Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 15. Dez. 2016 - 6 U 113/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1215.6U113.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.12.2016

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Februar 2016 teilweise abgeändert und insgesamt - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Auskunft darüber, wann und an wen sie den ... [B] Mobilbagger Typ A900 C Litronic, Serien-Nr.: …, Baujahr 2011, zu welchen Konditionen, insbesondere Kaufpreis verkauft hat sowie die Rechnung hierüber vorzulegen, sich in der Hauptsache erledigt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.000 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für das Jahr seit dem 25. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Grabenwalze Typ ... [C] TRC86, Serien-Nr. …, Baujahr 2011, herauszugeben.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die nunmehr als ... [A] Bank GmbH firmierende Klägerin war vor Mai 2016 unter der Bezeichnung ... [A] Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH (im Folgenden auch: ... [A] Absatzfinanzierung mbH) tätig. Die ... [A]-Leasing GmbH ist seit Mai 2016 auf die ... [A] Absatzfinanzierung mbH als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen.

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe des Kaufpreises, den diese aus der Veräußerung eines ... [B]-Mobilbaggers erzielt hat; des Weiteren begehrt sie die Herausgabe einer Grabenwalze. Die Parteien streiten darüber, ob den geltend gemachten Ansprüchen ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten entgegensteht.

3

Die ... [A] Absatzfinanzierung mbH als Kreditgeberin schloss mit der ... [D] GmbH in ... [Z] am 21. März/12. Mai 2011 einen Mietkaufvertrag über die Überlassung einer neuen Grabenwalze TRC86. Der Nettokaufpreis betrug 27.100 €, die Vertragslaufzeit 54 Monate. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K 3 = GA 18) und die Rechnung des Lieferanten vom 10. Mai 2011 (Anlage K 4 = GA 19) Bezug genommen; die ... [A] Absatzfinanzierung mbH blieb Eigentümerin der Grabenwalze.

4

Des Weiteren schloss die ... [A]-Leasing GmbH als Leasinggeberin mit der ... [D] GmbH als Leasingnehmerin am 9./19. September 2011 einen Leasingvertrag über einen werksneuen ... [B]-Mobilbagger A900 C nebst Zubehörteilen. Der Kaufpreis betrug 175.000 €, die Leasingdauer 60 Monate. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Anlage K 1 = GA 14) und die Rechnung des Lieferanten vom 23. September 2011 (Anlage K 2 = GA 15 ff.) Bezug genommen.

5

Die ... [D] GmbH, die sich mit Erd-, Abbruch- und Straßenbauarbeiten befasste und sich zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren befindet, hatte im Jahr 2012 Besitz an den vorgenannten, finanzierten Baumaschinen sowie an einer Reihe weiterer, zumindest teilweise ebenfalls fremdfinanzierter Baumaschinen.

6

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen unter anderem mit den Gegenständen Erd- und Abrissarbeiten, Vermietung und Verkauf von gebrauchten Baumaschinen.

7

Im Jahr 2012 erwarb die Beklagte von der ... [D] GmbH mehrere Baumaschinen und Baugeräte, darunter auch den streitgegenständlichen Mobilbagger (Abbildung GA 55 Rückseite) und die Grabenwalze (Abbildung des Typs GA 145). Dabei war auf Seiten der Beklagten ihr Disponent, der Zeuge ... [E], tätig, auf Seiten der ... [D] GmbH deren Geschäftsführer ... [F]. Umgekehrt vermietete die Beklagte mehrmals Baugeräte an die ... [D] GmbH.

8

Am 27. Januar 2012 veräußerte die ... [D] GmbH an die Beklagte einen - nicht in ihrem Eigentum stehenden - ... [G] Raupenbagger zu einem Preis von 62.500 € netto. Diesen veräußerte die Beklagte am 17. Februar 2012 zu einem Preis von 70.000 € netto weiter.

9

Am 5. März 2012 vermietete die Beklagte an die ... [D] GmbH für zwei Tage eine Brechermaschine zum Preis von 1.900 € zuzüglich Umsatzsteuer (Anlage B 2). Am 11. April 2012 vermietete die Beklagte an die ... [D] GmbH einen Backenbrecher und eine Siebanlage. Hierfür stellte sie am 27. April 2012 die Rechnung Nr. 510-12 in Höhe von 19.439,04 € zuzüglich Umsatzsteuer (in Anlage B 2). Diese Rechnung, die innerhalb von 10 Tagen zahlbar war, bezahlte die ...[D] GmbH in der Folgezeit nicht.

10

Am 26. Juli 2012 veräußerte die ... [D] GmbH - ohne Wissen der ... [A]-Leasing GmbH als Leasinggeberin - den ... [B]-Mobilbagger sowie einen von einer anderen Leasinggeberin erhaltenen hydraulischen Abbauhammer zu einem Paketpreis von 100.000 € an die Beklagte. Der Kaufpreis wurde mit der noch offenen Mietforderung der Beklagten aus ihrer Rechnung vom 27. April 2012 sowie einer Anzahlung für eine weitere Gerätemiete verrechnet. In der Rechnung vom 26. Juli 2012 bescheinigte die ... [D] GmbH wahrheitswidrig, der Mobilbagger sowie die mitveräußerten Anbauteile seien frei von Rechten Dritter. Auf die Rechnung wird Bezug genommen (Anlage K 6 = GA 24).

11

Am 6. August 2012 veräußerte die ... [D] GmbH die Grabenwalze ohne Kenntnis der ... [A] Absatzfinanzierung mbH als Partei des Mietkaufvertrags zu einem Preis von 7.500 € an die Beklagte. In der Rechnung vom 6. August 2012 (Anlage K 9 = GA 29) ist erneut bescheinigt, dass die Maschine frei von Rechten Dritter sei.

12

Am gleichen Tag veräußerte die ... [D] GmbH an die Beklagte einen gebrauchten Walzenzug „Glattmantelbandage“, Baujahr 2009, in einem als neuwertig bezeichneten Zustand zu einem Preis von 32.500 € netto; auf die Rechnung vom 6. August 2012 (Anlage K 19) wird Bezug genommen. Diese Maschine veräußerte die Beklagte zu einem Preis von 49.000 € netto weiter; auf die Verkaufsrechnung vom 24. Oktober 2012 wird Bezug genommen (Anlage K 18). Auch diese Baumaschine stand nicht im Eigentum der ... [D] GmbH.

13

Ebenfalls am 6. August 2012 schlossen die ... [D] GmbH und die Beklagte einen Kaufvertrag über einen LKW; die ... [D] GmbH sollte die Papiere, insbesondere den Kraftfahrzeugbrief, noch an die Beklagte übergeben. Dies geschah in der Folgezeit nicht. Von dem Ankauf weiterer ihr von der ... [D] GmbH angebotener Maschinen nahm die Beklagte daraufhin Abstand.

14

Die Beklagte veräußerte den Mobilbagger am 30. August 2012 an die Firma ... [H] Transporte zu einem Preis von 119.000 € netto weiter. Auf die verbindliche Bestellung/Kaufvertrag (Anlage K 21) und die Rechnung der Beklagten (Anlage K 22) wird Bezug genommen.

15

Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 (Anlagen K 5 = GA 20 f., 22 ff.) erklärten die ... [A]-Leasing GmbH und die ... [A] Absatzfinanzierung mbH jeweils die Kündigung der mit der ... [D] GmbH geschlossenen Verträge unter anderem betreffend den Mobilbagger und die Grabenwalze.

16

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die ... [D] GmbH den Mobilbagger und die Grabenwalze bereits im Jahr 2012 an die Beklagte veräußert hatte, forderte die ... [A] Absatzfinanzierung mbH die Beklagte zur Herausgabe der Grabenwalze auf; die ... [A]-Leasing GmbH forderte die Beklagte zur Herausgabe des Mobilbaggers auf. Dies lehnte die Beklagte ab. Hinsichtlich des Mobilbaggers teilte sie mit, dass sie diesen weiterveräußert habe. Der Aufforderung der ... [A] Absatzfinanzierung mbH, Belege über die Weiterveräußerung vorzulegen, kam die Beklagte nicht nach (Anlagen K 11 bis K 14 = GA 31 ff.).

17

Mit ihrer Klage hat die Klägerin, handelnd unter ihrer damaligen Firma ... [A] Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH, von der Beklagten die Herausgabe der Grabenwalze verlangt. Darüber hinaus hat sie zunächst im Wege der Stufenklage angekündigt, von der Beklagten Auskunft darüber zu verlangen, wann und an wen diese den ... [B]-Mobilbagger zu welchen Konditionen, insbesondere Kaufpreis, verkauft habe und die Rechnung hierüber vorzulegen, weiter erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern und an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Die ... [A]-Leasing GmbH hat ihren Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Zahlung des nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Betrags an die ... [A] Absatzfinanzierung mbH abgetreten (Anlage K 17). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 (GA 148) mitgeteilt hat, dass der Käufer der Beklagten den streitgegenständlichen Mobilbagger bei der Klägerin unter der Vertragsnummer 0000014165 finanziert habe, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch für erledigt erklärt und stattdessen Zahlung des der Beklagten zugeflossenen Kaufpreises für den Mobilbagger begehrt.

18

Die Klägerin hat die Klage darauf gestützt, die ... [A]-Leasing GmbH habe das Eigentum an dem Mobilbagger und sie - die Klägerin - das Eigentum an der Grabenwalze nicht durch die jeweilige Veräußerung von der ... [D] GmbH an die Beklagte verloren. Die Beklagte habe das Eigentum an den beiden Maschinen nicht gutgläubig erworben. Die Beklagte habe jeweils zumindest grob fahrlässig gehandelt. Sie habe sich unter anderem angesichts des weit unter dem jeweiligen Verkehrswert liegenden Kaufpreises und des geringen Alters der beiden Maschinen sagen müssen, dass die ... [D] GmbH nicht Eigentümerin sei.

19

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

20

1. festzustellen, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber, wann und an wen sie den ... [B] Mobilbagger Typ A900 C Elektronik, Seriennummer …, Baujahr 2011, zu welchen Konditionen, insbesondere Kaufpreis verkauft hat sowie die Rechnung hierüber vorzulegen, sich in der Hauptsache erledigt hat,

21

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2013 zu bezahlen,

22

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Grabenwalze Typ ... [C] TRC86, Seriennummer …, Baujahr 2011, herauszugeben.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat geltend gemacht, besondere Verdachtsmomente, aufgrund derer sie an der Eigentümerstellung der ... [D] GmbH habe zweifeln müssen, hätten nicht bestanden. Sie habe sowohl hinsichtlich des zunächst im Januar 2012 erworbenen Raupenbaggers als auch hinsichtlich der später erworbenen Maschinen jeweils den Geschäftsführer der ... [D] GmbH danach gefragt, ob diese Eigentümerin der jeweiligen Maschine sei; dies sei ihr stets bestätigt worden. Bei dem Kauf des Mobilbaggers und des Hydraulikhammers sei in dem „Paketpreis“ von 100.000 € ein Anteil von rund 88.000 € auf den Mobilbagger entfallen, während auf den Hydraulikhammer rund 12.000 € netto entfallen seien. Der Verkehrswert des Mobilbaggers und der Grabenwalze habe jedenfalls nicht wesentlich über dem von ihr gezahlten Kaufpreis gelegen. Für die Beklagte als Baumaschinenhändler sei auch nicht entscheidend, mit welchem Verkehrswert die jeweilige Baumaschine in der „Schwacke-Liste“ oder vergleichbaren Datensammlungen gelistet sei, sondern ob sie eine hinreichende Spanne zwischen dem Einkaufspreis und dem von ihr kalkulierten voraussichtlichen Verkaufserlös erzielen könne. Von dem Verkaufspreis, den ein Baumaschinenhändler als realistischerweise erzielbar betrachte, mache er einen Abschlag von üblicherweise 15 bis 20 %, um sein Kaufangebot zu formulieren.

26

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

27

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen ... [E] und ... [F] dazu erhoben, ob die Beklagte bei Vertragsschluss mit der ... [D] GmbH danach gefragt habe, ob diese Eigentümerin der Maschine sei und ob ihr dies bestätigt worden sei. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme, die sich nach Aktenlage allein auf den Mobilbagger bezogen hat, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 Bezug genommen (GA 165 ff.).

