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| Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Sturz aus einem nach ihrer Behauptung nicht mit einer Absturzsicherung versehenen Hochbett auf Schmerzensgeld in Anspruch. |
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| Die in Deutschland ansässige Beklagte vermietet Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Für die Zeit vom 28.12.2013 bis zum 05.01.2014 hat der Zeuge T. als Gruppenleiter bei ihr einen Aufenthalt in der Berghütte … (Schweiz) für eine aus zehn Erwachsenen und sieben Kindern bestehende Gruppe, darunter die zum Unfallzeitpunkt 5 1/2 Jahre alte Klägerin, gebucht (Anlagenkonvolut K 8). |
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| Kurz nach Ankunft in der Berghütte am 28.12.2013 gegen 15.00 Uhr stürzte die Klägerin in einem der Zimmer von einem Hochbett kopfüber auf den gefliesten Boden. Sie wurde mit dem Hubschrauber in ein Krankenhaus gebracht, wo ein Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins mit epiduralem Hämatom festgestellt wurde. Am 29.12.2013 wurde die Klägerin operiert, um die Blutung zu entfernen. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 05.01.2014. Besonders in den ersten Tagen hatte sie starke Schmerzen und konnte durch die geschwollenen Augen kaum sehen. Die Klägerin litt jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz unter dem Trauma des Sturzes. |
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| Die Klägerin behauptet, das Hochbett, von dem sie abgestürzt sei, sei nicht mit einer Absturzsicherung ausgestattet gewesen (vgl. Lichtbild, Anlage K3). Sie habe sich auf das auf dem Lichtbild der Anlage K 3 in der Mitte abgebildete Bett gelegt und schauen wollen, ob das Kind im unteren Stockwerk des Betts bereits eingeschlafen sei. Dabei habe sie sich mit dem Kopf über die Kante gebeugt und sei infolgedessen heruntergerutscht. |
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| Die Klägerin meint, die Beklagte habe gegen ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Unterkunft verstoßen. Sie hält ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR für angemessen. Ferner begehrt sie Erstattung der nicht anrechenbaren Anwaltskosten aus einem vorgerichtlichen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 31.10.2014 in Höhe von 526,58 EUR brutto. Die Eltern der Klägerin hatten die Ansprüche bei der Beklagten bereits mit einer Schadensanzeige vom 10.01.2014 bei der Beklagten geltend gemacht. |
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| Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: |
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| Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 526,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, |
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| Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin keine Pflichten aus dem Reisevertrag verletzt. Es sei Sache der (Eltern der) Reiseteilnehmer gewesen, die Zimmer und erst recht die einzelnen Betten untereinander aufzuteilen. Da unstreitig Schlafplätze in Hochbetten mit einer Absturzsicherung verfügbar gewesen seien, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass kleine Kinder die obere Etage der ungesicherten Hochbetten nicht, jedenfalls nicht unbeaufsichtigt benutzen würden. Zudem diene die Absturzsicherung an einem Hochbett dazu, dass Kinder nachts nicht im Schlaf aus dem Bett fielen. Es sei ist aber nicht deren Aufgabe, Stürze von Kleinkindern zu verhindern, die auf dem Hochbett spielten oder sich sonst kleinkindgerecht verhielten. Schließlich trete eine etwa anzunehmende Haftung der Beklagten jedenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber der Mitverantwortung der Eltern der Klägerin am Unfallgeschehen gänzlich zurück (§§ 254 Abs. 1, 278 Abs. 1 Satz 1, 1629 Abs. 1 BGB). Die ohne weiteres erkennbar fehlende Absturzsicherung hätte den Eltern der Klägerin dringende Veranlassung zur besonderen Umsicht geben müssen. Sie hätten entweder die Klägerin erst gar nicht im Zimmer lassen dürfen; zumindest aber hätten sie die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, nicht auf das ungesicherte Hochbett zu klettern, oder die im Raum verbliebenen anderen Erwachsenen mit der Aufsicht der Klägerin beauftragen müssen. |
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| Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. |
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| Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2016 (II 85 f) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2016 (II 85 f) Bezug genommen. |
