Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 12 Zuständigkeitskonzentration
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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts Inhaltsverzeichnis
(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht 1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder2. bei Fehlen einer Zustän
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published on 18/02/2015 00:00
Tenor
Die Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr
a) von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr b
published on 06/12/2011 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Schuldners/Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2011 - 2 O 230/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner/Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der
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Annotations
Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für...
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach...