Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Dez. 2017 - 10 U 811/16

bei uns veröffentlicht am15.12.2017

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Tenor

Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94/100 und die Beklagte 6/100.

Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag für das versicherte Grundstück des Klägers Am H. 5 in M. in Anspruch. Auf das Versicherungsverhältnis, das Versicherungsschutz gegen Elementargefahren wie Überschwemmungen und Erdrutsche umfasst, finden die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2006 (vgl. Anlage BLD 1, Anlagenmappe) Anwendung. Hinsichtlich der Elementargefahren wie Überschwemmung und Erdrutsch wurde je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 500,00 € vereinbart.

2

Der Kläger zeigte am 21.05.2013 über den Vertragsvermittler der Beklagten an, dass der Hang hinter seinem Haus abgerutscht sei und Wasser in das Haus ströme, wodurch die Tür aufgequollen sei und es Schäden am Putz der Hauswand gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt führte der Kläger Isolierarbeiten an der Außenfassade durch und hatte er hierzu ein Gerüst an die hintere Seite des Hauses gestellt.

3

Die Beklagte beauftragte daraufhin die Firma I. damit, weitere Feststellungen zu dem angezeigten Schaden zu treffen. In diesem Rahmen führte ein Mitarbeiter dieses Unternehmens am 18.06.2013 einen Ortstermin durch.

4

Die Beklagte 2013 lehnte mit Schreiben vom 19.07.2013 ihre Eintrittspflicht ab. Daraufhin forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2013 auf, die Ansprüche des Klägers bis zum 14.08.2013 anzuerkennen.

5

Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist wurde auf Antrag des Klägers vom 20.08.2013 vor dem Amtsgericht I. ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (302 H 15/13). Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. bezifferte in seinem Gutachten vom 11.04.2014 (dort S. 20, Bl. 132 der Beweissicherungsakte) die Beseitigungskosten für Erd- und Gesteinsmassen auf 1.580,00 € netto und die Kosten für die Sicherung des Hangs auf 18.640,00 € netto (dort S. 21 der Beweissicherungsakte). Ebenfalls im selbständigen Beweisverfahren bezifferte der ebenfalls gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. M. A. in seinem Gutachten vom 12.06.2015 die Kosten für Putzarbeiten an der Hauswand auf 750,00 € netto (vgl. S. 1, 14 des Gutachtens, Bl. 162, 175 d. Beweissicherungsakte).

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Beseitungs- und Sicherungskosten, unter Berücksichtigung des vereinbarten Eigenanteils von 500,00 € insgesamt 19.720,00 €, bis zum 23.05.2014 zu bezahlen. Die Beklagte lehnte dies ab.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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auf seinem Grundstück sei es in der Nacht zum Pfingstmontag im Jahre 2013 hinter dem Wohnhaus am Steilhang zu einem Erdrutsch infolge Unterspülung durch starke Regenfälle gekommen, bei dem mehrere Kubikmeter Gesteins- und Erdmassen abgerutscht seien. Die starken Regenfälle hätten auch dazu geführt, dass im Vorflur hinter der Haustür Wasser in das Gebäude eingedrungen sei, wodurch sich der Fußboden angehoben habe, eine Tür aufgequollen sei, und sich an der Tür Risse sowie am Mauerwerk und Putz des Eingangsbereichs hinter der Hauseingangstür Schäden gebildet hätten. Es habe sich hierbei um ein ausschließlich naturbedingtes Ereignis gehandelt, das nicht im Zusammenhang mit dem hinter dem Haus aufgestellten Gerüst gestanden habe. Die Nässeschäden am Gebäude beruhten auch nicht auf einer längeren Feuchtigkeitseinwirkung, sondern auf einer Überschwemmung.

9

Er habe die bisherige Schadensbeseitigung mithilfe von Nachbarn und Freunden in Eigenleistung erbracht. Weiter müsse die Böschung hinter dem Haus gesichert werden, damit es nicht nochmals zu einem solchen Erdrutsch kommen könne. Dies gelte insbesondere für einen freigespülten größeren Felsbrocken.

10

Ihm stünden vorbehaltlich des abzuziehenden Eigenanteils von 500,00 € an bisherigen Beseitigungskosten die gutachterlich bemessenen 1.580,00 € netto zu, weitere 750,00 € seien für die Beseitigung der Wasserschäden an der Außenwand des Vorflures erforderlich sowie 18.640,00 € netto zur Absicherung des Hanges. Versichert seien nicht nur Gebäudeschäden, sondern gemäß § 2 der VGB 2006 auch „Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegung- und Schutzkosten" und „Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens", mithin auch die Kosten der Sicherung des streitgegenständlichen zu dem versicherten Grundstück gehörenden Hangs.

11

Nach Eintritt des Versicherungsfalls gehe von diesem Hang eine konkrete Gefahr für das versicherte Gebäude aus. Bei nochmaligem Auftreten sehr starker Niederschläge könne es einen abermaligen Erdrutsch geben. Es sei daher von einer konkreten unmittelbar bevorstehenden Erdrutschgefahr im Sinne des § 90 VVG, § 2 Nr. 1 VGB 2006 auszugehen. Insbesondere könne ein großer lockerer Felsbrocken mit einem Volumen von ca. 1-2 cbm, der vom Unwetter freigespült worden sei, ohne Sicherung jederzeit abrutschen. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen müsse der Kläger durch eine Fachfirma durchführen lassen, so dass ihm hierfür ein Vorschuss zustehe, den er über § 83 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangen könne.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.720 € sowie weitere 750,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2013 zu zahlen;

14

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.171,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten;

15

hilfsweise,

16

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zur Sicherung des Hangs bis zu einem Betrag in Höhe von 19.700,00 € auf Nachweis zu ersetzen;

17

weiter hilfsweise,

18

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen Aufwendungen, die zur Sicherung des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016 auf den dort vorhandenen Bildern 1 bis 4 als größerer Felsblock bezeichneten Felsblocks erforderlich sind, auf Nachweis zu ersetzen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte hat vorgetragen,

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dass es am Pfingstmontag des Jahres 2013 zu einem Erdrutsch gekommen sei, bei dem mehrere Kubikmeter Gesteins- und Erdmassen abgerutscht seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Feuchtigkeitseinwirkungen im Bereich der klägerischen Hauswand seien auf eine längere Feuchtigkeitseinwirkung zurückzuführen. Die Kostenposition für das angebliche Abräumen des Erdreiches sei nicht erstattungsfähig, da keinerlei Zahlungsbelege nachgewiesen seien, ebenso die Kosten, die der Kläger fiktiv für das Absichern des Hanges geltend mache. Es seien vielmehr nur diejenigen schadensbedingt notwendigen Reparaturarbeiten ersatzfähig, die an dem versicherten beschädigten bzw. zerstörten Gebäude entstanden seien.

23

Aufräumkosten bezogen auf den Abraum des behaupteten abgerutschten Erdreichs seien tatsächlich nicht angefallen. Infolge des Erdrutsches sei ein Absichern des Hangs nicht notwendig geworden. Für eine Hangsicherung sei im Übrigen der Kläger selbst verantwortlich, weil nicht der Hang, sondern nur das Einfamilienhaus versichert sei, die Kosten des Absicherns des Hanges infolge eines bereits abgeschlossenen Versicherungsfalls keine Rettungskosten darstellten und auch kein weiterer Versicherungsfall im Sinne des § 90 VVG unmittelbar bevorstehe.

24

Schließlich werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich im Vorflur nur hinter der Haustür infolge einer Überschwemmung Wasser angesammelt und einen Gebäudeschaden verursacht habe. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass es infolge einer Überschwemmung zu einem Hangrutsch gekommen sei.

25

Das Landgericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Carmen M., Bianca V., Werner V. und Michael F.(Sitzungsprotokoll vom 29.07.2015, Bl. 125 ff. d. A.) und ein schriftliches (Ergänzungs-)Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. J. D. vom 19.01.2016 (Bl. 186 ff. d. A.) eingeholt.

26

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2014 zu zahlen. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen des Klägers, die zur Sicherung des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem Ergänzungsgutachten 19.01.2016 auf den dort vorhandenen Bildern 1-4 als größerer Felsblock bezeichneten Felsblocks erforderlich sind, auf Nachweis zu ersetzen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

27

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei im Hauptantrag nur zu einem geringen Teil und ansonsten nur hinsichtlich des äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsantrags begründet.

28

Ein Anspruch auf Erstattung von 750,00 € für Putzarbeiten an der Wand des Vorbaus stehe dem Kläger nicht zu. Unabhängig davon, ob der Kläger bereits ausreichend zu einer bedingungsgemäßen Überschwemmung vorgetragen habe, stehe eine solche jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Gemäß § 4 Nr. 1 d) der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2006) sei das Versicherungsgrundstück gegen Überschwemmung versichert. Dabei werde nach § 9 Nr. 1 VGB 2006 der Begriff der Überschwemmung als „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude stehe, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder Witterungsniederschläge" definiert.

29

Die einzige Zeugin, die etwas zu den vorgetragenen Schäden durch Wassereintritt habe bekunden können, sei die Zeugin M., die Ehefrau des Klägers. Nach ihrer Aussage sei das Wasser im „Vorbau" hoch gekommen und habe ca. 1 cm auf den Fliesen gestanden. Weiter habe es sich die Wand hochgezogen, so dass der Putz von der Außenwand abgefallen sei. Damit sei das Entscheidende für eine Überschwemmung im Sinne von § 4 Nr. 1 d) VGB 2006, nämlich eine Ansammlung von Wasser auf anderen Teilen des Grundstücks gerade nicht erwiesen; es genüge insoweit nicht, wenn das Wasser ohne eine solche Ansammlung direkt in ein Gebäude bzw. Gebäudeteil hinein geflossen sei.

