Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Okt. 2011 - 10 U 1394/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1014.10U1394.10.0A
bei uns veröffentlicht am14.10.2011

Dem Kläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung, weil der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer fortgeführten selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter Provisionen kassiert hat, die seiner Auffassung nach an sich Bestandteil der Insolvenzmasse waren.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 28.7.2005 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war seit dem 21.12.2004 als selbstständiger Handelsvertreter tätig. Sein Einkommen setzte sich aus der Förderung des Arbeitsamtes und den Provisionen, die er für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhielt, zusammen. Dies hatte der Beklagte bereits im Insolvenzantragsverfahren in einer nicht-öffentlichen Sitzung vom 31.5.2005 mitgeteilt. Der Kläger hatte in einem ersten Bericht an das Insolvenzgericht vom 12.9.2005 ausgeführt, dass der Beklagte Provisionen von der A. Versicherung AG für den Vertrieb von Versicherungen erhalte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Beklagte seine Tätigkeit als Handelsvertreter weitergeführt. Er beschäftigte mehrere Mitarbeiter und bestritt die Bürokosten sowie die Personalkosten und Ähnliches aus den eingenommenen Provisionen.

3

Mit Schreiben vom 14. September 2007 hatte der Kläger die selbstständige Tätigkeit des Beklagten freigegeben. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Beklagte ab September 2007 monatlich 500 € aus seinen Einnahmen an die Insolvenzmasse zahlt.

4

Der Kläger hat vorgetragen:

5

In den Abrechnungsmonaten September 2005 bis März 2007 habe der Beklagte aus der vorbezeichneten selbstständigen Tätigkeit Einkünfte von 48.458,53 € und 64.649,63 €, mithin insgesamt 113.008,16 €, erzielt. Diese Beträge gehörten zur Insolvenzmasse. Der Kläger meint, der Beklagte müsse deshalb Geldbeträge in gleicher Höhe an ihn abführen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 48.358,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2006 zu zahlen;

8

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 64.649,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2007 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat die Klage für unzulässig gehalten und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, nichts an den Kläger zahlen zu müssen, weil auch die Rückstände aus der Zeit vor September 2007 von der Vereinbarung der Parteien vom September 2007 erfasst seien.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Wegen der Einzelheiten der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

13

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 148 InsO in Verbindung mit § 35 InsO ergebe. Die Meinung des Landgerichts Koblenz, dass § 148 InsO nur bewegliche Sachen betreffe, sei fehlerhaft. Nach dieser Vorschrift könne der Kläger vielmehr auch die Zahlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit verlangen. Die streitgegenständlichen Forderungen seien von der A. an den Beklagten geleistet worden. Diese sei gemäß § 82 InsO von ihrer Leistungspflicht an den Kläger befreit, da sie zur Zeit der Leistung der streitgegenständlichen Forderung an den Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt habe. Als Rechtsfolge könne der Kläger die Forderung von dem Beklagten als Insolvenzschuldner verlangen.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 48.358,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2006 sowie weitere 64.649,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2007 zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Beklagte trägt vor:

19

der vorliegende Rechtsstreit resultiere daraus, dass der Kläger sich nicht zeitnah um das Verfahren gekümmert habe. Er habe seine sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Verpflichtungen nachhaltig verletzt. Seine, des Beklagten, Tätigkeit sei bereits im Insolvenzantragsverfahren bekannt gewesen. Die Anschrift der A. sei dem Kläger bekannt gewesen, zumindest hätte er sie problemlos mit einem Blick ins Internet erfahren können. Da er dies nicht getan und offensichtlich auch die A. nicht über das Verfahren informiert habe, habe er den Geschäftsbetrieb des Beklagten offensichtlich bewusst laufen lassen, um später - gestützt auf welche Anspruchsgrundlage auch immer - Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen zu können. Nach § 148 InsO sei der Kläger verpflichtet gewesen, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Wenn er aber dieser Verpflichtung nicht nachkomme, mithin das Vermögen nicht zur Masse ziehe, könne dies notwendigerweise auch nicht Massebestandteil werden. Er könne nicht die Einnahmen verlangen, den Schuldner aber andererseits die mit der Fortführung des Betriebes verbundenen Kosten tragen lassen. Die weitere Tätigkeit des Beklagten habe im Interesse aller Insolvenzgläubiger gelegen. Aufgrund seiner Tätigkeit seien erhebliche Zahlungen an den Beklagten erfolgt, die dieser bisher aber nicht offen gelegt habe. Soweit es den streitgegenständlichen Zeitraum anbelange, sei davon auszugehen, dass der Kläger zumindest konkludent den Geschäftsbetrieb freigegeben habe. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers gebe es nicht.