28

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es stehe nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Beklagte beim Erwerb der beiden Maschinen nicht in gutem Glauben gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob besondere Umstände den Verdacht nahe gelegt hätten, dass die ... [D] GmbH nicht Eigentümerin der Maschinen gewesen sei. Die Beklagte habe bewiesen, dass sie etwaig bestehende Zweifel ausgeräumt habe, indem sie sich von der Verkäuferin habe versichern lassen, dass diese Eigentümerin der Maschinen gewesen sei. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen ... [E] fest. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass die Beklagte nach den Eigentumsverhältnissen konkret nachgefragt habe und von der ... [D] GmbH hierüber getäuscht worden sei. Hieraus könne nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen geschlossen werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

29

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

30

Die Klägerin rügt, das Landgericht habe fehlerhaft die Bösgläubigkeit der Beklagten verneint. Der Umstand, dass die Beklagte sich bei der ... [D] GmbH nach deren Eigentümerstellung erkundigt haben wolle, sei nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der tatsächlichen Umstände habe unabhängig hiervon eine Nachforschungspflicht der Beklagten bestanden, der sie durch die Nachfrage bei der ... [D] GmbH nicht habe genügen können. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts unzutreffend. Auch sei die Tatsachenfeststellung unzureichend, weil das Landgericht hinsichtlich der Veräußerung der Grabenwalze keine Feststellung getroffen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 4. April 2016 (GA 252 ff.) sowie ihren Schriftsatz vom 9. November 2016 (GA 284 ff.) Bezug genommen.

31

Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie die Weiterveräußerung des Mobilbaggers von der Beklagten an die Firma ... [H] Transporte genehmige.

32

Die Klägerin beantragt,

33

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

34

1. festzustellen, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber, wann und an wen sie den ... [B] Mobilbagger Typ A900 C Litronic, Serien-Nr.: …, Baujahr 2011, zu welchen Konditionen, insbesondere Kaufpreis verkauft hat sowie die Rechnung hierüber vorzulegen, sich in der Hauptsache erledigt hat,

35

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119.000 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2013 zu bezahlen,

36

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Grabenwalze Typ ... [C] TRC86, Serien-Nr. …, Baujahr 2011, herauszugeben.

37

Die Beklagte beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, die Klägerin überspanne die Anforderungen an eine Nachforschungsobliegenheit des Käufers. Die Beklagte habe sich auch nicht anders als durch Nachfrage in zumutbarer Weise darüber informieren können, ob die ... [D] GmbH Eigentümerin sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 9. Juni 2016 (GA 279 ff.) Bezug genommen.

40

Der Senat hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen ... [E] zu dem erstinstanzlichen Beweisthema erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. November 2016 (GA 319 ff.) Bezug genommen. Auf die Vernehmung des erstinstanzlich benannten und vernommenen Zeugen ... [F] hat die Beklagte verzichtet.

41

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

42

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache - bis auf einen Teil der Zinsforderung - Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin ist das angefochtene Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuändern und der Klage stattzugeben.

43

A. Zahlungsantrag (Mobilbagger):

44

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des von dieser erlangten Verkaufserlöses in Höhe von 119.000 € (netto) gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat den Mobilbagger als Nichtberechtigte an die Firma ... [H] Transporte veräußert. Die dingliche Rechtsübertragung ist (spätestens) durch die Genehmigung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ... [A]-Leasing GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) wirksam geworden (§§ 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt., 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB).

45

Die Beklagte hat über den Mobilbagger als Nichtberechtigte verfügt, weil sie von der ... [D] GmbH als Vorbesitzerin kein Eigentum erlangt hat. Die Beklagte konnte von der ... [D] GmbH nicht Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB erwerben, weil diese unstreitig weder Eigentümerin noch verfügungsberechtigt war; Eigentümerin war vielmehr die ... [A]-Leasing GmbH. Die Beklagte hat auch nicht nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB gutgläubig Eigentum vom Nichtberechtigten erworben. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dass die Beklagte bezüglich des fehlenden Eigentums der ... [D] GmbH grob fahrlässig war, steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO).

46

a) Unter grober Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365 Rdnr. 15 m.w.Nachw.; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris). Dem Erwerber müssen Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer war. Für den Erwerber muss also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung zu erkennen gewesen sein, dass die Verkaufssache dem Verkäufer nicht gehörte (BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 180/77, WM 1978, 1208 Rdnr. 21).

47

Dabei ist anerkannt, dass eine allgemeine Nachforschungspflicht bei Dritten als Voraussetzung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb nicht besteht (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735 Rdnr. 18 m.w.Nachw.). Eine solche Erkundigungspflicht obliegt dem Erwerber aber dann, wenn die Umstände den Verdacht nahelegen, dass der Verkäufer veräußert, obwohl er (noch) kein Eigentum an der Sache erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1972 - VIII ZR 66/71, WM 1973, 38 Rdnr. 8; Urteile vom 5. Februar 1975 und vom 5. Juli 1978, jeweils aaO). In einem solchen Fall genügt der Erwerber seiner Nachforschungsobliegenheit nicht bereits dadurch, dass er sich von dem Veräußerer bestätigen lässt, dass dieser Eigentümer der Sache oder zumindest verfügungsbefugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1972 und 5. Juli 1978, jeweils aaO). Denn es besteht ersichtlich keine hinreichende Gewähr dafür, dass ein Verkäufer, der in Kenntnis der Umstände eine ihm nicht gehörende Sache zum Verkauf anbietet, auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitsgemäß erklären wird, nicht Eigentümer oder Verfügungsbefugter und deshalb zu einer Eigentumsübertragung nicht in der Lage zu sein.

48

Ob die Umstände der Veräußerung den Verdacht nahe legen, dass der Veräußerer weder Eigentümer noch verfügungsbefugt ist, bedarf einer Gesamtwürdigung. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie es zu der Veräußerung gekommen ist, wie die dabei beteiligten Personen sich verhalten haben, der Zustand des Kaufgegenstandes, der ausgehandelte Preis, der Zeitpunkt des Verkaufs - zum Beispiel in der Hochsaison - und die Motivierung des Verkaufs (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1972, aaO, Rdnr. 8 und 10); auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder die verkehrsübliche Möglichkeit des Bestehens von Dritteigentum sind zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 932 Rdnr. 10). Dabei ist anerkannt, dass beim Erwerb hochwertiger Investitions- oder Konsumgüter vom Händler oder Endabnehmer mit dem üblicherweise vereinbarten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten bzw. mit einer Sicherungsübereignung zu rechnen ist, wenn der Erwerb innerhalb der üblichen Finanzierungsdauer erfolgt (Palandt/Bassenge, aaO, Rdnr. 12; MünchKommBGB/Oechsler, BGB, 7. Aufl., § 932 Rdnr. 58 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 615 Rdnr. 49 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 9. April 2010 - 8 U 1007/09, Urteilsumdruck Seite 5/6, GA 60 ff.).

