Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

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(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für di
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1
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published on 30/05/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.089,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de
published on 30/09/2014 00:00

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(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen...