Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 25. Jan. 2018 - 6 U 134/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0125.6U134.17.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2018

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30.12.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Gründe

I.

1

Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

II.

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Die Klägerin hat unter - erneuter - Darlegung ihrer Rechtsauffassung die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht gerügt und ausgeführt, warum sie die drei tragenden Elemente der Verjährungseinrede (Verjährungsfrist, Verjährungsbeginn und nicht erfolgte Hemmung) - anders als das Landgericht - nicht für gegeben erachtet. Dieses Vorbringen ist auf den Streitfall zugeschnitten und stellt keine lediglich formelhafte Berufungsbegründung dar (vgl. auch das von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.01.2018 vorgelegte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.01.2018 - 4 U 85/17).

4

2. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens nach § 16 Nr. 1 d) des Gesellschaftsvertrags zu. Es kann dahinstehen, in welcher Höhe sich ein negatives Abfindungsguthaben ergibt, denn jedenfalls ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verjährt, vgl. § 214 Abs. 1 BGB.

5

a) Der Anspruch der Klägerin verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine analoge Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist nach §§ 54 Abs. 4, 62 Abs. 3 AktG nicht in Betracht.

6

aa) §§ 54, 62 AktG dienen dem Erhalt des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2006, 703, Rdnrn. 24 f.; NJW-RR 2014, 147, Rdnr. 20 - alle Entscheidungen [soweit nicht anders angegeben] zitiert nach juris) ist ein - auch atypisch - stiller Gesellschafter wie der Beklagte im Hinblick auf die Kapitalerhaltungsregeln nur dann wie der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft weitgehend einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gleichsteht.

7

bb) Der Beklagte ist aufgrund des Gesellschaftsvertrags (Anlage B 1, Bl. 37 ff. d. A.) jedenfalls hinsichtlich seines Einflusses auf die Geschicke der Klägerin - einer Aktiengesellschaft - nicht weitgehend einem Aktionär gleichgestellt. Zwar hat der Beklagte nach § 7 des Gesellschaftsvertrags das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, auf denen er sich auch von Dritten vertreten lassen kann, doch handelt die Klägerin als Aktiengesellschaft nicht durch die Gesellschafterversammlung, sondern durch ihren Vorstand, der vom Aufsichtsrat kontrolliert wird, vgl. §§ 76 Abs. 1, 111 AktG. Die Aktionäre üben ihre Rechte gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung aus und beschließen dabei insbesondere über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Beklagte als stiller Gesellschafter ist weder stimmberechtigter Teilnehmer der Hauptversammlung noch hat er Einfluss auf die Zusammensetzung von Vorstand, Aufsichtsrat oder Hauptversammlung als Organe der Klägerin. Eine Einflussnahme auf den laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin ist dem Beklagten damit nicht möglich; er hat nach § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags im Rahmen der Gesellschafterversammlung lediglich die Möglichkeit, im Innenverhältnis zur Klägerin die Zustimmung zu Geschäften zu verweigern, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen. Dementsprechend beschreibt § 1 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags die Stellung des Beklagten als der eines Kommanditisten (in einer KG) vergleichbar; eine aktive Gestaltung der Geschicke der Klägerin ist dem Beklagten nicht möglich.

8

b) Der Lauf der Regelverjährung hat mit dem Schluss des Jahres 2011 begonnen, denn zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiger Anspruch der Klägerin entstanden und fällig. Die Klägerin war bereits Ende des Jahres 2011 in der Lage, zumindest eine Feststellungsklage zur Geltendmachung ihres Anspruchs zu erheben; dies ist ausreichend für eine Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen zu diesem Zeitpunkt vor.

9

aa) Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Kündigung des Beklagten zum Ende des Jahres 2011 wirksam geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bzw. ein Verlustausgleichsanspruch mit dem Ausscheiden des Gesellschafters und wird gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, soweit eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 14; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 13; ZIP 2010, 1637 Rdnr. 8).

