Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Dez. 2011 - 8 W 34/11

published on 06/12/2011 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Dez. 2011 - 8 W 34/11
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Tenor

1. Die Beschwerde des Schuldners/Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2011 - 2 O 230/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner/Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.238,80 EUR festgesetzt.

4. Dem Gläubiger/Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

 
I.
Der am …1998 geborene Gläubiger erstrebt die Anerkennung eines Unterhaltsurteils des Gerichts der Bezirke XVIII und XIX von Budapest vom 10.02.2009 - 10.P.XIX.22.190/2000/106 -, berichtigt durch Beschlüsse desselben Gerichts vom 28.09.2010 und vom 13.01.2010, sowie die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Danach ist der Schuldner/Beschwerdeführer verpflichtet, seit dem 01.10.1999 monatlichen Unterhalt in Höhe von 25.000,00 HUF (ca. 82 EUR), seit 01.05.2008 monatlichen Unterhalt in Höhe von 80.000,00 HUF (ca. 260 EUR) zu zahlen. Zudem hat das ungarische Gericht den Schuldner zur Zahlung von ausstehendem Unterhalt (bis 10.02.2009) in Höhe von 3.375.000,00 HUF (ca. 11.000 EUR) verurteilt.
Mit Beschluss vom 01.07.2011 hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Art. 38 EuGVVO angeordnet. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 28.07.2011 zugestellt wurde, wendet sich dieser mit seiner am 01.08.2011 eingelegten Beschwerde. Er rügt u.a. die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim, da die Familiengerichte zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche zuständig seien. Er hält das Haager Unterhaltsübereinkommen (1958) für anwendbar. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO) und behauptet, das Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung in Budapest sei rechtstaatswidrig durchgeführt worden und verstoße gegen den ordre public; denn seine ungarische Anwältin habe wesentlichen Sachvortrag nicht vorbringen können. Der Beschwerdegegner ist diesem Vortrag entgegengetreten und hält die EuGVVO für anwendbar, Anerkennungshindernisse seien nicht gegeben. Der Gläubiger hat das Urteil des Bezirksgerichts Budapest, Bezirke XVIII unter XIX, vom 10.02.2009 über die Feststellung der Vaterschaft des Schuldners nebst amtlicher Übersetzung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Landgericht Mannheim verfahrensfehlerhaft seine Zuständigkeit auf Art. 38 und 39 EuGVVO gestützt hat, denn ein inkorrekter Beschluss kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, der gegen diesen Beschluss eröffnet ist (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 511 ZPO, Rdn. 10). Das ist vorliegend die Beschwerde nach Art. 43 EuGVVO.
III.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
1. Die Rüge, dass das Landgericht Mannheim zur Erteilung der Klausel nicht zuständig gewesen und der Beschluss vom 01.07.2011 zur Klauselerteilung aufzuheben sei, greift im Ergebnis nicht durch; denn die fehlende örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden (§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
a. Die Klauselerteilung richtet sich vorliegend nicht nach Art. 38 ff. EuGVVO. Zwar gilt die EuGVVO im Verhältnis zwischen Deutschland und Ungarn seit dem 01.05.2004. Das vom Landgericht Mannheim für vollstreckbar erklärte Urteil des Gerichts der Bezirke XVIII und XIX von Budapest vom 03.03.2010 - 0150-3.Vh.5126/2009/7 - erging nach diesem Datum. Auch war zu diesem Zeitpunkt zwischen Deutschland und Ungarn das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1956 anwendbar. Das Verhältnis dieses Übereinkommens zur EuGVVO regelt Art. 71 Abs. 2 EuGVVO. Danach sind die Verfahrensvorschriften der EuGVVO auch dann anzuwenden, wenn sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen (1958) bestimmen (Art. 71 Abs. 2 letzter Satz EuGVVO). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim deshalb nicht gerechtfertigt.
b. Allerdings ist zu beachten, dass am 18.06.2011 die Europäische Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) vom 18.12.2008 (ABl. EU 2009 L 7/1ff.) in Kraft getreten ist. Sie erfasst nach der Übergangsvorschrift des Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO alle Vollstreckbarerklärungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - XII ZB 187/10 - FamRZ 2011, 1569, 1569, Rdn. 6), auch wenn der anzuerkennende, ausländische Titel zuvor erlassen wurde. Vorliegend ging der auf den 17.06.2011 datierte Antrag auf Vollstreckbarerklärung am 29.06.2011 beim Landgericht Mannheim ein (AS 1). Für die Anwendbarkeit der EuUnthVO kommt es nicht auf das Datum der Unterzeichnung des Antrags, sondern auf den Eingang des Antrags beim (früheren) Exequaturgericht an. Dies ergibt sich aus § 262 ZPO bzw. aus einer analogen Anwendung des Art. 9 lit. a EuUnthVO. Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO setzt des weiteren voraus, dass der anzuerkennende Titel in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt (Rauscher/Andrae, Art. 75 EuUnthVO (2010), Rdn. 9). Dies ist jedoch vorliegend - wie unter a ausgeführt - der Fall.
c. Das zuständige Gericht bestimmt sich im Exequaturverfahren gemäß Art. 75 Abs. 2, 23 ff. EuUnthVO nach § 35 Abs. 1 Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (AUHG, BGBl. 2011 I 898). Danach ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist nunmehr das Amtsgericht Karlsruhe (vgl. zur parallelen Regelung des § 12 IntFamRVGA. Schulz, FamRZ 2011, 1273, 1274); die funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus § 111 Nr. 8 FamFG. Mithin war das Landgericht Mannheim zur Erteilung der Klausel weder sachlich zuständig, noch wäre eine örtliche Zuständigkeit (des Amtsgerichts) im Bezirk des Landgerichts Mannheim begründet gewesen.
d. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch prozessual unerheblich. Denn nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 43 EuGVVO, §§ 11 ff. AVAG entsprechend anwendbar ist (Geimer/Schütze, Art. 43 EuGVVO (3. Aufl. 2010), Rdn. 38), kann die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. Diese Vorschrift ist auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden; denn die materiellen Prüfungsmaßstäbe haben sich vorliegend im Verhältnis zwischen der EuGVVO und der EuUnthVO nicht verschoben. Nach Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO ist in Übergangsfällen das Exequaturverfahren nach Art. 23 ff. EuUnthVO durchzuführen. Dieses führt sinngemäß das Exequaturverfahren der Art. 38 ff. EuGVVO fort (Rauscher/Andrae, Art. 75 EuUnthVO (2010), Rdn. 7). In der Sache hat das Landgericht Mannheim damit den zutreffenden Prüfungsmaßstab angewandt. In einer derartigen Konstellation greift der Entlastungszweck des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO vollumfänglich durch, wonach die fehlende erstinstanzliche Zuständigkeit allein nicht zur Aufhebung durch das Beschwerdegericht führt (MünchKomm/Rimmelspacher zur ZPO, 3. Aufl., § 513, Rdn. 15).
10 
2. Anerkennungshindernisse bezüglich des ungarischen Titels richten sich gemäß Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO nach Art. 24 EuUnthVO. Die dort aufgeführten Anerkennungshindernisse sind mit den Anerkennungshindernissen des Art. 34 EuGVVO identisch; die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 34 EuGVVO ist auf Art. 24 EuUnthVO übertragbar (Rauscher/Andrae, Art. 75 EuUnthVO (2010), Rdn. 7).
11 
a. Der Anerkennung steht nicht Art. 24 lit. b EuUnthVO (entspricht Art. 34 Nr. 2 EuGVVO) entgegen. Zwar enthält die Bescheinigung der Erstgerichts nach Art. 54 EuGVVO keine Angabe darüber, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück im Unterhaltsverfahren vor dem Gericht in Budapest dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - die entsprechende Rubrik im Formular hat das Erstgericht nämlich nicht ausgefüllt (AS 15/21). Jedoch hat sich der Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag auf das Verfahren vor dem Erstgericht eingelassen (AS 52 f.). Daher ist das Anerkennungshindernis des Art. 24 lit. b EuUnthVO bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar.
12 
b. Eine Verletzung des ordre public (Art. 24 lit. a EuUnthVO) liegt ebenfalls nicht vor.
13 