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| Die Berufung hat überwiegend Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten zu Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. Die Klägerin konnte im Berufungsrechtszug den Nachweis führen, dass das Hochbett, von dem sie abgestürzt ist, pflichtwidrig nicht mit einer Absturzsicherung versehen war. Dies widerspricht der durch die Norm EN 747-1 – Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich – geprägten Verkehrssicherungspflicht und stellt einen Reisemangel dar. Als Reiseveranstalterin beziehungsweise Vermieterin des Ferienhauses haftet die Beklagte vertraglich und deliktisch für den danach bestehenden verkehrs- und vertragswidrigen Zustand. Bei dem Unfallhergang hat sich jene Gefahr verwirklicht hat, vor der die Erfüllung der Verkehrspflicht unter anderem schützen sollte. Denn eine Absturzsicherung dient nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB) liegt hier nach den Umständen nicht vor. Im Einzelnen: |
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| 1. Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug nachgeholten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Hochbett, von dem die Klägerin abgestürzt ist, nicht mit einer Absturzsicherung versehen war. Dieses Bett war vielmehr, wie aus dem Lichtbild der Anlage K 3 ersichtlich, so konstruiert, dass die Matratze nahezu mit ihrer gesamten Dicke oberhalb des Rahmens des oberen Etagenbetts lag. |
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| Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen T. in Verbindung mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbild. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass dieses Foto in der vermieteten Berghütte aufgenommen wurde, mithin, dass dort eines der Zimmer mit derartigen Etagenbetten ausgestattet war. Dass die Klägerin in diesem Zimmer aus einem solchen ungesicherten Etagenbett abgestürzt ist, hat der Zeuge T. glaubhaft geschildert. Er hat nachvollziehbar und ersichtlich aus eigenem Erleben und eigener Erinnerung beschrieben, wie die Gruppe nach Ankunft in der Bergstation bei der Verteilung der Zimmer bemerkt hat, dass in einem der Zimmer keine Fallsicherung vorhanden war und deshalb entschieden hat, dieses Zimmer der Familie mit den ältesten Kindern zuzuweisen. Da diese Familie noch nicht angekommen war, ergab es sich, dass die Kinder der schon anwesenden Familien sich in diesem Zimmer aufhielten, während die Eltern sich daran machten, in den anderen Zimmern einzuräumen. In dieser Situation hat sich der Unfall zugetragen. Der Zeuge T. hat diesen zwar nicht mit eigenen Augen gesehen, aber mitbekommen, wie die Klägerin von anderen Reiseteilnehmern unmittelbar nach dem Sturz in das ihrer Familie zugewiesene Zimmer – in ein sicheres Bett – getragen wurde. Dort kann sich der Sturz also nicht ereignet haben. Zudem hat ihm die Mutter der Klägerin erzählt, dass die Klägerin aus dem nicht gesicherten Hochbett gestürzt ist. Danach besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin aus dem ungesicherten Etagenbett abgestürzt ist, wie es auf dem als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbild abgebildet ist. Die Aussage des Zeugen T. ist glaubhaft. Der Zeuge hat bei seiner Aussage gewissenhaft zwischen eigener Wahrnehmung und Schlussfolgerungen unterschieden und auch sonst keine Tendenz erkennen lassen, eine Partei besonders zu belasten oder zu begünstigen. |
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| Die Vernehmung der von der Beklagten benannten Gegenzeugen ist entbehrlich, weil diese zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen können. Nach eigener Darstellung der Beklagten waren diese bei dem Sturz nicht zugegen. Es handelt sich um die später hinzugetretenen Rettungskräfte und den ebenfalls bei dem Sturz nicht anwesenden Zeugen G. Diese sind zum Beweis dafür benannt, dass die Rettungskräfte die Klägerin bei ihrem Eintreffen in einem Bett mit Absturzsicherung vorgefunden haben. Dies kann zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden, denn es stellt den von der Klägerin und dem Zeugen T. geschilderten Vorgang nicht in Frage. Die Klägerin hat nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass ihre Eltern sie nach dem Sturz auf ein Bett mit Absturzsicherung abgelegt haben und dort auf das Eintreffen der Rettungskräfte gewartet haben. Die Aussage des Zeugen T. hat dies bestätigt. |