10

bb) Die Fälligkeit des (negativen) Abfindungsguthabens war nicht durch § 16 Nr. 1 f) Satz 1 des Gesellschaftsvertrags um ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung hinausgeschoben. Diese Regelung des Gesellschaftsvertrags betrifft nach ihrem klaren Wortlaut lediglich den Fall eines positiven Abfindungsguthabens, d.h. die Konstellation, dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht und nicht umgekehrt. Nach Satz 2 der Klausel soll bei der Auszahlung von Abfindungsguthaben nämlich Rücksicht auf die Liquiditätslage der Klägerin genommen werden; bei einer gegebenenfalls notwendigen ratenweisen Auszahlung des Abfindungsguthabens sind die Restraten zu verzinsen. Die Regelung dient damit insgesamt ersichtlich dazu, der Klägerin einen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass sie das Abfindungsguthaben erst ein Jahr nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters auszahlen muss. Allein die systematische Stellung der Klausel unter § 16 des Gesellschaftsvertrags, der allgemein u.a. das „Abfindungsguthaben“ unter verschiedenen Gesichtspunkten regelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Möglichkeit eines Anspruchs der Klägerin wegen eines negativen Auseinandersetzungsguthabens ist in dem gesonderten Gliederungspunkt § 16 Nr. 1 d) des Gesellschaftsvertrags auf derselben Gliederungsebene wie die hinausgeschobene Fälligkeit des (positiven) Abfindungsguthabens nach § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags geregelt. Das Hinausschieben der Fälligkeit eines von der Klägerin auszuzahlenden Auseinandersetzungsguthabens steht damit selbständig neben dem anderen Aspekt eines sich möglicher-weise ergebenden negativen Auseinandersetzungsguthabens; das eine ist nicht lediglich als Untergliederungspunkt im Rahmen des anderen statuiert. Vielmehr dient die in § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags enthaltene Fälligkeitsregelung allein dem Schutz der Vermögensinteressen der Klägerin (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 15; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 14).

11

cc) Selbst wenn man § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags als dahingehend auslegungsfähig erachten wollte, dass er auch den Fall eines negativen Auseinandersetzungsguthabens betreffen soll, würden jedenfalls in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB die Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Klägerin als Verwender gehen (vgl. BGH ZIP 2016, 518, Rdnr. 14).

12

(1) Nach der Unklarheitenregel ist zunächst zu prüfen, ob beide Auslegungsmöglichkeiten wirksam sind. Falls eine der beiden Auslegungen zur Unwirksamkeit der Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle führt, ist diese Auslegungsmöglichkeit als scheinbar kundenfeindlichste als die in Wahrheit dem Kunden günstigste maßgebend (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 305 c, Rdnr. 18 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall; beide Auslegungsvarianten führen insbesondere nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten. Die Möglichkeit einer lediglich ratenweisen Auszahlung eines (positiven) Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 16 Nr. 1 f) Satz 2 des Gesellschaftsvertrags stellt nur eine Ausprägung der gesellschafterlichen Treuepflicht des Beklagten dar.

13

(2) Daher ist die in der konkreten Fallgestaltung für den Beklagten als Kunden günstigste Auslegung der Klausel maßgebend. Im Individualprozess gilt ein individuell-konkreter Maßstab für die Bestimmung der kundengünstigsten Deutungsmöglichkeit; von mehreren möglichen Deutungen ist derjenigen Geltung zu verschaffen, die sich in der konkreten Regelungssituation für den Kunden als die günstigste erweist (vgl. Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 c, Rdnr. 134 m.w.N. sowie das von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.01.2018 vorgelegte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.01.2018 - 4 U 85/17, dort Seite 11 unten). Auch wenn es im Regelfall für einen ausscheidenden Gesellschafter, der ein negatives Auseinandersetzungsguthaben auszugleichen hat, günstiger sein mag, wenn die Fälligkeit des gegen ihn gerichteten Anspruchs in Anwendung von § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags um ein Jahr hinausgeschoben wird, wirkt es sich in der hier zu beurteilenden konkreten Konstellation günstig für den Beklagten aus, wenn man von einer sofort mit dem Ausscheiden des Beklag-ten aus der Klägerin fällig werdenden Anspruch der Klägerin ausgeht und § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags für den Fall eines negativen Auseinandersetzungsguthabens nicht für anwendbar erachtet. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen; die frühere Fälligkeit führt zu einem früheren Verjährungseintritt und damit zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht. Wenn § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags im vorliegenden Fall Anwendung fände, würde der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit dem Ende des Jahres 2012 beginnen mit der Folge, dass der noch im Jahr 2015 erlassene Mahnbescheid grundsätzlich geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu hemmen. Geht man hingegen von der Unanwendbarkeit des § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags aus, beginnt - dazu sogleich - die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Schluss des Jahres 2011, so dass Verjährung bereits eingetreten war, als der Mahnbescheid im Jahr 2015 erlassen wurde.

