Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 12 Zuständigkeitskonzentration

(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Referenzen - Gesetze | § 34 FlurbG

§ 34 FlurbG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 34 FlurbG wird zitiert von 1 anderen §§ im Flurbereinigungsgesetz.

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 14 Familiengerichtliches Verfahren


Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht 1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
§ 34 FlurbG zitiert 2 andere §§ aus dem Flurbereinigungsgesetz.

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung


Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen


Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder2. bei Fehlen einer Zustän

Referenzen - Urteile | § 34 FlurbG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 34 FlurbG.

Amtsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 F 243/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Die Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr a)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr b

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Dez. 2011 - 8 W 34/11

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Schuldners/Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2011 - 2 O 230/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner/Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der

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Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für...
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach...