geht nicht hervor, dass damals eine ordnungsgemäße Nachbelehrung erfolgt wäre.

57

Jedenfalls durfte sich die Beklagte ohne konkreten Anhaltspunkt nicht stillschweigend darauf einrichten, auch die Klägerin werde die 2002 getroffene Finanzierungsentscheidung auf sich beruhen lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, 17 U 202/14 Rn. 36 -, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 1.06.2016 - 4 U 142/14 Rn. 42 -, juris).

58

Es bestehen ferner keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung des Widerrufsrechts der Klägerin für sie eine unzumutbare Belastung mit sich brächte.

59

bb) Der Klägerin ist es nach § 242 BGB auch außerhalb der Grenzen der Verwirkung nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung verwehrt, das Widerrufsrecht im Jahr 2014 auszuüben, weder unter dem Gesichtspunkt des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsstellung noch unter dem Aspekt des Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte nach wirksamen Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht erhält und sie aufgrund des zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zinsniveaus die finanziellen Einbußen des Widerrufs erleidet, während der Klägerin nunmehr die finanziellen Vorteile daraus zufließen. Dies genügt jedoch nicht, um die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und sie ihr wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben zu versagen.

60

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. (zunächst) ein „ewiges“ Widerrufsrecht geschaffen und dies auch nicht auf diejenigen Sachverhalte beschränkt, in denen der Verbraucher überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Diese grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Widerrufsrecht auch in Fällen, in denen der Verbraucher über die Befristung des Widerrufsrechts als solches belehrt worden ist und daher weniger schutzbedürftig erscheint als derjenige, der mangels Belehrung überhaupt keine Kenntnis von einem Widerrufsrecht hatte, als „ewiges“ Widerrufsrecht auszugestalten, würde unterlaufen, knüpfte man die Rechtsmissbräuchlichkeit daran an, dass der Verbraucher auf sein lediglich befristetes Widerrufsrecht hingewiesen wurde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 66).

61

Die vorgenannte gesetzliche Vorschrift ist erst durch das am 21.03.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften geändert worden.

62

Mit dem somit fristgemäß erklärten Widerruf hat sich der Darlehensvertrag vom 14.11.2002 mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Der auf entsprechende Feststellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist somit begründet.

63

3. Die Klägerin hat gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der aus ihrem Vermögen erbrachten Vorfälligkeitsentschädigung.

64

Des Weiteren kann sie gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von der Beklagten die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Weist - wie vorliegend - die Bank keinen geringen Wiederanlagezins und der Darlehensnehmer keinen höheren nach, schätzt der Senat den von der Bank geschuldeten Nutzungsersatz auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

65

Bei Zahlungen an eine Bank besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH: Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 3348/13; Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06; Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 -, jeweils in juris). Hinsichtlich des von Versicherungsgesellschaften geschuldeten Nutzungsersatzes kann nichts anderes als bei Banken gelten (so auch OLG München, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13 Rn. 58 m. w. N. - juris).

66

Der „übliche“ Verzugszins liegt bei einem Immobiliardarlehen - wie dem streitgegenständlichen - gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungsersatzes heranzuziehen ist (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 Rn. 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 Rn. 47; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15 Rn. 105; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 Rn. 49 -, jeweils in juris; a. A.: OLG Bamberg, Urteil vom 1.06.2015 - 6 U 13/15; OLG Frankfurt: Urteile vom 27.04.2016 - 23 U 50/15 Rn. 60 und vom 27.01.2016 - 17 U 16/15, jeweils in juris).

67

Von der für Schadensersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzugsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH: Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91 Rn. 14, juris; Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn. 23 -, juris).

68

Da die zu Gunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn. 24 -, juris), gibt es in Fällen des Realkredits keine sachlichen Gründe dafür, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) widerleglich zu vermuten, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs vom Kunden nur einen Verzugszins nach § 503 Abs. 2 BGB n.F. - als abstrakt berechneten Verzugsschaden verlangen dürfte.

69

Die Klägerin hat nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die den gesetzlichen Verzugszins des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., § 503 Abs. 2 BGB n.F. überstiegen. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die von ihr gezogenen Nutzungen hinter dem vorgenannten gesetzlichen Verzugszins zurückgeblieben seien.

70

Demzufolge hat die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ihre auf weitergehenden Nutzungsersatz gerichtete Klage ist indes unbegründet.

71

4. Die Klägerin hat gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB weiter einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlussgebühr für den Bausparvertrag.

72

Bei dem Verbraucherdarlehensvertrag und dem Bausparvertrag handelt es sich um verbundene Verträge i. S. des § 358 Abs. 3 BGB a.F. (a. A.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.07.2016 - 4 U 10/16 -, juris).

73

Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

74

Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

75

Das Darlehen diente zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des auf den Bausparvertrag zu zahlenden „Auffüllkredits“. Wegen des damit gegebenen Finanzierungszusammenhangs unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 5.05.2015 - XI ZR 406/13 - juris: endfälliges Verbraucherdarlehen und Kapitallebensversicherung sind keine verbundenen Verträge) zugrunde lag.