30

Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. M. A. im Verfahren 302 H 15/13 AG I. gingen Feststellungen zu einer solchen Überschwemmung nicht hervor. Zwar ordne der Sachverständige die Ursache für die hier geltend gemachten Schäden „mit hoher Wahrscheinlichkeit" dem streitgegenständlichen Starkregenereignis zu, dass sie jedoch durch eine Überschwemmung im obigen Sinne ausgelöst worden seien, gehe daraus auch im Rahmen der Ausführungen unter 7.3 des Gutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor. Vielmehr sei dort lediglich die Rede von einer stärkeren Wasserbeanspruchung infolge eines Starkregenniederschlags.

31

Den Ersatz der Beseitigungskosten könne der Kläger nur zu einem Teil verlangen. Ein entsprechender Anspruch stehe ihm gemäß § 2 Nr. 4 b) VGB 2006 zu.

32

Zunächst stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es hinter dem Haus des Klägers am bzw. in der Nacht zum 20.05.2013 zu einem Erdrutsch im Sinne des § 9 Ziffer 5 VGB 2006, nämlich einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, gekommen sei.

33

Dies ergebe sich zunächst aus der Aussage der Zeugin Carmen M.. Diese habe bekundet, dass sie und der Kläger nach anhaltenden Regenfällen am Abend des Pfingstmontag festgestellt hätten, dass der „Graben" zwischen dem Haus und dem Hang bis zur Höhe des Flurfensters komplett mit Geröll gefüllt gewesen sei. Dies werde von ihrer Tochter, der Zeugin Bianca V., bestätigt, die sich zwar nicht mehr an den genauen Zeitpunkt dieser Beobachtung habe erinnern können, wohl aber daran, dass beim Kläger an dem Hang hinter dem Haus einmal Erdreich heruntergekommen sei. Es sei das reinste Chaos gewesen; die Steinwacken seien auch in das Styropor hineingefallen, das unten an der Hauswand geklebt habe. An dieses Phänomen habe sich auch der Zeuge F. zu erinnern vermocht, der dies auch auf den Zeitraum Pfingsten 2013 habe eingrenzen können und der ebenfalls bekundet habe, dass hinter dem Haus des Klägers Geröll und Steine bis zur Größe eines großen Kürbisses gelegen hätten. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln, bestehe vorliegend kein Anlass. Soweit es sich bei den Zeuginnen M. und V. um nahe Angehörige des Klägers handele, seien ihre Aussagen insbesondere vom Zeugen F. bestätigt worden.

34

Dass die von den Zeugen entsprechend wahrgenommenen Erd- und Gesteinsmassen unmittelbar hinter der klägerischen Hauswand Ergebnis eines niederschlagsbedingten und damit naturbedingten Abgleiten von Gesteins- und Erdmassen gewesen seien, gehe aus den in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.- Ing. J. D. aus seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren vom 11.04.2015 hervor. Insbesondere komme nach diesen Ausführungen das hinter dem Anwesen durch den Kläger aufgestellte Gerüst nicht als Ursache in Betracht.

35

Grundsätzlich habe der Kläger daher einen Anspruch gegen die Beklagte aus diesem Versicherungsfall auf Erstattung der Aufräumungskosten nach § 2 Nr. 4 VGB 2006. Ein solcher ergebe sich jedoch nicht aus § 2 Nr. 4 a) VGB 2006. Hiervon seien nämlich nur Aufwendungen für das Aufräumen versicherter Sachen umfasst. Das Grundstück unmittelbar hinter der Hauswand des Klägers, auf dem sich die Erd- und Gesteinsmassen befunden hätten, gehöre jedoch nach § 1 VGB 2006 nicht zur versicherten Sache dazu. Diese sei nämlich ausweislich Nr. 1 zunächst das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude mit seinen Bestandteilen und gemäß Nr. 3 auch bestimmte sonstige Grundstücksbestandteile. Erdreich gehöre jedoch nicht dazu.

36

Ein Erstattungsanspruch ergebe sich grundsätzlich jedoch aus § 2 Nr. 4 b) VGB 2006, denn das Abräumen der Gesteins- und Erdmassen sei hier zur Wiederherstellung der versicherten Sache, nämlich des Gebäudes, erforderlich gewesen. Die Zeugin V. habe nämlich bekundet, dass die Steine direkt an dem Styropor drangelegen und Teile davon beschädigt hätten. Sie selbst habe zuvor das Styropor an die Hauswand geklebt.

37

Damit ergebe sich die Erforderlichkeit des Aufräumens des Erd- und Gesteinsschuttes, denn die Beschädigung durch die Gesteinsbrocken betreffe hier das versicherte Objekt, das Gebäude, selbst.

38

Der Höhe nach beschränke sich die zu leistende Erstattung jedoch auf den tenorierten Betrag von 1.280,00 € (rechnerisch richtig und so vom Landgericht auch tenoriert: 1.080,00 € abzüglich 500,00 €, demnach 580,00 €; Anm. des Senates). Diese Kosten habe der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. in seinem Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren als erforderliche reine Lohnkosten bei Beauftragung eines lokalen Handwerks- oder Baugeschäfts ermittelt. Dabei sei er von einer abgerutschten Masse von 2,5 bis 3 m³ ausgegangen, wobei er für diese Schätzung von den Angaben des Klägers und den seitlich auf dem Grundstück abgelagerten Gestein ausgegangen sei.

39

Diese Menge habe er nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme seiner Aufwandsberechnung zugrunde legen dürfen. Der Zeuge F., nach eigenen Angaben gelernter Maurer, habe die Menge an Erde und Steinen ebenfalls auf 2-3 m³ geschätzt und auch bekundet, dass diese auf einer Wiese neben dem Grundstück abgelagert worden seien, wo sie der Sachverständige dann in Augenschein genommen habe.

40

Dass der Kläger die Schadensbeseitigung in Eigenleistung beseitigt habe, entbinde die Beklagte nicht von ihrer Erstattungspflicht. Die Arbeitskraft des Klägers und seiner Helfer, die nach dem Ergebnis der durchgeführten Zeugenvernehmungen zur Schadensbeseitigung aufgewendet worden sei, habe einen Vermögenswert, da sich für sie ein Marktwert gebildet habe, was nicht zuletzt aus der Berechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. hervorgehe.

41

Der Kläger könne die Erstattung des Wertes der aufgewendeten Arbeitskraft jedoch nur in dem Umfang verlangen, wie sie nachweislich angefallen sei, d. h. nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen V. und F. im Umfang von 27 Stunden. Setze man mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. D. die Kosten für eine Arbeitsstunde auf 40,00 € fest, so ergebe sich hieraus ein zu erstattender Betrag von 1.080,00 €. Anfahrtskosten kämen hier nicht in Betracht. Auch komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Zeugen, die ihn bei der Schadensbeseitigung unterstützt hätten, seinerseits bezahlt habe, da es vorliegend um den Wert der Arbeitskraft als solcher gehe. Auch müsse sich der Kläger die Hilfe durch Dritte nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

42

Von diesen so ermittelten 1.080,00 € sei die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € abzuziehen, was insgesamt einen erstattungsfähigen Betrag von 580,00 € ergebe.

43

Schließlich stehe dem Kläger auch ein Vorschuss für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter seinem Haus nicht zu.

44

Nach § 2 Ziffer 1 VGB 2006 würden zwar Aufwendungen, die zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens grundsätzlich gewährt, allerdings bestehe nach dieser Klausel kein Anspruch auf Vorschuss, wie die Formulierung „für sachgerecht halten durften" zeige.

45

Auch aus § 30 VGB 2006 ergebe sich kein solcher Anspruch. Danach könne der Versicherungsnehmer u. U. einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen sei. Vorliegend mache der Kläger jedoch zum einen keinen Abschlag geltend, sondern einen Vorschuss, d.h. eine Zahlung auf die voraussichtlich notwendigen Kosten für eine noch nicht begonnene Maßnahme. Zudem begründe § 30 VGB 2006 keinen eigenen, von den Voraussetzungen der §§ 2, 29 VGB 2006 losgelösten Anspruch, sondern lediglich eine Zahlungsmodalität.

46

Ein Vorschussanspruch ergebe sich auch nicht aus § 90 VVG, selbst dann nicht, wenn der Versicherungsfall, (Beschädigung des versicherten Hauses durch das Abrutschen des Felsbrockens) unmittelbar bevorstehe. Der Kläger könne Aufwendungen, um diesen - unterstellt - unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder zu mindern, nicht im Wege des Vorschusses geltend machen, da § 90 WG explizit nicht auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG verweise. Der Reformgesetzgeber von 2008 sei dabei davon ausgegangen, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer noch Zeit habe, den Umfang seiner Aufwendungen abzuschätzen, um einen Vorschuss beziffert zu begründen, geltend zu machen und innerhalb der allgemeinen Fälligkeitsfristen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erhalten, in aller Regel an dem Erfordernis fehle, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstehe.

