Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2016 - 20 UF 81/15

bei uns veröffentlicht am28.10.2016

Tenor

1. Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 08.07.2016, Az. 20 UF 81/15, wird aufrechterhalten.

2. Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 336.583,84 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des zwischen ihm und seiner von ihm seit Februar 2007 geschiedenen Ehefrau geführten güterrechtlichen Verfahrens, in dem der Antragsteller durch Urteil des Familiengerichts Pforzheim vom 17.06.2010 - 5 F 301/06 - rechtskräftig verurteilt worden ist, an seine geschiedene Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 363.583 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
In dem durch Klage vom 09.08.2006 eingeleiteten Ausgangsverfahren 5 F 301/06 wurde der Antragsteller zunächst durch von ihm gewählte und bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten.
Durch für sofort wirksam erklärten Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Pforzheim vom 16.04.2009 (1 XVII 60/09) wurde dem Antragsteller ein berufsmäßiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis u. a. der Vertretung in Familiensachen bestellt, ohne Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, die im Mai 2009 dem Landgericht Karlsruhe als Beschwerdegericht vorgelegt wurde (11 T 228/09).
Im Ausgangsverfahren 5 F 301/06 teilten die zuletzt tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2009 bzw. 10.09.2009 mit, dass sie den Antragsteller nicht mehr vertreten könnten bzw. das Mandat niederlegen würden. Der Betreuer teilte dem Familiengericht sodann am 28.10.2009 mit, dass ein Anwalt zeitnah bestellt würde. Am 25.11.2009 zeigte Rechtsanwalt S. dem Familiengericht die Vertretung des Antragstellers an mit dem Hinweis, der Betreuer sei einverstanden. Im Verhandlungstermin vom 27.04.2010 war der Antragsteller ausweislich des Protokolls in Person mit Rechtsanwalt S. erschienen. Mit Urteil vom 27.04.2010 sprach das Familiengericht der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers einen Zugewinnausgleich in Höhe von 336.583,84 EUR nebst Zinsen zu und wies die darüber hinausgehende Klage ab. Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt S. Berufung ein mit dem Hinweis auf ein Zerwürfnis zwischen ihm und dem Antragsteller, so dass eine Begründung erst durch einen von dem Betreuer zu wählenden Rechtsanwalt erfolgen werde (20 UF 131/10). Nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nahm Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 13.10.2010 die Berufung zurück. Nach dem Vortrag des Antragstellers erfolgte dies auf Weisung des Betreuers ohne Absprache mit dem Antragsteller.
Im vormundschaftsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zeigte ebenfalls Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 25.11.2009 die Vertretung des Antragstellers an und legte eine von diesem unterzeichnete Verfahrensvollmacht vor. Noch bevor durch das Landgericht eine Beschwerdeentscheidung ergangen war, hob das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Pforzheim mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 11.10.2011 die Betreuung auf. Zur Begründung wurde in dem Beschluss ausgeführt, die Betreuung sei wegen Zweckerreichung aufzuheben, nachdem die Gerichtsverfahren, welche den Gegenstand der Betreuung bildeten, abgeschlossen seien. Das Landgericht Karlsruhe verwarf sodann mit Beschluss vom 23.07.2013 die - gegen die Anordnung der Betreuung eingelegte - Beschwerde vom 16.04.2009 als unzulässig. Auf die weitere Beschwerde stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 13.08.2013 - 11 Wx 63/13 - fest, dass die Betreuerbestellung vom 16.04.2009 rechtswidrig war, da die der Betreuerbestellung zu Grunde liegenden Gutachten unzureichend gewesen seien; bei der Erstellung der Gutachten sei nicht die Möglichkeit eines wahren Kerns der Anschuldigungen des Antragstellers gegen seine Ehefrau, die selbst die Betreuerbestellung zur Vertretung des Antragstellers im Zugewinnausgleichsverfahren wegen seiner Prozessunfähigkeit beantragt hatte (1 XVII 60/09 - 49), in Erwägung gezogen worden.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.06.2010 - 5 F 301/06 - aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Durch den angegriffenen Beschluss vom 22.4.2015 hat das Familiengericht den Antrag auf Urteilsaufhebung zurückgewiesen, da der Nichtigkeitsantrag unzulässig sei. Der Antragsteller sei im Ausgangsverfahren ordnungsgemäß vertreten gewesen; dass sich die Betreuerbestellung später als rechtswidrig herausgestellt hat, beeinträchtige die Wirksamkeit der inzwischen vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Gegen diesen, ihm am 4.5.2015 zugestellten, Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.6.2015, eingegangen beim Amtsgericht am 2.6.2015, Beschwerde eingelegt; die Beschwerdebegründung ist sodann beim Oberlandesgericht am Montag, 6.7.2015 eingegangen.