76

Darlehensvertrag und Bausparvertrag bilden hier auch eine wirtschaftliche Einheit; aus der Sicht der Klägerin als Verbraucherin trat die Beklagte ihr gegenüber als eine Vertragspartei auf. Beide Verträge waren über einen Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (siehe Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 358 Rn. 12). In den Darlehensverträgen wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Bausparvertrag Bezug genommen. Die Beklagte bot die beiden Versicherungsverträge als einheitliches Finanzierungsmodell „Konstant 28“ an. Dieses Finanzierungsmodell bestand zwar aus zwei Einzelverträgen, diese waren jedoch aus der Sicht des Verbrauchers eine wirtschaftliche Einheit.

77

Beide Vertragsparteien gingen auch von einer solchen wirtschaftlichen Einheit des Finanzierungsmodells aus, was sich daran zeigt, dass die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - auf deren Wunsch nach vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens den Bausparvertrag unverzüglich in die Abwicklung einbezog (Anlage K 4, K 5).

78

Die Klägerin hat folglich einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlussgebühr.

79

Sie kann weiter gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von der Beklagten die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der Abschlussgebühr verlangen. Wie oben angegeben schätzt der Senat den von der Beklagten geschuldeten Nutzungsersatz auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

80

Wegen des weitergehenden Nutzungsersatzes ist die Klage abzuweisen.

81

5. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für die von ihr an die Beklagte erbrachten Zinsleistungen, jedoch nur - wie oben dargelegt - in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

82

Der ihr insoweit zustehende Nutzungsersatz berechnet sich wie folgt:

83

         

Zinsleistungen
der Klägerin in €

hierauf bezogene Nutzungen
in Form einer Verzinsung
i. H. v. 2,5 %-Punkten
über Basiszinssatz in €

30.12.2002

244,96

0,00

01.02.2003

556,20     (      801,16 )

0,99

01.03.2003

588,00     (   1.389,16 )

3,73

01.04.2003

588,00     (   1.977,16 )

9,00

01.05.2003

588,00     (   2.565,16 )

16,26

01.06.2003

588,00     (   3.153,16 )

25,99

01.07.2003

588,00     (   3.741,16 )

37,57

01.08.2003

588,00     (   4.329,16 )

49,39

01.09.2003

588,00     (   4.917,16 )

63,06

01.10.2003

588,00     (   5.505,16 )

78,09

01.11.2003

588,00     (   6.093,16 )

95,48

01.12.2003

588,00     (   6.681,16 )

114,11

01.01.2004

588,00     (   7.269,16 )

135,21

01.02.2004

588,00     (   7.857,16 )

157,62

01.03.2004

588,00     (   8.445,16 )

180,28

01.04.2004

588,00     (   9.033,16 )

206,31

01.05.2004

588,00     (   9.621,16 )

233,26

01.06.2004

588,00     ( 10.209,16 )

262,92

01.07.2005

588,00     ( 10.797,16 )

293,38

01.08.2004

588,00     ( 11.385,16 )

326,57

01.09.2004

588,00     ( 11.973,16 )

361,57

01.10.2004

588,00     ( 12.561,16 )

397,19

01.11.2004

588,00     ( 13.149,16 )

435,81

01.12.2004

588,00     ( 13.737,16 )

474,93

01.01.2005

588,00     ( 14.325,16 )

517,16

01.02.2005

588,00     ( 14.913,16 )

562,29

01.03.2005

588,00     ( 15.501,16 )

604,73

01.04.2005

588,00     ( 16.089,16 )

653,57

01.05.2005

588,00     ( 16.677,16 )

702,63

01.06.2005

588,00     ( 17.265,16 )

755,17

01.07.2005

588,00     ( 17.863,16 )

807,81

01.08.2005

588,00     ( 18.441,16 )

863,45

01.09.2005

588,00     ( 19.029,16 )

920,93

01.10.2005

588,00     ( 19.617,16 )

978,33

01.11.2005

588,00     ( 20.205,16 )

1.039,47

01.12.2005

588,00     ( 20.793,16 )

1.100,41

01.01.2006

588,00     ( 21.381,16 )

1.165,22

01.02.2006

588,00     ( 21.969,16 )

1.235,49

01.03.2006

588,00     ( 22.557,16 )

1.300,71

01.04.2006

588,00     ( 23.145,16 )

1.374,85

01.05.2006

588,00     ( 23.733,16 )

1.448,47

01.06.2006

588,00     ( 24.321,16 )

1.526,47

01.07.2006

588,00     ( 24.909,16 )

1.603,83

01.08.2006

588,00     ( 25.497,16 )

1.697,97

01.09.2006

588,00     ( 26.085,16 )

1.794,33

01.10.2006

588,00     ( 26.673,16 )

1.889,73

01.11.2006

588,00     ( 27.261,16 )

1.990,53

01.12.2006

588,00     ( 27.849,16 )

2.090,23

01.01.2007

588,00     ( 28.437,16 )

2.195,48

01.02.2007

588,00     ( 29.025,16 )

2.321,07

01.03.2007

588,00     ( 29.613,16 )

2.436,85

01.04.2007

588,00     ( 30.201,16 )

2.567,63

01.05.2007

588.00     ( 30.789,16 )

2.688,10

01.06.2007

588,00     ( 31.377,16 )

2.824,07

01.07.2007

588,00     ( 31.965,16 )

2.958,17

01.08.2007

588,00     ( 32.553,16 )

3.112,64

01.09.2007

588,00     ( 33.141,16 )

3.269,95

01.10.2007

588,00     ( 33.729,16 )

3.424,94

01.11.2007

588,00     ( 34.317,16 )

3.587,93

01.12.2007

588,00     ( 34.905,16 )

3.748,42

01.01.2008

588,00     ( 35.493,16 )

3.917,10

01.02.2008

588,00     ( 36.081,16 )

4.092,06

01.03.2008

588,00     ( 36.669,16 )

4.258,44

01.04.2008

588,00     ( 37.257,16 )

4.439,20

01.05.2008

588,00     ( 37.845,16 )

4.616,93

01.06.2008

588,00     ( 38.433,16 )

4.803,48

01.07.2008

588,00     ( 39.021,16 )

4.986,82

01.08.2008

588,00     ( 39.609,16 )

5.174,87

01.09.2008

588,00     ( 40.197,16 )

5.365,76

01.10.2008

588,00     ( 40.785,16 )

5.553,23

01.11.2008

588,00     ( 41.373,16 )

5.749,79

01.12.2008

588,00     ( 41.961,16 )

5.942,75

01.01.2009

588,00     ( 42.549,16 )

6.144,97

01.02.2009

588,00     ( 43.137,16 )

6.293,85

01.03.2009

588,00     ( 43.725,16 )

6.430,18

01.04.2009

588,00     ( 44.313,16 )

6.583,18

01.05.2009

588,00     ( 44.901,16 )

6.733,23

01.06.2009

588,00     ( 45.489,16 )

6.890,34

01.07.2009

588,00     ( 46.077,16 )

7.044,38

01.08.2009

588,00     ( 46.665,16 )

7.146,91

01.09.2009

588,00     ( 47.253,16 )

7.250,74

01.10.2009

588,00     ( 47.841,16 )

7.352,49

01.11.2009

588,00     ( 48.429,16 )

7.455,51

01.12.2009

588,00     ( 49.017,16 )

7.559,79

01.01.2010

588,00     ( 49.605,16 )

7.668,86

01.02.2010

588,00     ( 50.193,16 )

7.779,24

01.03.2010

588,00     ( 50.781,16 )

7.880,12

01.04.2010

588,00     ( 51.369,16 )

7.993,11

01.05.2010

588,00     ( 51.957,16 )

8.103,72

01.06.2010

588,00     ( 52.545,16 )

8.219,33

01.07.2010

588,00     ( 53.133,16 )

8.332,48

01.08.2010

588,00     ( 53.721,16 )

8.450,71

01.09.2010

588,00     ( 54.309,16 )

8.570,25

01.10.2010

588,00     ( 54.897,16 )

8.687,20

01.11.2010

588,00     ( 55.485,16 )

8.809,35

01.12.2010

588,00     ( 56.073,16 )

8.928,83

01.01.2011

588,00     ( 56.661,16 )

9.053,60

01.02.2011

466,38     ( 57.127,54 )

9.179,68

84

Der Nutzungsersatzanspruch der Kläger - bezogen auf die von ihr erbrachten Zinsleistungen - ist somit in Höhe von 9.179,68 € begründet, die weitergehende Klage ist abzuweisen.

85

Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

86

Nach alledem hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

III.

1.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 281 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

88

Zwar erhöht der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Streitwert nicht (BGH: Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -; Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 Rn 6 ff -, jeweils in juris); gleichwohl muss der Umfang der Klageabweisung vorliegend bei der Kostenentscheidung beachtet werden (BGH, Urteil vom 09.11.1960 - VIII ZR 222/59 -, MDR 61, 141; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2008 - 5 U 52/08 Rn 28 m.w.N. -, OLGR Koblenz 2009, 345; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 92 Rn 11 m.w.N.).

2.

89

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

90

Der Streitwert wird - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 04.12.2015 gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung für den gesamten Rechtsstreit auf64.789,63 € (Feststellungsklage: 57.127,54 € + Leistungsklage: 6.262,09 € + 1.400 €) festgesetzt.

IV.

91

Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung, zu den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechts, zur Höhe des von der Bank geschuldeten Nutzungsersatzes bei Immobiliardarlehen und zum Verbundgeschäft zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und Bausparvertrag.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 346 Abs.
published on 18/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am: 18. März 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
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published on 27/02/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 474/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR474.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgeri
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.