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| 2. Die Vermietung eines Hochbetts ohne jede Absturzsicherung und mit einer Matratze, die nahezu mit ihrer gesamten Dicke über den Rahmen hinausragt, widerspricht der Verkehrssicherungspflicht und stellt einen Reisemangel dar. Nach der im Berufungsrechtszug in den Rechtsstreit eingeführten DIN EN 747-1 – Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich – in der seit Juli 2007 geltenden Fassung (Anlage BK 2) müssen Hochbetten mit einer umlaufenden Absturzsicherung versehen sein, wobei der Abstand zwischen der Oberkante der Absturzsicherung und der Oberseite des Bodens mindestens 26 cm betragen muss und die Oberseite der Matratze mindestens 16 cm unterhalb der Oberkante der Absturzsicherungen liegen muss. Wie sich aus der Änderungshistorie auf Seite 2 der DIN EN 747-1 ergibt, galt dies im Wesentlichen schon nach der seit Juni 1993 geltenden Vorläufernorm. |
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| Danach war zum Unfallzeitpunkt 2013 eine Absturzsicherung bei Hochbetten zum Schutz vor den damit verbundenen Gefahren obligatorisch. Die betreffende EN-Norm prägt die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs und ist somit zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 01. März 1988 – VI ZR 190/87, juris, Rn. 10; vom 09. September 2008 – VI ZR 279/06, juris Rn. 16). Eine etwa zuzubilligende Anpassungszeit wäre sechs Jahre nach Inkrafttreten der EN 747-1 und zwanzig Jahre nach Veröffentlichung der im Hinblick auf das Erfordernis einer Absturzsicherung im Wesentlichen gleichlautenden Vorläufernorm geräumig verstrichen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1988 – VI ZR 190/87, juris Rn. 10). |
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| Dies gilt auch für das Reisezielland Schweiz (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sicherheitsstandards und Verkehrssicherungspflichten im Zielland der Reise OLG Bamberg, Urteil vom 15. Januar 2013 – 5 U 36/12, juris Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 – I-21 U 69/14, juris Rn. 97; Staudinger/ Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 91). Die Berufung hat unwidersprochen und zutreffend vorgetragen, dass die einschlägige Norm EN 747-1 inhaltsgleich in der Schweiz gilt. Die Norm EN 747-1 geht auf eine Entschließung des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zurück. Die Schweiz gehört zu den Vollmitgliedern des CEN und ist daher verpflichtet, den von dieser Organisation beschlossenen europäischen Standard umzusetzen. Dies ist, wie sich der Internetseite der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) entnehmen lässt (§ 291 ZPO), in Gestalt der SN EN 747-1 geschehen (http://shop.snv.ch/Gueltig/?lang=0&cl=search&searchparam=SN+EN+747-1%2BA1). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass für die Schweiz herabgesetzte Sicherheitsanforderungen gelten, oder eine herabgesetzte Verkehrserwartung an den baulichen Zustand von Hochbetten besteht. Derartiges macht die Beklagte auch nicht geltend. |
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| 3. Die Beklagte haftet als Reiseveranstalterin beziehungsweise Vermieterin des Ferienhauses vertraglich und deliktisch für den danach bestehenden verkehrspflichtwidrigen Zustand des betreffenden Hochbetts. Dabei kann dahinstehen, ob hier mit Blick auf den mitgebuchten entgeltpflichtigen Gepäcktransport mit der Bergbahn und der „Ski-Abonnamente“ für sechs Skitage (Anlagenkonvolut K 8) eine Gesamtheit von Reiseleistungen vorliegt, die zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 561a ff BGB) führt. Jedenfalls sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, insgesamt entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – X ZR 157/11, juris Rn. 25). |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eigene Verkehrssicherungspflichten. Der Reiseveranstalter hat diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Dabei gehört es zu den Grundpflichten eines Reiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und seine Leistungsträger und deren Leistung regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend zu überwachen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – Xa ZR 99/06, juris Rn. 25). Nimmt ein Reiseveranstalter ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag, so muss er sich zuvor vergewissern, dass es nicht nur den gewünschten oder angebotenen Komfort, sondern auch ausreichenden Sicherheitsstandard bietet (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – VII ZR 348/86, juris Rn. 26). Ist das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden worden, so befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist. Wie häufig und in welchem Umfang eine solche Kontrolle geboten ist, hängt von den Umständen ab (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – VII ZR 348/86, juris Rn. 27). |
