Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. März 2015 - 8 U 70/14

bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2014 - 6 O 240/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
I.
Die Klägerin macht im Wege eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge Ansprüche wegen von ihr geleisteter Beträge zur Tilgung eines Darlehens geltend, nachdem das hiermit finanzierte Grundstück, das ihr als Vorvermächtnis zugewandt worden war, an die Beklagte, die Nachvermächtnisnehmerin ist, verkauft wurde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in selber Höhe wegen arglistiger Täuschung und wegen Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten entgegenhalten könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens, der Anträge in der ersten Instanz sowie der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin macht in einem weiteren Verfahren mit ähnlicher Begründung wie im hiesigen Verfahren Verwendungsersatzansprüche gegen den Bruder der Beklagten, U. W., geltend (im Folgenden: Parallelverfahren). Das Landgericht Konstanz hat die dortige Klage mit Urteil vom 22. Mai 2012 (- 3 O 230/11 B -) mit der Begründung abgewiesen, ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen mit der Kaufpreiszahlung abgegolten worden und im Übrigen fehle es an der tatbestandlich vorausgesetzten Bereicherung der Beklagten (Anlagenheft Band I 241 ff.). Die Berufung hiergegen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (- 9a U 49/13 -) zurückgewiesen; der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitere daran, dass der Nachvermächtnisfall noch nicht eingetreten sei und in Zukunft auch nicht mehr eintreten könne, und im Übrigen stehe der Geltendmachung des Anspruchs den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (II 339 ff. - im Folgenden: Urteil des 9a. Zivilsenats). Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
II.
Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Rechtsausführungen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor:
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Regelung des § 242 BGB angewendet, obgleich die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Aufgrund einseitiger Würdigung der Umstände zu Lasten der Klägerin habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte nicht schutz- und auskunftsbedürftig gewesen sei, sondern vielmehr ein erkanntes Risiko bewusst in Kauf genommen habe, als sie den Vertrag vom 12. April 2011 mit der Vorbehaltsklausel über die gesetzlichen Ersatzansprüche nach §§ 2191, 2185 BGB unterzeichnet habe. Das werde dadurch bestätigt, dass die Beklagte sich ihrem eigenen Vortrag nach ganz bewusst gegen eine Anfechtung des Vertrags entschieden habe.
Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen spiele auch der Aspekt eine Rolle, ob der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspreche - wie die Beklagte meine - oder (erheblich) niedriger sei, wie die Klägerin behaupte. Gleichwohl habe das Landgericht über diese streitige Frage den angebotenen Beweis nicht erhoben.
Zu Unrecht habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht. Es habe übersehen, dass die streitgegenständliche Forderung nicht auf Basis einer arglistigen Täuschung zur Entstehung gelangt sei, sondern Folge der testamentarischen Anordnungen des am 22. September 1997 verstorbenen R. W. (im Folgenden: Erblasser) in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen hierzu sei.
Obgleich als Voraussetzung für einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten erforderlich, habe das Landgericht weder festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin die weniger informierte Vertragspartnerin gewesen sei, noch dass die Beklagte auf die besondere Sachkenntnis der Klägerin vertraut habe. Vielmehr habe das Landgericht gerade das Gegenteil, nämlich, dass beide Parteien von den Tilgungsleistungen der Klägerin seit Dezember 1998 Kenntnis gehabt hätten, angenommen (LGU 15), diesen Umstand jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Insgesamt sei die Beweiswürdigung durch das Landgericht einseitig zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Zahlreiche Umstände, die geeignet seien, die Rechtsposition der Klägerin zu stärken oder aber die Rechtsposition der Beklagten zu schwächen, seien entweder gar nicht oder fehlerhaft gewürdigt worden. So habe das Landgericht unter anderem Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen E. und der Beklagten im hiesigen Verfahren einerseits und deren Angaben in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Konstanz, in welchem auch die Beklagte als Zeugin vernommen wurde (Anlage K 7), andererseits nicht gewürdigt.
Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft die Höhe des der Beklagten angeblich zustehenden Schadensersatzanspruchs mit der Höhe der Klageforderung gleich gesetzt. Unberücksichtigt sei dabei geblieben, dass die Beklagte selbst vorgetragen habe, sie hätte den Vertrag bei Kenntnis davon, dass und in welcher Höhe die Klägerin die Erstattung ihrer Tilgungsleistungen zu verlangen gedenke, nicht unterzeichnet. Die Klägerin wiederum habe vorgetragen, dass sie den Vertrag ohne Vorbehalt ihrer Verwendungsersatzansprüche nicht unterzeichnet hätte. Bei dieser Sachlage könne der Beklagten im Ergebnis nicht einfach ihre Pflicht zur Erstattung der Tilgungsleistungen erlassen werden. Vielmehr sei die wirtschaftliche Situation bei hypothetischem Verlauf, wonach es zu einem Vertragsschluss nicht gekommen wäre, zu ermitteln und der Schadensbemessung zu Grunde zu legen.
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Das erstinstanzliche Urteil lasse zudem eine Differenzierung zwischen dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen vermissen. Spätestens mit dem Ableben der Klägerin gelange die streitgegenständliche Forderung zur Entstehung, deren Inhaber dann die Erben der Klägerin seien. Gegen die Erben der Klägerin aber greife der Einwand, dass diese kein schutzwürdiges Eigeninteresse hätten und etwaige Leistungen umgehend wieder zurückgeben müssten („dolo-agit-Einwand“), erst recht nicht. Jedenfalls die Hilfsanträge Nr. 2 und 3 hätten deshalb Erfolg haben müssen.
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Die Klägerin beantragt:
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Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2014, Az. 6 O 240/12 wird die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin 528.163,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 zu zahlen,
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hilfsweise:
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1. dass die Beklagte wegen 528.163,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück
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a) Grundbuch von F, Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung, Flurstück, Hof- und Gebäudefläche verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen
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b) Grundbuch von F, Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung, Flurstück, Hof- und Gebäudefläche verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
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c) Grundbuch von F, Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung, Flurstück, Hof- und Gebäudefläche verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
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zu dulden hat,
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2. die Eintragung einer erstrangigen Grundschuld zugunsten der Klägerin auf 1/3 des Grundstücks
20 
a) Grundbuch von F, Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung, Flurstück, Hof- und Gebäudefläche verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen
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b) Grundbuch von F, Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung, Flurstück, Hof- und Gebäudefläche verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
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c) Grundbuch von F, Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung, Flurstück, Hof- und Gebäudefläche verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
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zu bewilligen über den Betrag von 528.163,81 EUR, wobei die Grundschuld nicht fällig wird vor dem Ableben der Klägerin.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Partei des notariellen Kaufvertrags vom 12.04.2011, Urkundenrollennummer: 309/2011, gegenüber dem/den Erben der Klägerin verpflichtet ist, die von der Klägerin auf der Grundlage des Testaments ihres vorverstorbenen Ehemanns R. W. vom 15.06.1990 nebst Ergänzung vom 14.01.1992 als Vorvermächtnisnehmerin an dem Grundstück G-Str., B., geleisteten Tilgungen des Finanzierungsdarlehens für dieses Grundstück in Höhe von 528.163,81 EUR an den/die Erben der Klägerin zu bezahlen, dies mit dem Ableben der Klägerin als von dem Erblasser R. W. verfügten Bedingungseintritt für den Anfall des Nachvermächtnisses.
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Die Beklagte beantragt:
26 
Die Berufung wird zurückgewiesen und die damit verbundenen Hilfsanträge 1 bis 3 werden abgewiesen.
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Sie verteidigt das ihr günstige erstinstanzliche Urteil, insbesondere die Würdigung der Zeugenaussagen, Parteiangaben und Umstände des Streitfalls durch das Landgericht. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Rechtsausführungen und beruft sich ergänzend auf die Gründe sowohl des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Konstanz als auch des die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteils des 9a. Zivilsenats in dem Parallelverfahren. Die jeweiligen Gründe seien auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbar.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
29 
Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
I.