20

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

21

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

22

Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund der unzureichenden Insolvenzmasse vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden an der Einhaltung der genannten Fristen verhindert war.

23

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

24

Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht verneint werden. Zwar benötigt der Insolvenzverwalter grundsätzlich kein in einem Rechtsstreit gegen den Insolvenzschuldner ergangenes Urteil, um die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände, d.h. unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Forderungen gegen Dritte, auch soweit sie in einem auf den Namen des Schuldners lautenden Bankkonto bestehen, gemäß seiner Verpflichtung nach § 148 InsO in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Soweit vom Schuldner die Herausgabe beweglicher Sachen - dazu gehören auch in seinem Besitz befindliche Geldmittel - verweigert wird, kann der Insolvenzverwalter mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung nach §§ 803 ff. ZPO betreiben. Soweit Forderungen gegen Dritte in Rede stehen hat der Insolvenzverwalter die einfache Möglichkeit, die Drittschuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren und Leistung an sich selbst zu verlangen. Einen gesonderten Titel gegen den Insolvenzschuldner benötigt er hierzu nicht. Sofern es darum geht, dass der Insolvenzverwalter Gegenstände der Insolvenzmasse in seinen Besitz und seine Verwaltung bringen will, fehlt damit einer Klage gegen den Insolvenzschuldner das Rechtsschutzbedürfnis, da das erstrebte Ziel mit den Mitteln des Insolvenzrechts ohne gesonderten Titel gegen den Insolvenzschuldner erreicht werden kann.

25

Zwar gehören die Provisionseinnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nach § 35 InsO als Neuerwerb des Insolvenzschuldners ebenfalls zur Insolvenzmasse, da sie angefallen sind, bevor der Kläger die selbstständige Handelsvertretertätigkeit des Insolvenzschuldners freigegeben hat. Gleichwohl kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es dem Kläger möglich sein könnte, diese Einnahmen in seine Verwaltung zu bringen. Es ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Beträge noch isoliert dem Zugriff des Klägers offen stünden. Weder kann festgestellt werden, dass der Beklagte diese Gelder als Bargeld aufbewahrt, so dass sie einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher zugänglich wären, noch ist ersichtlich, dass sie auf einem Bankkonto, auf welches der Kläger Zugriff nehmen könnte, aussonderbar vorhanden sind. Nach dem Vortrag des Beklagten, dass er die Kosten seiner Geschäftstätigkeit damit bestritten hat, ist davon auszugehen, dass die Provisionseinnahmen, die der Kläger in der Zeit von September 2005 bis März 2007 erhalten hat, nicht mehr vorhanden sind, im Übrigen jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte verbraucht sind.

26

Es geht damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, dass der Kläger als Insolvenzverwalter Teile der Insolvenzmasse vom Schuldner herausverlangt, sondern darum, dass der Kläger auf nachträglich erworbenes und insolvenzfreies Vermögen des Schuldners Zugriff nehmen will, um damit Verluste auszugleichen, welche zum Nachteil der Insolvenzmasse dadurch entstanden sind, dass der Schuldner Ansprüche, die zur Insolvenzmasse gehörten, eingezogen und für sich verbraucht hat. Um auf das neu entstandene insolvenzfreie Vermögen des Schuldners Zugriff nehmen zu können, benötigt der Insolvenzverwalter jedoch einen eigenständigen Titel. Damit besteht für die vorliegende Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit sind nicht ersichtlich.

27

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

28

Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ergibt sich entgegen dessen Auffassung nicht aus § 148 InsO. Nach dieser Vorschrift hat der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts werden hiervon nicht nur bewegliche Sachen erfasst, sondern das gesamte Vermögen, also auch Forderungen. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass der Insolvenzverwalter, um die ihm durch § 148 Abs. 1 InsO auferlegte Pflicht erfüllen zu können, Klage gegen den Insolvenzschuldner auf Herausgabe der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände erheben müsste. Vielmehr ist gemäß § 148 Abs. 2 InsO der Eröffnungsbeschluss selbst Titel und mit einer vollstreckbaren Ausfertigung desselben kann die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Soweit Forderungen betroffen sind, enthält der Eröffnungsbeschluss das an die Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner keine Befreiung von der Schuld eintritt und gegebenenfalls an den Insolvenzverwalter erneut geleistet werden muss. In Bezug auf Forderungen bedarf es damit lediglich der Mitteilung an die Drittschuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Aufforderung, Leistungen nur noch an den Insolvenzverwalter zu erbringen.

29

Damit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, die von der A. an den Beklagten ausgezahlten Provisionen zeitnah mit ihrem Entstehen zur Insolvenzmasse zu ziehen, indem er der A. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt hätte. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte ihm insoweit keine Auskunft erteilt hätte. Wie sich aus dem von ihm selbst erstellten Bericht an das Insolvenzgericht vom 12.9.2005 ergibt, war ihm bekannt, dass der Beklagte als selbstständiger Handelsvertreter Provisionseinnahmen von der A. Versicherung AG hatte. Eine Kenntnis der genauen Höhe der Provisionen war nicht erforderlich, um die A. Versicherung AG zur Leistung an den Kläger aufzufordern.

30

Weiterhin rechtfertigt § 148 InsO lediglich den Zugriff des Insolvenzverwalters auf die Insolvenzmasse. Ein Zahlungsanspruch, mithilfe dessen ein Zugriff auf neu erworbenes insolvenzfreies Vermögen möglich wird, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

31

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 816 Abs. 2 BGB. Zwar wurden an den Beklagten mit den Provisionszahlungen der A. Versicherung AG Leistungen erbracht, die Bestandteile der Konkursmasse waren und damit an den Kläger hätten erbracht werden müssen. Diese Zahlungen sind auch nicht dadurch zur Konkursmasse gelangt, dass der Beklagte sie an den Kläger herausgegeben hätte. Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrages ist auch davon auszugehen, dass diese Leistungen an den Beklagten dem Kläger gegenüber wirksam waren, da nicht ersichtlich ist, dass eine der Parteien die A. Versicherung AG als Drittschuldnerin darauf hingewiesen hätte, dass über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Damit wurde die Drittschuldnerin gemäß § 82 InsO von ihrer Pflicht zur Leistung frei und der Kläger konnte von ihr nicht erneut Zahlung verlangen.

32

Gegenüber diesem Anspruch kann sich der Beklagte auf Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Bereits mit der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 6. 9. 2010 hat der Beklagte geltend gemacht, dass er mit den Provisionseinnahmen die laufenden Kosten für seinen Geschäftsbetrieb als Handelsvertreter bestritten habe und sich damit in der Sache auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, vielmehr hatte er bereits mit Schreiben vom 21.8.2006, gerichtet an den Beklagten, ausgeführt, dass nach einer im vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertung im Jahr 2005 der Gesamtbetrag der Erträge 69.022,50 € umfasst habe, die Aufwendungen 66.806,84 € betragen hätten. Dass der Beklagte die Einnahmen in ihrer Gesamtheit verbraucht hat, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger hat sich insoweit lediglich darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einkünfte des Schuldners aus selbstständiger Tätigkeit in vollem Umfang und ohne Abzug zur Insolvenzmasse gehören und nicht nur der sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlassten Ausgaben ergebende Gewinn. Davon ist jedoch nur dann auszugehen, wenn aufgrund von zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüchen Gelder eingezogen werden. Diese stehen in vollem Umfang dem Insolvenzverwalter zu, der seinerseits entscheiden muss, ob und in welchem Umfang ein Betrieb des Schuldners fortgeführt wird, und der die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Geldmittel aus den von ihm realisierten Forderungen und den eingezogenen Geldern zur Verfügung stellen muss. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft jedoch nicht die Frage, ob der Insolvenzschuldner, der Gelder, die zur Insolvenzmasse gehören, eingezogen und verbraucht hat, sich gegenüber einem bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch, mit welchem auf sein später erworbenes insolvenzfreies Vermögen zugegriffen werden soll, auf Wegfall der Bereicherung berufen kann.

33

Eine verschärfte Haftung des Beklagten gemäß § 819 BGB greift vorliegend nicht ein. Zwar wusste er, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und konnte damit auch davon ausgehen, dass seine Provisionseinnahmen aus der Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen. Andererseits wusste er aber auch, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter diese Tätigkeit bekannt war. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hat der Kläger zu keiner Zeit den Geschäftsbetrieb selbst übernommen oder die Tätlichkeit des Beklagten auch nur überwacht. Er hat sich nicht - wie es seine Pflicht gewesen wäre - an die Drittschuldnerin gewandt und die Zahlung der verdienten Provisionen als zur Insolvenzmasse gehörig an sich selbst verlangt. Erst im September 2007, also mehr als zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat er mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit und eine Verpflichtung des Beklagten, monatlich einen bestimmten Betrag zur Insolvenzmasse zu zahlen, getroffen. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass ein Teil dieser Zahlung auf die Rückstände angerechnet werden sollte, wie sich aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006 (Anlage B4 Bl. 109 d. A.) ergibt. Insgesamt konnte der Beklagte das Verhalten des Klägers jedenfalls im Rahmen von § 819 BGB dahin verstehen, dass dieser konkludent die selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter freigegeben hatte und dass er grundsätzlich die Einnahmen für die Aufrechterhaltung seines Betriebes sowie seinen Lebensunterhalt verwenden konnte, so dass er aufgrund des Verhaltens des Klägers davon ausgehen konnte, dass er berechtigt war, die Provisionszahlungen in Empfang zu nehmen und zu verbrauchen. Er konnte weiterhin davon ausgehen, dass es zwischen den Parteien nur um die Frage ging, in welcher Höhe er Beiträge zur Insolvenzmasse aus seinen Einnahmen würde leisten müssen. Er brauchte nicht damit zu rechnen, dass der Kläger, der seine rechtlichen Möglichkeiten, die gesamten Provisionseinnahmen an sich zu ziehen, nicht nutzte, nach mehreren Jahren von ihm die Herausabgabe seiner gesamten Einnahmen verlangen würde, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass er diese zur Aufrechterhaltung des Betriebes ausgegeben hatte.

34

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 283 ff. StGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die dort genannten Insolvenzdelikte sind nicht gegeben.

35

Da somit das Landgericht im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

36

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 238 Abs. 4, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

37

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

38

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 113.008,16 € festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Okt. 2011 - 10 U 1394/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Okt. 2011 - 10 U 1394/10

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Okt. 2011 - 10 U 1394/10 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Insolvenzordnung - InsO | § 148 Übernahme der Insolvenzmasse


(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnu

Insolvenzordnung - InsO | § 82 Leistungen an den Schuldner


Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröf

Referenzen

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.