14

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin beginnt die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres 2011 und nicht erst mit Ablauf des Jahres 2012. Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2017, 517; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15) entsteht der einem Verlustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, der auf die Rückerstattung von Ausschüttungen hinausläuft, bereits mit der Beendigung der Gesellschafterstellung des Beklagten und wird auch sofort fällig i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin ist nicht erst eine tatsächliche Sekunde nach Ablauf des Jahres 2011 am 01.01.2012 eingetreten, sondern lediglich - in rechtlicher Hinsicht - eine logische Sekunde später mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin noch im Jahr 2011. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.01.2018 betreffen andere Fallgestaltungen.

15

(1) § 187 Abs. 1 BGB regelt die Berechnung einer Frist, nicht das Entstehen eines Anspruchs und dessen Fälligkeit.

16

(2) „Sofort“ i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB kann zwar bei Lieferverpflichtungen und ähnlichen Schulden nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Einräumung eines mäßigen Zeitraums zur Bewirkung der Leistung erlauben, dies gilt jedoch nicht im hier gegebenen Fall von Geldschulden (vgl. Staudinger/Bittner, BGB [2014], § 271, Rdnr. 26). Auch braucht ein Schuldner nicht zur Unzeit, im Regelfall also nicht nachts zu leisten (vgl. Staudinger/Bittner, a.a.O.), weshalb eine Leistungsaufforderung in der Nacht regelmäßig keinen Verzug auslösten dürfte, doch war die Klägerin als Gläubiger nicht gehindert, den Anspruch auf ein negatives Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls dem Grunde nach durch Einreichung einer Feststellungsklage bereits am 31.12.2011 um 24.00 Uhr geltend zu machen. Dies ist für das Entstehen des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und den Eintritt der Fälligkeit ausreichend; es ist nicht erforderlich, dass die Forderung auch beziffert werden kann (vgl. BGH ZIP 2010, 1637, Rdnr. 8 m.w.N.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199, Rdnr. 3). Aufgrund der von der Klägerin zur Berechnung ihres Anspruchs mit den Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...[G] vom 13.08.2013 und 22.06.2017 vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 7 und BK 7) ergibt sich, dass bereits am 31.12.2011 feststand, dass sich in jedem Fall ein Rückforderungsanspruch der Klägerin ergeben würde. Das auf diese Dokumente gestützte Vorbringen der Klägerin hat sich der Beklagte für die Zwecke der Verjährungseinrede hilfsweise zu eigen gemacht.

17

(a) Der als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens bezeichnete Leasing-Substanzwert (“Auseinandersetzungswert“ i.S.d. § 16 Nr. 1 a) des Gesellschaftsvertrags) entwickelte sich seit dem Jahr 2005 negativ. Gegenüber dem für den Eintritt des Beklagten maßgeblichen Wert zum 31.12.2001 von 41,601 Mio. € hat sich der Leasing-Substanzwert bis zum 31.12.2010 um rund 30,6 Mio. € auf nur noch 11,038 Mio. € vermindert (vgl. Seite 8 f. des Schreibens vom 22.06.2017, Anlage BK 7). Aufgrund der vorläufigen Zahlen für das Jahr 2011, die dem Vorstand der Klägerin bereits im Verlauf dieses Jahres bekannt gewesen sein müssen, war zumindest ersichtlich, dass sich der Leasing-Substanzwert zum Ende des Jahres 2011 gegenüber dem Stand vom 31.12.2010 nicht mehr als verdreifachen würde, was notwendig gewesen wäre, um zu einem positiven Auseinandersetzungswert zu gelangen. Tatsächlich betrug der Leasing-Substanzwert zum 31.12.2011 11,271 Mio. €.

