Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für di
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published on 11/08/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1
published on 15/12/2017 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2016 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl
published on 30/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.089,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de
published on 30/09/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 273/13 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil i
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(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen...