Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 10 Bekanntgabe der Entscheidung


(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen


(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung. (2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstrecku

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist


Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung


(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Tite
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 10 Bekanntgabe der Entscheidung


(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZB 57/09

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/09 vom 4. Februar 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art. 38 ff; AVAG § 6 Abs. 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines aus

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2008 - XII ZB 134/06

bei uns veröffentlicht am 02.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/06 vom 2. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 621e Abs. 1; FGG § 19; Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28 Die Rechtsbeschwerde ist in Famil

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS IX ZR 150/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 240, 722; InsO § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzul

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - IX ZB 91/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXZB 91/13 vom 24. September 2015 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richte

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Jan. 2015 - 2 W 1977/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 2 W 1977/14 3 O 1555/14 (1) LG Regensburg In Sachen S. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Bevollmächtigte: R. gegen B., R-straße ..., T-heim, - Antr

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Dez. 2018 - 25 W 962/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.02.2012, Az. 24 O 21706/11, aufgehoben. 2. Das vom Landgericht (Arrondissementsrechtsbank) Amsterdam erlassene Urteil vom 26.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 285/17 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUG § 64; FamFG §§ 113, 117 Abs. 1; ZPO §§ 240, 250; InsO §§ 38, 40 a) Gegen eine Entscheidung, mit der die B

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/16 vom 31. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1; AUG §§ 2, 43, 57 a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vor

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. März 2016 - 12 W 121/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerd

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - XII ZB 75/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB75/13 vom 2. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70, 97, 110; AVAG §§ 11, 15; HUVÜ 73 Art. 23 a) Ausländische Unterhaltsentscheidungen kön

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 U 156/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.12.2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsgegnerin hat die K

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Feb. 2013 - 5 W 181/11 - 78

bei uns veröffentlicht am 04.02.2013

Tenor I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 78.509,63 EUR festgesetzt. Gründe I.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Dez. 2011 - 8 W 34/11

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Schuldners/Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2011 - 2 O 230/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner/Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2011 - 5 W 2/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 29. Dezember 2010 teilweise abgeändert: Das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts W... vom 02. September 2010, Gz.: 8C524/10d-4, n

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Juni 2010 - 5 W 15/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 01.04.2010 - 3 O 76/10 - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung für das Z

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 18. März 2009 - 1 W 25/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2009

Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.02.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2008 (Az.: 2 O 192/08) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von bis zu 15.500,00 € zurückgewiesen. II. Die Rechts

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 03. März 2004 - 5 W 212/03 - 52

bei uns veröffentlicht am 03.03.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.7.2003 – 1 O 405/02 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeinstanz trägt der Antragsteller. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wi

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(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug...
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug...
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug...
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug...
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug...
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(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug...
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug...