Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 24. Feb. 2016 - 10 U 490/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0224.10U490.15.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch.

2

Mit Kaufvertrag vom 25. Januar 2011 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Subaru Impreza 2,0 I WRX-STI zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.800,00 €. Das Auto verfügte über ein Chiptuning. In dem Kaufvertrag heißt es hierzu:

3

„…Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal.“

4

Der Kaufpreis für das Fahrzeug wurde von der S.-Bank finanziert, der das Fahrzeug durch den Kläger sicherungsübereignet wurde.

5

Der Kläger hatte bereits auf der Heimfahrt nach O. Probleme mit dem Fahrzeug, weshalb er zunächst in die Werkstatt des Beklagten zurückkehrte. Er trat dann erneut mit dem Fahrzeug den Heimweg an, ohne das Chiptuning zu löschen. Im Mai 2011 wurde an dem Pkw, welcher bei Ankauf durch den Kläger 97.000 km gelaufen war, bei einem Kilometerstand von 104.141 km ein Motorschaden festgestellt.

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Mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Motorschaden zu beheben; andernfalls behalte er sich vor, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Mitte Mai 2011 ließ die Beklagte das Fahrzeug bei dem Kläger abholen und sagte zu, es im Rahmen der Gewährleistung zu reparieren. Nach weiteren Mängelbeseitigungsaufforderungen erklärte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 3. August 2011 (Anlage K 7, Bl. 9 d.A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz von Nutzungsausfallschaden unter Fristsetzung zum 14. August 2011 auf. Am 11. August 2011 führte die Beklagte schließlich die Reparatur des Fahrzeugs durch Einbau eines Teilemotors durch.

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Der Kläger hat seinen Rückforderungsanspruch auf 20.025,00 € beziffert. Hierin enthalten ist der gezahlte Kaufpreis in Höhe von 15.800,00 € sowie Nutzungsausfall für 65 Tage in Höhe von 65,00 €/Tag, mithin 4.225,00 €.

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Die Parteien haben über die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier im Hinblick darauf, ob der Kaufvertrag in B. (Deutschland) oder M. (Luxemburg) abgeschlossen wurde, gestritten.

9

Der Kläger hat vorgetragen,
er habe das Fahrzeug am 22. Januar 2011 besichtigt und einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Motorschaden habe bereits bei Übergabe vorgelegen. Zu keinem Zeitpunkt sei er durch die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Fahren des Fahrzeugs mit Chiptuning zu einem Schaden am Fahrzeug führen könne.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.025,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. August 2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.08.2011 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von sämtlichen Forderungen der S.-Bank aus dem Finanzierungsvertrag Nr. ... vom 28. November 2011 freizustellen, die über die Rückzahlung des Darlehensbetrages hinausgehen,

13

hilfsweise

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3. festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 25. Januar 2011 zwischen den Parteien über den Pkw Subaru WRX Impreza 2,0 durch den Rücktritt vom 3. August 2011 in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat vorgetragen,
bei Gefahrübergang habe ein Mangel am Motor nicht vorgelegen. Zu dem Motorschaden sei es erst dadurch gekommen, dass der Kläger das Chiptuning nicht habe löschen lassen, sondern das Fahrzeug offensichtlich mit hoher Geschwindigkeit und unter großer Belastung gefahren habe. Bei Veräußerung des Fahrzeugs sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass durch das Chiptuning eine Leistungssteigerung eintrete, die zu einem Motorschaden führen könne. Er sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass er unbedingt vermeiden solle, auf Autobahnen zu schnell zu fahren.

18

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung - Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- lng. J. vom 26. März 2014 (Bl. 161 ff. d. A.) und Vernehmung der Zeugen S., B. und K. (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23. März 2015, Bl. 264 ff. d. A.) - die Klage abgewiesen.

19

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Trier ergebe sich aus Artikel 5 Ziffer 5 EGVVO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ZPO.Die Klage sei jedoch unbegründet.

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Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises und auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 346, 440, 437 Nr. 2 und 3, 281, 434 Abs. 1, 433 BGB, weil der Pkw nicht nachweislich bei Gefahrübergang mangelbehaftet gewesen sei.

21

Dass das Fahrzeug chipgetunt gewesen sei, begründe keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil das Vorhandensein des Chiptunings Gegenstand der Vereinbarung der Parteien gewesen sei, insoweit mithin die Ist- von der ausdrücklich vereinbarten Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht abgewichen sei. Hieran ändere sich auch nichts im Hinblick darauf, dass der Kläger sich verpflichtet habe, das Chiptuning nach Erwerb des Pkws löschen zu lassen, weil es in Deutschland illegal sei. Dies sei dem Kläger aufgrund der Kaufvertragsurkunde bewusst gewesen. Sollte durch das illegale Chiptuning die Betriebserlaubnis des Pkws erloschen sein, sei ihm auch dies bekannt gewesen.

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Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass der Pkw aus anderen Gründen mangelbehaftet gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen sei.

23

Soweit der getunte Pkw zwecks Vermeidung eines Motorschadens nicht unter voller Ausnutzung der Leistungssteigerung habe gefahren werden sollen, könne hiermit ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet werden, weil insoweit allein die Beschaffenheitsvereinbarung für das Vorliegen eines Mangels entscheidend sei.

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Zwar wäre der Pkw mangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen, wenn er bereits bei Gefahrübergang einen Motorschaden aufgewiesen hätte. Das Gegenteil hätten jedoch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. erwiesen. Danach zeige der Motor ein Schadensbild, das typischerweise auf eine Leistungssteigerung durch Motortuning - mit der Folge einer deutlichen Erhöhung des vom Turbolader erzeugten Ladedrucks -, verbunden mit der Ausnutzung der Leistungssteigerung durch den Fahrer, zurückzuführen sei. Aufgrund der technischen Zusammenhänge könne davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn des Schadens (Bruch eines Kolbenringstegs) und dem Ausfall des Motors, d. h. dem Funktionsausfall des ersten Zylinders, relativ kurz gewesen sei. Die zwischen Erwerb des Fahrzeugs und Eintritt des Motorschadens zurückgelegte Fahrstrecke von rund 7.000 km sei so hoch, dass aus technischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Motorschaden erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger entstanden sei. Dass der Pkw bereits auf der Rückfahrt von der Beklagten zum Wohnort des Klägers liegen geblieben sei, sei bei realistischer Betrachtung nicht mit dem streitgegenständlichen Motorschaden in Verbindung zu bringen, denn dies würde bedeuten, dass der Kläger die rund 7.000 km mit nur 3 funktionierenden Zylindern gefahren wäre.

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Der Kläger habe auch unter Schadensersatzgesichtspunkten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags gemäß §§ 433, 280 Abs. 1 BGB.Er habe den ihm obliegenden Beweis für die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht erbracht. Vielmehr sei die Behauptung des Klägers widerlegt, die Beklagte habe ihn vor Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen, dass mit dem Weiterbetrieb des getunten Fahrzeugs unter Ausnutzung der vollen Leistungssteigerung die Gefahr des Ein-tritts eines Motorschadens verbunden sei. Der Zeuge K. habe - so das Landgericht weiter - angegeben, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Chiptuning von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung sei die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöhe. Er habe auch erklärt, dass infolge des Chiptunings die Möglichkeit eines Motorschadens bestehe. Die Bekundungen des Zeugen K. seien aus näher dargelegten Gründen trotz gewisser Unsicherheiten des Zeugen bezüglich des Wochentages, an dem er den Hinweis erteilt habe, glaubhaft. Dass die beiden weiteren Zeugen B. und S. S. von diesen Hinweisen des Zeugen K. nichts gewusst hätten, stehe der Wahrheitsgemäßheit der Aussage des Zeugen K. nicht entgegen, weil sie die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nach eigenem Bekunden nicht lückenlos verfolgt hätten. Eine Aufklärung in schriftlicher Form sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sich der Kläger verpflichtet habe, das Tuning zurückzubauen, weswegen das Fahrzeug bei vertragstreuem Verhalten des Klägers allenfalls noch geringfügig im getunten Zustand gefahren worden wäre.

26

Mangels wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag habe sich dieser nicht in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet, weshalb die Klage auch im Hilfsantrag unbegründet sei.

27

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

28

Der Kläger trägt nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbingens vor,
das Landgericht habe die Beweislastumkehr nach § 476 BGB verkannt. Zum einen habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Motorschaden erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten sei. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht ausgeschlossen, dass der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe und der Kläger rund 7.000 km nur mit drei funktionierenden Zylindern gefahren sei. Zum anderen habe das Fahrzeug bei normaler Nutzung einen Motorschaden erlitten, der nach den Erkenntnissen des Gutachters im vorliegenden Fall typisch und voraussehbar gewesen sei. Dieser Zustand - die konkrete wahrscheinliche Gefahr eines Motorschadens bei hochtourigem Fahren - sei jedoch von der Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ nicht umfasst. Vielmehr dürfe der verständige Käufer darauf vertrauen, dass ein Tuning durch einen seriösen Hersteller gerade nicht die Gefahr eines Motorschadens nach sich ziehe. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise deshalb einen Mangel auf, weil es für die übliche Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht geeignet sei.

29

Der Kläger sei nicht schon vor Vertragsschluss vor der Gefahr eines Motorschadens gewarnt worden. Das ergebe sich selbst aus der Aussage des Zeugen K. nicht. Diese Aussage sei zudem unglaubhaft. Der Zeuge habe die Geschehnisse schon in zeitlicher Hinsicht nicht zutreffend einordnen können und sei wegen drohender Schadenersatz- oder Regressansprüche nicht als unabhängig anzusehen. Seine Aussage widerspreche zudem der Wahrnehmung der Zeugen S.S. und M.B. Die angeblichen Erklärungen des Zeugen K. über die Nachteile des Chiptunings (höherer Verschleiß durch Leistungssteigerungen im Motor, Möglichkeit eines Motorschadens, die Warnung den PKW zu überdrehen) hätten jedenfalls nicht ausgereicht, um eine Kenntnis des Klägers vom Mangel des Fahrzeugs zu begründen. Geboten gewesen wäre vielmehr ein Hinweis, dass beim vorliegenden Chiptuning - anders als sonst - bei Ausnutzung der Leistungssteigerung ein Motorschaden die typische Folge sei. Wäre dieser Hinweis erteilt worden, so hätte der Kläger, so trägt er vor, das Fahrzeug nicht gekauft. Der Zeuge K. habe bekundet, erklärt zu haben: „Ich wies darauf hin, dass es illegal ist, wenn es nicht eingetragen ist.“ Dem habe der Kläger entnehmen können, dass man das Chiptuning eintragen lassen könne, mit der Folge, dass dann alles in Ordnung sei.

30

Der Kläger beantragt nunmehr,

31

1. das Urteil des Landgerichts Trier vom 23.03.2015 auf die Berufung des Klägers hin aufzuheben;

32

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2011 zu zahlen,

33

3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2011 zu zahlen,

34

hilfsweise

35

festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2,0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist,

36

äußerst hilfsweise,

37

das Verfahren an das Landgericht Trier zurückzuverweisen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

40

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie betont insbesondere, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden; zu Recht gehe das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass der „Mangel“ nicht schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass ein Chiptuning vorhanden gewesen sei, er habe sich vertraglich verpflichtet, das vom Vorbesitzer eingebaute Chiptuning zu löschen. Die Behauptung, das Fahrzeug habe bei normaler Nutzung einen Motorschaden erlitten, sei wegen Verspätung zurückzuweisen.

41

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

42

Die Berufung ist nicht begründet.

43

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.10.2015 (Bl. 335 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

44

Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt (Nummerierung der Abschnitte 3-5 wegen offenbarer Schreibfehler berichtigt):

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„… Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

46

Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.025,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2011, des Weiteren die Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2011 sowie hilfsweise die Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2,0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

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1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises (15.800,- €) und zum Ersatz eines behaupteten Nutzungsausfallschadens (für 65 Tage à 65,- €/Tag, insgesamt 4.225,- €) gemäß §§ 346, 440, 437 Nr. 2 und 3, 281, 434 Abs. 1, 433 BGB verneint. Der Kläger ist weder wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, noch kann er unter dem Gesichtspunkt kaufrechtlicher Sachmängelgewährleistung Schadenersatz verlangen. Voraussetzung für beides wäre, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. Davon ist nicht auszugehen.

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2.a. Das Fahrzeug war nicht deshalb mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang chipgetunt war. Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, das Fahrzeug sei aufgrund des Chiptunings für die übliche Verwendung i. S. des § 434 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht geeignet gewesen, weil aufgrund des Tunings bei Ausnutzung der hierdurch bedingten Mehrleistung auf der Autobahn die ganz konkrete Gefahr eines Motorschadens bestanden habe; diese Gefahr sei zudem von der Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ nicht erfasst.

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Der Kläger verkennt die Systematik des § 434 Abs. 1 BGB, die einen Rückgriff auf die Fallgruppen des Satzes 2 der Bestimmung nicht zulässt. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist sie frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (S. 2 Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (S. 2 Nr. 2). Maßgeblich für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges sind damit in erster Linie die Vereinbarungen der Parteien; nur in Ermangelung einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung ist auf die weiteren Kriterien in § 434 S. 2 BGB zurückzugreifen.

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In dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 25.01.2011 (Anlage K1, im Anlagenheft) ist handschriftlich eingetragen: „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht da illegal“. Durch Unterzeichnung des Vertrags haben die Parteien mithin in ihren vertraglichen Willen aufgenommen, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte. Hierin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, die insoweit auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Aufgrund dieser Beschaffenheitsvereinbarung kommt es im Rahmen der Prüfung eines Sachmangels auf die insoweit nur nachrangig heranzuziehende Eignung der Kaufsache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht mehr an. Ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet war, den Kläger auf die praktischen Konsequenzen der Beschaffenheitsvereinbarung für die Nutzbarkeit des Fahrzeuges hinzuweisen - etwa auf die Gefahr einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeuges je nach Art seiner Nutzung -, wird in anderem Zusammenhang zu erörtern sein.

51

b. Das Fahrzeug war auch nicht deshalb mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang bereits einen Motorschaden aufgewiesen hätte. Ein solcher Motorschaden wäre zwar unzweifelhaft als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB (auf den insoweit zurückgegriffen werden kann, weil die Parteien über die aktuelle Funktionsfähigkeit des Motors keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen haben) zu bewerten. Tatsächlich lag der später zutage getretene Motorschaden indes nicht bereits bei Gefahrübergang vor.

