Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2014 - 2 Ws 284/13

14.01.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 02. Juli 2013 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
1. Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.11.1992, rechtskräftig seit 25.03.1993, wurde der am ...1961 geborene X wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, daneben wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Untergebrachte vor dem Hintergrund mangelnder erzieherischer Einflüsse - der Vater verhielt sich krankheitsbedingt passiv, die überforderte Mutter lehnte Unterstützung durch das Jugendamt ab - früh eine dissoziale Entwicklung nahm. Bereits in der Schule kam es zu Disziplinlosigkeiten, aggressivem Verhalten und unentschuldigten Fehlzeiten, die im dritten Schuljahr zum Wechsel auf eine Sonderschule führten, aus der der Untergebrachte aus der 8. Klasse ohne Abschluss entlassen wurde. Nachdem der Unterbrachte bereits in strafunmündigem Alter durch Straftaten aufgefallen war, kam es zwischen 1976 und 1989 zu neun gerichtlichen Ahndungen, überwiegend wegen Gewaltdelikten, in deren Folge sich der Untergebrachte von Mai 1978 bis zum 19.09.1979, vom 03.04.1981 bis zum 21.11.1981, vom 27.11.1981 bis zum 24.09.1982 und vom 26.09.1982 bis zum 29.05.1989 in Haft befand. Sexualstraftaten waren Gegenstand folgender Verurteilungen:
1) Das Amtsgericht Mannheim erkannte am 05.04.1978 - unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr - wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung auf die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Neben Faustschlägen gegen einen Mitschüler, um diesen zur Rücknahme einer Anzeige zu bewegen, lag der Verurteilung zugrunde, dass der Untergebrachte am 02.11.1976 von einem nur flüchtig mit ihm bekannten 15-jährigen Mädchen gewaltsam einen Kuss erzwingen wollte, es dann unsittlich berührt und geschlagen hatte.
2) Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.02.1983 wurde der Untergebrachte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt, weil er, der dabei eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,54 %o aufgewiesen haben kann, am Tag nach der Entlassung aus Strafhaft am 25.09.1982 von der Frau seines Bruders, die ihm Unterkunft gewährt hatte, über ca. drei Stunden hinweg unter Vorhalt eines Messers und mit Schlägen den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr erzwungen hatte.
3) Unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung verurteilte das Landgericht Stuttgart den Untergebrachten am 12.11.1984 zu sieben Jahren Jugendstrafe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, weil er während der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Ludwigsburg in der Nacht vom 04. auf den 05.06.1982 mit anderen Zellengenossen zusammen einen Mitgefangenen auf verschiedenste Weise über Stunden hinweg brutal gedemütigt und misshandelt hatte. So war dem Opfer u.a. ein Hammerstiel in den After eingeführt und der Oralverkehr abgezwungen worden; der Untergebrachte hielt minutenlang eine Hand des Opfers über eine Kerzenflamme mit der Folge schwerer Brandverletzungen. Erst als die Mittäter befürchteten, das Opfer könne sterben, unterbanden sie weitere Misshandlungen seitens des Untergebrachten.
In einem weiteren Strafverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Mannheim den Untergebrachten unter dem Vorwurf, es am 12.06.1991 in seiner Wohnung unternommen zu haben, eine 14-jährige Schülerin unter Verwendung einer Schreckschusspistole und mit Schlägen dazu zu zwingen sich auszuziehen, wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung angeklagt hatte, wurde im Hinblick auf das zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung führende Urteil gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen.
Die vom Landgericht Mannheim am 12.11.1992 abgeurteilte Tat bestand darin, dass der leicht alkoholisierte Untergebrachte in der Nacht vom 04. auf den 05.02.1992 von einer flüchtigen Bekannten in deren Wohnung über Stunden hinweg mit Todesdrohung und unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit mehrfach Vaginal- und Oralverkehr sowie den Analverkehr erzwungen hatte. Das Opfer litt infolge der Tat unter massiven Angstzuständen und Schlafstörungen und war in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich zudem, dass der Untergebrachte, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, dem Opfer nach der Urteilsverkündung im Gerichtssaal damit drohte, es nach seiner Entlassung umzubringen.
Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beruhte auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Janzarik, wonach wegen der früh beginnenden Dissozialität mit haltloser Lebensführung und ebenfalls früh beginnender, sich rasch wiederholender Kriminalität mit nur kurzen straffreien Zeiten massive Wiederholungsgefahr gerade auch hinsichtlich Vergewaltigungen bzw. sexueller Nötigungen bestand.
2. Nach vorläufiger Festnahme am 05.02.1992 in Untersuchungshaft genommen verbüßte der Untergebrachte bis zum 06.08.2000 die achtjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.11.1992 sowie eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten, zu der er am 20.04.1994 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Die seither vollzogene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Fortdauer jeweils durch Beschlüsse des Landgerichts Freiburg vom 09.08.2002, vom 23.07.2004, vom 03.07.2008 und vom 29.07.2010 angeordnet worden war, war vom 02.06.2005 bis zum 01.06.2007 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Vergewaltigung aus dem seit dem 05.05.2005 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 18.11.2004 unterbrochen. Dem lag zugrunde, dass der Untergebrachte am 28.02.2004 in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal den Umschluss mit einem Mitgefangenen dazu genutzt hatte, diesen mit der Drohung, ihn ansonsten „platt“ zu machen, dazu zu zwingen, ihn mit Hand und Mund sexuell zu befriedigen.
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Im Übrigen war der Vollstreckungsverlauf dadurch gekennzeichnet, dass der Untergebrachte eine Zusammenarbeit mit den Justizorganen weitgehend ablehnte, etwa an Vollzugsplankonferenzen und mündlichen Anhörungen weitestgehend nicht teilnahm und jegliche Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen - insbesondere einer seitens der Vollzugsbehörden für erforderlich gehaltenen Sozialtherapie - durchgehend verweigerte. Anfänglich kam es zudem zu ganz erheblichen aggressiven Übergriffen. So wurde der Untergebrachte am 17.11.1998 aus der Justizvollzugsanstalt Freiburg in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal verlegt, nachdem er Vollzugsbeamte angegriffen und gedroht hatte, den Anstaltsarzt umzubringen. In diesem Zusammenhang ist die Verurteilung des Untergebrachten zu einer Geldstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch das Amtsgericht Freiburg vom 03.05.2000 zu sehen. Die am 09.08.2000 erfolgte Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Freiburg musste bereits am 15.08.2000 wieder rückgängig gemacht werden, nachdem der Untergebrachte erneut gegenüber dem Anstaltsarzt in der Justizvollzugsanstalt Freiburg übergriffig geworden war. Dies veränderte sich jedenfalls ab 2003 dahingehend, dass von einem im Allgemeinen ruhigen und unauffälligen, situationsgebunden aber auch lautem und aggressivem Verhalten des Untergebrachten berichtet wird. Damit einher ging ein zunehmender sozialer Rückzug des Untergebrachten, der zurückgezogen lebt und keine Freizeitangebote nutzt. Im Bericht der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 02.01.2013 wird dazu mitgeteilt, dass der Untergebrachte fast den ganzen Tag im Bett verbringt, kaum Gesprächskontakte zulässt und sich von anderen Verwahrten schnell reizen lässt. Angebotene medizinische Behandlungen werden vom Untergebrachten abgelehnt, bei dem andererseits am 07.08.2012 bei einer Körperkontrolle Diazepam und Subutex aufgefunden wurden. Vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung über die am 14.08.2012 bei einer Zimmerkontrolle einbehaltenen Tonträger mit rechtsextremistischen Inhalten - insoweit wurde die Justizvollzugsanstalt Freiburg durch Senatsbeschluss vom 12.08.2013 (2 Ws 296/13) zur Neubescheidung verpflichtet - verweigerte der Untergebrachte ab dem 27.08.2012 Mittag- und Abendessen; beleidigendes und aggressives Verhalten gegenüber Anstaltsbediensteten führte am 27.11.2012 zur Absonderung des Untergebrachten.