aa. Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht wesentlichen Vortrag seiner ungarischen Anwältin im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt habe, reicht für eine Verletzung des ordre public nicht aus; denn die Rüge des verfahrensrechtlichen ordre public setzt voraus, dass der Beschwerdeführer alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zumutbaren und zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. zur Parallelvorschrift des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO BGHZ 182, 188, 202; BGH FamRZ 2011, 1568 - Leitsatz 3). Hierzu hat der Beschwerdeführer nur darauf verwiesen, dass er kein Rechtsmittel eingelegt habe, weil ihm das Urteil des Erstgerichts noch nicht zugestellt worden sei (AS 53). Mithin trägt der Beschwerdeführer selbst vor, dass ein Rechtsbehelf im Erststaat statthaft ist. Im Urteil selbst (Übersetzung AS 55) hat das Erstgericht den Beschwerdeführer darüber unterrichtet, dass binnen 15 Tagen nach Erhalt (Zustellung) des Urteils Berufung eingelegt werden kann.
14 
bb. Zudem liegt keine Verletzung des ordre public im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers vor. Denn die von dem Gläubiger vorgelegte Entscheidung vom 28.09.2009 über die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zeigt, dass sich das ungarische Gericht dort mit dem Vortrag des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandergesetzt hat. Die Feststellung der Vaterschaft beruht auf DNS-Gutachten der Universität Budapest und des Universitätsklinikums Heidelberg, die eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft zu 99,9969878% bejaht haben. Eine ordre-public-Widrigkeit (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) des ungarischen Urteils zur Vaterschaftsfeststellung scheidet demnach aus; hieraus lässt sich schon gar nicht eine Verletzung des ordre public im Hinblick auf die Anerkennung des Unterhaltstitels nach Art. 24 lit. a EuUnthVO herleiten. Denn nach Art. 22 EuUnthVO sind Statusverfahren und Unterhaltstitel zu trennen.
15 
c. Schließlich steht der Anerkennung auch nicht der Einwand des Art. 24 lit. c EuUnthVO entgegen. Das deutsche Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, hat einen anderen Streitgegenstand als das Unterhaltsurteil und beeinflusst das Verfahren auf Anerkennung des Unterhaltsurteils nicht. Dies ergibt sich aus Art. 22 EuUnthVO. Danach hat die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung keine Auswirkungen auf das Statusverhältnis der betroffenen Person. Zwar steht diese Vorschrift im Abschnitt 1 des IV. Kapitels der Verordnung, der die Anerkennung von Titeln ohne Exequatur regelt. Doch gibt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach („aufgrund dieser Verordnung“) einen allgemeinen Grundsatz wieder, der auch die Anerkennung nach dem 2. Abschnitt des IV. Kapitels einschließt. Denn ausweislich ihres 25. Erwägungsgrunds bezweckt die EuUnthVO eine Anerkennung und Durchsetzung von Unterhaltsentscheidungen, ohne Anerkennung von zugrunde liegenden Statusverhältnissen. Mithin vermag ein Statusverfahren die Anerkennung der Unterhaltsentscheidung nach Art. 75 Abs. 1, 24 EuUnthVO nicht zu sperren.
16 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
IV.
17 
Die Streitwertfestsetzung in Unterhaltssachen ergibt sich aus §§ 33, 51 FamGKG. Nach §§ 51 Abs. 2 und 34 FamGKG war für die Umrechnung der HUF-Beträge der am 20.02.2009 geltende Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Der bis zum 20.02.2009 aufgelaufene Unterhalt betrug ausweislich des Urteils des Budapester Gerichts 3.3750.000 HUK (11.085,56 EUR). Der zuerkannte laufende monatliche Unterhalt in Höhe von 80.000 HUK (262,77 EUR) war nach § 51 Abs. 1 FamGKG mit dem Jahresbetrag von 3.153,24 EUR anzusetzen. Nach § 33 FamGKG sind die Beträge zusammenzurechnen. Der seit dem Urteil des Erstgerichts aufgelaufene Unterhalt bleibt hingegen außer Betracht (BGH MDR 2009, 173). Daraus ergibt sich die Bemessung des Streitwerts in Höhe von 14.238,80 EUR.
V.
18 
Nach Art. 46 Abs. 1 EuUnthVO ist dem minderjährigen Beschwerdegegner Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Die Anwendbarkeit von Art. 46 EuUnthVO ergibt sich aus dem 44. Erwägungsgrund zur EuUnthVO, der die neue Regelung zur Zuerkennung der Prozesskostenhilfe für laufende Verfahren ab dem 18.06.2011 für anwendbar erklärt.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 03/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 187/10 vom 3. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuGVVO (= Brüssel I-VO) Artt. 34 Nr. 2, 45; EuZVO 2000 Art. 8 a) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht auf die
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Annotations

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.

(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.