18

(b) Auch nach der Entwicklung des Kapitalkontos des Beklagten, das neben dem (anteiligen) Auseinandersetzungswert für die Berechnung des Abfindungsguthabens maßgebend sein sollte (vgl. § 16 Nr. 1 c) des Gesellschaftsvertrags), war bereits zum Jahresende 2011 ersichtlich, dass sich beim Ausscheiden des Beklagten ein Anspruch der Klägerin ergeben würde (vgl. die mit der Anlage K 7 vorgelegten Kontenblätter). Das Einlagekonto des Beklagten (Konto 100) stand zu diesem Zeitpunkt fest, Gleiches gilt für das Privatkonto (Konto 300), bei dem die letzte Buchung vom 21.07.2011 datiert. Im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustkonten (Konten 200 und 210) konnte ausgeschlossen werden, dass sich im Verlauf des Jahres 2011 eine so hohe Gewinnzuweisung für den Beklagten ergeben würde, dass sich daraus noch ein positives Abfindungsguthaben hätte ergeben können. Die letzte Haben-Buchung war beim Konto 200 zum 31.12.2007 erfolgt, beim Konto 210 zum 31.12.2004. Bereits zum 31.12.2010 lag ein negativer Saldo der Gewinn- und Verlustkonten in einer Größenordnung von 27.000 € vor. Im laufenden Geschäftsjahr 2011 war klar, dass jedenfalls kein substantieller Gewinn wie in den Jahren 2004 bis 2007 in einer Höhe zu erzielen sein würde, der diesen negativen Saldo hätte ausgleichen können. Im Gegenteil ist für das Jahr 2011 eine besonders hohe Verlustzuweisung erfolgt.

19

(3) Unzutreffend ist auch die Annahme der Klägerin, auf der Grundlage der Auffassung des Senats käme es bei einem positiven Abfindungswert in der letzten Sekunde des Jahres 2011 zu einer Vermögensverdoppelung in der Person des Anlegers, weil er zum einen noch die werthaltige Beteiligung in seinem Vermögen hält, zum anderen bereits der Anspruch auf das (positive) Abfindungsguthaben als Surrogat entstanden wäre bei zeitgleichem Entstehen des Abfindungsanspruchs mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Zwischen dem Ausscheiden aus der Gesellschaft und dem Entstehen des Abfindungsanspruchs liegt eine logische - nicht: eine tatsächliche, als Zeiteinheit zu messende - Sekunde mit der Folge, dass bei rechtlicher Betrachtung eine Vermögensverdoppelung nicht stattfindet.

20

ee) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert nicht die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der Klägerin bereits zum Ende des Jahres 2011.

21

(1) Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 16; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 15). Dies gilt jedenfalls im Fall einer Vollbeendigung der stillen Gesellschaft.

22

(2) Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Grundsatz eine solche Durchsetzungssperre auch dann gilt, wenn lediglich ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft ausscheidet, ist im vorliegenden Fall die selbständige Geltendmachung eines Einzelanspruchs vor Beendigung der Auseinandersetzung aus-nahmsweise möglich, weil dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (vgl. BGH ZIP 2015, 1116, Rdnr. 22 m.w.N.). Aufgrund der Ausführungen unter dd) (2) stand bereits zum 31.12.2011 mit Sicherheit fest, dass sich im Rahmen der (weiteren) Auseinandersetzung in jedem Fall ein negatives Auseinandersetzungsguthaben ergeben wird, das zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin führt. Damit war bereits am 31.12.2011 klar, dass in jedem Fall nur noch ein Rückforderungsanspruch der Klägerin existieren konnte; die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens bestand unter diesen Umständen nicht mit der Folge, dass die Klägerin schon am 31.12.2011 den Ausgleichsanspruch im Wege einer Feststellungsklage hätte geltend machen können.

23

ff) Schließlich waren auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Beginn der Verjährung nach § 199 Satz 1 Nr. 2 BGB bereits mit Ablauf des Jahres 2011 gegeben. In Anbetracht der unter dd) (2) dargelegten Geschäftsentwicklung der Klägerin stand bereits am 31.12.2011 fest, dass sich irgendein Anspruch der Klägerin ergeben würde. Dies musste der Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit aufgrund der vorläufigen Zahlen für das Jahr 2011 bekannt gewesen sein. Aufgrund der spätestens im Jahr 2010 ausgesprochenen Kündigung des Beklagten war der Klägerin auch bekannt, dass dieser zum 31.12.2011 ausscheiden würde (vgl. § 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags). Einer exakten Berechnung des Anspruchs der Klägerin in einer Auseinandersetzungsbilanz bedurfte es zur Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nicht (vgl. BGH ZIP 2010, 1637, Rdnr. 9).