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vermutung des § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird danach grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Vorliegend ist der Motorschaden zwar im Mai 2011, mithin innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, festgestellt worden. Es ist der Beklagten jedoch gelungen, die Vermutung des § 476 BGB zu widerlegen.

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Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ausgeführt, Ursache des Motorschadens seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das leistungssteigernde Chiptuning, verbunden mit einer erheblichen Erhöhung des Ladedruckes, in Zusammenwirken mit einer Ausnutzung der tuningbedingten Leistungssteigerung durch den Kläger gewesen. Wegen der technischen Vorgänge im Motor bei Schadensentstehung wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. in seinem Gutachten vom 26.03.2014 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen, die sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu eigen gemacht hat und denen sich auch der Senat anschließt. Der Zeitraum zwischen dem Beginn des Schadens (Bruch eines Kolbenringstegs) und dem Ausfall des Motors müsse danach, so das Landgericht weiter, relativ kurz gewesen sein. Zwischen dem Erwerb des Fahrzeuges und dem Auftreten des Motorschadens seien ca. 7.000 km zurückgelegt worden. Angesichts dieser Laufleistung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Motorschaden erst nach Übergabe entstanden sei. Die gegenteilige Annahme würde bedeuten, dass der Kläger rund 7.000 km mit nur drei funktionsfähigen Zylindern gefahren sei.

54

Der Kläger wendet hiergegen mit seiner Berufung ein, es sei nicht ersichtlich, warum das nicht der Fall gewesen sein solle. Das Weiterfahren mit nur drei Zylindern stelle offenbar eine realistische Möglichkeit dar. Daher bleibe es bei der Vermutung des § 476 BGB.

55

Die Argumentation des Klägers verkennt bereits, dass der Sachverständige es offensichtlich als praktisch ausgeschlossen erachtet hat, mit einem Motorschaden der vorliegenden Art - auf dann nur noch 3 Zylindern - 7.000 km weit zu fahren. Vor allem aber ist die im Berufungsverfahren angestellte Überlegung des Klägers, es könne so gewesen sein, nicht mit seinem übrigen Vorbringen in Einklang zu bringen.

56

Der Kläger hatte ursprünglich behauptet, der Mangel sei bereits auf der Heimfahrt von der Fahrzeugübernahme an seinen Wohnort O. aufgetreten (Klageschrift, S. 2, Bl. 2 d. A., und - dort fälschlicherweise als unstreitig bezeichnet - Schriftsatz vom 10.08.2013, S. 2, Bl. 150 d. A.) und habe sich daran gezeigt, dass das Fahrzeug rauchte (Klageschrift, S. 2, Bl. 2 d. A.). Den Zeitpunkt des Auftretens des Motorschadens hat die Beklagte unter Hinweis auf die Kilometerstände bestritten (Schriftsatz vom 12.09.2013, S. 2, Bl. 153 d. A.). Die Kilometerstände bei Übergabe des Fahrzeuges und bei Feststellung des Motorschadens sind belegt und, samt der Differenz beider Werte um 7.000 km, vom Kläger auch nicht bestritten. Stehen geblieben ist der Vortrag des Klägers - der im Übrigen auch zur Beschreibung der Schadensentstehung durch den Sachverständigen passt -, das Fahrzeug habe „geraucht“. Der Schaden hat sich mithin unstreitig in einer auch für Laien deutlichen und gemeinhin als besorgniserregend erachteten Weise gezeigt. Der Kläger selbst hatte zunächst vorgetragen, er habe das Fahrzeug unmittelbar nach diesen Anzeichen in die Werkstatt gebracht. An diesem Vortrag hat er sich festhalten zu lassen, zumal er nicht nachvollziehbar erläutert, warum er - wenn nicht aufgrund eines „Rauchens“ des Fahrzeuges erst nach 7.000 km - das Fahrzeug zu diesem späten Zeitpunkt überhaupt in einer Werkstatt vorgestellt haben will. Mit dem Landgericht sieht der Senat deshalb als erwiesen an, dass der Motorschaden erst geraume Zeit nach Übergabe eingetreten ist. Zwar ist unstreitig, dass auch am Tag der Übergabe bereits Probleme aufgetreten sind, die dem Kläger Anlass gegeben haben, noch am gleichen Tag zur Beklagten zurückzukehren und das Fahrzeug dort vorzustellen. Diese Probleme waren indes offenbar geringfügigerer Natur; der Zeuge K. berichtete von einer brennenden Motorkontrollleuchte. Soweit der Zeuge K. weiter bekundet hat, das Motordiagnosegerät habe ein Überdrehen des Motors erwiesen, kann der Kläger auch hieraus nicht herleiten, der Motorschaden sei bereits bei Übergabe vorhanden oder zumindest im Keim angelegt gewesen. Auch der Kläger behauptet nicht, die Motorkontrollleuchte habe bereits vor Übergabe des Motors gebrannt.

