Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juli 2005 - 20 WF 65/05

published on 19/07/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juli 2005 - 20 WF 65/05
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 19. April 2005 - 3 F 17/01 - abgeändert:

Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Beschlusses vom 01. August 2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die sofortige Beschwerde betrifft die Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses gem. § 888 ZPO. In der Hauptsache streiten die Parteien noch in der Auskunftsstufe - um Zugewinnausgleich.
Die Parteien haben im Verhandlungstermin vom 20.02.2001 vor dem Amtsgericht einen Teilvergleich geschlossen. In diesem Vergleich hat sich die Klägerin verpflichtet, "den Beklagten Auskunft über ihr Endvermögen zum Stichtag am 28.01.1998 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erteilen" (AS 45). Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.08.2002 (AS 165) zur Erzwingung dieser Handlung gegen die Klägerin ein Zwangsgeld von 1000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 10 Tagen festgesetzt sowie festgestellt, dass die Klägerin den Verfall des Zwangsgeldes bis zur Beitreibung durch Erfüllung der Prozessvereinbarung abwenden kann. Der Beschluss ist der Klägerin am 06.08.2002 zugestellt (AS 183) und in der Folgezeit nicht angefochten worden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.09.2004 (AS 651) eine Auskunft nebst einigen Unterlagen vorlegen lassen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 17.11.2004 (AS 679) die Auskunft in verschiedenen Punkten als unrichtig bzw. unvollständig beanstandet.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.11.2004 (AS 685) und nochmals mit Schriftsatz vom 16.02.2005 (AS 743) die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 01.08.2002 beantragt. Die Beklagten sind dem entgegengetreten (AS 707). Das Amtsgericht hat den Beklagten auf ihren Antrag hin am 06.04.2005 eine vollstreckbare Ausfertigung vom 01.08.2002 erteilt (AS 765) und sodann mit Beschluss vom 19.04.2004 den Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, da die Auskunftspflicht erfüllt sei (AS 769).
Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten (Aktenseiten 775, 783). Sie meinen, die erteilte Auskunft sei nicht ausreichend.
Die Klägerin verteidigt den angegriffenen Beschluss (AS 779).
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, da der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 01.08.2002 unzulässig war.
Der Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO ist Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich selbst Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Einem Schuldner, gegen den Zwangsgeld verhängt wurde, steht hiergegen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO zu. Der Zwangsgeldbeschluss erlangt formelle Rechtskraft, wenn wie im vorliegenden Fall - eine sofortige Beschwerde nicht eingelegt wird (Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn 17). Wird die geschuldete Handlung sodann nachträglich vorgenommen, darf allerdings aus dem Zwangsgeldbeschluss nicht mehr vollstreckt werden, er wird gegenstandslos (Musielak/Lackmann, ZPO, § 888 Rn 14 f: Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rn 13; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384). Dies ist indessen nicht durch Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses geltend zu machen, sondern durch den spezielleren Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO. Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ist unzulässig (ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384).
Die nachträgliche Erfüllung der im primären Vollstreckungstitel (hier: Teilvergleich) festgesetzten Verpflichtung ist Einwendung i. S. der §§ 767 i. V. m. 794, 795 ZPO. Die zugleich mit der Erfüllung eintretende Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss ist ebenfalls eine nachträgliche Einwendung gem. §§ 767 i.V.m. 794 Nr. 3, 795 ZPO. Somit steht im Fall der nachträglichen Erfüllung der Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung, wobei die Vollstreckungsgegenklage gleichzeitig gegen den primären Titel und gegen den Zwangsgeldbeschluss gerichtet werden kann. Daneben ist die Möglichkeit der schlichten Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung nicht zuzulassen.
10 
Zwar hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.11.2004 (IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 367) entschieden, dass der Erfüllungseinwand im Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes gem. §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen ist. Er hat dies damit begründet, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Beschlusses gem. § 887 ZPO (und auch gem. § 888 ZPO) ist. Aus dieser Entscheidung folgt indessen nichts zu der Frage, mit welchem Rechtsbehelf geltend zu machen ist, dass nach rechtmäßiger - jedenfalls formell rechtskräftiger - Zwangsgeldfestsetzung die geschuldete Handlung nachträglich vorgenommen wurde.
11 
Gegen die Möglichkeit einer Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung spricht, dass der Beschluss gem. § 888 ZPO einerseits einen selbstständigen Vollstreckungstitel darstellt, zum anderen einem befristeten Rechtsmittel (§ 793 ZPO) unterliegt und somit in formelle Rechtskraft erwächst (Musielak/Musielak, ZPO, § 329 Rn 17). Dies legt es nahe, auf diesen Beschluss § 318 ZPO anzuwenden. Nachdem für den Erfüllungseinwand in § 767 ZPO ein besonderes gesetzlich geregeltes Verfahren vorgesehen ist, besteht weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung dafür, daneben die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung zuzulassen.