24

c) Da die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Schluss des Jahres 2011 begonnen hatte, war sie schon abgelaufen, als die Klägerin unter dem 28.12.2015 einen Mahnbescheid erwirkte. Der Mahnbescheid war unter diesen Umständen von vornherein nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu hemmen. Auf die zwischen den Parteien streitige und vom Landgericht verneinte Frage, ob der Mahnbescheid in seiner konkreten Gestalt die geltend gemachte Forderung hinreichend individualisiert bezeichnet, kommt es danach nicht an.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

28

Insbesondere liegt auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz der Klägerseite vom 16.01.2018 vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.01.2018 (4 U 85/17) ein Fall des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Fall ZPO nicht vor. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich, weil das Urteil des Senats und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht divergieren. Eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigt, liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Dafür ist die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes erforderlich, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. Münchener Kommentar/Krüger, ZPO, 5. Aufl., § 543, Rdnr. 14; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 543, Rdnr. 8: Divergenz im strengen Sinne). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zwar geht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil für eine vergleichbare Konstellation von einem Verjährungsbeginn erst mit dem Schluss des Jahres 2012, mithin vom Ablauf der Verjährungsfrist erst zum Ende des Jahres 2015 aus, doch ist die Entscheidung auf diesen Rechtssatz nicht tragend gestützt. Es kam für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beurteilung des Verjährungsbeginns nicht entscheidungserheblich an, weil nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Mahnbescheid vom 28.12.2005 in Ermangelung einer hinreichend individualisierten Anspruchsbezeichnung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geeignet war, die Verjährungsfrist zu hemmen. Allein diese Erwägung trägt das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

29

Soweit auch unterhalb der Schwelle einer Divergenz im strengen Sinne die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein kann, um zu vermeiden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. Musielak/Voit/Ball, a.a.O., Rdnr. 8 a), sind die Anforderungen für eine Zulassung der Revision im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Entscheidung des Senats hat keine besondere Bedeutung für die Rechtsprechung im Ganzen und weicht - soweit erkennbar - nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Allein der Umstand, dass ein Gericht einen identischen Sachverhalt anders beurteilt als ein anderes gleichrangiges Gericht, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. Musielak/Voit/Ball, a.a.O.).

30

Schließlich ergibt sich auch aus dem von Klägerseite in der Berufungsverhandlung vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25.01.2008 (7 U 21/07) keine Divergenz. Das Oberlandesgericht Brandenburg teilt auf Seite 5, 2. Absatz seiner Entscheidung vielmehr die Auffassung des Senats, dass der geltend gemachte Anspruch bereits mit dem Ausscheiden des Beklagten fällig wird (vgl. Bl. 356 d. A.).

31

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.053,07 € festzusetzen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2016 - II ZR 262/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 262/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR262.15.0

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.

(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.

