Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 17. Apr. 2014 - 1 U 1281/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0417.1U1281.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2014

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Tenor

Unter Aufhebung des am 28. September 2012 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach ersatzpflichtig.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten, auch über die im Berufungsverfahren entstandenen, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Das Haus der Klägerin ist an das Wasserversorgungssystem des Beklagten angeschlossen. Die Frischwasserleitung verläuft unterirdisch bis zur Garage, wird dort senkrecht nach oben geführt und verlässt dort das Erdreich.

2

Nach Rückkehr von einem längeren Auslandsaufenthalt am 24. Mai 2011 stellte die Klägerin eine Durchfeuchtung der Garage fest. Ursache hierfür war eine undichte Stelle der wasserzuführenden Leitung, wobei die Schadstelle vor der Wasseruhr in dem Rohrbereich lag, der im Eigentum des Beklagten steht.

3

Die Klägerin hat Ersatzansprüche in Höhe von 9.461,26 € geltend gemacht (Schäden an dem in der Garage abgestellten Fahrzeug, Gutachterkosten, Instandsetzungskosten für die Garage).

4

Der Beklagte hat eine Haftung unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG abgelehnt.

5

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens der Klägerin befunden habe. Da der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei, hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

6

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens auch weiter zu Wartungsversäumnissen des Beklagten hinsichtlich des verrosteten Hausanschlusses vorträgt.

7

Sie beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen,

9

a) an sie 9.461,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen und

b) sie von Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 874,64 € freizustellen.

10

Der beklagte Verband beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er bezieht sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen, den Haftungsausschluss nach dem Haftpflichtgesetz und darauf, dass der Klägerin in jedem Fall ein Mitverschulden anzulasten sei, da sie das Leitungssystem innerhalb ihres Gebäudes in den sieben Jahren vor dem Schadenseintritt nicht mehr kontrolliert habe.

13

Der Senat hat Beweis erhoben zu erforderlichen Kontrollen, Maßnahmen zur Beseitigung der Schadensgefahr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat auf Antrag der Klägerin. Weiterhin wurde der schadhafte, ausgebaute Rohrleitungsteil sowohl vom Sachverständigen wie auch von dem Senat in Augenschein genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 ZPO abgesehen.

II.

15

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Ihr steht der geltend gemachte Klageanspruch dem Grunde nach zu.

16

1. Neben dem Grundurteil (vgl. hierzu für die vorliegende Verfahrenssituation Zöller/Heßler § 538 Rn. 44 - m.w.N.) ist der Rechtsstreit im Übrigen (Betragsverfahren - u. a. Kausalität der Fahrzeugschäden und Schadenshöhe) an das Landgericht Koblenz gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurück zu verweisen, da der Klageanspruch seiner Höhe nach bestritten ist und Sachverständigenbeweis insoweit angeboten wurde und zu erheben sein wird. Die Zurückverweisung wurde übereinstimmend von beiden Parteien beantragt (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 13. März 2014, Bl. 284 d. A.).

17

2. Die Klägerin kann von dem beklagten Wasserversorgungszweckverband auf vertraglicher Grundlage Ersatz für die durch die Schadstelle in der Frischwasserleitung verursachten Schäden an ihrem Eigentum gem. §§ 280, 278 BGB verlangen. Der beklagte Verband ist seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV) nicht nachgekommen, hat diese verletzt und ist demnach auf vertraglicher Grundlage der Klägerin zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

18

Mit dem Landgericht geht der Senat auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen zu der Schadstelle davon aus, dass diese sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens, aber vor der Wasseruhr befand und demnach sich in dem Leitungsteil befand, der - unstreitig - im Eigentum des Beklagten steht und für den dieser nach § 10 AVBWasserV verantwortlich zeichnet. Nach dieser Bestimmung, die nach § 1 AVBWasserV Vertragsbestandteil geworden ist, stehen Hausanschlüsse zum einen im ausschließlichen Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens (Beklagter) und dieses hat die Hausanschlüsse herzustellen, zu unterhalten und ggfls. zu erneuern. Der erforderlichen Unterhaltungspflicht ist der beklagte Verband im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den gutachterlichen Feststellungen (Seite 4 des Sachverständigengutachtens vom 14. November 2013 (Bl. 256 d. A.) entwickelte sich die Korrosion an dem betreffenden Leitungsstück innerhalb mehrerer Jahre bis hin zu Jahrzehnten. In seiner Anhörung vor dem Senat präzisierte der Sachverständige das dahingehend, dass er von einem Wassereintrag innerhalb der letzten fünf bis zehn Jahre vor der Schadensfeststellung ausgehe. Dies erscheint dem Senat auch durchaus plausibel unter Berücksichtigung der vorgelegten verrosteten Leitungsstücke. Da wohl eine vorbeugende, regelmäßige Leitungskontrolle der Frischwasserzufuhr von dem beklagten Verband nicht organisiert, geplant wird, geht der Senat davon aus, dass zumindest bei dem - unstreitig - alle sechs Jahre regelmäßig stattfindenden Austausch des Wasserzählers, der Wasseruhr die zuführende Frischwasserleitung von dem betreffenden Mitarbeiter des beklagten Verbandes kontrolliert werden kann und muss, damit dieser seiner aus § 10 Abs. 3 AVBWasserV sich ergebenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung nachkommen kann. Mit den Ausführungen des Beklagten ist damit davon auszugehen, dass im Jahr 2003 (letzter Zählerwechsel) eine entsprechende Inspektion des Leitungsbereichs hätte stattfinden müssen. Nach den nicht weiter angegriffenen Ausführungen der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat (Sitzung vom 6.6.2013) hat sie das Haus im Jahr 2001 erworben und die zuführende Frischwasserleitung nicht verändert. Damit steht für den Senat fest, dass die Rohrleitung im Zeitpunkt des Zähleraustauschs mit wasserleitenden Materialien (z. B. Filz, Textilien etc.) und/oder mit weiteren Materialien (Mörtel mit Einlagen von Styropor) ummantelt war (s. auch schriftliches Sachverständigengutachten mit Lichtbildern). Aus dem Sachverständigengutachten folgt dann auch zwangsläufig, dass diese Umwickelung, Ummantelung maßgeblich zu dem nun vorgefundenen Korrosionszustand der Frischwasserzuleitung geführt hat. Aufgabe des Bediensteten des Beklagten wäre nun im Rahmen des Austauschs der Wasseruhr gewesen, diese den Zustand des Rohres gefährdende Ummantelung, Umwickelung zu beseitigen, das im Eigentum des beklagten Verbandes stehende Frischwasserzuleitungsrohr zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Schadstellen an diesem Bereich gerade nicht auftreten. Indem dies nicht durchgeführt wurde, die Umwickelung, Ummantelung nicht beseitigt wurde und hierdurch der Korrosionsbefall nicht frühzeitig bemerkt und zumindestens begünstigt wurde, hat der Bedienstete des beklagten Verbandes pflichtwidrig gehandelt und der Beklagte ist nach §§ 280, 278 BGB für den nun durch die Schadstelle entstandenen Schaden der Klägerin verantwortlich und ersatzpflichtig.

19

Weiterhin hat der Beklagte die von ihm selbst vorgegebene Sechs-Jahres-Frist für den Wasserzählerwechsel in der Folgezeit nicht eingehalten. Zu dem hiernach erforderlichen Zählerwechsel im Jahre 2009 kam es nicht, wobei der Senat davon ausgeht, dass in diesem Jahr der Korrosionszustand bereits eindeutig, klar erkennbar gewesen war. Zugangs-, Zutrittsrechte für den Beklagten ergeben sich aus der AVBWasserV.

20

Der Klägerin ist an der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden anzulasten. Soweit der beklagte Verband ihr vorwirft, in den letzten sieben Jahren vor dem Schadensfall das Leitungssystem nicht mehr kontrolliert zu haben, so ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die ausschließliche Verantwortung für diesen Leitungsteil dessen Eigentümer, den beklagten Verband, trifft und die Klägerin sicherlich keine Kontroll-, Unterhaltungspflichten hinsichtlich dieses ausschließlich im Verantwortungsbereich des beklagten Verbandes stehenden Leitungsteils hat. Da sie auch nach ihrer nicht weiter bestrittenen Äußerung vor dem Senat keinerlei Veränderungen an diesem Leitungsteil und dessen Ummantelung vorgenommen hat, trifft sie auch keine Verantwortung hinsichtlich eines möglicherweise durch sie herbeigeführten, gefahrerhöhenden Zustandes der Leitung und dessen Ummantelung. Es wäre ausschließlich Angelegenheit des beklagten Verbandes gewesen, die korrosionsauslösende, -fördernde Ummantelung ihres Leitungsteils entweder zu beseitigen oder - als Frostschutz - so auszugestalten, dass keine Korrosion dort auftreten kann. Der Senat sieht keinerlei Mitverschulden bei der Klägerin an der Entstehung der Leckstelle und den hierdurch bedingten Schäden an ihrem Eigentum.