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Der Antragsteller macht geltend, die Einrichtung einer Betreuung, ohne dass überhaupt die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, stelle für ihn eine schwer wiegende Rechtsverletzung dar. Dies müsse zur Nichtigkeit führen. Außerdem sei im hiesigen Verfahren abzuwägen und zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit einer Betreuerbestellung es gebiete, die Rechtsfolgen des §§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzunehmen. Es müsse berücksichtigt werden, dass hier sowohl die frühere Ehefrau des Antragstellers als auch dessen Tochter die Psychiatriesicherung des Antragstellers zielstrebig herbeigeführt hätten und schließlich ein falsches Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers erreicht hätten. Tatsächlich habe jedoch keinerlei Veranlassung bestanden, dem Antragsteller einen Betreuer zur Seite zu stellen.
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Der Antragsteller hat zunächst beantragt:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 25.3.2015 - Az. 5 F 139/13 - wird mit dem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.6.2010 - Az. 5 F3 101/06 GÜ - aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen.
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Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Familiengerichts und macht geltend, der Antragsteller sei im Ausgangsverfahren ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die ursprüngliche Betreuerbestellung sei ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit rechtswirksam gewesen.
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Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren Zweifel hinsichtlich der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers geäußert. Der Senat hat daraufhin den Antragsteller persönlich angehört und sodann gemäß Beweisbeschluss vom 15.1.2016 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Professor Dr. D. vom 5.4.2016 sowie das Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen vom 8.7.2016 Bezug genommen.
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Nachdem für den Antragsteller im Verhandlungstermin vom 8.7.2016 niemand erschienen war, hat der Senat die Beschwerde durch Versäumnisbeschluss vom 8.7.2016 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 13.7.2016 zugestellten, Versäumnisbeschluss hat der Antragsteller mit am 27.7.2016 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Versäumnisbeschluss vom 27.07.2016 aufzuheben und sodann den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 25.03.2015 - Az. 5 F 139/13 - mit dem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.06.2010 - Az. 5 F 301/06 GÜ - aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abzuweisen.
22 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Versäumnisbeschluss vom 27.07.2016 aufrechtzuerhalten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgeschehens, des Vorbringens der Beteiligten und der Verfahrensgeschichte wird auf die ergangenen Entscheidungen, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Niederschriften verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Pforzheim 5 F 301/06 mit OLG 20 UF 131/10 und AG Pforzheim 1 XII 60/09 mit LG Karlsruhe 11 T 228/09 und OLG Karlsruhe 11 Wx 63/13 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
25 
Das vorliegende Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag unterliegt dem durch das FGG-Reformgesetz geänderten Verfahrensrecht (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 FGG-RG).
26 
Der gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 2 FamFG, 539 Abs. 1 ZPO ergangene Versäumnisbeschluss vom 8.7.2016 war aufrecht zu erhalten (§§ 539 Abs. 3, 343 ZPO). Denn die gemäß §§ 58 ff., 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller beantragte Wiederaufnahme liegen nicht vor.
27 
1) Es mangelt vorliegend allerdings nicht an der allgemeinen Verfahrensvoraussetzung (§§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 51 ZPO) der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Antragsteller verfahrensfähig ist.
28 
Verfahrensunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand nach seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, N51 ZPO, 104 Nr. 2 BGB). Die Feststellungslast hinsichtlich seiner Verfahrensfähigkeit trägt hier der eine Sachentscheidung begehrende Antragsteller (vergleiche Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 9). Allerdings sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass im Allgemeinen von der Prozess- oder Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten auszugehen und anderes nur dann anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Prozess- oder Verfahrensunfähigkeit vorliegen könnte (BGH FamRZ 2014, 553, Rn. 8).
29 
Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Der Senat folgt insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. D.. Nach dessen überzeugenden Darstellungen ist hier eine wahnhafte Störung hinsichtlich der Vorstellungen des Antragstellers über die Verfehlungen seiner Ehefrau schon deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller an seinen Vorstellungen nicht unkorrigierbar und unverrückbar festhält, vielmehr das Bestehen einer abweichenden Sachlage nicht per se leugnet und nach einer beweiskräftigen Überprüfung sucht. Die insoweit allerdings feststellbare überwertige Idee mit erschwerter Kommunikation beeinträchtigt noch nicht die Fähigkeit des Antragstellers zur freien Willensbildung, vielmehr zeigte er sich in der Exploration überstiegsfähig, er war in der Lage, seine Vorwürfe zu hinterfragen und sich mit der Möglichkeit einer bei ihm bestehenden Fehlvorstellung auseinanderzusetzen. Insgesamt verbleiben nach den Feststellungen des Sachverständigen keine greifbaren Zweifel an der Fähigkeit des Antragstellers zur freien Willensbestimmung.
30 
Die Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. D. überzeugen auch angesichts der Übereinstimmung im Ergebnis mit der Begutachtung durch Dr. V. vom 25.7.2011 und Dipl. Psych. U. vom 17.6.2009 (beide in den Akten des Betreuungsverfahrens). Die abweichende Beurteilung in den amtsärztlichen Gutachten vom 26.11.2008 und 10.3.2009 (ebenfalls in den Akten des Betreuungsverfahrens) wird nicht verkannt; der Senat hält aber insbesondere das Gutachten Professor Dr. D. sowohl wegen der überragenden Sachkunde des Gutachters, welcher Leiter des Bereichs forensische Psychiatrie am Zentralinstitut für seelische Gesundheit in M. ist, als auch angesichts seiner vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik (gegenüber lediglich 3- bzw. 4-seitigen amtsärztlichen Stellungnahmen) für deutlich überlegen.
31 
2) Offen bleiben kann, ob der Nichtigkeitsantrag bereits gemäß §§ 112 Nr. 2, 118 FamFG, 579 Abs. 1 Nr. 4, 586 Abs. 3, 589 Abs. 1 S. 1 ZPO unzulässig ist. Insoweit kommt es darauf an, ob der Antragsteller die Klagefrist (§ 586 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO) gewahrt hat. Da im Ausgangsverfahren des Familiengerichts Pforzheim, Az. 5 F 301/06, das Urteil vom 17.06.2010 und der Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (Verlustigkeitserklärung) zu keinem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer oder einem von ihm selbst bevollmächtigten Rechtsanwalt (vgl. Zöller/Greger, § 586 Rn. 22; MünchKomm-ZPO/Braun, 4. Aufl., § 586 Rn. 23) zugestellt wurden, hängt dies davon ab, ob die seinerzeitige Zustellung an den vom Betreuer wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt S. die Klagefrist in Lauf gesetzt hat. Die Frage bedarf, da der Nichtigkeitsantrag jedenfalls unbegründet ist (s. u.), hier keiner abschließenden Entscheidung.
32 
3) Der Nichtigkeitsantrag des Antragstellers ist jedenfalls nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor. Der Antragsteller war in dem Ausgangsverfahren 5 F 301/06 „nach Vorschrift der Gesetze“ vertreten.