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Nach alledem ist erwiesen, dass der Motorschaden erst nach einer Fahrtstrecke von rund 7.000 km ab Fahrzeugübergabe aufgetreten ist. Es fehlt an einem Sachmangel i. S. des § 434 BGB, auf den der Kläger kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche stützen könnte.

58

3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

59

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass bei einem chipgetunten Fahrzeug die Gefahr eines Motorschadens bestehe, wenn die Leistung des Fahrzeuges ausgenutzt werde. Das Chiptuning gehe mit einer Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeuges einher, die sich für den durchschnittlichen Verkäufer nicht bereits aus der Verwendung des Begriffes „Chiptuning“ ergebe und auf die die Beklagte deshalb auch im Falle einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung hätte hinweisen müssen.

60

Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Beklagte. Diesen Beweis hat der Kläger nach den zutreffenden und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts nicht erbracht.

61

Das Landgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den Kläger vor Vertragsschluss ausreichend informiert habe. Es sei erwiesen, dass der Zeuge K. den Kläger darauf hingewiesen habe, dass das Auto chipgetunt sei und dass das von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung sei die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöhe. Er habe auch erklärt, dass infolge des Chiptunings die Gefahr eines Motorschadens bestehe. Soweit die beiden anderen Zeugen von diesen Hinweisen des Zeugen K. nichts gewusst hätten, stehe deren Aussage - so das Landgericht weiter - der Wahrheitsgemäßheit der Aussage des Zeugen K. nicht entgegen.

62

Der Kläger macht mit seiner Berufung zunächst geltend, die vom Landgericht als erwiesen angesehene Warnung des Zeugen K. sei inhaltlich nicht weit genug gegangen. Der Zeuge K. habe - unterstelle man seine Aussage als zutreffend - den Kläger nicht unterrichtet, dass ein Motorschaden die typische Folge sei, wenn man beim Chiptuning die Leistungssteigerung ausnutze. Aufgrund der Aussage des Zeugen K. habe der Kläger allenfalls von einer erhöhten Gefahr für den Motor ausgehen müssen, wenn er den Motor überdrehe; das aber sei nicht geschehen. Diese Deutung der Aussage des Zeugen K. durch den Kläger ist indes mit ihrem protokollierten und vom Zeugen genehmigten Wortlaut nicht in Einklang zu bringen. Danach hat der Zeuge bekundet: „Vom Chiptuning halte ich allerdings nichts. Ich wies den Kläger darauf hin, dass das Auto chipgetunt sei. Ich wies darauf hin, dass diese von Nachteil sein könne. Durch die Leistungssteigerung ist die Verbrennungstemperatur im Motor höher, was den Verschleiß erhöht. Das habe ich dem Kläger auch so erklärt… Ich wies den Kläger darauf hin, dass infolge des Chiptunings die Möglichkeit eines Motorschadens bestehe.“ Damit war weder der Hinweis auf erhöhten Verschleiß noch derjenige auf die Gefahr eines Motorschadens auf eine bestimmte Art der Fahrzeugnutzung beschränkt.

63

Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung des Weiteren geltend, durch die Aussage des Zeugen K. sei nicht erwiesen, dass der Zeuge den Kläger bereits vor Vertragsschluss gewarnt hätte; der Zeitpunkt der Warnung sei vielmehr offen geblieben. Nach Aussage des Zeugen sei der Hinweis, es sei nicht gut, den Wagen zu überdrehen, sogar erst erfolgt, nachdem der Kläger den Wagen bereits gekauft und mitgenommen habe und als er wegen einer Panne zurückgekommen sei.

64

Hieran ist richtig, dass der Zeuge K. bekundet hat, der Kläger sei, kurz nachdem er das Fahrzeug abgeholt hatte, zurückgekehrt, weil die Motorkontrollleuchte aufleuchte. Das Diagnosegerät habe angezeigt, dass der Motor überdreht worden sei. Er - der Zeuge K. - habe den Fehler dann gelöscht und den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht gut sei, den Wagen zu überdrehen. Die chronologisch zweite Warnung des Zeugen K., nunmehr nach Vertragsabschluss und beschrieben als Warnung vor einem Überdrehen des Motors, steht indes nicht der Annahme entgegen, der Zeuge K. habe eine erste, weitergehende Warnung vor der Gefahr einer Verkürzung der Lebensdauer des Motors durch das Chiptuning schlechthin bereits vor Vertragsschluss ausgesprochen.

65

Keinen Erfolg hat die Berufung schließlich auch, soweit sie sich gegen die Bewertung des Landgerichts wendet, die Aussage des Zeugen K. sei glaubhaft. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, der Zeuge sei sich in einem wesentlichen Punkt - nämlich hinsichtlich des Wochentages - seiner Sache ganz sicher und habe sich dann doch nachweislich geirrt. Er habe zudem ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, die Meidung von Regressansprüchen. Zudem widerspreche seine Aussage den Wahrnehmungen der Zeugen B. und S..