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3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Verfügung vom 09.01.2013 und dem Antrag, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuordnen, die Akten vorgelegt hatte, bestellte das Landgericht Freiburg dem Untergebrachten einen Verteidiger und gab mit Beschluss vom 13.02.2013 ein kriminalprognostisches Gutachten in Auftrag, das der Sachverständige Dr. D. unter dem 08.04.2013 erstellte. Am Termin zur mündlichen Anhörung am 28.06.2013 nahm der Untergebrachte - wie zuvor von ihm schriftlich angekündigt - nicht teil. Mit Beschluss vom 02.07.2013 ordnete das Landgericht Freiburg die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 09.07.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.07.2013 eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten. Mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 02.09.2013 macht der Untergebrachte dabei u.a. geltend, im Hinblick auf alters- und krankheitsbedingte körperliche Einschränkungen nicht mehr gefährlich zu sein. Außerdem wird behauptet, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Freiburg nicht den sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 ergebenden Vorgaben entspreche.
II.
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Die gemäß §§ 463 Abs. 1 und Abs. 3, 454 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Das Verfahren vor dem Landgericht Freiburg erweist sich als rechtsfehlerfrei.
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a) Die Beauftragung des Sachverständigen Dr. D. mit der Erstellung des durch § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO vorgeschriebenen kriminalprognostischen Gutachtens begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung keinen Bedenken, nachdem der Untergebrachte jegliche Mitwirkung bei der Erstellung eines Gutachtens, auch durch einen anderen Sachverständigen, verweigert, der Sachverständige Dr. D. aber immerhin im Rahmen einer vorangegangenen Begutachtung im Jahr 2011 den Untergebrachten wenigstens teilweise explorieren und dabei einen eigenen unmittelbaren Eindruck von dem Untergebrachten gewinnen konnte.
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b) Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anhörungstermin am 28.06.2013 ohne den Untergebrachten durchgeführt wurde.
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Zu der im Anhörungstermin erfolgten mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. D. war dem Untergebrachten gemäß §§ 463 Abs. 3 Sätze 3 und 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Dem wurde dadurch entsprochen, dass der Untergebrachte zum Termin geladen wurde. Soweit §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Untergebrachten vorschreiben, ist über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO normierten Ausnahmen hinaus anerkannt, dass auch dann von der mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn die Beachtung der Verfahrensvorschrift zur inhaltslosen Formalie ohne Aufklärungswert würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, nicht an der Anhörung teilnehmen zu wollen (vgl. BGH NJW 2000, 1663, Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 454 Rn. 30 jew. m.w.N.). Dies hat der Untergebrachte mit seinem Schreiben vom 01.06.2013 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Soweit eine zwangsweise Vorführung des Untergebrachten einen weitergehenden Erkenntnisgewinn dahin hätte erwarten lassen, dass die Strafvollstreckungskammer sich einen unmittelbaren Eindruck von der körperlichen Verfassung des Untergebrachten und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Kriminalprognose hätte verschaffen können, ist es im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen (unten 2 b bb (2)) nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer in der Abwägung dem Selbstbestimmungsrecht des Untergebrachten Vorrang eingeräumt hat.
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2. Die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nicht für erledigt zu erklären.
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a. Der rechtliche Maßstab, an dem die Entscheidung über die Fortdauer des Maßregelvollzugs zu messen ist, wird vorliegend maßgeblich dadurch bestimmt, dass am 05.08.2013 zehn Jahre der Maßregel vollzogen waren. Insoweit findet zunächst § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB (gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB in der Fassung vom 05.12.2012) Anwendung. Danach ist die Maßregel nach zehn Jahren Vollzug für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten (im Sinn des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) begehen wird, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden.
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Indes ist weiter zu beachten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1992 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als nach dem damals geltenden Recht die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend nach zehn Jahren kraft Gesetzes endete (§ 67d Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.d.F. vom 10.03.1987). Deshalb bestimmt Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus nur angeordnet werden darf, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.
