Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. März 2013 - 6 W 143/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0321.6W143.13.0A
published on 21/03/2013 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. März 2013 - 6 W 143/13
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht statthaft ist.

2

Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (Nr. 2). Weder die Voraussetzungen nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 sind erfüllt.

3

a) Zwar findet nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, sofortige Beschwerde statt. Die Beklagte macht jedoch zu Recht geltend, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein Anwendungsfall des § 319 ZPO nicht gegeben ist. Dies führt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Denn die sofortige Beschwerde ist, weil eine Entscheidung nach § 319 ZPO nicht vorliegt, nicht statthaft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 3 Ta 239/11 Rdnr. 5 m.w.Nachw.; diese und die folgenden Entscheidungen zitiert nach juris).

4

Die vom Landgericht vorgenommene "Rubrumsberichtigung" ist kein Fall des § 319 ZPO. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten berichtigungsfähig, wenn sie "in dem Urteil" vorkommen. Eine Entscheidung in diesem Sinne lag hier bei Erlass des Beschlusses des Landgerichts vom 17. Januar 2013 nicht vor und konnte demnach auch nicht berichtigt werden. Der Sache nach geht es auch nicht um eine "Berichtigung" der Klageschrift. Die Klageschrift ist ein von der Partei zu verantwortender Schriftsatz, den das Gericht nicht "berichtigen" kann. Vielmehr handelt es sich bei einer "Rubrumsberichtigung" durch das Gericht vor Urteilserlass um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfalle, wenn nämlich insoweit Streit entsteht, seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann. Die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO, aus der allein die Unabänderbarkeit des Beschlusses abgeleitet werden könnte, trägt dem besonderen Bedürfnis nach formeller Klarheit im Hinblick auf den Inhalt von Urteilen Rechnung. Sie passt deshalb für die Berichtigung eines Rubrums nach Erlass des Urteils, nicht jedoch für die hier gegebene Lage. Ein solcher Beschluss über die "Rubrumsberichtigung" ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 AZR 692/02, BAGE 109, 47 Rdnr. 31). Daraus folgt, dass gegen einen solchen Beschluss nicht die sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO stattfindet.

5

b) Auch die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat durch den Beschluss vom 27. Januar 2013 einem Antrag der Kläger stattgegeben. Es hat nicht ein Gesuch der Beklagten zurückgewiesen. Die Beschwerde wird für ihn nicht dadurch nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, dass er beantragt hat, das Gesuch der Kläger zurückzuweisen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdnr. 6).

6

c) Eine Anfechtung des Beschlusses mit der sofortigen Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Landgericht seine Entscheidung (fehlerhaft) auf eine entsprechende Anwendung des § 319 ZPO gestützt hat. Insbesondere findet der Grundsatz der Meistbegünstigung hier keine Anwendung. Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll nur Nachteile der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Beteiligten ausschließen, aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges oder sonstigen prozessualen Vorteilen führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448 Rdnr. 10 m.w.Nachw.). Diese Wirkung würde hier jedoch eintreten, weil die durch das Landgericht vorgenommene "Rubrumsberichtigung" nach keiner anderen Vorschrift anfechtbar ist.

7

d) Bei dieser Sachlage kommt auch - mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke - eine entsprechende Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (LAG Rheinland-Pfalz, aaO, m.w.Nachw.). Der Anfechtung bedarf es nicht, um etwaige nachteilige Rechtswirkungen des Beschlusses abzuwenden. Denn solche Wirkungen kommen dem Beschluss nicht zu, weil er nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und er deshalb keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann.

8

2. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde - ihre Statthaftigkeit unterstellt - auch unbegründet.

9

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die Klage sich von vornherein gegen die …[A] GmbH & Co. KG gerichtet hat, auch wenn die Kläger die Beklagte in der Klageschrift als …[A] GmbH (d.h. ohne den Zusatz "& Co. KG") bezeichnet haben.

10

a) Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch die Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Urteil vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453 Rdnr. 11). Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BAG, Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 279/07, NJW 2009, 1293 Rdnr. 14 m.w.Nachw.).

11

b) Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die Kläger die …[A] GmbH & Co. KG haben verklagen wollen und dies für die Beklagte auch erkennbar war. Dies ergibt sich eindeutig aus den der Klageschrift beigefügten Anlagen. Der Kaufvertrag (Anlage K1), dessen Rückabwicklung begehrt wird, ist im Namen der ...[A] GmbH & Co. KG unterzeichnet. Auch die weiteren in den Anlagen K2 und K4 beigefügten Schriftstücke tragen den Briefkopf dieser GmbH & Co. KG. Die Parteibezeichnung in der Klageschrift ist mit der vorgenannten Firma, bis auf den Zusatz "& Co. KG", identisch. Auch die angegebene Postanschrift entspricht der GmbH & Co. KG.

12

Die Beklagte hat zunächst in ihrer Klageerwiderungsschrift auch selbst nicht die unrichtige Parteibezeichnung beanstandet. Sie hat sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens darauf berufen, nicht als die in der Klageschrift bezeichnete GmbH passivlegitimiert zu sein.

13

Die Beklagte macht auch selbst nicht geltend, dass es eine GmbH mit der in der Klageschrift angegebenen Bezeichnung gäbe. Die Komplementärin der ...[A] GmbH & Co. KG ist ausweislich der vorgelegten Anlagen die ...[A] Verwaltungsgesellschaft mbH. Diese Firma der Komplementärin entspricht nicht der in der Klageschrift angegebenen Firma.

14

Es bestand deshalb bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Beklagten keine Unklarheit darüber, dass die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum der Klageschrift lediglich auf einer unrichtigen Bezeichnung der in Wahrheit verklagten GmbH & Co. KG beruhte.

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

17

Die Festsetzung des Beschwerdewerts hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Annotations

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.