49

b) Solche besonderen Verdachtsmomente, denen die Beklagte hätte nachgehen müssen, lagen hier vor.

50

aa) Allerdings ist der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten nicht deshalb vorzuwerfen, weil sie sich von der ... [D] GmbH nicht eine Zulassungsbescheinigung Teil II hat vorlegen lassen, die bei Kraftfahrzeugen den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter schützen soll (vgl. zum Kraftfahrzeugbrief BGH, Urteil vom 9. Februar 2005, aaO, Rdnr. 16). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass es bei Baufahrzeugen wie dem streitgegenständlichen Mobilbagger und der Grabenwalze keine solche Zulassungsbescheinigung gibt (vgl. § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).

51

Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Beklagte bereits aufgrund des vorausgegangenen Erwerbs eines Raupenbaggers am 27. Januar 2012, durch den die Geschäftsbeziehung mit der ... [D] GmbH begründet wurde, misstrauisch werden musste.

52

bb) Erhebliche Verdachtsmomente, die das fehlende Eigentum der ... [D] GmbH nahelegten und dem gutgläubigen Erwerb seitens der Beklagten entgegenstanden, waren jedoch anlässlich des Erwerbs des Mobilbaggers am 26. Juli 2012 gegeben.

53

(1) Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass ihr als Baumaschinenhändlerin bekannt ist bzw. war, dass Baufahrzeuge in erheblichem Umfang fremdfinanziert sind (vgl. GA 279 R/280). Der Geschäftsführer der Beklagten hat angegeben, von den ungefähr 180 Baumaschinen im eigenen Bestand seien etwa 30 bis 40 finanziert. Auch der Zeuge ... [E], der bei der Beklagten für den An- und Verkauf von Baufahrzeugen und Baumaschinen zuständig ist, hat bekundet, in der Baubranche sei es durchaus üblich, dass Gerätschaften finanziert würden. Nach dem Vorbringen der Beklagten verfügte die ... [D] GmbH über einen Fuhrpark von geschätzt mehreren Dutzend Baumaschinen. Angesichts der Verkehrsüblichkeit von Fremdfinanzierungen im Baumaschinenbereich durfte die Beklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass gerade der von ihr erworbene Mobilbagger im Eigentum der ... [D] GmbH stehe; vielmehr musste sie mit der nicht fernliegenden Möglichkeit rechnen, dass (auch) der Mobilbagger fremdfinanziert war. Die Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, dass eine etwaige Fremdfinanzierung des Baufahrzeugs bereits abgelaufen sei und die ... [D] GmbH deshalb zwischenzeitlich Eigentum erworben habe; denn der Beklagten war bekannt, dass es sich um ein noch sehr „junges“ Fahrzeug mit dem Baujahr 2011 handelte; üblicherweise liegen die Finanzierungsdauern bei Leasingverträgen, Mietkaufverträgen und sonstigen Finanzierungsgeschäften bei mehreren Jahren. Dies war auch bezüglich des Mobilbaggers mit einer Leasingdauer von 60 Monaten der Fall.

54

(2) An dem Erwerbsvorgang war weiter auffällig, dass die ... [D] GmbH den Mobilbagger, bei dem es sich auch nach der (insoweit nicht protokollierten) Bekundung des Zeugen ... [E] um ein gebräuchliches Baufahrzeug handelt, in einem derart jungen Alter und guten Zustand mitten in der Hochsaison veräußerte. Der Zeuge ... [E] hat bekundet, im Allgemeinen sei es so, dass jüngere Geräte dann veräußert würden, wenn sie im Baubetrieb nicht mehr benötigt werden. Ein solcher (Regel-)Fall lag nach den für die Beklagte offen zu Tage liegenden Verhältnissen ersichtlich nicht vor. Bei dem Mobilbagger handelt es sich um ein gebräuchliches, vielseitig einsetzbares Baufahrzeug. Die ... [D] GmbH betrieb damals selbst ein Unternehmen für Erd-, Abbruch- und Straßenbauarbeiten mit mehreren Dutzend Baumaschinen und war, wie der Zeuge ... [E] nach seinem Bekunden im Januar 2012 anlässlich des ersten Geschäfts festgestellt hat, auch auf Großbaustellen tätig. Für die Beklagte hätte sich deshalb die Frage aufdrängen müssen, aus welcher (Ausnahme-)Situation heraus die ... [D] GmbH Veranlassung hatte, den Mobilbagger gleichwohl - weit vor Ablauf der betriebsüblichen Nutzungsdauer und mitten in der Bausaison - zu veräußern. Nach der Bekundung des Zeugen ... [E] ging die Initiative zum Verkauf auch nicht von der Beklagten, sondern von der ... [D] GmbH aus.

55

(3) Zugleich bestanden für die Beklagte greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die ... [D] GmbH sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und es sich deshalb um einen „Notverkauf“ handelte. Im Zeitpunkt des Erwerbs am 26. Juli 2012 war die Rechnung der Beklagten aus der Vermietung zweier Baumaschinen vom 27. April 2012 in Höhe von 19.439,04 €, die innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig war, noch unbezahlt. Der Rechnungsbetrag wurde auf den Gesamtkaufpreis von 100.000 € verrechnet. Daraus war für die Beklagte ersichtlich, dass die ... [D] GmbH nicht über hinreichende Liquidität verfügte, um die seit längerem offene Mietforderung auf anderem Wege als durch den Verkauf eines fast neuwertigen Fahrzeugs zu tilgen. Es kann dahinstehen, ob die Bekundung des Zeugen ... [E] zutrifft, ihm sei von der offenen Mietforderung nichts bekannt gewesen. Dagegen spricht, dass der Zeuge erklärt hat, er bekomme seitens der Buchhaltung eine Nachricht auf kurzem Weg immer nur dann, wenn Zahlungsziele nicht eingehalten würden; Letzteres war aber bezüglich der ... [D] GmbH der Fall. Überdies waren Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag auf der Rechnung der ... [D] GmbH vom 26. Juli 2012 aufgeführt, in der die ... [D] GmbH - nach der Bekundung des Zeugen ... [E] auf sein Verlangen - die Freiheit des Mobilbaggers von Rechten Dritter bescheinigt hat. Die Beklagte muss sich jedenfalls das Wissen ihres Geschäftsführers oder anderer für Buchhaltungsaufgaben zuständiger Mitarbeiter betreffend ihre offene Forderung gegen die ... [D] GmbH zurechnen lassen.