(3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 262/15 Verkündet am:
6. Dezember 2016
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR262.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 2. Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.083,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 15. Dezember 2002 an der A. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Einmaleinlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge hat er in vollem Umfang eingezahlt.
2
Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters … 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:  dem Einlagekonto  dem Gewinn- und Verlustkonto sowie  dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Ka- pitalkonto des Gesellschafters. … 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht. 5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen ) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse … 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung …
g) die Auflösung der Gesellschaft … so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. … § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags. 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Gesellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung. … § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt: …
d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen , wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen ) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen /Ausschüttungen) zurückfordern. … …
f) Das Abfindungsguthaben ist bei vertragsgemäßem Ausscheiden ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. Bei der Auszahlung von Abfindungsguthaben ist jedoch Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen. …"
3
In den Jahren nach seinem Beitritt erhielt der Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 €.
4
Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderlichen Mehrheit, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligungen, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe von 3.966,02 € aus, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 2.083,33 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 17. November 2013 zugestellt worden.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.083,33 € nebst Zinsen.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zwar habe die Klägerin aus der analogen Anwendung von § 16 Nr. 1 d) GV einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der dem Beklagten gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Diesem Anspruch stehe jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Zahlungsanspruch aus § 16 Abs. 1 d) GV entstehe mit Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft , die durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss mit Wirkung zum 16. Dezember 2009 eingetreten sei. Die wechselseitigen Forderungen der Klägerin und des Beklagten seien in der Abrechnung des Kapitalkontos des Beklagten zum 31. Dezember 2009 festgehalten. Somit sei der Anspruch im Dezember 2009 fällig geworden. Eine Auseinandersetzungsbilanz sei nicht Fälligkeitsvoraussetzung des Rückforderungsanspruchs. Auch habe die Klägerin im Zeitpunkt der Abrechnung des Kapitalkontos des Beklagten Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt.
9
Eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 f) GV, wonach die Fälligkeit bei vertragsgemäßem Ausscheiden erst ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung eintrete, komme nicht in Betracht. Es handele sich hierbei um eine Sonderregelung, die nach dem eindeutigen Wortlaut (nur) für den Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens des Gesellschafters durch Kündigung und der damit verbundenen Auszahlung eines Abfindungsguthabens gelten solle.
10
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Beklagte ist gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 € verpflichtet (1). Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt (2).
11
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar aus § 9 und § 16 Nr. 1 d) GV, wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 (II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff., II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
12
2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichtverjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann nach dem Auflösungsbeschluss vom 15. Dezember 2009 nicht am 1. Januar 2010 zu laufen, da der Anspruch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht fällig war (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Der Zustellung des Mahnbescheids am 17. November 2013 erfolgte mithin in unverjährter Zeit und hat die Verjährung gehemmt.
13
Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht - ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch - mit der Beendigung der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589, 1590) und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§ 271 BGB). Da die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 beendet worden ist, ist der einem Verlustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Rückerstattung der Ausschüttungen zu diesem Zeitpunkt zwar entstanden. Fällig wäre er gemäß § 271 Abs. 1 BGB vor dem 1. Januar 2010 aber nur gewesen, wenn die Klägerin die Rückzahlung der Ausschüttungen sofort im Jahr 2009 hätte fordern können, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen war. Dies ist hier nicht der Fall.
14
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die mangelnde Fälligkeit wegen Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB allerdings - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - nicht aus dem Gesellschaftsvertrag (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 8). Die in § 16 Nr. 1 f) GV enthaltene Fälligkeitsregelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen Gesellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft und dient, wie sich aus dem Hinweis auf die Liquiditätslage der Gesellschaft ergibt, dem Schutz der Vermögensinteressen des Geschäftsinhabers und damit auch dem Schutz der fortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft. Diese für den Fall des Fortbestehens der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft getroffene Fälligkeitsregelung ist mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage im Fall der Vollbeendigung der stillen Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar, insbesondere nicht auf den hier geltend gemachten Anspruch des Geschäftsinhabers auf Rückerstattung der Ausschüttungen.
15
b) Die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor dem 1. Januar 2010 folgt jedoch aus § 235 Abs. 1 HGB, der verlangt, dass sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der stillen Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der vorherrschenden Ansicht im Schrifttum , dass bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig wird, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84; Urteil vom 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 12. Mai 1977 - III ZR 91/75, WM 1977, 973, 974; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 89; Urteil vom 12. Juni 1972 - II ZR 109/71, WM 1972, 1056; Kauffeld in Blaurock, HdB der stillen Gesellschaft, 8. Aufl., § 16 Rn. 16.39; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 235 Rn. 2; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 19). Die danach erforderliche Gesamtabrechnung wurde nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 im Jahre 2011 erstellt; Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verzögern der Gesamtabrechnung - jedenfalls über das Jahr 2010 hinaus - sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
16
II. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte von der Klägerin 2.083,33 € an gewinnunabhängigen Auszahlungen erhalten hat und die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 GV - mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ange- nommenen lediglich analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens des Beklagten infolge Beendigung der Gesellschaft - erfüllt sind. Die Revisionserwiderung hat hinsichtlich der ordnungsgemäßen Berechnung des Rückzahlungsanspruchs keine Gegenrügen erhoben.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Alzey, Entscheidung vom 02.10.2014 - 23 C 48/14 -
LG Mainz, Entscheidung vom 28.07.2015 - 6 S 129/14 -

