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| A. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Marke und ihrer Firma wegen der Verwendung des Begriffs „Lifestyle” zur Kennzeichnung eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Handel mit Schmuckwaren und Uhren auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. |
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| Der Beklagte trägt vor, innerhalb der Klagemarke sei der Wortbestandteil „LIFEstyle” schutzunfähig und deshalb nicht kollisionsbegründend. Das Wort „LIFEstyle” sei - wie das Bundespatentgericht mehrfach entschieden habe - für Uhren und Zeitmessinstrumente rein beschreibend. Die Auffassung der Kammer, der Begriff sei viel zu vage, um ihm eine warenbezogene Aussage entnehmen zu können, liege neben der Sache. Mit den als Anlagen B 1 bis B 20 vorgelegten Belegen für eine beschreibende Nutzung habe sich das LG nicht auseinander gesetzt. Diese Nachweise würden auch eindrucksvoll belegen, dass dem Bestandteil jede Unterscheidungskraft fehle. Das LG habe weiterhin versäumt, das Unternehmenskennzeichen der Klägerin, das angeblich verletzt sei, zu definieren. Ergänzend zu den Anlagen B 1 bis B 20 werde das Anlagenkonvolut B 23 überreicht. Diese drei Fotos aus dem im Flughafen München gelegenen Shop „BMW Lifestyle”, in dem auch Uhren verkauft würden, sei ein weiteres eindrucksvolles Beispiel für die beschreibende Natur und die fehlende Unterscheidungskraft. Gegen den Tenor der angefochtenen Entscheidung sei schon einzuwenden, dass die angebliche Verletzungshandlung nur unvollständig wiedergegeben sei, weil der Beklagte den Begriff „Lifestyle” nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem Wort „Juweliere” zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutze. Der Einwand der Verwirkung werde aufrecht erhalten. |
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| Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Klägerin trägt vor, das LG gehe hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens ersichtlich von einer Verletzung des prägenden Bestandteils der Firma der Klägerin aus. Der Hinweis auf den Shop „BMW Lifestyle” führe zu keinem vom LG abweichenden Ergebnis. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Verwendung eine Schwächung der Klagemarke zur Folge haben solle. Da der Beklagte ausweislich der Anlagen K 4 und K 5 den Begriff „Lifestyle” als isolierte Firma benutze, gebe das angefochtene Urteil die Verletzungshandlung richtig wieder. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das Urteil des LG unter Wiederholung und Vertiefung ihres in erster Instanz gehaltenen Vortrags. |
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| Wegen des Weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) des angefochtenen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Das LG hat der Klage mit Recht stattgegeben. Der Senat teilt die Ansicht des LG und verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Angriffe der Berufung gehen fehl: |
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| I. Die Benutzung des Zeichens „Lifestyle” zur Bezeichnung des Geschäftsbetriebs des Beklagten verletzt die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke. Bei wertender Betrachtung der Zeichenähnlichkeit, der teilweisen Warenidentität und teilweisen Warenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke besteht klanglich unmittelbare Verwechslungsgefahr. |
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| 1. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist von der Grundregel auszugehen, dass hierfür der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen maßgebend ist (vgl. BGH v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, BGHReport 2002, 1043 = GRUR 2002, 1067 [1069] - DKV/OKV, m.w.N.). Dieser Grundsatz schließt die Erkenntnis ein, dass unter bestimmten Umständen einem einzelnen Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und deshalb allein die Übereinstimmung des Bestandteils mit dem kollidierenden Zeichen die Verwechselungsgefahr begründen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 626 [628] - IMS, m.w.N.). Eine solche prägende Wirkung kann einem Bestandteil zukommen, wenn hinreichende Anhaltspunkte entweder die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde die anderen Bestandteile der Marke vernachlässigen (BGH GRUR 2002, 167 [169] - Bit/Bud), oder wenn ein Bestandteil für das Gesamtzeichen so prägend ist, dass die anderen für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH v. 8.6.2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031 [1032] - Carl Link) bzw. der Verkehr ihnen weniger Beachtung schenkt (BGH v. 24.2.2000 - I ZR 168/97, MDR 2000, 1390 = GRUR 2000, 1028 [1029] - Ballermann). Dem gem. ist bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr einer angegriffenen Bezeichnung mit einem Wort-/Bildzeichen meist der Wortbestandteil des Klagezeichens maßgebend, weil er für den Verkehr als Kennwort die einfachste Benennungsmöglichkeit darstellt (BGH GRUR 2002, 809 [811] - Frühstücksdrink I, m.w.N.). Allerdings ist für eine solche prägende Wirkung des Wortbestandteils Grundvoraussetzung, dass der Wortbestandteil für sich genommen eine hinreichende Kennzeichnungskraft hat. Denn für sich betrachtet schutzunfähigen Wortbestandteilen kann auch innerhalb der Kombination mit Bildbestandteilen keine prägende Wirkung zukommen, weil der Verkehr nicht dazu neigen wird, das Kombinationszeichen mit einem Begriff zu benennen, der als solcher nicht zur Unterscheidung geeignet ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1159 [1160] - Dorf Münsterland, m.w.N.) |