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| Nach diesen Maßstäben trifft die Beklagte die Verantwortung für den pflichtwidrigen Zustand des Hochbetts. Es ist anzunehmen, dass der offenbar über einen längeren Zeitraum bestehende gefährliche Zustand bei der gebotenen Kontrolle erkannt worden wäre und hätte abgestellt werden können. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte die gebotenen Kontrollen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat. Sie bringt in dieser Hinsicht zu ihrer Entlastung nichts vor. |
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| Der Klägerin stehen deshalb eigene deliktische und vertragliche Ansprüche zu. Der von dem Zeugen T. geschlossene Reisevertrag entfaltet zugunsten der Klägerin, die als Mitreisende bestimmungsgemäß mit den geschuldeten Reiseleistungen in Kontakt gekommen ist, eine Schutzwirkung, die ihr einen eigenen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB verschafft (BGH, Urteil vom 23. September 1982 – VII ZR 22/82, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 2009 – I-9 U 192/08, juris Rn. 26; Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 46; Staudinger/Gottfried Schiemann, BGB, § 254 [2005] Rn. 102). |
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| 5. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, auch eine ordnungsgemäße Absturzsicherung hätte den Sturz eines spielenden, tobenden, oder sich aus dem Bett vorbeugenden Kindes wie der Klägerin nicht verhindert. Steht – wie hier – der objektive Verstoß gegen eine Verkehrspflicht fest, spricht der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung jedenfalls dann, wenn sich jene Gefahr verwirklicht hat, vor der die Erfüllung der Verkehrspflicht schützen sollte (BGH, Urteil vom 19. April 1991 – V ZR 349/89, juris Rn. 25; Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 87; Staudinger/Johannes Hager, BGB, § 823 E [2009] Rn. E 72). So liegt es hier. Die Beklagte hat den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. |
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| Entgegen der Ansicht des Landgerichts dient das Erfordernis einer Absturzsicherung bei Hochbetten nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Dies entspricht zwar ihrem wesentlichen Sinn, ihr Schutzzweck ist darauf aber nicht beschränkt. Eine Absturzsicherung soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung eines Hochbetts im wachen Zustand wie beispielsweise beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten. Auch dabei besteht nämlich die Gefahr einer versehentlichen Gewichtsverlagerung und damit eines Absturzes, insbesondere wenn die nachgiebige Matratze – wie hier – nahezu vollständig über den Rahmen hinausragt. Eine umlaufende Absturzsicherung, die pflichtgemäß mindestens 16 cm über die Matratze hinausreicht, bietet in solchen Situationen die Möglichkeit, sich festzuhalten oder anzulehnen und auf diese Weise einen Sturz abzuwenden. |
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| Mit dieser Maßgabe kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich so verhalten hat, dass sie auch durch eine Absturzsicherung nicht geschützt gewesen wäre. Nach ihrer Darstellung hat sie sich aus dem oberen Etagenbett vorgebeugt, um in das untere Bett hineinschauen zu können. Ein solches Verhalten liegt noch im adäquaten Bereich, mit dem der Verkehrspflichtige rechnen muss. Hätte das obere Etagenbett pflichtgemäß über eine mindestens 16 cm über die Matratze hinausragende Absturzsicherung verfügt, hätte die Klägerin sich beim Herunterbeugen daran festhalten oder anlehnen können. Der Sturz wäre dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. |
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| Dass die Klägerin in übermäßiger Weise auf dem Bett „getobt“ oder geturnt hätte, ist nicht bewiesen. Der Zeuge T. hat die Kinder als nach der langen Autofahrt eher müde und erschöpft beschrieben; auch Lärm sei aus dem Zimmer der Kinder nicht zu hören gewesen. Danach bleibt es bei dem für die Klägerin streitenden Anscheinsbeweis für die Kausalität von Pflichtverletzung und Schadenseintritt. |