47

Auch unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten, also der Abwendung oder Minderung eines Schadens im Sinne des § 82 Abs. 1 VVG i. V. m. § 2 Ziffer 1 VGB 2006, komme ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht. Denn die Regelung betreffe Kosten der Erfüllung der vertraglichen Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Diese Obliegenheit beginne erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, nicht jedoch in dessen (unmittelbarem) zeitlichem Vorfeld, wie die Existenz des § 90 VVG zeige. Die Absicherung des Hanges gehöre nicht mehr zu dem behaupteten Versicherungsfall vom Pfingstmontag 2013; dieser sei jedenfalls mit dem für diese Nacht behaupteten Abrutschen der Gesteins- und Erdmassen abgeschlossen. Würde der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. beschriebene Gesteinsbrocken freigespült werden und gegen das Haus des Klägers stürzen, so würde dies einen neuen Versicherungsfall begründen. Es handele sich hier auch nicht um einen sog. gedehnten Versicherungfall. Dessen Wesensmerkmal sei nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen - mehr oder weniger langen - Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend sei für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimme.

48

Auch der Hilfsantrag des Klägers, wonach festgestellt werden solle, dass die Beklagte Aufwendungen zur Sicherung des Hangs bis zu einem Betrag in Höhe von 19.700,00 € auf Nachweis zu ersetzen habe, habe keinen Erfolg.

49

Der hier einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 90 VVG i. V. m. § 83 VVG scheitere daran, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Abrutsch des gesamten Hangs, auf den sich dieser Antrag beziehe, unmittelbar bevorstehe; vielmehr sei ein abermaliger Erdrutsch lediglich „nicht ausgeschlossen".

50

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf die - zulässigerweise (§ 256 ZPO) - äußerst hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Beklagte seine Aufwendungen für die Sicherung des Felsblocks zu ersetzen hat, der im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom 19.01.2016 (Bl. 186 ff. d. A.) näher beschrieben ist. Aufwendungen des Klägers zur Sicherung des in Rede stehenden Felsblocks seien gemäß §§ 90, 83 Abs. 1 S. 1 VVG von der Beklagten zu erstatten. Insoweit stehe ein Versicherungsfall nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016 unmittelbar bevor, weil sich der Felsblock bereits derart aus dem Gebirgsverband gelöst habe, dass er jederzeit gegen das Haus des Klägers herabstürzen könne. Aufgrund der fortschreitenden Verwitterung und Erosion der Felsböschung sei ein Abrutschen des Blocks unvermeidbar, falls keine Abhilfemaßnahmen erfolgten. Der Zeitpunkt eines solchen Abrutschens sei nicht zuverlässig vorhersehbar, da dies unter anderem von Witterungseinflüssen abhänge, bei denen ein Abrutschen innerhalb kurzer Zeit möglich und unter ungünstigen äußeren Einflüssen, vor allem bei intensiven Niederschlägen, sehr wahrscheinlich sei.

51

Ein versicherter Schaden, nämlich ein Gebäudeschaden, mithin also ein Schaden am versicherten Objekt, wäre durch das Abrutschen des Felsblocks als versichertem Ereignis im Sinne des § 9 Nr. 5 VGB 2006 ohne Rettungsmaßnahmen mithin unabwendbar oder mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit zu befürchten. Dass nach den Angaben des Sachverständigen vermutlich ungünstige Witterungsverhältnisse hinzutreten müssten, um den Versicherungsfall auszulösen, ändere nichts an der Bewertung, dass ein solcher unmittelbar bevorstehe, da insbesondere ein starker Niederschlag nicht jahreszeitgebunden sei und jederzeit eintreten könne.

52

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

53

Der Kläger macht mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend,

54

eine bedingungsgemäße und für die Putzschäden ursächliche Überschwemmung liege vor. Sie ergebe sich bereits aus den Pressemitteilungen (Anlage K 1, Anlagenmappe), aus der Aussage der Zeugin M. und aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. vom 12.06.2015, das für die Überschwemmung im Vorbau als Schadensursache spreche. Das Landgericht verlange zu Unrecht, dass sich zunächst Wasser auf Teilen des Grundstücks hätte ansammeln müssen, bevor es an dem Gebäude einen Schaden anrichte. Ausreichend sei, dass, wie hier, Starkregen dazu geführt habe, dass sich Regenwasser durch die Außenwand und durch den Estrich des Vorraums nach oben in den Vorflur gedrückt habe und diesen in Form einer Wasseransammlung überflutet habe und diese Wasseransammlung infolge ihrer Kapillarwirkung zu dem Gebäudeschaden am Innenputz geführt habe. Hilfsweise seien bei diesem vom Sachverständigen festgestellten Schadenshergang auch die vom Landgericht an einen Überschwemmungsschaden gestellten Voraussetzungen erfüllt, weil zunächst der Flur als anderer Grundstücksteil überschwemmt worden sei, bevor dann infolge dieser Überschwemmung der Innenputz als eigenständiger Grundstücks-/Gebäudeteil beschädigt worden sei.

55

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vorschuss auf die Hangsicherungskosten zu, den auch § 2 Ziff. 1 VGB 2006 nicht ausschließe. Die Begriffe „Vorschuss“ und „Abschlagszahlung“ seien letztlich gleichbedeutend; der Kläger mache jedenfalls hilfsweise eine Abschlagszahlung geltend, die ihm gemäß § 30 VGB 2006 auch zustehe. Die vom Landgericht angeführten Überlegungen des Gesetzgebers zu § 90 VVG hinderten die Beklagte nicht, in ihren VGB einen entsprechenden Anspruch zu gewähren. Dieser ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes, weil ein gedehnter Versicherungsfall vorliege. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom 19.01.2016 sei dahin zu verstehen, dass zum Schutz gegen ein Abrutschen des großen Felsbrockens auch die dahinter und daneben befindlichen Bereiche, die der Sachverständige in seine Gesamtkalkulation einbezogen habe, zu sichern seien.

56

Der Kläger beantragt nunmehr,

57

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 19.140,00 € und 750,00 € und 1.171,67 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen,

58

und hilfsweise

59

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die restlichen Aufwendungen bis zum vollen Betrag in Höhe von 19.700,00 € für die Sicherung des Hangs zu ersetzen.

60

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.10.2016 (Bl. 327 ff. d. A.), eingegangen innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten, zusätzlich zu seinem Berufungsantrag beantragt,

61

„klarstellend“ eine Verzinsung der Hauptforderungen (19.140,00 € + 750,00 €) und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit dem 15.08.2013 mit 5 % über dem Basiszinssatz auszusprechen.

62

Die Beklagte beantragt,

63

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

64

und mit ihrer eigenen Berufung,

65

unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt, nämlich auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt habe;

66

vorsorglich

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das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

68

Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend,

69

eine Vergütung für Eigenleistungen als Bewegungs- und Schutzkosten gemäß § 2 Nr. 4 b) VGB 2006 stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe den hierfür erforderlichen durch Erdrutsch herbeigeführten Gebäudeschaden schon nicht vorgetragen, weil es an der Mindestvoraussetzung einer Substanzbeschädigung des Gebäudes fehle. Lasse man hierfür etwa eingedrückte Styroporabdeckungen bereits genügen, so sei jedenfalls der zugesprochene Aufwand zu hoch. Zum Verkleben neuer Styroporabdeckungen hätte es genügt, die unmittelbar betroffenen Bereiche an der Hauswand freizuräumen; zum Umfang der Beschädigungen fehlten Feststellungen. Eigenleistungen würden nach § 2 VGB 2006 nicht erstattet; weder seien dem Kläger Kosten tatsächlich entstanden, noch könne darauf abgestellt werden, welche Kosten bei der Beauftragung eines Fachunternehmens - gar unter Einschluss kalkulatorischen Gewinns und der Mehrwertsteuer - entstanden wären.

70

Das in erster Instanz erfolgreiche Feststellungsbegehren des Klägers sei bereits unzulässig, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle, jedenfalls aber unbegründet.

71

Der Feststellungstenor des angefochtenen Urteils gehe zeitlich zu weit, weil eine Übernahme der Kosten für die Sicherung des Felsblocks durch die Beklagte allenfalls dann in Betracht komme, wenn der drohende Versicherungsfall, den es zu verhindern gelte, während der materiellen Versicherungszeit der Beklagten eintreten würde. Der Absturz des Felsblocks stehe nicht unmittelbar bevor, weil dieser seit Jahren in seiner Position verharre, zumal für den Absturz ungünstige Witterungsverhältnisse hinzukommen müssten. Es stehe auch nicht fest, dass von einem Absturz des Felsblocks das versicherte Gebäude betroffen sein werde. Jedenfalls sei der Kläger gehalten, zur Schadensvorbeugung eine Absicherung des Hanges zu veranlassen, um sich im Schadensfall nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt zu sehen.

72

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

73

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind nicht begründet.

A.