30 
Gegen die Bejahung eines Betrugs durch die Klägerin - wie sie der Begründung des Landgerichts zur Klageabweisung zu entnehmen ist - bestehen allerdings ernsthafte Bedenken. Die hierfür notwendige auf die Person der Klägerin bezogene positive Feststellung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB lassen die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vermissen. Eigene Handlungen der Klägerin zur Täuschung der Beklagten hat das Landgericht nämlich nicht festgestellt, und zwar weder solche, die eine Täterschaft, noch solche, die eine Anstiftung oder Beihilfe zum Betrug begründen. Die Handlungen des Zeugen B, der unstreitig für die Klägerin ohne deren persönliche Anwesenheit die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten geführt, den Vertragstext mitgestaltet und die Vertragserklärungen abgegeben hat, können der Klägerin - strafrechtlich betrachtet - nicht zugerechnet werden.
31 
Ob die weiteren vom Landgericht angeführten Gründe die Entscheidung tragen, kann offen bleiben. Denn die Klage hat jedenfalls aus anderen, nachfolgend ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
II.
32 
Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung von EUR 528.163,81 nebst Zinsen hieraus noch auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück G-Str. in B. wegen dieses Betrags (Hilfsantrag Nr. 1) noch auf die Eintragung einer mit Ableben der Klägerin fällig werdenden Grundschuld auf einem Drittel dieses Grundstücks in Höhe dieses Betrags (Hilfsantrag Nr. 2). Da auch den künftigen Erben der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zustehen wird, ist die hierauf gerichtete Feststellungsklage (Hilfsantrag Nr. 3) ebenfalls unbegründet.
33 
Die Klägerin leitet die mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche aus den Regelungen der §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB ab. Andere Anspruchsgrundlagen kommen hierfür auch nicht in Betracht. Nach §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB hat der Vorvermächtnisnehmer gegen den Nachvermächtnisnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz von seinerseits geleisteten Verwendungen oder Aufwendungen auf die vermachte Sache, und zwar nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten. Ein solcher Anspruch scheitert vorliegend daran, dass die geltend gemachten Tilgungsleistungen der Klägerin keine Verwendungen oder Aufwendungen im Sinne von § 2185 BGB in Verbindung mit §§ 994 ff. BGB sind (dazu 1.), und unabhängig davon auch daran, dass die Klägerin die Darlehensschuld im Umfang der von ihr erbrachten Tilgungsleistungen verbindlich und abschließend gegenüber der Beklagten und ihren Brüdern persönlich übernommen hat (dazu 2.).
34 
1. Sowohl der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch als auch die mit den Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche setzen voraus, dass es sich bei den Tilgungsleistungen, deren Erstattung die Klägerin – unmittelbar oder über die Hilfsanträge mittelbar – begehrt, um Verwendungen oder Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten der Sache im Sinne von § 2185 BGB in Verbindung mit §§ 994 ff. BGB handelt. Denn etwaige Verwendungsersatzansprüche des Vorvermächtnisnehmers gegen den Nachvermächtnisnehmer sind nach § 2185 BGB zu beurteilen, nicht entsprechend §§ 2124 ff. BGB (BGHZ 114, 16, 18 = NJW 1991, 1736 = juris Rn. 11). Dabei ist für die von § 2185 BGB angeordnete Anwendung der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in dem Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer der beschwerte Vorvermächtnisnehmer mit dem Besitzer und der Nachvermächtnisnehmer mit dem Eigentümer gleichzusetzen (BGHZ 114, 16, 19 = NJW 1991, 1736, 1737 = juris Rn. 13).