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Hierzu ist folgendes anzumerken:

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Zum einen sind die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für den Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 -, VersR 2011, 769 Rn. 22 m. w. N. Beschluss vom 19. November 2014 - IV ZR 317/13 - OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2015 - 3 U 1261/14 - MDR 2015, 1097 f., Juris Rn. 32).

68

Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar, erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts vielmehr als überzeugend. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die beiden Zeugen B. und S. nach eigenem Bekunden nicht bzw. nicht durchgehend mit dem Kläger und dem Zeugen K. in dem Verkaufsraum gewesen sind bzw. die Gespräche des Klägers mit dem Zeugen K. trotz Anwesenheit im gleichen Raum nicht vollständig wahrgenommen haben.

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Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Aufklärungspflichtverletzung beim Kläger liegt und keine der Zeugenaussagen in dem Sinne ergiebig war, dass der Zeuge bekundet hätte, der Kläger sei nicht über die Risiken des Chiptunings für die Lebensdauer des Motors unterrichtet worden. Es ist deshalb denklogisch ausgeschlossen, dass es dem Kläger gelingt, mit Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit eines oder einzelner Zeugen den ihm obliegenden Beweis zu führen.

70

4. Der hilfsweise Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 25. Januar 2011 über den PKW Subaru WRX Impreza 2.0 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, ist nicht begründet, da die Kaufsache mangelfrei war und mangels wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag kein Abwicklungsverhältnis begründet wurde.

71

5. Soweit die Berufung hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt, hat der Antrag ebenfalls offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das erstinstanzliche Urteil nicht gemäß § 538 Abs. 2, Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre….“

72

Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 14.01.2016 (Bl. 354 ff. d. A.) und vom 04.02.2016 (Bl. 361 f.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen des Klägers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

73

Der Kläger macht zunächst weiterhin geltend, der Bewertung des Chiptunings als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB stehe die Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte, nicht entgegen. Die Annahme einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung führe dazu, dass der Kläger seine Gewährleistungsansprüche insoweit verliere, wie die Kaufsache sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eigne; daher seien an diese Vereinbarung hohe Ansprüche zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien, nämlich eine ausreichende Aufklärung des Klägers über Umfang und Folgen des Tunings. Aus der Angabe im Kaufvertrag „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“ ergebe sich noch nicht einmal, welche Art des Chiptunings an dem Fahrzeug vorgenommen worden sei. Vor allem aber werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Chiptuning nicht ohne weiteres als Mangel angesehen, bei dem mit einem Motorschaden gerechnet werden müsse. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 3. Dezember 2004 - 14 U 33/04 -) verliere ein Motor durch den Einbau eines Steuergerätes (sog. Chiptuning) nicht einmal die Eigenschaft als Originalmotor, wenngleich seine Leistung verändert worden sei.

74

Die Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, ist indes nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Art des Chiptunings nicht näher spezifiziert sei. Es mag, wie der Kläger betont, eine ganze Reihe verschiedener Möglichkeiten geben, ein Fahrzeug zu tunen (der Kläger nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft das „10-Cent-Tuning“, das geänderte elektrische Gaspedal, einen Zwischenstecker - „Black-Box“ oder „Power-Box“, den Einbau von Mehrkanal-Zusatzsteuergeräten, die Neuprogrammierung des Motorsteuergerätes oder die Software-Veränderung). Bereits die Formulierung „Chiptuning wird gelöscht“ (Hervorhebung durch den Senat) weist indes darauf hin, dass vorliegend eine Softwareveränderung vorlag. Wäre dem Kläger an einer Spezifikation gelegen gewesen, so hätte es ihm freigestanden, auf entsprechend präzisere Vertragsformulierung hinzuwiesen. Die Beschaffenheitsvereinbarung „Chiptuning“ war indes nicht deshalb unwirksam, weil eine genauere technische Beschreibung des Chiptunings - das zu löschen sich der Kläger ohnehin vertraglich verpflichtet hatte - möglich gewesen wäre.

