Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

ra.de-OnlineKommentar zu § 21 WoEigG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 21 WoEigG

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 21 WoEigG

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 21 WoEigG.

1 Artikel zitieren § 21 WoEigG.

Wasserleitung: Wasserversorger kann bei Durchrostung für Wasserschäden beim Kunden haften

03.07.2014

Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet.

Referenzen - Gesetze | § 21 WoEigG

§ 21 WoEigG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 21 WoEigG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
§ 21 WoEigG zitiert 2 andere §§ aus dem Wohnungseigentumsgesetz.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser


(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 2 Vertragsabschluß


(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen E

Referenzen - Urteile | § 21 WoEigG

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 21 WoEigG.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 66/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 273/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 273/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - U 3922/15 Kart

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. September 2015, Az.: 4 HK O 28740/13, berichtigt durch Beschluss vom 26. November 2015, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird fest

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 17. Apr. 2014 - 1 U 1281/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Aufhebung des am 28. September 2012 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfert

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2011 - 8 AV 1/11

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

Gründe I. 1 Die Antragstellerin, deren Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsa

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juni 2010 - 4 U 19/10

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.2009 (8 O 394/09) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.638,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 06. Mai 2010 - 2 U 119/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufi

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04

bei uns veröffentlicht am 21.11.2008

Tenor Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide vom 24.11.2003, Az.: BAW 018XXXX, BTW 018XXXX, EAW 19XXXX und die Widerspruchsbescheide vom 22.11.2004 werden au

Referenzen

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des...