21

3. Neben diesem aus Vertrag sich ableitenden Ersatzanspruch steht der Klägerin auch ein solcher aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG zu. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen davon aus, dass die schadensauslösende Leckage an der Frischwasserzuleitung sich zwischen Garagenfußboden und Wasseruhr befand.

22

Betroffen ist damit der Bereich des sog. Grundstücksanschlusses (Hausanschlusses), der insgesamt (vgl. § 10 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV; vgl. BGH NJW-RR 2007, 823Tz. 13) - im Eigentum des Beklagten und in seiner ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht steht (§ 10 Abs. 3 WVS; vgl.Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Auflage 2010, § 2 Rn. 48). Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist der Beklagte als Inhaber der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 9 ff.; 2008, 771 Tz. 16 ff.; Filthaut a.a.O.). Die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten endet und diejenige der Anschlussnehmer beginnt dann erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage (BGH NJW-RR2007, 823 Tz. 10), also hier hinter der Messeinrichtung.

23

Die Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.

24

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HaftPflG ist die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 HaftPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HaftPflG zurückzuführen ist. Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991; NJW-RR 2002, 525 Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56). Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. I des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese, Reichshaftpflichtgesetz,1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342). Der Senat ordnet, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, die vorliegende Schadensursache (noch) dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zu. Der streitgegenständliche Wasserschaden ist zwar fraglos innerhalb eines Gebäudes entstanden; er ist aber nicht auf eine darin befindliche Wasserversorgungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (Innenanlage) zurückzuführen. Zu diesem Erkenntnis führt bereits eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriftenorientierte Auslegung, jedenfalls aber die nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gebotene teleologische Reduktion.

25

Wie bereits gezeigt verbleibt der Grundstücksanschluss (Hausanschluss), auch soweit er die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers überschreitet und nachfolgend in das Hausanwesen fortgeführt wird, einheitlich in der - ungeteilten - tatsächlichen Verfügungsgewalt sowie der ausschließlichen Unterhaltungslast des Beklagten. Der Anschlussnehmer(Grundstückseigentümer) hat insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; die entsprechenden Vorschriften entbinden ihn sogar von einer Kostenerstattungspflicht für (reine) Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVB WasserV; BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 15 ff.; 2008, 771 Tz. 18 f.). Dessen Verantwortung für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage setzt vielmehr erst jenseits der Wasseruhr für den Bereich der sog. Kundenanlage ein. Im Angesicht dieser (tatsächlichen wie rechtlichen) Aufteilung der Unterhaltungslast hinsichtlich der (Haus-)Anschlussleitung endet der Bereich der Außenanlage und beginnt der Bereich der Innenanlage mithin erst mit der Kundenanlage.

26

Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342). Die Beklagte kann sich ihrer Gefahrenherrschaft und Risiko- wie Haftungsverantwortung für den Hausanschluss auch nicht unter Hinweis auf das tatbestandlich nicht uneingeschränkt gewährte Zutrittsrecht ihrer Beauftragten entziehen. Daraus folgt nicht etwa eine Überbürdung der Unterhaltungslast auf die Anschlussnehmer (vgl. BGHNJW-RR 2008, 771 Tz. 19); die betreffende Regelung berücksichtigt ersichtlich allein denverfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung (Art. 13 GG; Art. 7 LV).

27

Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung des Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmerin bleibt als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).

28

4. Da die Haftung, Ersatzpflicht des beklagten Verbandes für die durch die Leckage verursachten Schäden am Eigentum der Klägerin dem Grunde nach feststeht, war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern und die Sache hinsichtlich des Betragsverfahrens an das Landgericht zurück zu verweisen.

29

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die in § 543 ZPO genannten Gründe nicht gegeben sind. Anders als in dem kürzlich vom Senat entschiedenen Rechtsstreit 1 U 35/13, in dem die Revision zugelassen wurde (Auslegung des Haftungsausschlusses nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG) gründet sich die vorliegende Verurteilung - dem Grunde nach - (auch) tragend auf die Verletzung von vertraglichen Pflichten, wobei es sich insoweit aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Falls um eine Einzelfallentscheidung handelt.

30

Die Kostenentscheidung für dieses Berufungsverfahren bleibt der abschließenden Endentscheidung vorbehalten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung in dem aufgehobenen erstinstanzlichen Urteil angezeigt (Zöller-Heßler, § 538 Rn. 59).

31

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.462 € festgesetzt.

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(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2.
wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3.
wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2.
wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3.
wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2.
wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3.
wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2.
wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3.
wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2.
wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3.
wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.