56

(4) Darüber hinaus hat die Beklagte den Mobilbagger zu einem Preis erworben, der nach ihren Kalkulationsmaßstäben ein außergewöhnlich gutes Geschäft darstellte. Es kann dahinstehen, ob der Verkehrswert des Mobilbaggers im Zeitpunkt des Verkaufs - wie die Klägerin meint - mit mindestens 115.000 € netto anzusetzen ist, oder ob - wie die Beklagte meint - der Verkehrswert deutlich geringer anzusetzen ist. Die Beklagte hat vorgetragen, in dem „Paketpreis“ von 100.000 € sei der Bagger mit rund 88.000 € berücksichtigt. Grundlage ihrer Angebote sei der von ihr (subjektiv) angenommene mögliche Weiterverkaufspreis. Die Beklagte hat den Mobilbagger nachfolgend zu einem Preis von 119.500 € im Internet angeboten und ihn letztlich für 119.000 € veräußert. Nach dem Vorbringen der Beklagten beträgt die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis im Baumaschinenhandel üblicherweise 15 bis 20 %. Hieran gemessen hat die Beklagte einen nach ihrem eigenen Kalkulationsmaßstab außergewöhnlich günstigen Einkaufspreis mit der ... [D] GmbH vereinbart. Denn die Spanne zwischen dem Einkaufspreis (rund 88.000 €) und dem letztlich erzielten Weiterverkaufspreis lag bei gut 35 %. Legt man das - bestrittene - Vorbringen der Beklagten zugrunde, dass in dem Weiterverkaufspreis von 119.000 € ein mit 3.000 € zu bewertender Anbaulöffel enthalten gewesen sei - so dass dieser Betrag aus dem Weiterverkaufspreis herauszurechnen sei -, beträgt die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis immer noch knapp 32 %. Auffällig ist im Übrigen auch, dass die ... [D] GmbH nach dem Ergebnis der in beiden Rechtszügen durchgeführten Beweisaufnahme nicht versucht hat, über den ihr angebotenen Preis von (lediglich) 88.000 € zu verhandeln.

57

(5) Soweit der Zeuge ... [E] in der Beweisaufnahme darum bemüht war, dem Senat zu verdeutlichen, dass es sich aus seiner Sicht um ein ganz normales und übliches Geschäft gehandelt habe und seine Erkundigungen bezüglich der ... [D] GmbH keine Auffälligkeiten ergeben hätten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Maßgebend ist nicht die konkrete Vorstellung des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten, sondern ein objektiver Maßstab. Aus der Sicht eines objektiven, verständigen Käufers bestanden massive Verdachtsmomente dahin, dass die ... [D] GmbH nicht Eigentümerin des von ihr zum Verkauf angebotenen Mobilbaggers war. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Zeuge ... [E] den Geschäftsführer der ... [D] GmbH nach deren Eigentümerstellung gefragt hat bzw. ob der Zeuge, wie er vor dem Senat bekundet hat, darauf bestanden hat, sich in der Rechnung die Freiheit von Rechten Dritter bescheinigen zu lassen. Eine solche Eigenerklärung der ... [D] GmbH war zur Ausräumung der bestehenden Verdachtsmomente nicht ausreichend. Die Beklagte hätte sich stattdessen von der ... [D] GmbH aussagekräftige Belege über deren - vermeintlichen - Eigentumserwerb vorlegen lassen können oder hätte bei bestehenden Zweifeln von dem Geschäft Abstand nehmen müssen.

58

Im Ergebnis ist deshalb die Beklagte nicht Eigentümerin des Mobilbaggers geworden. Sie hat als Nichtberechtigte verfügt und ist verpflichtet, der Klägerin den erlangten Veräußerungserlös auszuzahlen.

59

2. Zinsen kann die Klägerin erst ab dem Folgetag der Berufungsverhandlung als Prozesszinsen verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung ist die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat zu dem Zahlungsanspruch als Hauptforderung bis zur Berufungsverhandlung nicht schlüssig vorgetragen; es fehlte an Vortrag dazu, ob die Weiterveräußerung seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin wirksam war (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einerseits hat die Klägerin nicht dargelegt, ob die Firma ... [H] Transporte ihrerseits gutgläubig von der Beklagten Eigentum erworben hat. Andererseits ließ der Sachvortrag der Klägerin nicht erkennen, ob sie die (unwirksame) Weiterveräußerung seitens der Beklagten genehmigt hat. Zwar kann in der Klageerhebung gegebenenfalls die stillschweigende Genehmigung gesehen werden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 816 Rdnr. 7). Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass die Klägerin den Zahlungsanspruch zunächst nicht als Eigentümerin, sondern aufgrund eines ihr abgetretenen Zahlungsanspruchs der ... [A]-Leasing GmbH geltend gemacht hat. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr neben der (schuldrechtlichen) Forderung auch die dingliche Verfügungsberechtigung über das Eigentum an dem Mobilbagger übertragen worden war. Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Eigentums der ... [A]-Leasing GmbH ist die Klägerin erst aufgrund der Eintragung des Verschmelzungsvorgangs in das Handelsregister geworden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Der Zahlungsantrag war mithin erst mit der Erklärung der Genehmigung in der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt und fällig.

60

B. Feststellungsantrag (Erledigung Auskunftsantrag Mobilbagger):

61

Nachdem die Klägerin den im Rahmen der Stufenklage zunächst angekündigten Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist über das Feststellungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Der Feststellungsantrag ist begründet, weil die Anträge auf Auskunft und Belegvorlage ursprünglich zulässig und begründet waren und sie sich infolge der erteilten Auskunft in der Hauptsache erledigt haben.