12 
Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
13 
In der Sache selbst ist die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend. Die Klägerin hat mit der als Anlage zum Schriftsatz vom 23.09.2004 vorgelegten Auskunft ihre in § 2 des Teilvergleiches übernommene Verpflichtung erfüllt. Die von Beklagtenseite vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
14 
Das vorgelegte Verzeichnis ist formal ordnungsgemäß. Es handelt sich um ein in sich geschlossenes, auf den Stichtag bezogenes, alle Aktiva und Passiva geordnet und übersichtlich wiedergebendes Verzeichnis. Dass das Verzeichnis das Endvermögen zum Stichtag vollständig umfassen, also nicht lediglich ein Teilverzeichnis darstellen soll, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29.11.2004 nochmals ausdrücklich klargestellt. Eine zusätzliche ausdrückliche Versicherung, dass keine weiteren Giro- und Sparkonten bestehen, können die Beklagten daneben nicht verlangen. Die Gegenstände und Verbindlichkeiten sind so weit individualisiert, dass die Bewertung des Endvermögens ermöglicht ist. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 106).
15 
Soweit die Beklagten geltend machen, das Verzeichnis sei unrichtig, weil Einzelpositionen verschwiegen worden seien, folgt hieraus kein Anspruch auf Nacherfüllung der Auskunftspflicht, sondern nach Maßgabe des § 260 Abs. 2 BGB auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 261 Rn 22). Dies betrifft insbesondere die von Beklagtenseite vermuteten weiteren Vermögenspositionen, deren Vorhandensein die Klägerin bestreitet (Münzsammlung, Familienschmuck, Goldmünzen, Lebensversicherung). Nachdem die Klägerin angibt, zum Stichtag weder Eigentümerin der Firma Musik M. noch hieran beteiligt gewesen zu sein, ist es nicht zu beanstanden, dass die Auskunft keine Angaben zu Darlehen des Herrn R. I. an diese Firma und zu deren Betriebsvermögen enthält. Auch insoweit gilt, dass die Beklagten beim Verdacht der Unrichtigkeit auf § 260 Abs. 2 BGB verwiesen sind.
16 
Da die Auskunft gem. § 1379 BGB, zu welcher sich die Klägerin verpflichtet hat, lediglich den Vermögensbestand zum Stichtag erfasst, war sie grundsätzlich nicht verpflichtet, Auskunft zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der davor liegenden Zeit zu erteilen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, Auskunft zu den Steuerangelegenheiten ab 1995 und zu etwaigen Verlustzuweisungen aus der Beteiligung an der Golfanlage B. zu machen. Die Auskunft musste sich auch nicht auf etwaige Vermögensminderungen vor dem Stichtag erstrecken. Der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB erstreckt sich nicht auf nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen zurechnende Vermögensminderungen (BGH FamRZ 2000, 948; st. Rspr.). Ob abweichend hiervon ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB in Betracht kommt, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen sind (BGH a.a.O.), braucht nicht entschieden zu werden; denn der Teilvergleich als Vollstreckungstitel umfasst jedenfalls eine solche erweiterte Auskunft nicht. Somit muss die Klägerin weder Angaben machen zur Weitergabe von Tennis-Freiplätzen an die Neffen im Oktober 1997 noch dazu, wann sie am Bankschließfach war und was sie entnommen hat.
17 
Die Klägerin hat sich zwar - insoweit über § 1379 Abs. 1 BGB hinausgehend - auch verpflichtet zur Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen. Diese Verpflichtung hat sie indessen erfüllt, indem sie entsprechende Unterlagen, sofern in ihrem Besitz, vorgelegt hat. Zur Erstellung etwa nicht vorhandener Unterlagen und insbesondere zur Wertermittlung hat sie sich nicht verpflichtet. Die von Beklagtenseite vermissten Kopien der Kontoauszüge sind nicht zur Wertermittlung notwendig, sondern zur Überprüfung, und somit nicht geschuldet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 761; Palandt/Brudermüller, § 1379 Rn 12). Die Notarverträge zu den Immobilien sind zur Wertermittlung nicht tauglich und erforderlich. Zur Erstellung eines Wertermittlungsgutachtens ist die Beklagte auf Grund der titulierten Verpflichtung nicht verpflichtet. Welche weiteren wertbildenden Faktoren die Klägerin zu den Teppichen, Bildern, Figuren und Stofftieren mitteilen könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit sind die Beklagten ggf. auf eine Wertermittlung auf ihre Kosten (BGH FamRZ 1982, 682) gem. § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB verwiesen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem mit Beschluss vom 01.08.2002 festgesetzten Zwangsgeld. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, auf welchem Weg geltend zu machen ist, dass nach rechtskräftigem Beschluss gem. § 888 ZPO die titulierte Verpflichtung erfüllt wurde, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden.
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published on 05/08/2016 00:00

Tenor wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.06.2016 (11 O 16/16) zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Grün
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Annotations

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.