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| 6. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB), das sich die Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen der hier bestehenden schuldrechtlichen Sonderverbindung zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1988 – VI ZR 190/87, juris Rn. 12) – und zwar auch für den konkurrierenden deliktischen Anspruch der in den Schutz des Reisevertrags einbezogenen Klägerin (Staudinger/Gottfried Schiemann, BGB, § 254 [2005] Rn. 102) – liegt hier nach den Umständen nicht vor. |
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| Trotz der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB einerseits und derjenigen nach § 832 BGB andererseits können in erster Näherung die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Kriterien bei der Bestimmung des Inhaltes der Aufsichtspflicht im Sinne von § 1631 Abs. 1 BGB herangezogen werden (OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – I-8 U 67/14, juris Rn. 23; MünchKomm.BGB/Huber, 6. Aufl., § 1631 Rn. 8; zurückhaltend Staudinger/Ludwig Salgo, BGB, § 1631 [2015] Rn. 35). Maßgeblich sind danach die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Ereignisses sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 226/12, juris Rn. 13). Normal entwickelte Kinder im Alter von 5 1/2 Jahren können danach bereits eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf „Schritt und Tritt“ zu beaufsichtigen sind (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 51/08, juris Rn. 14; Staudinger/Detlev W. Belling, BGB, § 832 [2012] Rn. 79). Für den Aufenthalt in einer häuslichen Umgebung gilt dies erst recht. Soweit die Rechtsprechung eine Überwachung im Abstand von mindestens 30 Minuten für erforderlich gehalten hat, betrifft dies allerdings das Spiel im Freien, etwa auf einem Spielplatz, Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 51/08, juris Rn. 14) oder dem Außengelände einer Tagesstätte bei gefährlichen Tätigkeiten wie Gartenarbeiten unter Zuhilfenahme von Gartengeräten (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 226/12, juris Rn. 13). Auf das kindliche Spiel in einer häuslichen Umgebung ist diese – zudem zu § 832 BGB ergangene – Rechtsprechung nicht schematisch übertragbar, denn eine Gefährdung unbeteiligter Dritter ist hierbei im Allgemeinen weniger zu besorgen (vgl. Staudinger/Ludwig Salgo, BGB, § 1631 [2015] Rn. 35). |
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| Nach diesen Maßstäben kann hier eine ins Gewicht fallende Aufsichtspflichtverletzung nicht festgestellt werden. Nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen T., die die Klägerin sich konkludent auch insoweit zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – VI ZR 179/13, juris Rn. 17), haben die erwachsenen Teilnehmer der Reisegruppe die von den ungesicherten Hochbetten ausgehenden Gefahren erkannt und ihr bei der Zimmereinteilung dadurch Rechnung getragen, dass sie das Zimmer mit den ungesicherten Hochbetten der Familie mit den ältesten Kindern zugewiesen haben. Eine weitergehende Maßnahme war jedenfalls zu dieser Zeit – unmittelbar bei der Ankunft – nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar, weil das betreffende Zimmer wegen der Größe der Reisegruppe nicht ungenutzt bleiben konnte. Die von den ungesicherten Hochbetten ausgehende Gefahr war daher für die Reisegruppe nicht vollständig abwendbar. |
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| Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die erwachsenen Reiseteilnehmer einschließlich der Eltern der Klägerin es geduldet haben, dass die Kinder sich während der Dauer des Auspackens vorübergehend in dem zu dieser Zeit freien Zimmer mit den ungesicherten Hochbetten aufgehalten haben. Den Kindern oder auch nur der Klägerin den vorübergehenden Aufenthalt in diesem Zimmer gänzlich zu untersagen, ginge über die vernünftiger Weise zu fordernden und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen hinaus. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die erwachsenen Reiseteilnehmer die Kinder unverhältnismäßig lange unbeobachtet sich selbst überlassen hätten. Nach den Angaben des Zeugen T. hat sich der Unfall alsbald nach der Ankunft in der Zeitspanne ereignet, als die Eltern das Gepäck hereingetragen und die Zimmer eingeräumt haben. |