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 262/15 Verkündet am:
6. Dezember 2016
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR262.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 2. Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.083,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 15. Dezember 2002 an der A. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Einmaleinlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge hat er in vollem Umfang eingezahlt.
2
Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters … 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:  dem Einlagekonto  dem Gewinn- und Verlustkonto sowie  dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Ka- pitalkonto des Gesellschafters. … 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht. 5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen ) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse … 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung …
g) die Auflösung der Gesellschaft … so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. … § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags. 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Gesellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung. … § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt: …
d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen , wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen ) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen /Ausschüttungen) zurückfordern. … …
f) Das Abfindungsguthaben ist bei vertragsgemäßem Ausscheiden ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. Bei der Auszahlung von Abfindungsguthaben ist jedoch Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen. …"
3
In den Jahren nach seinem Beitritt erhielt der Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 €.
4
Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderlichen Mehrheit, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligungen, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe von 3.966,02 € aus, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 2.083,33 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 17. November 2013 zugestellt worden.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.083,33 € nebst Zinsen.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zwar habe die Klägerin aus der analogen Anwendung von § 16 Nr. 1 d) GV einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der dem Beklagten gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Diesem Anspruch stehe jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Zahlungsanspruch aus § 16 Abs. 1 d) GV entstehe mit Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft , die durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss mit Wirkung zum 16. Dezember 2009 eingetreten sei. Die wechselseitigen Forderungen der Klägerin und des Beklagten seien in der Abrechnung des Kapitalkontos des Beklagten zum 31. Dezember 2009 festgehalten. Somit sei der Anspruch im Dezember 2009 fällig geworden. Eine Auseinandersetzungsbilanz sei nicht Fälligkeitsvoraussetzung des Rückforderungsanspruchs. Auch habe die Klägerin im Zeitpunkt der Abrechnung des Kapitalkontos des Beklagten Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt.
9
Eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 f) GV, wonach die Fälligkeit bei vertragsgemäßem Ausscheiden erst ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung eintrete, komme nicht in Betracht. Es handele sich hierbei um eine Sonderregelung, die nach dem eindeutigen Wortlaut (nur) für den Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens des Gesellschafters durch Kündigung und der damit verbundenen Auszahlung eines Abfindungsguthabens gelten solle.
10
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Beklagte ist gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 € verpflichtet (1). Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt (2).
11
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar aus § 9 und § 16 Nr. 1 d) GV, wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 (II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff., II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
12
2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichtverjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann nach dem Auflösungsbeschluss vom 15. Dezember 2009 nicht am 1. Januar 2010 zu laufen, da der Anspruch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht fällig war (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Der Zustellung des Mahnbescheids am 17. November 2013 erfolgte mithin in unverjährter Zeit und hat die Verjährung gehemmt.
13
Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht - ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch - mit der Beendigung der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589, 1590) und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§ 271 BGB). Da die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 beendet worden ist, ist der einem Verlustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Rückerstattung der Ausschüttungen zu diesem Zeitpunkt zwar entstanden. Fällig wäre er gemäß § 271 Abs. 1 BGB vor dem 1. Januar 2010 aber nur gewesen, wenn die Klägerin die Rückzahlung der Ausschüttungen sofort im Jahr 2009 hätte fordern können, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen war. Dies ist hier nicht der Fall.
14
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die mangelnde Fälligkeit wegen Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB allerdings - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - nicht aus dem Gesellschaftsvertrag (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 8). Die in § 16 Nr. 1 f) GV enthaltene Fälligkeitsregelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen Gesellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft und dient, wie sich aus dem Hinweis auf die Liquiditätslage der Gesellschaft ergibt, dem Schutz der Vermögensinteressen des Geschäftsinhabers und damit auch dem Schutz der fortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft. Diese für den Fall des Fortbestehens der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft getroffene Fälligkeitsregelung ist mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage im Fall der Vollbeendigung der stillen Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar, insbesondere nicht auf den hier geltend gemachten Anspruch des Geschäftsinhabers auf Rückerstattung der Ausschüttungen.
15
b) Die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor dem 1. Januar 2010 folgt jedoch aus § 235 Abs. 1 HGB, der verlangt, dass sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der stillen Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der vorherrschenden Ansicht im Schrifttum , dass bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig wird, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84; Urteil vom 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 12. Mai 1977 - III ZR 91/75, WM 1977, 973, 974; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 89; Urteil vom 12. Juni 1972 - II ZR 109/71, WM 1972, 1056; Kauffeld in Blaurock, HdB der stillen Gesellschaft, 8. Aufl., § 16 Rn. 16.39; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 235 Rn. 2; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 19). Die danach erforderliche Gesamtabrechnung wurde nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 im Jahre 2011 erstellt; Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verzögern der Gesamtabrechnung - jedenfalls über das Jahr 2010 hinaus - sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
16
II. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte von der Klägerin 2.083,33 € an gewinnunabhängigen Auszahlungen erhalten hat und die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 GV - mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ange- nommenen lediglich analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens des Beklagten infolge Beendigung der Gesellschaft - erfüllt sind. Die Revisionserwiderung hat hinsichtlich der ordnungsgemäßen Berechnung des Rückzahlungsanspruchs keine Gegenrügen erhoben.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Alzey, Entscheidung vom 02.10.2014 - 23 C 48/14 -
LG Mainz, Entscheidung vom 28.07.2015 - 6 S 129/14 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)