Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2001 - I ZB 20/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 15. November 1996 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge
"LOOK"
für die Waren
"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier , Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1999, 1001).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin das Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Dem angemeldeten Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. "LOOK" stamme aus der englischen Sprache und bedeute in der Imperativform des Verbs "to look" soviel wie "schau" und als Substantiv "Mode, Modestil". Das englische Wort gehöre zum einfachsten Grundwortschatz und sei in beiden Bedeutungen im Deutschen geläufig. Vorliegend stehe die Bedeutung "schau" im Vordergrund, weil der Warensektor, für den die Anmeldung erfolgt sei, weniger von periodisch erscheinenden Moden geprägt sei. Auf diesem Warengebiet sei der Verkehr an englischsprachige Werbung gewöhnt, die darauf ausgerichtet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch positive Gefühle
zu wecken. Das Wort "LOOK" enthalte die Aufforderung an den Verbraucher, die Waren zu betrachten und sich mit dem Produkt näher zu befassen. Es diene dazu, in werbeüblicher und schlagwortartiger Form die Aufmerksamkeit zu erregen. Als Hinweis auf die betriebliche Herkunft werde es dagegen nicht verstanden.
III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts , das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sei gegeben, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daû ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen (BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO). Denn bei einer Marke schlieûen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes, BTDrucks. 12/6581, S. 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76).
2. Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke "LOOK" für die in Betracht zu ziehenden Waren danach nicht abgesprochen werden.
Im Gegensatz zu den Wortmarken "Bücher für eine bessere Welt", angemeldet für Bücher und Broschüren (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883) und "marktfrisch", angemeldet für Lebensmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, WRP 2001, 1082, 1083), die sich ausschlieûlich in der Beschreibung der Produkte erschöpften, für die die Anmeldungen erfolgt waren (vgl. ebenso für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmel-
dung "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" bezog: BGH, Beschl. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, WRP 2001, 1080, 1082), ist dem Zeichen "LOOK" eine beschreibende Sachaussage für die in Rede stehenden Waren nicht zu entnehmen. Abweichende Feststellungen hat auch das Bundespatentgericht nicht getroffen.
In der Entscheidung "Today" hat der Bundesgerichtshof die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für Waren des täglichen Bedarfs wie u.a. Haushaltswäsche, Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren verneint. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen verstand der angesprochene Käuferkreis das Wort "Today" als Anpreisung, mit der so bezeichneten Ware im Trend zu liegen (BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496).
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Wortfolge "Test it." für Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten als nicht unterscheidungskräftig angesehen (Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 f. = MarkenR 2001, 209 - Test it.), weil die allgemein verständliche englischsprachige Wortfolge für diese Waren eine ausschlieûliche Aufforderung zum Testkauf darstellte.
Die Unterscheidungskraft der Wortmarken "YES" und "FOR YOU" für Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 und Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169) und "LOGO" u.a. für Wasch- und Körperpflegemittel sowie bestimmte Papierprodukte und Lebensmittel (BGH GRUR 2000, 722, 723) hat der Bundesgerichtshof dagegen bejaht. Nach den in jenen Verfahren
getroffenen Feststellungen handelte es sich nicht um so gebräuchliche Wörter der Alltagssprache, daû sie vom Verkehr allein und stets als solche aufgenommen und verstanden wurden.
Davon ist auch bei dem englischen Wort "LOOK" auszugehen. Seine Bedeutung wird mit der Übersetzung "schau" nicht ausgeschöpft, sondern kann nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts auch mit "Mode, Modestil" und nach den Ausführungen der Markenstelle des Deutschen Patentamts zudem mit "Note, Design" übersetzt werden. Die Wortmarke "LOOK" kann in der deutschen Übersetzung weiter die Bedeutung von "Blick, Aussehen" haben.
Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daû das Bundespatentgericht die Bedeutung des englischen Wortes in der Übersetzung von "schau" in den Vordergrund gestellt und nur diese Bedeutung seiner weiteren Beurteilung zugrunde gelegt hat. Insoweit fehlen entsprechende Feststellungen des Bundespatentgerichts, die den Schluû zulassen, der inländische Verkehr werde die Wortmarke "LOOK" nur in diesem Sinne verstehen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER).
Damit ist aufgrund der dem inländischen Verkehr bekannten deutschen Übersetzungen von einer Mehrdeutigkeit des Wortes "LOOK" auszugehen, die ein Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 722 - Unter Uns; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; vgl. auch zu Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).
Nach den weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts dient die Bezeichnung "LOOK" lediglich dazu, in werbeüblicher und schlagwortartiger Form die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken und auf das derart gekennzeichnete Produkt zu lenken. Mit dieser Annahme hat das Bundespatentgericht die Mehrdeutigkeit der Wortmarke "LOOK" für die in Rede stehenden Waren nicht ausreichend berücksichtigt. Denn ist der Bedeutungsinhalt unscharf , ohne daû ein bestimmtes Verständnis im Vordergrund steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).
IV. Danach war der angefochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.