33 
a) Der Antragsteller war im Ausgangsverfahren wirksam durch Rechtsanwalt S. vertreten, da diesem von dem wirksam bestellten Betreuer ordnungsgemäße Prozessvollmacht erteilt war.
34 
Dem Antragsteller war durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Pforzheim vom 16.4.2009 ein rechtlicher Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung des Betroffenen in Familiensachen und im Zivilverfahren wegen Mietzinsforderung“ bestellt worden. Da zugleich die sofortige Wirksamkeit angeordnet war, war der Beschluss gemäß § 69 a Abs. 3 FGG (heute: § 287 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) mit der am 16.4.2009 erfolgten Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe wirksam. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung der Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.10.2011 war der wirksam bestellte Betreuer rechtlich in der Lage und befugt, den Antragsteller im familiengerichtlichen Ausgangsverfahren wirksam zu vertreten (§§ 1902 BGB, 51 Abs. 1 ZPO). Insbesondere war der Betreuer befugt, Rechtsanwalt S. mit der Vertretung des Antragstellers im Ausgangsverfahren zu beauftragen und ihm entsprechende Verfahrensvollmacht zu erteilen (AS I 747, 797 des Ausgangsverfahrens). Auf einen etwaigen Widerspruch des Antragstellers hiergegen wäre es nach § 53 ZPO nicht angekommen.
35 
Hieran ändert weder die Aufhebung der Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Pforzheim vom 11.10.2011 noch der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.8.2013 mit der Feststellung, dass die ursprüngliche Betreuerbestellung rechtswidrig war, etwas. Die Aufhebung der Betreuung durch das Amtsgericht erfolgte lediglich mit Wirkung für die Zukunft (§ 1908 d Abs. 1 BGB; vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 1908 d BGB Rn. 7). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat es im Beschluss vom 13.8.2013 zudem ausdrücklich abgelehnt, die Betreuerbestellung rückwirkend aufzuheben, und zur Begründung auf die gestaltende Wirkung der Betreuerbestellung und das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Wirksamkeit der in diesem Zeitraum vorgenommenen Rechtsgeschäfte hingewiesen. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 32 FGG bzw. § 47 FamFG bleiben die von einem wirksam bestellten Betreuer vorgenommenen Rechtsgeschäfte selbst dann wirksam, wenn der Bestellungsbeschluss ungerechtfertigt war und später aufgehoben wird. Nichts anderes kann für Prozesshandlungen des wirksam bestellten Betreuers gelten. Der Ausnahmefall einer von Anfang an unwirksamen (nichtigen) Betreuerbestellung (vgl. § 32 FGG bzw. § 47 FamFG) war hier nicht gegeben, wie schon vom OLG Karlsruhe im Beschluss vom 13.08.2013 zutreffend festgestellt.
36 
Darauf, ob die Antragsgegnerin - als Prozessgegnerin des Ausgangsverfahrens - hinsichtlich der Gründe für die Betreuungsanordnung gut- oder bösgläubig war, kommt es nicht an (Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 47 FamFG Rn. 1; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 47 Rn. 9). Insoweit kommen allenfalls Schadenersatzansprüche des Antragstellers bei kollusivem Zusammenwirken in Betracht (Zöller/Feskorn a. a. O.), die jedoch nicht im vorliegenden Verfahren geltend zu machen sind.
37 
b) Die Vertretung durch den vom Betreuer bevollmächtigten Rechtsanwalt S. war auch nicht deshalb „nicht nach Vorschrift der Gesetze“, weil diese wirksame Vertretung nach der im betreuungs- bzw. vormundschaftsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe 13.8.2013 (11 Wx 63/13) ausdrücklich getroffenen Feststellung ihre Grundlage in einer rechtswidrigen Betreuungsanordnung hatte.