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| Die Klagemarke ist aus dem Wortbestandteil „LIFEstyle” und der stilisierten Bilddarstellung eines Ziffernblatts zusammengesetzt. Innerhalb dieser Kombination kommt dem Wortbestandteil prägende Wirkung zu. Der Zeichenbestandteil „Lifestyle” ist nicht für sich betrachtet schutzunfähig. |
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| a) „Lifestyle” ist im Zusammenhang mit Uhren und Schmuck keine Marke, der für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlen würde, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens ggü. solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, BGHReport 2001, 976 = GRUR 2001, 1150 - LOOK). Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (BGH v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, BGHReport 2001, 298 = GRUR 2001, 413 [414] - SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, bei dem in der Regel jede geringe Unterscheidungskraft geeignet ist, das gesetzliche Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt diese Eignung zur Unterscheidung und damit jegliche Unterscheidungskraft nur dann, wenn ihr ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird oder es sich um ein bekanntes Wort handelt, das vom Verkehr stets nur zur Beschreibung und als Unterscheidungsmittel eingesetzt wird (BGH v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, BGHReport 2001, 847 = GRUR 2001, 1042 - Reich und schön, m.w.N.). Dabei muss sich die beschreibende Angabe auf die Ware selbst und nicht auf andere, etwa mit ihrem Vertrieb oder Verkauf zusammenhängende Modalitäten beziehen (BGH GRUR 2002, 64 [65] - Individuell; vom 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465 - Bonus; GRUR 1998, 813 [814] - Change). Für eine Schutzfähigkeit und gegen eine fehlende Unterscheidungskraft spricht insb., wenn der Begriff mehrdeutig ist (BGH v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, BGHReport 2003, 80 = GRUR 2002, 1070 [1071] - Bar jeder Vernunft; vom 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722 [723] - LOGO). |
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| Eine solche rein beschreibende Funktion der Ware kommt dem Begriff „Lifestyle” im Zusammenhang mit Uhren und Schmuck nicht zu. „Lifestyle” beschreibt nicht die so gekennzeichnete Ware selbst, sondern enthält für den Verkehr nur unbestimmte, emotionale Hinweise, welche Bedürfnisse des potentiellen Käufers durch den Erwerb dieser Ware (angeblich) befriedigt werden können. Das ursprünglich aus der englischen Sprache Stammende Wort „Lifestyle” ist mittlerweile zu einem Wort der deutschen Sprache geworden, steht, wie seine Eintragung in Wahrigs deutschem Wörterbuch ausweist, sinngleich neben seiner deutschsprachigen Entsprechung „Lebensstil” und bedeutet bestimmte Lebensweisen und Einstellungen von Einzelpersonen (vorzugsweise Stars) oder Gruppen (wie beispielsweise den Yuppies). Nimmt der Verkehr daher die Bezeichnung „Lifestyle” im Zusammenhang mit Uhren und Schmuck wahr, so kann er dieser Bezeichnung keinerlei nähere Angaben über die Art der Ware, ihre Ausgestaltung oder Benutzung entnehmen, sondern erhält nur den nicht näher spezifizierten, werbend i.S.d. Kaufanreizes gemeinten Anstoß, er könne durch den Erwerb und das Tragen so gekennzeichneter Uhren oder so gekennzeichneten Schmucks am derzeit „angesagten” Lebensstil Anteil nehmen und seine Zugehörigkeit zu den diesen Lebensstil verkörpernden Personen zum Ausdruck bringen. Damit ist die Bezeichnung „Lifestyle” im Hinblick auf die gekennzeichneten Waren selbst so mehrdeutig, dass nach Überzeugung des Senats eine rein beschreibende Funktion nicht gegeben ist. Ebenso erfolgt die vom Beklagten dargelegte vielfältige Benutzung des geläufigen Begriffs „Lifestyle” im Verkehr nicht zur Beschreibung der Waren Uhren und Schmuck. |
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| b) Der Wortbestandteil „Lifestyle” der Klagemarke besteht nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein solches aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht im vorliegenden Fall nicht. „Lifestyle” ist mit seiner vorstehend dargelegten Bedeutung für den angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit Uhren und Schmuck insb. keine die Bestimmung der Ware beschreibende Angabe. Zwar wird dem Verkehr durch das Wort nahegelegt, welche Bedürfnisse er durch Erwerb, Verschenken und Tragen solcher Uhren oder solchen Schmucks (angeblich) befriedigen kann. Dadurch wird aber nicht die Bestimmung der Waren zum Ausdruck gebracht. Denn eine Bestimmungsangabe beschreibt typischerweise die vorgesehene Benutzung der Ware (vgl. BGH v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 [637] - Turbo II). Auch im Zusammenhang mit dem Freihaltebedürfnis sind nur solche Angaben vom markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen, die sich unmittelbar auf die Ware beziehen. Nicht dazu gehören unbestimmte, lediglich die Emotion ansprechende und deshalb allenfalls zum Nachdenken anregende werbewirksame, assoziativ wirkende (vgl. Ingerl/Rohnke, 2. Aufl., § 8 Rz. 262) Schlagworte, zu denen der Senat auch den Begriff „Lifestyle” zählt. |