35 
a) Ersatzfähige Verwendungen sind in dem Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer demnach Vermögensaufwendungen des Ersteren, die (zumindest auch) der vermachten Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung, oder Verbesserung dienen (so Leitsatz 1 in BGHZ 131, 220 zum Begriff der Verwendungen in §§ 994, 996 BGB). Zu den notwendigen und damit grundsätzlich ersatzfähigen Verwendungen gehören gemäß §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB in Verbindung mit § 995 Satz 1 BGB die Aufwendungen, die der Vorvermächtnisnehmer zur Bestreitung von Lasten der vermachten Sache macht. Macht der Vorvermächtnisnehmer derlei Aufwendungen für die Zeit, in der ihm die Nutzungen verbleiben, sind sie ihm nach §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB in Verbindung mit § 995 Satz 2 BGB nur zu erstatten, wenn es sich um solche für außerordentliche Lasten handelt, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
36 
Lasten im Sinne von § 995 BGB sind solche, die mit der Sache zwangsläufig verbunden sind, mithin alle Zahlungspflichten des Eigentümers, die diesen gerade wegen seines Eigentums an der betreffenden Sache treffen (Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 995 Rn. 2; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 995 Rn. 2). Außerordentlich ist eine Last, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrt, sondern sich als eine ausnahmsweise einmalig zu erbringende Leistung darstellt (BGH NJW 1956, 1070). In derselben Entscheidung definiert der Bundesgerichtshof eine Last als auf den Stammwert der Sache gelegt, wenn sie aus der Substanz und nicht aus den Erträgnissen zu leisten ist. In der Literatur werden außerordentliche als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehende Lasten definiert als diejenigen Aufwendungen, die nicht als laufende Ausgaben auf die Zeit der Nutzung bezogen werden können, sondern eine diese Zeit überschreitende nachhaltige Wirkung haben (Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 995 Rn. 4). Typische Beispiele für dem Besitzer zu erstattende Aufwendungen, die er während seiner Nutzungszeit gemacht hat, sind Grundstückserschließungskosten, Zahlungen zur Ablösung einer Reallast, die (anteilige) Tilgung des Grundpfandrechtskapitals, Flurbereinigungsbeiträge oder die früheren Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 995 Rn. 4; Gursky in Staudinger, a.a.O., § 995 Rn. 6 m.w.N.; Bassenge in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 995 Rn. 2)
37 
b) Die unstreitig nach dem Erbfall erbrachten Leistungen der Klägerin zur Tilgung des Darlehens, welches der Erblasser mit Vertrag vom 14. Februar 1996 bei der Commerzbank AG zur Finanzierung des Erwerbs seines Anteils am Grundstück G-Str. aufgenommen hat, sind danach keine ersatzfähigen Verwendungen oder Aufwendungen. Denn sie sind nicht etwa (auch) dem vermachten Anteil am Grundstück G-Str. zugutegekommen, sondern ausschließlich der Klägerin als der von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung befreiten Person. Da das anteilig von der Klägerin getilgte Darlehen unstreitig nicht durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück G-Str. gesichert ist, sondern - jedenfalls ursprünglich - durch im Nachlassvermögen befindliche Wertpapiere gesichert wurde, stellen die Zahlungen hierauf keine Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten der Sache im Sinne von § 995 BGB dar. Nur im Fall eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens kommen Leistungen zur Tilgung dieses Darlehens mittelbar dem sichernden Grundstück zugute, indem sie eine Reduzierung der Belastung des Grundstücks und mithin eine Steigerung des Grundstückswerts bewirken, und können deshalb als Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten unter den weiteren Voraussetzungen des § 995 BGB erstattungsfähig sein (so OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1960 - 4 U 188/59 - zur Tilgungshypothek, Leitsatz abgedruckt in Mitteilungen aus der Praxis - Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg 1961, 92). Anders verhält es sich bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, auch wenn es - wie hier - zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommen wurde. Denn in diesem Fall fehlt es an einer dinglich verankerten Verknüpfung zwischen Darlehen und Grundstück, wie sie durch die Bestellung eines Grundpfandrechts zur Sicherung des Darlehens geschaffen wird, und die es rechtfertigt, die Darlehensrückzahlungspflicht wie eine Grundstückslast im Sinne von § 995 BGB zu behandeln.