74

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 10.01.2017 (Bl. 336 ff. d. A.) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen beider Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hätten, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

75

Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt:

76

„...Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

77

1) Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung für Putzarbeiten an der Wand des Vorbaus des Anwesens des Klägers verneint. Es hat hierzu ausgeführt, dass gemäß § 4 Nr. 1 d) der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2006, Anlage BLD 1) das Versicherungsgrundstück gegen Überschwemmung versichert sei. Dabei werde gemäß § 9 Nr. 1 VGB 2006 der Begriff der Überschwemmung als „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude stehe, durch Ausuferung von oberirdischem, stehenden oder fließenden Gewässer oder Witterungsniederschläge“ definiert. Die einzige Zeugin, die Ehefrau des Klägers, Carmen M., habe hierzu bekundet, dass das Wasser im Vorbau hochgekommen sei und ca. 1 cm auf den Fliesen gestanden habe. Weiter habe es sich die Wand hochgezogen, sodass der Putz von der Außenwand abgefallen sei. Damit sei das Entscheidende für eine Überschwemmung im Sinne von § 4 Nr. 1 d VGB 2006, nämlich eine Ansammlung von Wasser auf anderen Teilen des Grundstücks gerade nicht erwiesen. Es genüge insoweit nicht, wenn das Wasser ohne eine solche Ansammlung direkt in ein Gebäude bzw. Gebäudeteil hineingeflossen sei. Auch aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. A. im Verfahren 302 H 15/13 vor dem Amtsgericht I. gingen Feststellungen zu einer solchen Überschwemmung nicht hervor. Zwar ordne der Sachverständige die Ursache für die hier geltend gemachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit dem streitgegenständlichen Starkregenereignis zu, dass sie jedoch durch eine Überschwemmung im obigen Sinne ausgelöst worden sei, gehe auch im Rahmen seiner Ausführungen unter 7. 3 des Gutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor. Vielmehr sei dort lediglich die Rede von einer stärkeren Wasserbeanspruchung infolge Starkregenniederschlags.

78

Hiergegen wendet sich der Kläger. Er argumentiert, das Landgericht habe zu Unrecht eine Überschwemmung als Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch verneint. Dass im vorliegenden Fall eine schadensursächliche Überschwemmung in Form einer Überflutung des versicherten Grund und Bodens vorgelegen habe, die unter die Definition des § 9 Nr. 1 VGB 2006 falle, ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten unstreitigen Pressemitteilung und aufgrund der Aussage der Zeugin Carmen M.. Diese habe eine Ansammlung von Wasser im Vorbau von 1 cm Höhe, also eine Überschwemmung glaubhaft bekundet. Ferner spreche das Gutachten des Dipl.-Ing. M. A. vom 12.06.2015 für die Überschwemmung des Vorbaus als Schadensursache. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten (dort S. 13/14) zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Zeugin Carmen M. gesehene Wasser auf den Fliesen den Schaden am Innenputz der Außenwand verursacht habe.

79

Der von der Berufung des Klägers geführte Angriff verfängt nicht.

80

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung für Putzarbeiten an der Wand des Vorbaus des Anwesens des Klägers zu. Nach § 4 Nr. 1 d) VGB 2006 (vgl. Anlage BLD 1) ist das Versicherungsgrundstück gegen Zerstörung und Beschädigung u. a. infolge einer Überschwemmung versichert.

81

§ 9 Nr. 1 a) VGB 2006 definiert unter weiteren Elementargefahren die Überschwemmung eines Grundstücks als eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Grundstück steht durch Ausuferung von oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern oder nach § 9 Nr. 1 b) durch Witterungsniederschläge. Als eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03 - ZfS 2005, 447 ff., juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 09.04.2013 - 9 U 198/12 - NJW-RR 2013, 1120, juris Rn. 11).

82

Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 - 12 U 92/11 -, VersR 2012, 231 f., juris Rn. 14). Erforderlich ist die Darlegung, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben (LG Kiel, Beschluss vom 31.03.2008 - 8 S 130/07 - r+s 2009, 25, juris Rn. 1). Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 U 160/11 - VersR 2012, 437, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 U 103/05 - ZfS 2006, 103, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2007 - 8 U 2837/06 - r+s 2007, 329, juris Leitsatz).

83

Der Kläger führt mit seiner Berufung ohne Erfolg an (BB 2/3, Bl. 264 f. d.), dass diese Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ nicht rechtens und unbillig sei, weil dann bei einer „Überflutung“ wie hier alle gegen Elementargefahren Versicherte leer ausgingen. Es genügt entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Berufung (BB 2/3, Bl. 264 f. d. A.) nicht, dass sich Regenwasser durch die Außenwand und durch den Estrich des Vorraums nach oben in den Vorflur durchgedrückt habe. Die an einen Überschwemmungsschaden gestellten Voraussetzungen sind auch nicht deshalb „hilfsweise“, so der Kläger, erfüllt, weil zunächst der Flur als anderer Grundstücksteil überschwemmt worden sei, bevor dann infolge dieser „Überschwemmung“ der Innenputz als eigenständiger Grundstücks-/Gebäudeteil beschädigt worden sei.

84

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“, die voraussetzt, dass sich in erheblicher Menge Wasser auf der Geländefläche ansammelt, entspricht den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass eingedrungenes Wasser in Höhe von 1 cm auf den Fliesen gestanden hat, reicht dafür nicht aus.

85

Der Kläger vermag sich mit seiner Berufung nicht erfolgreich auf das im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht I. erstellte Gutachten des Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. M. A. vom 12.06.2015 (Bl. 162 ff. der Beweissicherungsakte) berufen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. A. führt zwar unter Punkt 7.3. seines Gutachtens (dort S. 12, Bl. 162, 173 d. A.) unter Bezugnahme auf das ebenfalls in diesem Verfahren erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 11.04.2014 (Bl. 113 ff. der Beweissicherungsakte) aus, dass Ursache für die Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Starkregenereignis zuzuordnen sei.

86

Aufgrund der vom Antragsteller, hier Kläger, beschriebenen Gründung der Wand direkt auf dem Fels und auch aufgrund der Ausführungen der Estricharbeiten neben der Wand ohne Bodenplatte seien Wassereintritte in die Wand nicht zu vermeiden. Die Wassereintritte entstünden offenbar nur dann, sofern besondere Wasserbeanspruchungen entstünden.

87

Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. A. nicht ergebe, dass die im Anwesen des Klägers eingetretenen Schäden durch eine Überschwemmung verursacht worden seien. Denn dies ergibt sich nicht eindeutig aus den Ausführungen des Sachverständigen unter 7. 3 des Gutachtens. Dort ist nämlich lediglich von einer stärkeren Wasserbeanspruchung infolge eines Starkregenniederschlags die Rede.

88

Somit hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden an der Außenwand des Vorflurs in Form von erforderlichen Putzarbeiten im Wert von 750,00 € gemäß § 4 Nr. 1 d) i. V. m. § 9 Nr. 1 a) VGB 2006 verneint.

89

2) Demgegenüber hat das Landgericht mit Recht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten, allerdings nur zum Teil in Höhe von 1.080,00 € abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 500,00 €, mithin in Höhe von 580,00 € nebst Zinsen zugesprochen.

90

Es hat zutreffend den Erstattungsanspruch des Klägers aus § 2 Nr. 4 b) VGB 2006 abgeleitet. Danach sind Bewegungs- und Schutzkosten Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Widerherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

91

Danach sind Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten versichert. Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

92

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass es hinter dem Haus des Klägers am bzw. in der Nacht zum 20.05.2013 zu einem Erdrutsch im Sinne des § 9 Ziffer 5 VGB 2006 gekommen sei, nämlich einem naturbedingten Abgleiten oder Abstützen von Gesteins- oder Erdmassen. Dies ergebe sich zunächst aus der Aussage der Zeugin Carmen M., die bekundet habe, dass sie und ihr Ehemann, der Kläger, nach anhaltenden Regenfällen am Abend des Pfingstmontags festgestellt hätten, dass der Graben zwischen dem Haus und dem Hang bis zur Höhe des Flurfensters komplett mit Geröll gefüllt gewesen sei. Dies werde von ihrer Tochter, der Zeugin Bianca V., bestätigt, die sich zwar nicht mehr an den genauen Zeitpunkt dieser Beobachtung habe erinnern können, wohl aber daran, dass beim Kläger an dem Hang hinter dem Haus einmal Erdreich heruntergekommen sei. Es sei das reinste Chaos gewesen. Die Steinwacken seien auch in das Styropor hineingefallen, was unten an der Hauswand geklebt habe. Daran habe sich auch der Zeuge F. erinnern können, der dieses Ereignis auf den Zeitraum Pfingsten 2013 habe eingrenzen können. Dieser habe ebenfalls bekundet, dass hinter dem Haus des Klägers Geröll und Steine bis zur Größe eines großen Kürbisses gelegen hätten.

93

Zutreffend ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit dem nach dem praktischen Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der letzten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, ZPO § 286 Rn. 19) zu der Überzeugung gelangt, dass es in der Nacht zum 20.05.2013 hinter dem Haus des Klägers zu einem Erdrutsch im Sinne des § 9 Ziffer 5 VGB 2006 gekommen sei. Danach ist ein Erdrutsch ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- und Felsmassen.

94

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Begründung, dass das Landgericht dem Kläger eine Vergütung für Eigenleistungen als Bewegungs- und Schutzkosten zuerkannt habe, obwohl aufgrund der richtigerweise zu treffenden Feststellungen von einem durch Erdrutsch herbeigeführten Gebäudeschaden nicht auszugehen sei. Für einen derartigen Anspruch sei eine Substanzbeschädigung des Gebäudes Voraussetzung, um überhaupt den Eintritt eines Versicherungsfalls annehmen zu können.

95

Die Beklagte hat zwar einen Erdrutsch, bei dem mehrere Kubikmeter Gesteins- und Erdmassen abgerutscht seien, in der besagten Nacht mit Nichtwissen bestritten (vgl. Schriftsatz vom 21.09.2016, S. 1/3, Bl. 313, 315 d. A.). Das Vorliegen eines Erdrutsches ist aber aufgrund der vorgenannten Zeugenaussagen erwiesen. Die Berufung der Beklagten greift die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht an.