75

Einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, steht auch nicht das Argument des Klägers entgegen, das Fahrzeug sei aufgrund des Chiptunings zum vertragsgemäßen Gebrauch ungeeignet gewesen, weil bei normalem, vertragsgemäßem Gebrauch des getunten Fahrzeuges die konkrete Gefahr eines Motorschadens bestanden habe; darauf sei er nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden. Dass die konkrete Gefahr eines Motorschadens ihm nicht hinreichend verdeutlicht worden sei, zeige sich bereits daran, dass die Beklagte ihn widerspruchslos mit dem Fahrzeug habe den Heimweg antreten lassen. Die Argumentation des Klägers verkennt, dass er durchaus auf die Gefahr eines Motorschadens bei Betrieb des Fahrzeuges in getuntem Zustand hingewiesen worden ist; auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und des Hinweisbeschlusses des Senates vom 15.10.2015 wird Bezug genommen. Dieser Hinweis war auch deutlich genug, ist insbesondere bei erstmaliger Erteilung vor Vertragsschluss nicht auf eine bestimmte Art der Nutzung des Fahrzeuges, insbesondere auf den Betrieb des Motors mit zu hohen Drehzahlen, beschränkt worden. Soweit der Kläger einen weitergehenden Hinweis darauf erwartet hätte, dass durch das streitgegenständliche Chiptuning „die konkrete und absehbare Folge eines baldigen Motorschadens drohte“ - notfalls hätte ihn die Beklagte nicht einfach den Heimweg antreten lassen dürfen -, ist er darauf zu verweisen, dass der Motorschaden nicht bereits auf dem Heimweg des Klägers nach O., sondern erst nach 7.000 km aufgetreten ist. Eine konkrete Prognose, nach welcher Fahrtstrecke der Motorschaden auftreten werde, war der Beklagten nicht abzuverlangen. Die Beklagte brauchte, nachdem sich der Kläger vertraglich verpflichtet hatte, das Chiptuning zu löschen, nicht damit zu rechnen, dass der Kläger noch mehrere tausend Kilometer mit dem getunten Fahrzeug zurücklegen würde.

76

Der Hinweis des Klägers, dass nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2004 - 14 U 33/04 -, ZfS 2005, 130 ff., Juris Rn. 21 f.) der Käufer eines Fahrzeugs mit Chiptuning davon ausgehen könne, dass es sich um ein Fahrzeug mit Originalmotor handele, steht der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung im vorliegenden Fall gleichfalls nicht entgegen. In dem dortigen Fall ging es um die Frage, ob ein Motor, der mit Chiptuning versehen war, seine Eigenschaft als Originalmotor verliert. Das OLG Düsseldorf hat hierzu ausgeführt, dass ein vorhandener Motor durch den Einbau eines Steuergeräts - Chiptuning - nicht die Eigenschaft als Originalmotor verloren habe, obgleich seine Leistung damit verändert wurde. In dem betreffenden Fall waren der Einbau eines Zusatzgeräts und die Änderung der Leistungsstärke im Fahrzeugbrief eingetragen und die Betriebserlaubnis deshalb nicht erloschen. Davon unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall, in dem in dem Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Chiptuning illegal und vom Käufer zu löschen sei.

77

Ohne Erfolg greift die Berufung schließlich die Ausführungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 28.01.2016 (Bl. 359 ff.) auf, durch das streitgegenständliche Chiptuning sei die Zulassung des Fahrzeugs erloschen, weshalb für das Fahrzeug auch kein Versicherungsschutz bestanden habe. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn hierüber nicht aufgeklärt, sondern ihn in Kenntnis dieser Situation auf die Heimfahrt nach O. geschickt und dies nicht nur einmal, sondern zweimal, nachdem der Kläger nach dem Auftreten erster Probleme zunächst zur Werkstatt der Beklagten zurückgekommen sei. Hierdurch habe sie ihn bewusst der Gefahr eines Motorschadens ausgesetzt.

78

Richtigerweise ist indes zu unterscheiden zwischen der Wirksamkeit einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten andererseits.

79

Die Wirksamkeit der in der Klausel „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“ liegenden Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das Fahrzeug bei Gefahrübergang (noch) chipgetunt sein sollte, hängt nicht davon ab, dass der Verkäufer den Käufer außer über die Gefahr eines Motorschadens beim Betrieb des getunten Fahrzeuges auch über die zulassungs- und versicherungsrechtlichen Folgen des Tunings im einzelnen aufklärt. Der Hinweis, das Tuning sei „illegal“, verdeutlicht dem Käufer vielmehr in plastischer, laienverständlicher Weise, dass der Betrieb des Fahrzeuges in getuntem Zustand rechtlich unzulässig wäre. Wenn sich der Käufer wie vorliegend zugleich vertraglich verpflichtet, das illegale Tuning zu löschen, besteht keine Veranlassung, die Wirksamkeit der Absprache der Parteien über das (Noch-)Vorhandensein des Tunings bei Gefahrübergang an eine genauere Aufklärung des Käufers über die einzelnen rechtlichen Aspekte der Illegalität des Tunings zu knüpfen.