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| c) Schließlich besteht der Bestandteil „Lifestyle” der Klagemarke auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheit zur Bezeichnung der Ware üblich geworden sind, § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Berufung und der Entscheidungen des Bundespatentgerichts, auf die sich die Berufungsbegründung bezieht, schließt § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht alle üblichen Bezeichnungen vom markenrechtlichen Schutz aus, sondern entsprechend seinem Wortlaut nur die Bezeichnungen, die für die Beschreibung von Eigenschaften der angemeldeten Waren üblich geworden sind (vgl. BGH GRUR 1999, 1096 - Absolut, m.w.N., EuGH GRUR-Int. 2002, 145 - Bravo). Damit ist dieses Eintragungshindernis nicht auf Werbeschlagwörter oder ähnliches anzuwenden, die keinen eindeutigen Bezug zu den so gekennzeichneten Waren aufweisen. |
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| Daher steht auch dieses Eintragungshindernis der prägenden Wirkung des Bestandteils „Lifestyle” letztlich nicht entgegen. Auch in diesem Zusammenhang belegen die vom Beklagten in erster und zweiter Instanz eingeführten Verwendungen des Begriffs nur, dass „Lifestyle” ein im Zusammenhang mit Waren üblicher Begriff geworden ist. Da aber nach Kenntnis des Senats dieser unbestimmte Begriff - mit Ausnahme von Grundnahrungsmitteln und Verbrauchsstoffen - auf nahezu alle Waren angewandt werden kann und angewandt wird, weil nach Auffassung der werbenden Wirtschaft durch Erwerb nahezu jeden Konsumguts ein Bekenntnis zu einem (unklaren) Lebensstil erfolgen kann, fehlt es auch in diesem Zusammenhang für ein Schutzhindernis an einer konkreten und unmittelbaren Beziehung zwischen der Ware und der Bezeichnung. |
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| 2. Somit stehen sich bei der Beurteilung der Verwechselungsgefahr identische Zeichen gegenüber. Weiter ist - von der Berufung unbeanstandet und nach der Ansicht des Senats zutreffend - von Warenidentität bei Uhren und sehr großer Warenähnlichkeit bei Schmuck auszugehen. Selbst wenn man nun mit dem Beklagten unterstellt, die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Lifestyle” sei deutlich unterdurchschnittlich, so muss bei wertender Betrachtung in der Zusammenschau dieser Faktoren und unter Berücksichtigung von deren Wechselwirkung (vgl. BGH v. 12.12.1996 - I ZB 15/94, GRUR 1997, 221 - Canon; vom 29.6.1995 - I ZB 22/93, MDR 1995, 1136 = GRUR 1996, 198 [199] - Springende Raubkatze) unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr festgestellt werden, weil es nach Überzeugung des Sentas nahe liegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wahrheit zuwider annehmen werden, im so gekennzeichneten Geschäft des Beklagten würden Uhren und Schmuck aus dem Unternehmen der Klägerin angeboten und veräußert. |
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| II. Die beanstandete Nutzung des Zeichens „Lifestyle” verletzt auch die Rechte der Klägerin aus ihrer Firma. Diese wird von dem Bestandteil „Lifestyle” geprägt, weil das Wort „Uhren” allein die gehandelten Waren und die Buchst. „GmbH” allein die Rechtsform beschreiben. |
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| III. Die sich aus der Markenverletzung ergebenden Ansprüche hat die Klägerin nicht verwirkt. Das LG hat dies zutreffend dargelegt (LGU 8). Da die Begründung der Berufung hierzu im wesentlichen auf den Vortrag erster Instanz verweist, genügt auch an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholung der Verweis auf die Ausführungen des LG. Lediglich erläuternd sei darauf hingewiesen, dass sich die von der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen im Fezerschen Kommentar (Fezerschen Kommentar, 3. Aufl,. § 21 Rz. 31) auf die Zeitdauer des Erwerbs eines Besitzstands, nicht aber auf die hier interessierende Zeit der Untätigkeit des Rechtsinhabers beziehen (vgl. hierzu Fezerschen Kommentar, 3. Aufl,. § 21 Rz. 33). Mit Recht wird dort unter zutreffender Anführung von höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen an diesen Zeitraum nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen und dem Verletzten nicht schon jedes Zögern zum Rechtsverlust gereicht. |
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| IV. Schließlich sind auch die Einwendungen gegen die Fassung des Tenors der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Behauptung, der Beklagte nutze den Begriff „Lifestyle” nicht isoliert zur Kennzeichnung seines Unternehmens wird nach Überzeugung des Senats durch die bereits dem LG vorgelegten Anlagen K 4 und K 5 eindrucksvoll widerlegt. Die von der Berufung behauptete Verwendung „Lifestyle Juweliere” ist dort, insb. bei der Adressangabe am Schluss der jeweiligen Anzeige nicht zu finden. |
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| V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern keine Entscheidung des BGH. Die von der Berufung angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts sind nicht auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung des BGH und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Ein Bedürfnis nach erneuter höchstrichterlicher Klärung besteht nicht. |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt. |
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