62

a) Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der ... [A]-Leasing GmbH (Anlage K 17) von der Beklagten Auskunft über die Einzelheiten des Veräußerungsgeschäfts der Beklagten begehrt. Der ... [A]-Leasing GmbH als Zedentin stand der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571 Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Zwar bestanden zwischen der ... [A]-Leasing GmbH und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen; für den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB genügt jedoch eine bestehende Sonderrechtsbeziehung, die auch in einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründet sein kann (BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 Rdnr. 15; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 259 Rdnr. 6, jeweils m.w.Nachw.). Ein solches gesetzliches Schuldverhältnis bestand hier in Form eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach §§ 985 ff. BGB. Die ... [A]-Leasing GmbH war Eigentümerin und hat ihr Eigentum nach den vorstehenden Ausführungen (oben A. 1.) nicht an die Beklagte verloren. Die Beklagte war bis zur Veräußerung an einen der ... [A]-Leasing GmbH und der Klägerin unbekannten Dritten Besitzerin des Mobilbaggers; sie war gegenüber der ... [A]-Leasing GmbH nicht zum Besitz berechtigt (§ 986 BGB).

63

Die ... [A]-Leasing GmbH als Leasinggeberin und Zedentin des Auskunftsanspruchs befand sich - ebenso wie die Klägerin als Zessionarin - in einer entschuldbaren Ungewissheit über die Umstände der Weiterveräußerung seitens der Beklagten. Zwar hat die Klägerin, handelnd unter ihrer damaligen Firma ... [A] Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH, den Erwerb der Firma ... [H] Transporte im Wege eines Darlehensgeschäfts finanziert (Anlage K 20). Der Klägerin war damals jedoch nicht bekannt und musste auch nicht bekannt sein, dass es sich dabei um den Mobilbagger handelte, den die ... [A]-Leasing GmbH - damals noch eine mit der ... [A] Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH nicht identische juristische Person - der ... [D] GmbH im Wege eines Leasinggeschäfts zur Verfügung gestellt hatte. Diese Zuordnung konnte die Klägerin erst dadurch vornehmen, dass die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits die Vertragsnummer des Finanzierungsvertrags mitgeteilt hat.

64

b) Neben dem Auskunftsanspruch stand der Klägerin auch ein Anspruch auf Belegvorlage zu (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 260 Rdnr. 15 m.w.Nachw.), weil die Klägerin eine zuverlässige Auskunft insbesondere hinsichtlich des von der Beklagten abzuschöpfenden Verkaufserlöses nur auf diesem Wege erlangen konnte.

65

c) Die von der Beklagten erteilte Auskunft stellt hinsichtlich beider Ansprüche das erledigende Ereignis dar.

66

C. Herausgabeantrag (Grabenwalze):

67

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Grabenwalze nach § 985 BGB zu. Die Klägerin, die die Grabenwalze im Wege des Mietkaufvertrags vom 21. März/12. Mai 2011 als Kreditgeberin der ... [D] GmbH zur Verfügung gestellt hat, war unstreitig ursprünglich Eigentümerin der von dem Lieferanten erworbenen Baumaschine. Sie hat das Eigentum nicht durch das Veräußerungsgeschäft zwischen der ... [D] GmbH und der Beklagten an diese verloren. Die Beklagte ist unstreitig weiterhin Besitzerin der Grabenwalze; ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB steht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu.

68

Die Beklagte hat das Eigentum an der Grabenwalze nicht gutgläubig von der nichtberechtigten ... [D] GmbH erworben (§ 932 Abs. 1 BGB). Vielmehr hat die Beklagte auch bei diesem Erwerbsvorgang grob fahrlässig gehandelt. Bei dem Veräußerungsgeschäft am 6. August 2012, das bereits kurz nach der Veräußerung des Mobilbaggers und des hydraulischen Abbauhammers vom 26. Juli 2012 stattfand, lagen erhebliche Verdachtsmomente vor, die eine Obliegenheit der Beklagten zur Nachforschung nach den Eigentumsverhältnissen begründeten.

69

Auch bei der Grabenwalze handelte es sich im Zeitpunkt des Verkaufs um ein fast neues Gerät mit Baujahr 2011. Neben dem Baujahr ist in der Rechnung vom 6. August 2012 (Anlage K 9 = GA 29) ausgewiesen, dass die Maschine sich in neuwertigem Zustand befand. Die Beklagte konnte sich angesichts des vorausgegangenen Verkaufsvorgangs vom 26. Juli 2012 nicht der Erkenntnis verschließen, dass von Seiten der ... [D] GmbH ein „Ausverkauf“ an Baufahrzeugen und Baumaschinen mit relativ kurzem Betriebsalter stattfand. Dabei war der Beklagten, wie vorstehend unter A. 1. ausgeführt, bekannt, dass die ... [D] GmbH bis zuletzt nicht in der Lage gewesen war, die Mietforderung in Höhe von 19.439,04 € zu bezahlen. Sämtliche Verkaufsvorgänge fanden aus Sicht der ... [D] GmbH und der Beklagten als Unternehmen in der Baubranche zur Hochsaison statt. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass es sich bei der Grabenwalze um ein spezielles, künftig für die ... [D] GmbH nicht mehr brauchbares Baufahrzeug handelte.

70

Hinzu kommt, dass die ... [D] GmbH am gleichen Tage an die Beklagte auch einen gebrauchten Walzenzug „Glattmantelbandage“ mit Baujahr 2009 in einem als neuwertig bezeichneten Zustand zu einem Preis von 32.500 € netto veräußerte (Rechnung Anlage K 19). Diese Baumaschine veräußerte die Beklagte im Oktober 2012 zu einem Preis von 49.000 € netto weiter (Anlage K 18). Die Differenz zwischen dem Einkaufspreis der Beklagten bei der ... [D] GmbH und dem Weiterverkaufspreis betrug damit mehr als 50 % und lag damit weit über der von der Beklagten üblicherweise kalkulierten Spanne von 15 bis 20 %. Auch dies musste der Beklagten deutlich nahe legen, dass die ... [D] GmbH sich in einer Not- und Ausverkaufssituation befand.