38 
Die im Schriftsatz vom 02. März 2015 von der Klägerin vertretene Auffassung, es könne insoweit nicht darauf ankommen, ob das vom Besitzer oder (Vor-)Vermächtnisnehmer getilgte Darlehen grundpfandrechtlich gesichert sei, maßgeblich sei vielmehr, auf welches Objekt bezogen das Darlehen aufgenommen worden sei (II 409 ff.), teilt der Senat nicht. Nach dem Verständnis der Klägerin hinge die Behandlung einer Darlehensverbindlichkeit als Grundstückslast allein vom – gelegentlich gar nicht sicher feststellbaren – Verwendungszweck des Darlehens ab. Ein solcher Zusammenhang ist aber weder dem Gesetzeswortlaut der §§ 994, 995 BGB zu entnehmen, noch ergibt er sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Verwendungsersatz.
39 
c) Zu einem anderen Ergebnis gelangt man entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit Blick auf den notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 08. Dezember 1998 (Anlage B 1) nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Klägerin, die Beklagte und ihre beiden Brüder seinerzeit vereinbart hätten, dass die nach diesem Vertrag von der Klägerin zu erbringenden Leistungen zur Darlehenstilgung künftig als Verwendungen im Sinne von §§ 994 ff. BGB behandelt werden sollen. Eine solche Vereinbarung enthält der Vertrag aber weder ausdrücklich noch konkludent.
40 
Allein der Umstand, dass die Parteien des Vermächtniserfüllungsvertrags - schuldrechtlich - eine Koppelung zwischen Eigentümerstellung und Pflicht zur Darlehenstilgung geschaffen haben, wie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. März 2015 hervorhebt, hat nicht zur Folge, dass es sich bei der Darlehenstilgung - sachenrechtlich - um Verwendungen oder Aufwendungen im Sinne von § 2185 BGB in Verbindung mit §§ 994 ff. BGB handelt.
41 
2. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin oder deren Erben auf Erstattung der von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Tilgung des oben benannten Darlehens steht ferner entgegen, dass die Klägerin, die Beklagte und ihre beiden Brüder in dem notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 08. Dezember 1998 eine anderweitige abschließende Vereinbarung über die in ihrem Innenverhältnis geltende Pflicht zur (anteiligen) Darlehensrückzahlung getroffen haben.
42 
a) Die Klägerin, die Beklagte und ihre beiden Brüder haben in dem Vertrag vom 08. Dezember 1998 Einigkeit darüber erzielt, dass der Anteil des Erblassers am Grundstück G-Str. unter die vom Erblasser in seinem Testament vom 15. Juni 1990 getroffene Vor- und Nachvermächtnisanordnung (Anlage K 1, dort Abschnitt II.) falle, und haben auf dieser Grundlage die Erklärungen zur Übertragung des Anteils auf die Klägerin als Vorvermächtnisnehmerin abgegeben (Anlage B 1, dort Abschnitt III.). Im Weiteren sind sie übereingekommen, dass die Klägerin das zwecks Erwerbs dieses Anteils vom Erblasser aufgenommene Darlehen als eigene Schuld mit Wirkung und mit dem Valutenstand zum Tage des Erbfalls unter Freistellung der Beklagten und ihrer beiden Brüder „alleine zu (ihren) Lasten“ übernimmt und die Darlehensverbindlichkeit zum Zeitpunkt des Ablebens der Klägerin mit dem Valutenstand zu diesem Tag auf die Beklagte und ihre beiden Brüder übergeht (Anlage B 1, dort Abschnitt IV.). Ausgehend von ihrem Wortlaut ergibt die Auslegung dieser Übereinkunft, dass der Anspruch auf eine nachträgliche Erstattung der seitens der Klägerin vereinbarungsgemäß geleisteten Tilgungsbeträge durch die Beklagte und/oder ihre Brüder ausgeschlossen ist. Außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände, die eine andere Auslegung gebieten, sind nicht ersichtlich; auch die bestehende Interessenlage führt zu keinem anderen Ergebnis.