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aa. Das Erfordernis einer „psychischen Störung“ soll sicherstellen, dass die allein präventiven Zwecken dienende Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 86, 128, bei juris Rn. 101) mit den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Einklang steht, die insoweit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e eine Freiheitsentziehung nur bei psychisch Kranken (in den allein verbindlichen englischen und französischen Fassungen: „person of unsound mind“ bzw. „un aliéné“, womit jeweils Geistesgestörtheit umschrieben wird) gestattet (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. 151). Dies ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (zum Maßstab und den Grenzen der Auslegung innerstaatlichen Rechts anhand der EMRK vgl. BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 86 - 94). Nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist eine zuverlässig nachgewiesene und fortdauernde psychische Störung („true mental disorder“) erforderlich, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert (vgl. grundlegend EGMR, Urteil vom 24.10.1979, Beschwerde-Nr. 6301/73, Winterwerp ./. Niederlande, Rn. 39 = EGMR-E 1, 427; vgl. auch Urteil vom 19.01.2012, Beschwerde-Nr. 21906/09, K. ./ Bundesrepublik Deutschland = NJW 2013, 1791 Rn. 70). Eine abschließende Definition des Begriffs „true mental disorder“ existiert nicht (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 37). Lediglich sozial abweichendes Verhalten stellt allerdings keine Störung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 37). Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Psychopathie ("anti-social personality" oder "psychopathic disorder") können jedoch darunter fallen (vgl. EGMR, Urteil vom 20.2.2003, Beschwerde-Nr. 50272/99, Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 19; s. auch Prior, Mentally disordered offenders and the European Court of Human Rights, International Journal of Law and Psychiatry 30 (2007), S. 546 <548>; Bartlett/Lewis/Thorold, Mental Disability and the European Convention on Human Rights, 2007, S. 43). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK und ihrer Fortdauer erfüllt ist, besitzen die Mitgliedstaaten zudem einen Beurteilungsspielraum ("margin of appreciation") (vgl. EGMR, Urteil vom 22.10.2009, Beschwerde-Nr. 1431/03, Stojanovski ./. Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Rn. 34 m.w.N.). In der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 17/3403, S. 53) wird unter Berufung auf eine Entscheidung der Europäischen Menschrechtskommission aus dem Jahr 1976 sowie zwei Entscheidungen des EGMR (in der Sache Hutchison Reid, a.a.O., sowie Urteil vom 10.11.2004, Beschwerde-Nr. 48865/09 Morsink ./. Niederlande) dazu ausgeführt, dass die Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit voraussetze (krit. dazu Renzikowski ZIS 2011, 531 < 536 ff. >; Satzger StV 2013, 243 <248>; Koller, Was versteht der EGMR unter „unsound mind“ (Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK)?, in Müller/Nedopil/Saimeh/Habermeyer/Falkai, Sicherungsverwahrung - wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmung, 2012, 43 <56 ff.>; vgl. auch EGMR NJW 2013, 1791 Rn. 79).
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In der deutschen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. 173) die Regelungsprärogative des Gesetzgebers betont und deshalb auf § 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückgegriffen. Der dort verwendete Begriff der „psychischen Störung“, der mit Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB ausdrücklich aufgegriffen wurde (vgl. amtl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, BT-Drs. 17/9874 S. 31), knüpft einerseits an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK an und lehnt sich andererseits an die Begriffswahl der internationalen Klassifikationssysteme (ICD-10, DSM-IV) an, deren Diagnosen einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten voraussetzen, die mit Belastungen oder Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind. Während danach soziale Abweichungen oder Konflikte ohne persönliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit nicht ausreichen sollen, können sich spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz und der Impuls- oder Triebkontrolle als psychische Störungen darstellen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und spezifische Störungen der Sexualpräferenz wie Pädophilie oder Sadomasochismus (so die amtl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 17/3403, S. 53 f.). Nach der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts (StV 2012, 25; RuP 2013, 217), die vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgegriffen wurde (BT-Drs. 17/9874 S. 31), handelt es sich danach um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Das Vorliegen einer „psychischen Störung“ ist deshalb von den Gerichten eigenständig zu prüfen. In den Fällen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung kommt es dabei entscheidend auf den Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht an, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB führen muss (vgl. auch Peglau jurisPR-StrafR 22/2011 Anm. 2). Diese Begriffsdefinition, bei der eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB als „psychische Störung“ (und damit als Grundlage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) eingeordnet wurde, prägt auch die gesamte bislang dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BGHSt 56, 254; Senat Die Justiz 2012, 445 und Beschluss vom 06.12.1011 - 2 Ws 332/10; KG, Beschlüsse vom 18.10.2011 - 2 Ws 566/10, und vom 19.10.2011 - 2 Ws 150/11, jeweils bei juris; OLG Saarbrücken StV 2012, 31; OLG Köln OLGSt ThUG § 1 Nr 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.3.2012 - 3 Ws 33/12, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt ThUG § 1 Nr 3; OLG Schleswig SchlHA 2012, 312).
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bb. Die weitere Voraussetzung einer aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten abzuleitenden hochgradigen Gefahr der Begehung weiterer schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten enthält mit der „hochgradigen Gefahr“ und „schwersten Gewalt- oder Sexualdelikten“ zwei unbestimmte, vom Gesetz vorausgesetzte und nicht näher definierte (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 31 ff.) Rechtsbegriffe. Die Auslegung muss sich dabei daran orientieren, dass damit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK in den sog. „Altfällen“ die besondere Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Untergebrachten festgeschrieben wird. Danach ist die „hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“ einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen. Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfordert, den gebotenen Schutz der bedrohten Rechtsgüter, den Grad der drohenden Gefahr, den Freiheitsanspruch des Verurteilten und dessen Vertrauen, nach Verbüßung der Strafe bzw. nach Ablauf von zehn Jahren des Vollzugs der ersten Sicherungsverwahrung entlassen zu werden, in die Betrachtung einzubeziehen, wobei die beiden Merkmale „hochgradige Gefahr“ und „schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten“ nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Um einen Widerspruch zu dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vermeiden, müssen sich diese Teilaspekte aufeinander beziehen und gegenseitig ergänzen, sodass sie gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten als Korrelat in die Abwägung eingestellt werden können. Daher wird das hinter dem Begriff „hochgradige Gefahr“ stehende Rückfallrisiko besonders hoch sein müssen, wenn innerhalb des vorgegebenen Rahmens schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die Begehung eines Delikts im Raume steht, das sich am unteren Rand dieser Bandbreite bewegt. Andererseits kann bei dem denkbar schwersten Delikt nicht dieselbe Rückfallgefährlichkeit wie bei anderen Straftaten aus dem oben genannten Rahmen der schwersten Gewalt- und Sexualdelikten verlangt werden. Dies würde dem Prinzip widersprechen, dass die staatliche Ordnung die Intensität des geschuldeten Rechtsschutzes nach dem Grad der bedrohten Rechtsgüter zu bemessen hat (vgl. hierzu insgesamt OLG Nürnberg NJW-Spezial 2011, 665 m.w.N.). Damit kann im vorgegebenen Rahmen ein „Weniger“ an Gefährlichkeit durch ein „Mehr“ an drohender Rechtsgutsverletzung ausgeglichen werden (OLG Köln OLGSt ThUG § 1 Nr 5; vgl. auch BVerfG RuP 2013, 217).
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Auch bei zu besorgenden Vergewaltigungen, die im Hinblick auf die im Regelfall angedrohte Mindeststrafe und die damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen jedenfalls als „schwere Sexualstraftaten“ einzustufen sind (BGH NStZ 2011, 692), kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalls an, ob sie unter die „schwersten Sexualstraftaten“ i.S.d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB fallen.
24 
Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist (vgl. schon BVerfG NJW 2004, 739, 742 = BVerfGE 109, 133; Senat NStZ-RR 2006, 90 und 93f.; auch BGHSt 56, 73), verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit - eine Steigerung zu „hoch“ ist dem Begriff „hochgradig“ nicht zu entnehmen - neuer Straffälligkeit. An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. ; BGHSt 56, 73), sind höhere Anforderungen zu stellen als die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH NStZ 2011, 692). Da allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen zur Begründung einer ungünstigen Prognose nicht genügen (BVerfG NJW 2004, 739, 742), kann nicht allein auf die begangenen Straftaten abgestellt werden, die zwar zum Verhalten des Untergebrachten zählen, dieses aber nicht erschöpfend beschreiben. Vielmehr müssen sich positive Hinweise im Verhalten und in der Person des Untergebrachten dafür ergeben, dass die durch eine psychische Störung kausal begründete Gefährlichkeit, die sich in den Anlasstaten ausgewirkt hat, unverändert und aktuell fortbesteht und sich deshalb bei Wegfall des gesicherten Vollzugsrahmens zu konkretisieren droht (Senat a.a.O.). Soweit sich solche Umstände nicht schon aus dem Vollzugsverhalten ergeben, wird eine Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur in Betracht kommen, wenn der VU - etwa mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, während gewährter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant - mehrere Vortaten im genannten Sinn begangen hat und sich im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung keine positiven Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteilten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahelegen (BGHSt 56, 73; Senat, Beschluss vom 01.03.2013 - 2 Ws 30/13; OLG Celle StV 2012, 40).