71

Dieser Befund wird auch dadurch gestützt, dass die ... [D] GmbH am gleichen Tag noch einen LKW an die Beklagte verkaufte, jedoch nicht in der Lage war, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen. Deshalb musste sich bezüglich des LKW für die Beklagte aufdrängen, dass die ... [D] GmbH nicht Eigentümerin war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365 Rdnr. 16). Bei dieser Sachlage musste die Beklagte bei objektiver Betrachtung auch bezüglich der weiteren, am gleichen Tage veräußerten Grabenwalze Verdacht schöpfen. Diesen Verdacht konnte die Beklagte nicht dadurch hinreichend ausräumen, dass sie - wie sie vorgetragen hat - die ... [D] GmbH nach ihrer Eigentümerstellung befragte bzw. sich auf der Rechnung vom 6. August 2012 (Anlage K 9) bescheinigen ließ, dass die Grabenwalze frei von Rechten Dritter sei.

D.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

73

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

74

Die Revision ist entgegen der Anregung der Beklagten nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.

75

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 140.000 € festzusetzen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 20 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und e

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - XII ZB 201/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB201/13 Verkündet am: 2. Juli 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB201/13 Verkündet am:
2. Juli 2014
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 A, 1607 Abs. 3

a) Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf
Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207
= FamRZ 2013, 939).

b) Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name
sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende
Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende
Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und
erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des
Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Friedberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute.
2
Die Beteiligten heirateten 1971. Im Jahr 1981 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter. Nach der Ehescheidung im Jahr 2006 stellte das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers fest, dass die Tochter nicht von diesem abstammt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen will.
3
Das Amtsgericht hat dem auf Nennung des Vaters gerichteten Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen ha- be, wer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgt die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und beruht darauf, dass die Beteiligten mit der Eheschließung weitgehende Rechtsbeziehungen begründet hätten. Der Antragsteller habe es als Scheinvater nicht zu vertreten, dass er keine Kenntnis davon habe, wer (außer ihm) als Vater in Betracht komme. Das wisse nur die Antragsgegnerin. Ihr Vortrag, sie sei immer von der Vaterschaft des Antragstellers ausgegangen, sei wenig überzeugend. Wenn nicht irgendwelche außergewöhnlichen Umstände vorlägen, sei es jeder Frau bewusst, wenn auch ein anderer als ihr Ehemann als Vater in Betracht komme. Es entspreche - jedenfalls in durchschnittlichen bürgerlichen Verhältnissen - der Regel, dass Frauen den Namen desjenigen, mit dem sie ungeschützt verkehren , kennen oder kennen könnten. Bereits mit Beginn der Schwangerschaft, spätestens aber unmittelbar nach der Geburt sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Antragsteller zu informieren, dass auch ein anderer Mann als Vater in Betracht komme. Die Verpflichtung ergebe sich spiegelbildlich aus der gesetzlichen Fiktion der Vaterschaft des Ehemanns, insbesondere wenn dieser über viele Jahre für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei.
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Die Auskunftspflicht entfalle nicht allein deswegen, weil die Kindesmutter behaupte, den Namen des tatsächlichen Erzeugers nicht zu kennen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob sie gegenüber ihrem Ehemann und ihrem Kind verpflichtet sei, sich die Informationen zu verschaffen, welche zur Ermittlung des biologischen Vaters erforderlich seien. Eine solche Obliegenheit sei grundsätzlich anzunehmen, weil die Auskunft für die Angehörigen existenziell wichtig sei und sie ihre Unkenntnis nicht zu vertreten hätten. Es wäre unbillig, wenn sich eine Ehefrau ihren Mitteilungspflichten mit der einfachen und nicht überprüfbaren Behauptung ihrer Unkenntnis entziehen könnte.
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Soweit die Antragsgegnerin behaupte, den Namen des biologischen Vaters nicht zu kennen, weil es sich nur um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt habe, reiche dieses Vorbringen nicht aus, um daraus herleiten zu können, dass für sie die Auskunftserteilung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich und der Anspruch auf Leistung deswegen ausgeschlossen sei. Dazu habe sie substantiierter vortragen müssen, mit wem sie während der Empfängniszeit verkehrt habe, wie lange die Beziehung gedauert habe, welche Informationen sie bezüglich dieses Mannes gehabt habe und warum es ihr nicht, auch nicht auf Umwegen, zum Beispiel über gemeinsame Bekannte, möglich sei, die vom Antragsteller geforderten Auskünfte zu beschaffen.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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a) Ein Verstoß gegen §§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 308 ZPO liegt nicht vor.
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Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht sei über den vom Antragsteller gestellten Antrag hinausgegangen. Dieser habe sich auf die Benennung des Vaters bezogen, während das Oberlandesgericht ausweislich seiner Entscheidungsbegründung daraus weitergehende Pflichten (Auskunft über die Dauer der Beziehung und weitere Informationen bezüglich des biologischen Vaters) entnommen habe.
11
Die Rüge ist unbegründet, weil die genannten Gesichtspunkte schon nicht Bestandteil des Entscheidungsausspruchs geworden sind. Dieser besteht allein in der Zurückweisung der Beschwerde. Bei den genannten Umständen handelt es sich um Tatsachen, welche lediglich die der Antragsgegnerin zumutbaren Bemühungen bezeichnen sollen und nicht Gegenstand der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung sind. Ob eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht oder ob die von ihr gemachten Angaben zur Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung ausreichend sind, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
12
b) Das Oberlandesgericht hat den zuerkannten Auskunftsanspruch zu Recht auf § 242 BGB gestützt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).
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(1) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32). In diesem Fall sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21). Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32).
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(2) Der Auskunftsanspruch setzt weiterhin die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]). In diesem Rahmen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen , wobei insbesondere der Zweck der Auskunft sowie auf Seiten der Mutter bestehende berechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen einzubeziehen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1097). Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung bereits feststeht , verbleibt insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr. Der Mutter muss aber auch die Benennung der konkreten Person zumut- bar sein und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihr je nach den Umständen des konkreten Falles eine Auskunft unter diesem Gesichtspunkt nicht abverlangt werden kann (vgl. im Ergebnis etwa den Fall des OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter). Entgegen einer in der Literatur geäußerten Annahme (vgl. Schneider NZFam 2014, 406, 407) hat der Senat diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichterliche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mutter unter wahrheitswidrigen Angaben zur Anerkennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26). Auch aus dem Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 (FamRZ 2013, 939 Rn. 35) folgt nichts anderes, denn hier hat der Senat ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewiesen , bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei.
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Ferner kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter das Informationsinteresse des Scheinvaters überwiegen, wenn dieser mit seinem Auskunftsbegehren vorrangig andere Zwecke verfolgt als die Vorbereitung seines Regressanspruchs oder wenn er Interessen des Kindes geltend machen will, wozu er nicht (mehr) befugt ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 223, 224 f.).
17
Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.
18
(3) Dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen ist, bedeutet nicht, dass er die betreffenden Tatsachen aktuell kennen muss, sondern lediglich , dass diesem deren Ermittlung zumutbar sein muss (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 8 mwN). Der Auskunftsanspruch setzt daher nicht voraus , dass die Umstände, über die Auskunft erteilt werden soll, sich im präsenten Wissen des Auskunftspflichtigen befinden. Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sphäre des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter regelmäßigen Umständen bekannt sind oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann.
19
Über welche konkreten Tatsachen sich der Schuldner erkundigen muss, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Bedeutung der Auskunft für den Anspruchsteller sowie die Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Auskunftsschuldners sind in die Betrachtung einzubeziehen, sofern nicht bereits eine generelle Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung im oben ausgeführten Sinn anzunehmen ist. Erst wenn der Schuldner die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (zur eingeschränkten Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vgl. Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 13 ff.).
20
bb) Dass in der vorliegenden Fallkonstellation nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft ein Auskunftsanspruch im Ausgangspunkt besteht und die Erteilung der Auskunft der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Intimsphäre auch zumutbar ist, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Antragsgegnerin macht mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend, dass sie durch die Pflicht zur Erteilung der Auskunft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag etwa andere Zwecke als die Vorbereitung seines Regressanspruchs nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB verfolgt. Demnach ist das Oberlandesgericht aufgrund einer nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Antragsgegnerin zumutbar ist, die verlangte Auskunft zu erteilen.
21
c) Der Auskunftsanspruch ist nicht bereits durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen oder wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
22
aa) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29).
23
Die Auskunft ist in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen Erzeugers mitgeteilt werden. Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt. Auf die Richtigkeit der Auskunft kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Richtigkeit der Auskunft ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzustellen. Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfüllung dar (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 23; vgl. BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN).
24
Die Mitteilung der Anspruchsgegnerin, dass sie den Namen des möglichen Erzeugers nicht oder nicht mehr kenne, ist indessen unvollständig. Mit ihr kann der Auskunftsanspruch nicht erfüllt werden, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung seines Rückgriffsanspruchs erlangt. Zwar kann dem Informationsinteresse des Auskunftsgläubigers gegebenenfalls auch durch eine sogenannte negative Auskunft genügt werden (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 14 mwN).
Eine solche kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der Anspruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend die Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs von Bedeutung sind. Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219; BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN). Nicht anders verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation. Denn durch die Mitteilung der Mutter als Auskunftsschuldnerin, ihr fehle die Kenntnis vom Namen des möglichen Erzeugers, erhält der Scheinvater als Auskunftsgläubiger keine Informationen, die für den Bestand seines Regressanspruchs von Bedeutung sind. Da dieser nach wie vor ungewiss ist, stellt die Mitteilung der Mutter noch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar (ebenso OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter und - im Ergebnis - auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640 f. für den Auskunftsanspruch des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den behandelnden Arzt).
25
bb) Dass die Auskunftsschuldnerin den Namen des möglichen Erzeugers nicht kenne und ihn auch nicht mit ihr zumutbaren Maßnahmen in Erfahrung bringen könne, kann von ihr folglich nur als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit eingewandt werden. Dies entspricht der Lage bei Geltendmachung des verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und des daraus resultierenden Auskunftsanspruchs gegen seine Mutter (vgl. BVerfG BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869). Ist der Mutter der Name des möglichen Vaters nicht (mehr) bekannt und ist sie auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage, diesen zu benennen, so ist der Auskunftsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.
26
Die Darlegungs- und Beweislast für die die Unmöglichkeit als Einwendung begründenden Tatsachen trägt die Mutter als Auskunftsschuldnerin. Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast (a.A. OLG Köln FamRZ 1994, 1197 zum Auskunftsanspruch des Kindes; dem zustimmend Staudinger/ Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131; Staudinger/Coester BGB [2007] § 1618 a Rn. 49; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. Einf vor § 1591 Rn. 2), und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten Auskunft zu ermöglichen. Die für seine abweichende Auffassung gegebene Begründung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1994, 1197), die Beweislast für die Kenntnis liege entsprechend der Beweislast für die Unrichtigkeit einer ehrverletzenden Behauptung beim Anspruch auf Widerruf beim Gläubiger, vermag schon mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht zu überzeugen. Ebenso wenig trägt das Argument, dass eine potentielle Vollstreckung im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei (so Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131 mwN). Denn dass gegen einen Schuldner trotz behaupteter , aber nicht erwiesener Unmöglichkeit vollstreckt werden kann, ist die regelmäßige Folge dessen, dass ihm im Erkenntnisverfahren der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist. Eine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen dadurch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann (vgl. BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369). Selbst wenn der Einwand der Unmöglichkeit aber gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein sollte, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die (fortgesetzte ) Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Mutter führen und sich aus diesem Grund als unzu- lässig erweisen kann (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 20). Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer Anspruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre.
27
cc) Die angefochtene Entscheidung wird den genannten Grundsätzen gerecht. Das Oberlandesgericht, das die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Kenntnis als wahr unterstellt hat, hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht erkennen lässt, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um die Person des möglichen Erzeugers namhaft zu machen. Die alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem Kurgast gehandelt, dessen Name sie nicht mehr wisse, genügt zur Darlegung einer Unmöglichkeit nicht. Dass die Antragsgegnerin dem Vorfall trotz anschließend eingetretener Schwangerschaft keine Bedeutung beigemessen habe, hat das Oberlandesgericht als nicht überzeugend angesehen. Dies liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesgericht schließlich nicht der Vorwurf zu machen, es habe gegen seine prozessuale Hinweispflicht verstoßen. Vielmehr hat die Berichterstatterin des zuständigen Senats die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, ihr Vortrag sei dahin auszulegen , dass sie eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung geltend mache, und dass sie für ihre Behauptung beweispflichtig sei. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber lediglich auf den - unzutreffenden - Standpunkt gestellt, schon die Anspruchsvoraussetzung, dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen sein muss, liege nicht vor.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Friedberg, Entscheidung vom 09.03.2012 - 700 F 43/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 UF 114/12 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.