96

Die Zeugin Bianca V. hat hierzu in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht bekundet, die Steine bzw. Steinwacken seien in das Styropor, das sie zuvor verklebt habe, hineingefallen. Die Steine hätten an der Hauswand dran gelegen, Teile des Styropors seien beschädigt gewesen. Der Kläger habe die Steine selbst weggeholt, in dem er diese mit Eimern durch das Fenster des Hauses hineingehoben und auf der der anderen Seite wieder hinausgehoben habe. Die Zeugin Bianca V. vermochte allerdings nicht anzugeben, von welcher Menge Erdreich und Steine auszugehen sei (vgl. Sitzungsprotokoll vom 29.07.2015, S. 2 - 4, Bl. 126 - 128 d. A.)

97

Der Zeuge Michael F., der nach dem Ereignis vor Ort war, hat den Vortrag der Zeugin Bianca V. bestätigt und hat den Ablauf dahingehend konkretisiert, dass der Kläger hinter dem Haus gestanden und die Eimer angereicht habe und er, der Zeuge Michael F., sie entgegengenommen und dann aus dem Haus getragen habe. Der Zeuge Michel F. schätzte die Menge an Steinen, aller Größen, auf ca. 2-3 m³.

98

Diese Ausführungen zu der Mengenangabe sind nachvollziehbar, da auch der im selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. in seinem Gutachten vom 11.04.2014 (vgl. Beweissicherungsakte 302 H 15/13, S. 14, Bl. 126 d. A.. S. 20, Bl. 132 d. A.) von einer abgerutschten Masse Geröll von 2,5 m³ bis 3,00 m³ ausgegangen ist.

99

Hiergegen führt die Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 03.09.2013 (- 4 U 997/12 - VersR 2014, 949 f., juris Rn. 34) an, dass ein Versicherungsfall nur dann vorliege, wenn eine Beeinträchtigung der Substanz des Gebäudes vorliege, welche der Kläger nicht dargelegt habe.

100

Der Angriff verfängt nicht. In der von der Beklagten zitierten Entscheidung war es unstrittig, dass an dem versicherten Gebäude selbst keine Schäden eingetreten waren. Es ist dort lediglich zu einer Absenkung der laut Versicherungsschein nicht versicherten Betonplatten in Richtung Garage gekommen (Urteil vom 03.09.2013, aaO, juris Rn. 31), während im vorliegenden Fall die Gesteinsmassen zu einer Beschädigung des Styropors an der Hauswand geführt haben und so eine Substanzbeschädigung vorliegt.

101

Das Landgericht (LU 8) hat damit zu Recht die Erforderlichkeit des Aufräumens des Erd- und Gesteinsschutts bejaht, weil die Beschädigung des Hauses des Klägers das versicherte Objekt selbst betrifft.

102

Die Beklagte führt mit ihrer Berufung an, eine komplette Entfernung des Gerölls könne zwar sachdienlich gewesen sein, um eine bereits vor Eintritt des Schadens unter Zuhilfenahme eines Gerüstes begonnene Fassadenarbeiten am Gebäude fortzuführen. Um etwa eingedrückte Styroporabdeckungen zu erneuern, sei das komplette Abräumen von Erd- und Gesteinsmassen jedoch nicht geboten gewesen (BB 5, Bl. 317 d. A..), da zum Verkleben der Styroporplatten nur eine geringe Arbeitsfreiheit benötigt werde.

103

Mit dieser Argumentation vermag sie nicht durchzudringen. Denn der im selbständigen Beweisverfahren tätige Gutachter, der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D., hat in seinem Gutachten vom 11.04.2014 (dort S. 18, Bl. 130 der Beweissicherungsakte) hierzu zunächst ausgeführt, dass für den Gerüstbau hinter dem Haus kein Erdaushub erforderlich gewesen sei und der Antragsteller, hier Kläger, offensichtlich auch keinen Erdaushub getätigt habe. Der Arbeitsraum, so der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D., sei extrem eng gewesen (ebd.).

104

Entgegen den Ausführungen der Berufung der Beklagten (BB 5, Bl. 317 d. A.) genügte es deshalb nicht, nur diejenigen Bereiche an der Hauswand freizulegen, bei denen es tatsächlich zu einem Eindrücken des Styropors gekommen sei. Angesichts der sehr engen Verhältnisse an der Hauswand war eine komplette Entfernung der Gesteins- und Geröllmassen an dem Haus des Klägers erforderlich. Das Verkleben neuer Styroporplatten erforderte nicht nur eine geringe Arbeitsfreiheit. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. hat die örtlichen Rahmenbedingungen als schwierig eingeschätzt und hat die Aufwandsentschädigung unter der Annahme, dass ein lokales Handwerks- oder Baugeschäft die Arbeiten übernehme, auf 1.880,00 € bzw. ca. 1.900,00 € inkl. MWSt. geschätzt. Dabei hat er die Arbeitsstunde für einen Bauhandwerker oder Bauhelfer mit 40,00 € in Ansatz gebracht (vgl. Gutachten vom 11.04.2014, S. 20, Bl. 132 der Beweissicherungsakte).

105

Das Landgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger die Aufräumarbeiten in Eigenleistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbracht habe, für jede Arbeitsstunde 40,00 € in Ansatz gebracht und ist gestützt auf die Aussagen der Zeugen Werner V. und Michael F. von insgesamt 27 erforderlichen Arbeitsstunden für die Aufräumarbeiten ausgegangen (unter Ansatz von 2 Tagen für den Zeugen F. und für den Kläger jeweils mit einer täglichen Stundenzahl von 5 - 7 Stunden, des Zeugen V. zusätzlich mit einer Stundenzahl von 3 - 4 Stunden). Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger die Zeugen V. und F. bezahlt habe, da der Kläger hier fiktiv abrechnen könne.

106

Soweit das Landgericht auf Seite 8 seines Urteils unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. im selbständigen Beweisverfahren (vgl. Beweissicherungsakte 302 H 15/13, dort S. 20, Bl. 132 d. A.) ausführt, der Höhe nach beschränke sich die zu leistende Entschädigung auf den tenorierten Betrag von 1.280,00 €, die der Sachverständige bei Beauftragung eines lokalen Handwerks- oder Baugeschäft für die reinen Lohnkosten als erforderlich ermittelt habe, was von der Beklagten mit ihrer Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Mühlhausen (Mühlhausen, Fiktive Abrechnung und Ersatz von Eigenleistungen in der Kaskoversicherung, VersR 2014, 927 ff.) als rechtsfehlerhaft erachtet wird, ist anzumerken, dass es hierauf nicht ankommt. Denn das Landgericht hat nicht die Kosten in Ansatz gebracht, die bei Beauftragung eines Bau- oder Handwerksgeschäft angefallen wären, sondern nur die Aufwendungen, die bei Eigenleistung des Klägers und seiner Helfer in Ansatz zu bringen sind. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die getätigte Arbeitsleistung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn sich für die getätigte Arbeitsleistung ein objektiv nach Maß der Arbeitskraft zu bemessender geldlicher Wert ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 07.03.2001 - X ZR 160/99 - NJW-RR 2001, 887 ff., juris Rn. 22). Ausweislich des Tenors zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils sowie den Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Urteils ist der Aufwand auf der Basis von Eigenleistungen mit einem Betrag von 1.080,00 € abzüglich des Selbstbehalts von 500,00 €, mithin 580,00 € nebst Zinsen in Ansatz gebracht und so tenoriert worden.

107

3 a) Mit Recht hat das Landgericht einen Vorschussanspruch für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter dem Haus des Klägers nach § 2 Nr. 1 VGB 2006 verneint.

108

Danach besteht ein Anspruch auf Übernahme und Kosten für Aufwendungen infolge eines Versicherungsfalls für auch - erfolglose - Maßnahmen, die dem Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens oder zur Minderung eines Schadens, die er für sachgerecht erachten durfte, entstehen. § 2 Nr. 1 VGB 2006 gewährt entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers allerdings keinen Anspruch auf Vorschussleistungen oder Abschlagszahlungen für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter dem Haus des Klägers. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung in § 2 Nr. 1 VGB 2006, „Aufwendungen..., die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens für sachgerecht halten durften“ (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.06.2012 - 7 U 246/11 - BeckRS 2013, 12022 Rn. 40). Mit dem Begriff der „Aufwendungen“ verdeutlichen die Allgemeinen Vertragsbedingungen, dass der Versicherungsnehmer Ersatz nur und erst dann erhält, wenn er einen Aufwand gehabt hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff der „Aufwendungen“ Mittel verstehen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes eingesetzt werden, d. h. dem Ersetzen von Aufwendungen muss der tatsächliche Einsatz der Mittel vorausgehen (vgl. OLG Frankfurt a. M, aaO).

109

Fiktive Kosten, die einem Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens (möglicherweise) entstehen werden, können nach § 2 Nr. 1 VGB 2006 nicht als Vorschusskosten geltend gemacht werden.

110

3 b) Das Landgericht hat des Weiteren ausgeführt, dass ein Vorschussanspruch des Klägers für Sicherungsmaßnahmen hinter seinem Wohnhaus nicht erfolgreich auf § 30 VGB 2006 gestützt werden könne. Danach werde eine Entschädigung innerhalb von 2 Wochen gezahlt, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach feststehe. In diesem Fall könne der Versicherungsnehmer nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen sei. Der Kläger mache hier jedoch keine Abschlagszahlung, sondern einen Vorschussanspruch geltend. Zudem begründe § 30 VGB 2006 keinen eigenständigen Entschädigungsanspruch, sondern die Bestimmung knüpfe an die Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen und deren Berechnung nach §§ 2 und 29 VGB 2006 an.

111

Diese Ausführungen werden von der Berufung des Klägers angegriffen. Der Kläger trägt hierzu vor, das Landgericht verkenne, dass unter den in § 30 VGB 2006 genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestehe. Ob § 90 VVG einen Vorschussanspruch ausschließe, könne dahinstehen, weil die vertragliche Regelung in § 30 VGB 2006 sowieso gegenüber dem VVG vorrangig sei und der Kläger hilfsweise keinen Vorschuss, sondern eine Abschlagszahlung geltend mache.

112

Die Berufung des Klägers hat mit ihrem Angriff keinen Erfolg.

113

Richtig führt das Landgericht an, dass es sich bei der Klausel des § 30 VGB 2006 lediglich um eine Zahlungsmodalität handele und der Kläger in der Sache keine Abschlagszahlung, sondern einen Vorschussanspruch für noch nicht begonnene Arbeiten geltend mache.

114

Die Beklagte wendet deshalb mit ihrer Berufungserwiderung zutreffend ein, dass hier die Voraussetzungen eines gedehnten Versicherungsfalls nicht vorliegen und der Versicherungsfall „Erdrutsch“ mit dem Abrutschen von Gestein und Erdreich abgeschlossen sei. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats auch aus dem im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. entnehmen. Der Sachverständige hat hierzu zwar ausgeführt, dass beim nochmaligen Auftreten eines Starkregenereignisses ein abermaliger Erdrutsch nicht ausgeschlossen sei (Beantwortung der Beweisfrage 1.3., S. 18 des Gutachtens vom 11.04.2014, Bl. 230 der Beweissicherungsakte 302 H 15/13). Er hat jedoch eine (erneute) unmittelbar drohende Gefahr eines Erdrutsches nicht bestätigt.

115

3 c) Das Landgericht hat ferner einen Vorschussanspruch für entstehende Kosten zur Sicherung des Hangs hinter dem Haus des Klägers gemäß § 90 VVG verneint. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Versicherungsfall, mithin die Beschädigung des versicherten Hauses durch das Abrutschen des Felsblocks, unmittelbar bevorstehe. Denn der Kläger könne nämlich, selbst wenn man diese annähme, Aufwendungen, um diesen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder zu mindern, nicht im Wege des Vorschusses geltend machen, da § 90 VVG explizit nicht auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG verweise. Denn der Reformgesetzgeber von 2008 sei davon ausgegangen, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer noch Zeit habe, den Umfang seiner Aufwendungen abzuschätzen, um einen Vorschuss beziffert zu begründen, geltend zu machen und innerhalb der allgemeinen Fälligkeitsfristen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erhalten, in aller Regel an dem Erfordernis fehle, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstehe.

116

Hiergegen führt der Kläger mit seiner Berufung an, dass selbst, wenn der Reformgesetzgeber für den Regelfall davon ausgegangen sei, dass, wenn Zeit für eine Begutachtung bleibe, grundsätzlich nach dem VVG kein Vorschussanspruch bestehe, dieser Anspruch jedoch unter dem Gesichtspunkt der Abwendung oder Minderung eines Schadens auch nach § 90 VVG begründet sei.

117

Der Angriff der Berufung des Klägers verfängt nicht.

118

§ 90 VVG gewährt einen erweiterten Aufwendungsersatzanspruch. Macht danach der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VVG entsprechend anzuwenden. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmt, dass der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten habe, als sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. § 83 Abs. 1 S. 2 VVG enthält eine Regelung, wonach der Versicherer den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen dem Versicherungsnehmer vorzuschießen hat. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass § 90 VVG zwar auf § 83 Abs.1 S. 1 und § 83 Abs. 3 VVG verweise, nicht aber auf die einen Vorschussanspruch betreffende Bestimmung des § 83 Abs. 1 S. 2 VVG.

119

Der Versicherungsnehmer kann nach § 90 VVG keinen Vorschussanspruch geltend machen. Diese Ausnahme beruht auf der Erwägung, dass der Eintritt des Versicherungsfalls dann, wenn dem Versicherungsnehmer noch die Zeit zur Bezifferung und zur Geltendmachung eines Vorschussanspruchs bliebe, nicht unmittelbar drohe (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 29. Auflage 2015, VVG, § 90 Rn. 4).

120

3 d) Das Landgericht hat einen Vorschussanspruch für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter dem Grundstück unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens gemäß § 82 Abs. 1 VVG i. V. m. § 2 Abs. 1 VGB 2006 verneint.

121

Dies wird von der Berufung des Klägers angegriffen.

122

Die Berufung des Klägers meint, aus § 2 Abs.1 1 VGB 2006 lasse sich nicht ableiten, dass diese Vorschrift keinen Vorschuss bzw. eine Abschlagszahlung gewähre.

123

Der Angriff der Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

124

Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens gemäß § 82 Abs. 1 VVG i. V. m. § 2 Abs. 1 VGB 2006 kein Vorschussanspruch zu.

125

In § 82 VVG sind Obliegenheiten geregelt, die beim Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungsnehmer zu erfüllen sind. Dabei erfolgt keine Vorerstreckung auf unmittelbar bevorstehende Versicherungsfälle (vgl. Prölss/Martin-Voit, aaO, § 82 Rn. 6 Langheid/Rixecker-Langheid, VVG, 5. Auflage 2016, VVG § 82 Rn. 2).

126

Die beabsichtigten Maßnahmen zur Absicherung des Hanges hinter dem Grundstück des Klägers stehen nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall von Pfingsten 2013. Mit dem in der Nacht zum Pfingstmontag erfolgten Erdrutsch durch Unterspülung des Felsbrockens infolge starker Regenfälle war der Versicherungsfall abgeschlossen. Es hat keine Möglichkeit gegeben, diesen Schadensfall abzuwenden. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass dadurch, dass durch den Erdrutsch ein Felsbrocken frei gespült wurde, der laut Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 19.01.2016 (dort S. 7, Bl. 186, 192 d. A.) jederzeit auf das Haus des Klägers herabstürzen könne, die Gefahr bestehe, dass ein neuer Versicherungsfall eintreten werde. Es handelt sich aber, wie ausgeführt, nicht um einen gedehnten Versicherungsfall. Wie das Landgericht richtig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführt, ist Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalls nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen mehr oder weniger langen Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1989 - IV a ZR 21/88 - BGHZ 107, 170 ff. = NJW 1989, 3019 f., juris Rn. 6).

127

4) Zutreffend hat das Landgericht den Hilfsantrag des Klägers, die Pflicht des Beklagten festzustellen, ihm die Aufwendungen zur Sicherung des Hangs bis zu einem Betrag von 19.700,00 € auf Nachweis zu ersetzen, daran scheitern lassen, dass die Voraussetzungen nach §§ 90 i. V. m. § 83 VVG nicht vorliegen.

128

Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. hat in seinem Ausgangsgutachten im selbständigen Beweisverfahren vom 11.04.2012 ausgeführt, dass ein abermaliger Erdrutsch nicht auszuschließen sei (Antwort auf die Beweisfrage 1.3. des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts I. vom 05.11.2013, Bl. 89 der Beweissicherungsakte 302 H 15/13, S. 18 des Gutachtens, Bl. 113, 130 der Beweissicherungsakte).

129

Der Anspruch aus § 90 VVG i. V. m. § 83 VVG setzt voraus, dass aus objektiver Sicht ein Versicherungsfall bevorsteht, wenn er ohne Eingreifen der Rettungsmaßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde (BGH, Urteil vom 13.07.1994 - IV ZR 250/93 - r+s 1994, 326 f., juris Rn. 14; Langheid/Rixecker-Langheid, aaO, VVG § 90 Rn. 7). Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. in seinem vorbezeichneten Ausgangsgutachten im selbständigen Beweisverfahren beinhalten jedoch nicht die Aussage, dass ohne Eingreifen der Rettungsmaßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erdrutsch im Hang hinter dem Haus des Klägers und damit ein Versicherungsfall eintreten werde.

130

Der Kläger meint, das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 19.01.2016 sei bezüglich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags so zu verstehen, dass gegen ein Abrutschen des großen Felsbrockens auch die dahinter und daneben liegenden Bereiche, die der Sachverständige in seine Gesamtkalkulation einbezogen habe, zu sichern seien, andernfalls er eine neue Kostenkalkulation vorgelegt hätte.

131

Die Berufung des Klägers hat mit diesem Angriff keinen Erfolg. Eine Absicherung des „größeren Felsbrockens (vgl. dazu Ziffer 5) beinhaltet, wie die Berufungserwiderung der Beklagten zu Recht dargelegt, nicht, dass auch die dahinter und daneben liegende Bereiche gesichert werden müssen.

132

5) Das Landgericht hat jedoch zu Recht dem äußerst hilfsweisen gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung entsprochen, dass die Beklagte die Aufwendungen zu ersetzen habe, die für die Sicherung des im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. beschriebenen größeren Felsblocks erforderlich seien.

133

a) Hiergegen wendet die Beklagte ein, vor Aufwand der Kosten für die Sicherung des Felsblocks fehle es bereits an einem gegenwärtigen, der Feststellung fähigen Rechtsverhältnis. Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, in § 90 VVG auch einen Verweis auf die Vorschusspflicht des § 83 Abs. 1 S. 2 VVG aufzunehmen. Dem liege die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass in Fällen, in den dem Versicherungsnehmer noch Zeit zur Bezifferung und Geltendmachung des Vorschussanspruchs bleibe, ein Versicherungsfall regelmäßig nicht drohe.