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| Es kann dahinstehen, ob eine leichte Verletzung der Aufsichtspflicht darin liegt, dass die Eltern der Klägerin diese möglicherweise nicht eigens darauf hingewiesen haben, dass die Etagenbetten in dem betreffenden Zimmer keine Absturzsicherung aufweisen und sie deshalb zu besonderer Vorsicht gemahnt oder angewiesen haben, nicht auf das obere Etagenbett zu steigen. Nach den Umständen wiegt diese etwa gegebene Pflichtverletzung jedenfalls so gering, dass sie hinter dem im Vordergrund stehenden Verursachungsbeitrag der Beklagten, ein Etagenbett ohne die erforderliche Absturzsicherung vermietet zu haben, nicht ins Gewicht fällt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T. waren die Kinder nach der langen Anreise müde und erschöpft. Lärm, der auf übermütiges Spielen oder Toben hätte schließen lassen, ist nicht aus dem Zimmer gedrungen. Wie der Zeuge weiter bekundet hat, waren jederzeit mindestens drei Erwachsene in unmittelbarer Nähe des Zimmers, die bei Anzeichen für übermütiges Verhalten der Kinder hätten einschreiten können. Zudem haben die erwachsenen Reiseteilnehmer zuvor in allgemeiner Form Vorsicht in der fremden Umgebung angemahnt. Unter diesen Umständen tritt eine etwa vorliegende leichte Aufsichtspflichtverletzung der Eltern der Klägerin jedenfalls hinter dem Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück. Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist daher nicht gerechtfertigt. |
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| Der Sachverhalt unterscheidet sich damit maßgeblich von demjenigen, der der Senatsentscheidung vom 18. April 2007 (7 U 73/06, NJW-RR 2007, 1356 mit abl. Anm. Tonner, RRa 2007, 164; ablehnend auch Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 91) zugrunde lag. In jenem Fall war das Kind (erst) in der zweiten Nacht im Schlaf aus dem Bett abgestürzt. Zudem war das Hochbett mit einer „gewissen Absturzsicherung“ versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. So liegt es hier nach dem Gesagten nicht. |
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| 7. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen, des durch diese bedingten Leidens, dessen Dauer, des Ausmaßes der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und des Grades des Verschuldens des Schädigers (zu diesen Bemessungsfaktoren des Schmerzensgeldes BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, juris, Rn. 8), erscheint im Streitfall ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR angemessen. |
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| Nach dem Arztbericht des behandelnden Krankenhauses (Anlage K 2, deutsche Übersetzung in Anlage K 6) hat die Klägerin ein Schäden-Hirn-Trauma mit Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins und einem epiduralen Hämatom von 2 cm erlitten. Dazu hat sich ein nicht verschobener (glatter) Bruch des Daches der rechten Augenhöhle und ein Bluterguss am rechten Auge eingestellt. Besonders in den ersten Tagen hatte die Klägerin starke Schmerzen und konnte durch die geschwollenen Augen kaum sehen. Zur Entlastung des Hämatoms wurde eine neurochirurgische Operation erforderlich. Die Entlassung aus der stationären Krankenhausversorgung erfolgte nach einer Woche. Für drei Monate durfte die Klägerin keinen Sport treiben. Aus chirurgischer Sicht gestaltete sich der Heilungsverlauf komplikations- und folgenlos, jedoch litt die Klägerin mindestens bis Ende 2014 psychisch unter dem Trauma des Sturzes (vgl. Anlage K 7). |
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| Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Verletzungsfolgen (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – 3 U 479/13, juris Rn. 28; OLG Celle, Urteil vom 12. Februar 2014 – 14 U 113/13, juris Rn. 129 f) erscheint hierfür ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR angemessen und ausreichend. Der von der Klägerin angestrebte Betrag von 15.000 EUR muss Fällen vorbehalten bleiben, in denen deutlich gravierendere Dauerschäden eingetreten sind. |
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| Anspruch auf Verzugszins in gesetzlicher Höhe besteht seit dem 11.11.2014. Spätestens seit dieser Zeit befindet sich die Beklagte aufgrund des vorgerichtlichen anwaltlichen Anspruchsschreibens vom 31.10.2014 in Verzug. Soweit im Klageantrag Verzugszins seit dem „11.01.2014“ verlangt wird, beruht dies auf einem offenkundigen Schreibversehen. |
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| 8. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens hat die Klägerin ferner Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren Anwaltskosten (0,65 Geschäftsgebühr) aus dem vorgerichtlichen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 31.10.2014 aus dem berechtigten Streitwert von 10.000 EUR. Es handelt sich inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer um einen Betrag von 455,41 EUR. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. |
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