43 
aa) Der erste Teil der Vereinbarung, wonach die Klägerin sich zur Übernahme der Pflichten aus dem Darlehensvertrag unter Freistellung der Beklagten und ihrer Brüder verpflichtet hat, mag noch keine einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin ausschließende Wirkung haben; denn insoweit entspricht die Vereinbarung dem, was das Gesetz für das Innenverhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer vorsieht, wenn Vermächtnisgegenstand ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück ist. Nach § 2166 Abs. 1 BGB (ggf. in Verbindung mit § 1192 Abs. 1 BGB) hat in diesem Fall im Zweifel der Vermächtnisnehmer im Innenverhältnis zum Erben die Tilgung des grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens - bis zur Höhe des Grundstückswerts - zu übernehmen. Ob eine dieser gesetzlichen Regelung entsprechende vertragliche Abrede zwischen Erbe und Vorvermächtnisnehmer die ebenfalls gesetzlich geregelten Ersatzansprüche des Letzteren gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer nach §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB ausschließt, wenn der Nachvermächtnisnehmer gleichzeitig Erbe ist - wie das hier in Bezug auf die Beklagte und ihre Brüder der Fall ist -, erscheint zweifelhaft.
44 
bb) Wie die Frage zu beurteilen ist, wenn Vermächtnisgegenstand - wie hier - ein unbelastetes Grundstück ist, kann letztlich aber offen bleiben, weil die Vertragsparteien darüber hinaus eine Regelung für den Fall des Ablebens der Klägerin, mithin für den vom Erblasser angeordneten Nachvermächtnisfall, getroffen haben, und zwar dahingehend, dass ab diesem Zeitpunkt die Beklagte und ihre Brüder als Nachvermächtnisnehmer die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit dem Valutenstand zum Zeitpunkt des Ablebens der Klägerin übernehmen sollten. Mit dieser Abrede haben die Vertragsparteien die dispositive gesetzliche Regelung über die Erstattung von Verwendungen und Aufwendungen gemäß §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB in dem entsprechenden Umfang konkludent abbedungen. Denn indem die Vertragsparteien für den Übergang der Darlehensschuld auf die Beklagte und ihre Brüder auf den Valutenstand des Darlehens zum Zeitpunkt des Ablebens der Klägerin abgestellt haben, haben sie auch den quantitativen Umfang der jeweils von den Vertragsparteien im Innenverhältnis übernommenen Schuld eindeutig und abschließend festgelegt. Ein Anspruch der Klägerin auf spätere Erstattung abredegemäß geleisteter Tilgungsbeträge käme danach nur bei einer entsprechenden Vertragsänderung in Betracht.
45 
cc) Der Einwand der Klägerin, die Vertragsparteien hätten seinerzeit lediglich regeln wollen, wer in welchen Zeitabschnitten gegenüber der Darlehensgeberin zur Tilgung verpflichtet sei, überzeugt nicht. Denn es handelt sich bei der vertraglichen Vereinbarung unter Abschnitt IV. der notariellen Urkunde vom 08. Dezember 1998 gerade und ausschließlich um eine Regelung des Innenverhältnisses zwischen den am Vertrag Beteiligten unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Miterben einerseits und Vor- bzw. Nachvermächtnisnehmer andererseits. Im Außenverhältnis zur Darlehensgeberin entfaltet diese Regelung keine Wirkung.
46 
Dieses Verständnis lässt sich auch zwanglos vereinbaren mit dem der ehemaligen Testamentsvollstreckerin über das Nachlassvermögen des Erblassers, wie es in deren vorläufigem Bericht vom 03. Juli 1998, den die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24. März 2015 vorgelegt hat, zum Ausdruck kommt (Anlage BKL 4). Dort heißt es in Abschnitt D. unter Nr. 25, es sei davon auszugehen, dass nach dem Willen des Erblassers generell Schulden, die für die Finanzierung des Erwerbs von Grundvermögen aufgenommen wurden, von demjenigen zu übernehmen seien, der das Objekt durch Vermächtnis zugewendet erhalten habe (Anlage BKL 4 Seite 10). Eine Zuwendung durch Vermächtnis haben aber sowohl die Klägerin in Form des Vorvermächtnisses als auch die Beklagte und ihre Brüder in Form des Nachvermächtnisses erhalten.
