Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Dez. 2011 - 3 Ta 239/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1215.3TA239.11.0A
bei uns veröffentlicht am15.12.2011

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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. September 2011 - 3 Ca 779/11 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum berichtigt worden ist.

2

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am 06. Mai 2011 eingegangenen Kündigungsschutzklage (3 Ca 779/11) wendet sich der Kläger gegen mehrere Kündigungen. In der Klageschrift ist als Beklagte die "Firma D. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, vertr. d. d. GF, A-Straße, D." bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 16. August 2011 hat der Kläger das Passivrubrum aus der Klageschrift dahingehend berichtigt, dass sich die Klage gegen die Beschwerdeführerin richte. Vorsorglich hat der Kläger eine entsprechende Berichtigung ausdrücklich beantragt, hilfsweise die Vornahme einer Änderung des Passivrubrums als sachdienliche Klageänderung. Mit Beschluss vom 27. September 2011 hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei die Beschwerdeführerin ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Mit Beschluss vom 08. November 2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27. September 2011 ist nicht statthaft und damit unzulässig.

4

Gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keine der beiden Alternativen für eine Statthaftigkeit der Beschwerde liegt hier vor.

5

1. Gegen einen Berichtigungsbeschluss, wie ihn das Arbeitsgericht erlassen hat, ist in keiner gesetzlichen Regelung die Statthaftigkeit der Beschwerde ausdrücklich bestimmt. Insbesondere ist der hier betroffene Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichts über die "Rubrumsberichtigung" kein Fall des § 319 ZPO. Vielmehr handelt es sich bei einer "Rubrumsberichtigung" durch das Gericht vor Urteilserlass um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfalle, wenn nämlich insoweit Streit entsteht, seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann und keine materielle Rechtskraft entfaltet (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 - Rn. 31, NZA 2004, 452). Im Hinblick darauf, dass ein solcher Beschluss nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann, kommt auch eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 Ta 6/08 - Rn. 8 ff., [juris]; Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 7 ff., LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1).

6

2. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil durch den Beschluss vom 27. September 2011 kein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist. Vielmehr hat das Arbeitsgericht mit seinem Beschluss dem Gesuch des Klägers entsprochen. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Berichtigung gewehrt hat, bedeutet nicht etwa, dass ein Gesuch ihrerseits zurückgewiesen worden ist (vgl. Hessisches LAG 11. Februar 2004 - 16 Ta 15/04 - Rn. 5, LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 1; LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2008 - 18 TA 6/08 - Rn. 7, [juris]). Ist dem Gesuch - wie hier - stattgegeben worden, so findet die Beschwerde, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist, nicht statt, und zwar auch nicht aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für den Gegner, der beantragt hat, das Gesuch zurückzuweisen (Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 567 Nr. 6).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 78 Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)