Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 33 Grundsatz
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
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(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, e
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published on 14/03/2017 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016, Az.: 2 F 188/16, wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 23.000,- € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschw
published on 07/04/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird in Abänderung von Ziffer 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwabach vom 20.1.2016 und des Beschlusses vom 26.02.2016 der Verfah
published on 25/09/2014 00:00
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 07.08.2014 abgeändert.
Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin gemäß § 104 Z
published on 06/06/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16.02.2017, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 21.11.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
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