134

Die Ausführungen der Berufung der Beklagten haben auch diesbezüglich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

135

Das Landgericht bejaht zutreffender Weise die Zulässigkeit der vom Kläger hilfsweise erhobenen Feststellungsklage. § 256 ZPO setzt voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besteht hier in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Beseitigung einer Gefahrenlage für das vom Kläger versicherte Haus.

136

Die Beklagte wendet mit ihrer Berufung ohne Erfolg unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Köln (Urteil vom10.08.2006 - 24 S 1/06 - VersR 2007, 792 f., juris Rn. 14) und des Amtsgerichts Potsdam (Urteil vom 11.01.2008 - 34 C 274/07 - r+s 2008, 339 f., juris Rn. 13) ein, es fehle an einem Feststellungsinteresse des Klägers, weil es an einem gegenwärtigen, der Feststellung fähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO fehle.

137

Der Kläger hat hier ein Interesse daran, festgestellt zu wissen, ob die Beklagte die Aufwendungen für die Sicherung des laut Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 19.01.2016 als größeren Felsblock beschriebenen Felsblocks zu ersetzen hat. Der Kläger hat hierzu unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Gutachten vorgetragen, dass bei einem nochmaligen Auftreten starker Niederschläge die Gefahr bestehe, dass sich ein großer, lockerer Felsblock mit einem Volumen von ca. 1 - 2 m³, der durch das Unwetter vom Pfingsten 2013 aus dem Hang freigespült worden sei, löse und jederzeit ohne Sicherung abrutschen könne. Da hier nach dem Vortrag des Klägers die latente Gefahr des Abrutschens des größeren Felsblocks besteht, betrifft diese Frage nicht erst ein künftiges, sondern bereits ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis.

138

b) Das Landgericht hat den hilfsweisen gestellten Feststellungsantrag mit Recht als begründet angesehen. Die von der Berufung der Beklagten hiergegen angeführten Angriffe verfangen nicht.

139

Macht der Kläger als Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Versicherungsfalls oder zur Minderung dessen Auswirkungen Aufwendungen, besteht gemäß §§ 90 i. V. m. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG ein erweiterter Aufwendungsersatzanspruch.

140

Soweit der Kläger diese Aufwendungen nachweist, steht ihm dieser Anspruch zu.

141

Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. J. D. in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016 droht im Falle eines starken Niederschlags oder Unwetters die Gefahr, dass sich dieser als größerer Felsblock bezeichnete Felsblock jederzeit aus dem Gebirgsverband lösen und gegen das Haus des Klägers herabstürzen könne. Aufgrund der fortschreitenden Verwitterung, Aufweichung des Gesteins und Erosion der Felsböschung sei ohne Abhilfemaßnahmen ein Abrutschen des Felsblocks unvermeidbar. Wann dies der Fall sei, hänge von nicht vorhersehbaren Witterungsverhältnissen ab (vgl. Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016, S. 7/8, Bl. 192 f. d. A.).

142

Im Falle des Abrutschens dieses größeren Felsblocks und Herabstürzen desselben gegen das Haus des Klägers würde ein Gebäudeschaden eintreten, der ein versichertes Ereignis im Sinne des § 9 Nr. 5 VGB 2006 darstellen würde. Ohne Rettungsmaßnahmen wäre ein solcher Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit zu befürchten, wenn ungünstige Witterungsverhältnisse eintreten sollten.

143

Die Berufung der Beklagten greift den im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungstenor unter Hinweis darauf an, dass dieser in zeitlicher Hinsicht viel zu weitgehend sei. Eine Übernahme der Kosten für die Sicherung des größeren Felsblocks komme allenfalls dann in Betracht, wenn der drohende Versicherungsfall, den es zu verhindern gelte, während der materiellen Versicherungszeit der Beklagten eintreten würde. Es stelle sich im Rahmen des § 90 VVG die Frage, ob beim zeitlichen Auseinanderfallen zwischen Rettungshandlung und Eintritt des Versicherungsfalls, etwa bei einem Wechsel des Versicherers, auf den Zeitpunkt der Rettungshandlung oder des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen sei (so die Beklagte unter Bezugnahme auf Tehrani, Der Rettungskostenersatz nach §§ 90, 83 VVG in der Industriesachversicherung, VersR 2015, 403, 404). Zutreffend sei auf das Rettungsinteresse desjenigen Versicherers abzustellen, der zum Zeitpunkt des fiktiven, zu verhindernden Eintritts des Versicherungsfalls zur Leistung verpflichtet sei (Tehrani, ebd.). Es sei aber nicht sicher, dass die Beklagte im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls noch Versicherer des Klägers sei.

144

Der Angriff der Berufung der Beklagten verfängt nicht.

145

Da im vorliegenden Fall der größere Felsblock bereits infolge der starken Regenfälle unterspült war und jederzeit abzurutschen droht, besteht bereits jetzt eine unmittelbare Gefahr für das versicherte Haus des Klägers.

146

Der Kläger hat danach im Falle des Nachweises seiner Aufwendungen für Maßnahmen zur Sicherung des größeren Felsblocks, um ein Abrutschen und Herabstürzen gegen das Haus des Klägers zu verhindern, einen Anspruch gegen die Beklagte.

147

6) Soweit die Beklagte des Weiteren beantragt hat, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, hat dieser Antrag ebenfalls offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das erstinstanzliche Verfahren nicht im Sinne des § 538 Abs. Abs. 2 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre.

148

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten haben aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

149

7) Der von dem Kläger mit seinem Schriftsatz vom 07.10.2016 (Bl. 327 ff. d. A.) nach Einlegung der Berufung der Beklagten verfolgte weitergehende Zinsantrag in Ergänzung zu dem Antrag aus seiner Berufungsbegründung vom 29.06.2016 ist als Anschlussberufung zu verstehen, über die in dem derzeitigen Verfahrensstand nach § 524 Abs. 4 ZPO nicht zu befinden ist....“

B.

150

Die Parteien ist auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2017 (Bl. 336 ff. d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.08.2017 gewährt worden.

151

1) Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.

152

Die Berufung der Kläger war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses zurückzuweisen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen, sind nicht vorgetragen worden.

153

2) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.09.2017 (Bl. 366 ff. d..) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen.

154

Die Ausführungen des Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

155

a) Das gilt zunächst, soweit die Beklagte den Stundensatz von 40,- € für die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten des Klägers (Bewegungs- und Schutzkosten nach § 2 Nr. 4 b VGB 2006) als überzogen ansieht. Dieser Stundensatz orientiert sich am Ansatz des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. für die Arbeitsstunde eines Bauhandwerkers bzw. Bauhelfers. Die Beklagte wendet hiergegen ein, ein vollzeitbeschäftigter, lediger Arbeitnehmer müsste ein Bruttogehalt von monatlich mehr als 13.000,00 € erwirtschaften, um auf einen vergleichbaren Netto-Stundenlohn zu kommen. Die in die Berechnung eingestellten Arbeitskosten von 40,00 € beinhalteten einen Gewinnaufschlag, den selbst ein gewerblicher Versicherungsnehmer nicht gegenüber dem Versicherer geltend machen könnte.

156

Der Angriff der Beklagten verfängt nicht. Nach § 2 VGB 2006 übernimmt der Versicherer „die notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 VGB 2006 entstehen“. Bereits das Nebeneinander der Begriffe „Kosten“ und „Aufwendungen“ spricht dafür, unter „Aufwendungen“ auch in Eigenleistung erbrachte Bewegungs- und Schutzmaßnahmen, die nicht unmittelbar zu einer Vermögensminderung (“Kosten“) geführt haben, zu verstehen. Für die AFB 87 hat der BGH mit Urteil vom 19.06.2013 ( - IV ZR 228/12 -, NJW-RR 2013, 1252 ff., juris Rn. 19-21) entschieden, der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des BGH ankomme, könne den AFB 87 nicht entnehmen, dass Maßnahmen zur Schadensminderung sowie Aufräum- und Abbrucharbeiten von ihm vorzufinanzieren seien. Der in § 3 AFB 87 verwendete Begriff der Aufwendungen habe auch in der Rechtssprache keine feststen Konturen, die es rechtfertigen könnten, ihn ausschließlich in einem einschränkenden Sinne zu verstehen. Soweit der Begriff in Vorschriften des BGB verwendet werde, bezeichne er in Abgrenzung zu unfreiwillig erlittenen Schäden die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Es liege auf der Hand, dass der Begriff, soweit er im Versicherungsrecht und insbesondere in AVB Verwendung finde, nicht diese Abgrenzungsfunktion erfülle. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass § 3 AFB 87 keine fremdnützigen Aufwendungen zum Gegenstand habe, sondern solche, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung oder Minderung eines ihm entstandenen Schadens - und mithin auch nicht freiwillig - im eigenen Interesse einsetze. Besteht mithin im Bereich der Kostenversicherung keine generelle Pflicht zur Vorleistung des Versicherungsnehmers im Sinne der Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, um einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können, so kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass § 4 VGB 2006 den Anspruch auf Versicherungsleistungen statuiert für „Kosten und Aufwendungen“, die erforderlich sind und dem Versicherungsnehmer „entstehen“ - nicht: „entstanden sind“. Das darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, er dürfe den beim Einsatz Dritter erforderlichen (Kosten-)Aufwand für Bewegungs- und Schutzmaßnahmen auch dann geltend machen, wenn er noch nicht angefallen ist oder wegen der Durchführung in Eigenleistung feststeht, dass er nicht in voller Höhe anfallen wird.