80

Dass die Beklagte den Kläger nach Vertragsschluss noch den Heimweg mit dem Fahrzeug hat antreten lassen, obwohl - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - infolge des nicht eingetragenen Chiptunings weder eine Zulassung noch Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestand, konnte hingegen den Inhalt der bereits zuvor zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht mehr berühren. Die Beklagte könnte hierdurch allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht kraft überlegenen Wissens verletzt haben, den Kläger explizit auf das Fehlen von Zulassung und Versicherungsschutz hinzuweisen. Ob eine solche Hinweispflicht des gewerblichen Kraftfahrzeughändlers besteht oder ob er bereits mit dem Hinweis, das Chiptuning sei „illegal“, etwaigen vertraglichen Hinweispflichten genügt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger macht keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden geltend, die kausal auf die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht zurückzuführen und von ihrem Schutzzweck gedeckt wären. Der Kläger behauptet selbst nicht, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Nutzung des (weiterhin getunten) Fahrzeuges zulassungs- oder versicherungsrechtliche Probleme bekommen zu haben. Vor dem Motorschaden, den das Fahrzeug durch Betrieb in getuntem Zustand erlitten hat, war der Kläger indes hinreichend gewarnt worden. Weder war die Gefahr eines Motorschadens durch das gleichzeitige Erlöschen von Zulassung und Versicherungsschutz erhöht, noch dient eine etwaige Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf das Erlöschen von Zulassung und Versicherungsschutz hinzuweisen, dem Zweck, den Käufer vor (aus anderen, nämlich technischen, Gründen drohenden) Motorschäden zu bewahren.

81

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23.02.2016 (Bl. 368 - 370 d. A.) rechtfertigen keine andere Beurteilung des Vorgangs. Es kann auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Angesichts der zwischen den Parteien geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug „illegal“ chipgetunt ist und der Kläger als Käufer dieses Chiptuning löschen wird, kann von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels nicht gesprochen werden.

82

Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

83

Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.

84

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.025,00 € festgesetzt.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 476 Abweichende Vereinbarungen


(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung


(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - VI ZR 300/09

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/09 Verkündet am: 12. April 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - IV ZR 317/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR317/13 vom 19. November 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19.

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(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR317/13
vom
19. November 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 19. November 2014

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2013 zugelassen.
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 20.950 €

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Vater, die Rückzahlung eines ihm am 2. Juni 2005 überwiesenen Betrages von 20.950 € nebst Zinsen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Parteien streiten darüber, ob der Geldbetrag, der aus der Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung stammte, welche der Beklagte für den Kläger unterhalten hatte, dem Beklagten als Darlehen gegeben war oder ob es sich um eine Schenkung handelte.
2
II. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen, weil es den Beweis einer Darlehensabsprache als nicht erbracht ansah. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
3
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich unter umfassender, widerspruchsfreier und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßender Würdigung der Zeugenaussagen und sonstigen Umstände keine hinreichende Überzeugung von einer darlehensweisen Überlassung des Geldbetrages habe bilden können, seien nicht zu erkennen. Die Umstände drängten eine Hingabe als Darlehen nicht auf, die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei möglich und überzeugend.
4
III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
5
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerde davon ausgegangen, dass den Kläger die Beweislast für eine Hingabe des Geldbetrages als Darlehen trifft. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, muss nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer der Auszahlung der Valuta auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund ausschließen (Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07, juris Rn. 4 m.w.N.).

6
Anders als die Beschwerde meint, ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2006 (X ZR 34/05, BGHZ 169, 377). In jenem Fall ging es nicht um einen Darlehens-, sondern um einen Bereicherungsanspruch. Nur für die dort gegebene besondere Situation (Abhebungen vom Konto des Gläubigers durch den Zahlungsempfänger) ist dem Schuldner die Beweislast für das behauptete Schenkungsversprechen und damit das Bestehen des geltend gemachten Rechtsgrundes auferlegt worden. Dass dieses auch dann gilt, wenn der Anspruchsteller geltend macht, er habe ein Darlehen gewährt, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen.
7
2. Zu Recht rügt die Beschwerde aber, dass die angefochtene Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), da die vom Kläger - bereits erstinstanzlich - für eine Darlehensabrede benannten Zeugen Sascha P. und Lydia F. nicht vernommen worden sind.
8
Insoweit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung , kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (Senatsurteil vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1110 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 95/10, VersR 2011, 1432 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Dagegen ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteile vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, BGH-Report 2005, 1589 unter II 2 b und vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, VersR 1999, 1120 unter I; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a). Die Vernehmung der Zeugen - die schon im landgerichtlichen Verfahren ebenso zu der behaupteten Darlehensabrede benannt waren wie die vom Landgericht vernommenen Zeugen - durfte deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger weitere Anhaltspunkte zu ihrer Anwesenheit bei Unterredungen der Parteien im Zusammenhang mit der Geldübergabe vorträgt.
9
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts nicht auf die des Revisionsgerichts beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat nicht nur zu überprüfen , ob der Tatrichter in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen, wie das Berufungsgericht insbesondere in seinem Hinweisbeschluss auf Seite 3 ausgeführt hat. Es hat vielmehr den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 22 m.w.N.); die Berufung kann mit- hin - anders als eine Revision - auch auf eine von der ersten Instanz abweichende Würdigung von Zeugenaussagen gestützt werden.
10
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem angeblich unüberbrückbaren Widerspruch zwischen den Erklärungen des Klägers und den Aussagen der beiden Zeuginnen P. zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung noch einmal unter Berücksichtigung der hiergegen in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwände zu prüfen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2013- 1 O 314/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2013- 3 U 252/13 -

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.