38 
Der Wortlaut des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ließe es allerdings zu, unter die Norm auch die zwar nach dem Verfahrensrecht wirksame, aber auf rechtswidriger Grundlage beruhende Vertretung zu subsumieren. Einer solchen Auslegung steht jedoch die gesetzliche Wertung des § 47 FamFG (bzw. für Altfälle wie vorliegend § 32 FGG) entgegen. § 47 FamFG schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf den Bestand wirksam gewordener gerichtlicher Entscheidungen, kraft derer jemand die Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für eine andere Person erlangt hat; dem Verkehrsschutz wird durch die Vorschrift Vorrang eingeräumt (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 47 Rn. 1; MünchKomm-FamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 47 Rn. 1). Diese Wertung beansprucht auch Geltung im Rahmen der Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
39 
Allerdings stellt die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für die unter Betreuung gestellte Person einen gewichtigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG - und im Fall fehlender Rechtmäßigkeit eine gewichtige Grundrechtsverletzung - dar (BVerfG FamRZ 2008, 2260; BVerfG NJW 2010, 3360). Zugleich wird einer Person, welche von einem zu Unrecht - wenn auch wirksam - bestellten Betreuer im Gerichtsverfahren vertreten wird, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genommen. Denn wegen § 53 ZPO ist sie - selbst wenn sie noch prozessfähig sein sollte - daran gehindert, sich im Gerichtsverfahren wirksam selbst oder durch einen von ihr ausgewählten und bevollmächtigten Rechtsanwalt zu äußern.
40 
Dem steht jedoch das ebenfalls als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsrang ausgestattete Gebot der Rechtssicherheit und namentlich das Interesse der Rechtssuchenden, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit abschließend geklärt werden (BVerfG NJW 1993, 1635; BVerfG NJW-RR 2010, 1063), gegenüber. Dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs und dem Gebot der Rechtssicherheit würde es widersprechen, wenn die auf einer wirksamen gerichtlichen Betreuungsanordnung beruhende, deshalb zunächst zweifellos wirksame, Vertretung des Betreuten nachträglich in ihrer Wirksamkeit kassiert würde. Zwar genießt im umgekehrten Fall des zunächst unerkannt verfahrensunfähigen Beteiligten das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Wirksamkeit von dessen Verfahrenshandlungen keinen Vertrauensschutz, vielmehr ist in dieser Konstellation unzweifelhaft die Wiederaufnahme nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich möglich. Dort beruht jedoch das Vertrauen des Rechtsverkehrs lediglich auf der tatsächlichen Annahme bestehender Verfahrensfähigkeit, während im vorliegenden Fall eine wirksame Entscheidung des Betreuungsgerichts Grundlage des Vertrauensschutzes ist.
41 
Die Abwägung dieser gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Interessen hat sich an der in § 47 FamFG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung zu orientieren und erfolgt deshalb zu Gunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs in seinem Vertrauen auf den Bestand wirksam gewordener gerichtlicher Betreuungsanordnungen.
42 
Anderes ergibt sich nicht aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und der Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2008 (FamRZ 2008, 2260). Sinn und Zweck des die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betreuerbestellung ermöglichenden Vorschrift des § 62 FamFG ist das Rehabilitationsinteresse des zu Unrecht einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff ausgesetzten Beteiligten (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, ein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung des Grundrechtseingriffs auf seine Rechtmäßigkeit auch dann anzunehmen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat (BVerfG FamRZ 2008, 2260). Diesem Rehabilitationsinteresse hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch den Ausspruch der Rechtswidrigkeit in seinem Beschluss vom 13.08.2013 Rechnung getragen. Weiter gehende Rechtsfolgen, insbesondere die rückwirkende Kassation der auf Grund der wirksam angeordneten Betreuung für den Betreuten vorgenommenen Rechtshandlungen, folgen weder aus § 62 FamFG noch aus den zitierten Entscheidungen des BVerfG.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen; die Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Hinblick auf Fälle einer Vertretung durch den vom rechtswidrig, aber wirksam bestellten Betreuer bevollmächtigten Rechtsanwalt ist - soweit ersichtlich - in der höchstrichterliche Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nicht geklärt.

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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

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2.
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4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.