157

Der Kläger kann mithin diejenigen Kosten ansetzen, die der Sachverständigen Dipl.-Ing. D. für den Fall als erforderlich erachtet hat, dass ein Handwerker oder Bauhelfer die an die Hauswand des Anwesens gefallenen Steine bzw. der Schutt wieder hätte beseitigen müssen. Sie hätten den Gewinnanteil des zu beauftragenden Unternehmers umfasst.

158

b) Ohne Erfolg vertritt die Beklagte schließlich weiterhin die Auffassung, die vom Landgericht tenorierte Feststellung habe so nicht ausgesprochen werden dürfen, weil es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle, wonach die Beklagte verpflichtet sei, auf Nachweis die Kosten für die Sicherung eines größeren Felsblocks zu ersetzen.

159

Die Beklagte betont, ein Vorschussanspruch bestehe nicht, weil der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet habe, in § 90 VVG einen Verweis auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG aufzunehmen. Dem liegt in der Tat, wie vorstehend unter A. ausgeführt, die Erwägung zugrunde, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles dann, wenn dem Versicherungsnehmer noch die Zeit zur Bezifferung und zur Geltendmachung eines Vorschussanspruches verbleibe, nicht unmittelbar drohe. Gleiches gelte im Grundsatz für den Feststellungsprozess: Wenn der Versicherungsnehmer noch Zeit habe, eine Feststellungsklage gegenüber dem Versicherer einzureichen, könne nicht von einem unmittelbar drohenden Eintritt eines Versicherungsfalles gesprochen werden.

160

Diese Argumentation der Beklagten verkennt indes, dass das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO nicht den „unmittelbaren Eintritt eines Versicherungsfalles“ voraussetzt, sondern ein begrifflich hiervon zu unterscheidendes „gegenwärtiges Rechtsverhältnis“. Zudem ist ein Vorschussanspruch (als gegenwärtiger Anspruch auf künftig erst noch entstehende Kosten) zu unterscheiden von der (ggf. bereits gegenwärtig zu treffenden) Feststellung, dass künftige Kosten im Fall ihrer Entstehung und erst nach ihrer Entstehung von einem Versicherer zu erstatten sein werden. Der Gesetzgeber mag, indem er in § 90 VVG keinen Verweis auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG aufgenommen hat, dem Versicherungsnehmer die Last aufgebürdet haben, Aufwendungen zur Abwendung eines Versicherungsfalles vorzufinanzieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihm zwingend die Chance genommen sein muss, vorweg oder parallel zu den Sicherungsmaßnahmen gerichtlich klären zu lassen, dass ihm die Kosten hierfür zu erstatten sind.

161

Die Berufung der Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

162

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

163

De Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.220,00 € (Berufung des Klägers 19.140,00 € + 750,00 € = 19.800,00 €; Berufung der Beklagten 580,00 € + 750,00 € = 1.330,00 €) festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

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(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weis

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(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für di

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Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

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Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 252/03 Verkündet am:
20. April 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AVB Wohngebäudeversicherung
Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr
"Überschwemmung des Grundstücks" und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden.
BGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 - SchlH OLG
LG Kiel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschä den in Höhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück "zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-

schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes bestimmt :
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens , auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück ), durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 bre itete sich Wasser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen

Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie darüber , ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Überschwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beide n Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme au f die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser , sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versich erungsschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwischen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Anderenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da

fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall "Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht all erdings davon aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfal l "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen , wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Bühren /Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer

getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekla gte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Berufungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstliche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unterbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvoraussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für seinen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursachenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der si ch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-

müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.

a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräume n, daß die Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden enthalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Überschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt haben , wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.

b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Bli ck auf die - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementarschäden , die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden

eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lass en sich für den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versicherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungswasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versicherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Einschränkung bewirken soll.


c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu de n geophysikalischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zutreffen , bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzuschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vorgenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick dafür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Überschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die eingetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Par teien noch nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ihrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kellerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-

ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursachenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 160/99 Verkündet am:
7. März 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca. 60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie verkaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlichkeiten angepaßte Installation in dem Stall des Klägers.

In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an Euterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Beklagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Mit seiner Zahlungsklage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:
Entgangenes Entgelt für nicht verkehrsfähige Milch (sogenannter Milchschaden) 88.595,84 DM
Anschaffungskosten für Ersatztiere 25.195,88 DM
Mehraufwand für getrennte Tierhaltung 13.700,-- DM
Transport/Schlachtkosten 4.132,83 DM.
Das Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in dem genannten Umfange weiter.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zum Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behaupteten Schlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen Melkanlage gerichteten Vertrages der Parteien nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der Kläger behauptet hat - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der Melkanlage zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmäßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Euterentzündungen bei Kühen auftraten.
2. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habe wegen eines erhöhten Zellgehalts nicht verkauft werden können. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.
Die weitere Behauptung des Klägers, er habe aus dem genannten Grund bei dem von der Molkerei gezahlten Milchgeld in der Zeit von Dezember 1995 bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hat das Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht die tatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit der Tiere nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der Kläger ohne weiteres dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen für jeden Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher Milchlei-
stungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produzierten Milchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktion hochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, die in diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei abgenommen und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete Differenz gebe die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nur unzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zugrunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede aufgewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des Landeskontrollverbandes ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung vorgenommene Tagesmessung vom 28. November 1995 sei außerdem für das Berufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Menge an krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.
Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision Verkennung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v. 16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erheblichen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die Darstellung der Partei zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v.
16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist und diese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche Schlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge gewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden Monat des betreffenden Zeitraums den durch den Landeskontrollverband an einem Tag gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angaben sind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den 28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehen konnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich erreichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durchgeführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband entspricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichen Unterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. Die Revision verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikante Veränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der Beklagten gelang, am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, wodurch weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum 30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund
waren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Messung gezogene Schluß des Klägers, auf seinem Hof seien tatsächlich die von ihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, ist deshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlossen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Umstände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Menge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion der an die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messung pro Monat geschlossenen Gesamtmenge.
Ob sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heute noch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "rekonstruieren" läßt, ist demgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden Frage , ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der substantiiert geltend gemachten Hilfstatsachen beweisen läßt. Der Kläger hat sich vor dem Oberlandesgericht nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens in Höhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen Zeitraums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch Sachverständigengutachten dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht als nicht substantiiert erachtete, sich auf Hilfstatsachen stützende Methode der Ermittlung der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichend genau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn der Tatrichter grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (BGH, Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nicht ersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder aus-
reichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand von etwa einem Monat vorgenommene Milchleistungsprüfungen tatsächlich Rückschlüsse auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.
Die völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichteten Teils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz (z.B. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996, 1077 m.w.N.), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und der dazu nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seiner Ansicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung seines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzunehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähiger Milchproduktion auf dem Hof des Klägers geführt hat, wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und aufgrund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnahmeausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch ein Mindestschaden des Klägers hier nicht ergibt.
3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habe schlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er 25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch diesen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vortrag des Klägers erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-
haupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien. Auch das bekämpft die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.
Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu ersetzen , die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen Vertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur ausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 - Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaffung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegenteiliger Feststellung davon auszugehen ist, daß durch eine vertragliche Schlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, bedurfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kosten ihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge der Schlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und deren verminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachten lassen und sich 38 Ersatzkühe beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.
Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kann die vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtung allerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den Kläger betreffen (vgl. Sen.Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, Umdr. S. 16, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung eines
Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die Pflicht des Klägers, den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.

b) Das Berufungsgericht hat überdies darauf abgestellt, daß die vorgelegte Bescheinigung der Zuchtrindergemeinschaft H. nicht 38, sondern nur 28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere ausweise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die Anschaffungskosten betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls ein Schaden wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebenso möglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die geschlachteten Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.
4. Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf die geltend gemachte Notwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- DM pro Tag als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt, weil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenen Gewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.
Auch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt, weil er dem Begehren des Klägers nicht Rechnung trägt.
Der Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung für getrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen Arbeitsschritte aufführenden Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch die Revision abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen begehrt,
die nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages der Parteien nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiliger Behauptung des Klägers davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst erbracht hat.
Eigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur darstellen , wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das sie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wäre. Arbeits- und Zeitaufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als ein Vermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bemessender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 88/95, ZIP 1996, 281, 283 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die Arbeitsleistung eines Unternehmers geht (BGHZ 54, 45 b, 51; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.03.1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber Sachverhalte , in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. Im vorliegenden Fall sind Einzelarbeitsleistungen zu beurteilen, die von der Person des Klägers als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig, also nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von Hilfskräften hätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn vergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte Mehraufwand einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Feststellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.
5. Das Berufungsgericht hat schließlich die vom Kläger veranschlagten Kosten für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbener Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.
Nach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte Abweisung eines Zahlungsbetrages von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. Der Kläger hat durch entsprechende Auflistung die transportierten Kühe bezeichnet und dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung gebe , bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. Das Berufungsgericht hat nicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu bedurft hätte, über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 Kühe transportiert worden sein sollen, wegen deren Beförderung Schadensersatz verlangt wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung und der Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben werden müssen; die Höhe des Transportgeldes hätte bei entsprechendem Beweisergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch dies wird nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. erörterten Voraussetzungen nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten an einen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einen Marktwert haben kann.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.