47 
dd) Auch die Ansicht der Klägerin gemäß ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. März 2015, nur ein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf ihre etwaigen Ansprüche aus §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB könne zu einem Ausschluss dieser Ansprüche führen, teilt der Senat nicht. Denn gesetzliche Ansprüche, die der Disposition der Parteien unterliegen, können durch individuelle Vereinbarung auch abbedungen und damit ausgeschlossen werden, ohne dass sich die Parteien dabei über die Abweichung von der gesetzlichen Regelung bewusst sind.
48 
b) Die Parteien haben die mit dem Vermächtniserfüllungsvertrag vom 08. Dezember 1998 getroffene Regelung über die (anteilige) Übernahme der Darlehensschuld im Rahmen des Grundstückskaufvertrags vom 12. April 2011 (Anlage K 2) auch nicht etwa übereinstimmend abgeändert. Insbesondere die Vertragsklausel unter Abschnitt XVI. des Grundstückskaufvertrags, wonach „etwaige gesetzliche Ersatzansprüche nach §§ 2191, 2185 BGB von dieser Veräußerung und Übertragung unberührt“ bleiben, enthält keine solche übereinstimmende Vertragsänderung. Denn von diesem Vorbehalt werden in der Vergangenheit bereits wirksam abbedungene Ansprüche, und damit auch die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin, von vornherein nicht erfasst. Die Vorbehaltsklausel läuft dennoch - abstrakt betrachtet - nicht zwingend leer. Denn die Klägerin könnte schließlich (andere) Verwendungen oder Aufwendungen auf das vermachte Grundstück gemacht haben - denkbar sind beispielsweise solche wegen notwendiger Reparaturen, Erschließungskosten o.ä. -, deren Erstattung dann ggf. nach §§ 2191 Abs. 1, 2185 BGB in Betracht käme.
49 
3. Alle weiteren Streitfragen, etwa ob die Parteien im Rahmen des Grundstückskaufvertrags vom 12. April 2011 den Nachvermächtnisfall einvernehmlich vorzeitig herbeigeführt haben oder ob der Klägerin ein arglistiges oder anderweitig unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, bedürfen danach keiner Entscheidung.
C.
I.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
II.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
52 
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGHZ 154, 288, 291 = juris Rn.5; BVerfG NJW 2011, 1276, 1277 = juris Rn. 12 zu § 574 ZPO).
53 
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. An der ersten dieser beiden letztgenannten Voraussetzungen fehlt es hier. Denn weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur werden - soweit ersichtlich - unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob die Tilgung nicht grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen durch den Besitzer bzw. den (Vor-)Vermächtnisnehmer als Aufwendung zur Bestreitung von Lasten des mit dem Darlehen finanzierten Grundstücks anzusehen seien. Vielmehr wird, wie oben unter Abschnitt B.II.1. a) und b) aufgezeigt, in Rechtsprechung und Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass Zahlungen auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen Aufwendungen zur Bestreitung von außerordentlichen Lasten darstellen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind und damit den Tatbestand des § 995 Satz 2 BGB erfüllen. Soweit Baldus in diesem Zusammenhang „Tilgungsleistungen“ als Beispiel anführt, ohne danach zu differenzieren, ob sich diese Leistungen auf ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen beziehen oder nicht (Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 995 Rn. 4), wird damit nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Frage der grundpfandrechtlichen Sicherung des Darlehens nicht ankomme, vielmehr handelt es sich - so das Verständnis des Senats - lediglich um eine nicht hinreichend präzise Formulierung.
54 
2. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revisionszulassung nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die vorliegende Entscheidung beinhaltet weder eine Weiterentwicklung materiellen Rechts, noch lässt sie wegen unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsunsicherheit befürchten. Allein der Umstand, dass zu der hier streitentscheidenden Frage bislang offensichtlich keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung veröffentlicht wurde, gibt keine Veranlassung zur Revisionszulassung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 994 Notwendige Verwendungen


(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2166 Belastung mit einer Hypothek


(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 996 Nützliche Verwendungen


Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2191 Nachvermächtnisnehmer


(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 995 Lasten


Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen


Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz n

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.

(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.

(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.