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b. Danach liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus vor.
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aa. Auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 10.12.2011 und vom 08.04.2013 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Untergebrachte an einer psychischen Störung im Sinn des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB leidet.
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(1) Der Sachverständige Dr. D., Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, erstattete bereits 2011 im Auftrag des Landgerichts Freiburg ein kriminalprognostisches Gutachten, zu dessen Grundlagen neben der Auswertung der Akten (einschließlich der Gefangenenpersonalakten) auch eine - vom Untergebrachten allerdings nach zwei Stunden und 45 Minuten vorzeitig abgebrochene - Exploration des Untergebrachten zählte.
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Dabei bestätigte der Untergebrachte seinen weitgehenden Rückzug aus sozialen Kontakten - auch innerhalb der Anstalt, gab allerdings an, noch zu einem Neffen und einem Bruder Kontakt zu haben, bei dem er nach einer Entlassung unterzukommen hoffte. Im Übrigen äußerte der Untergebrachte wenig konkrete, aber auf ein weitgehend selbständiges Leben gerichtete Zukunftsvorstellungen. Bezüglich der früheren Straftaten formulierte der Untergebrachte gegenüber dem Sachverständigen Reue, sah die Ursache aber - in Widerspruch zu den von den erkennenden Gerichten getroffenen Feststellungen - allein in übermäßigem Alkoholkonsum. Bei der Besprechung seiner Taten wurde der Untergebrachte immer angespannter und ungehaltener, bis er schließlich nicht mehr bereit war, sich weiter explorieren zu lassen. Nach Beurteilung des Sachverständigen bewegte sich die gezeigte Reue auf einer oberflächlichen Ebene ohne ein tiefergehendes Bedauern für die Opfer. In seiner (egozentrischen) Persönlichkeit liegende Ursachen würden vom Untergebrachten negiert oder abgespalten, ein Zugang zu innerem Erleben bestehe nicht. Die Reaktion auf die konfrontative Befragung belege eine rasche Kränkbarkeit, die mit raschem Abgleiten in eine resignative, unterschwellig aggressive Haltung einhergehe. Dazu passe ein Denken in einem Schwarz-Weiß-Schema mit deutlicher Entwertung anderer, denen Schuld zugewiesen werde. Tiefergehende Problemeinsicht und Therapiebereitschaft seien nicht vorhanden. So werde die Notwendigkeit einer Therapie vom Untergebrachten nur für die Zeit nach einer Entlassung gesehen.
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Nach Anwendung standardisierter Prognoseinstrumente, wobei sich etwa bei der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) nach Hare mit 14 von 18 Punkten ein moderater Grad an Psychopathy ergab, stellte der Sachverständige angesichts des Lebenswegs des Untergebrachten, der in psychosozial verwahrlosten Verhältnissen aufwuchs und bereits ab Ende der Kindheit dissoziale Verhaltensweisen sowohl in Freiheit wie in Zeiten der Inhaftierung (dazu werden im Gutachten ausführlich Vermerke aus der Gefangenenpersonalakte referiert, aus denen sich zahlreiche disziplinarische Verstöße mit aggressivem und - überwiegend verbal - bedrohlichem Verhalten ergeben) und der bei der Exploration erhobenen Befunde die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) und eines Zustands nach polyvalentem Substanzmissbrauch, vornehmlich Alkohol und Cannabis (ICD-10: F19.1). Als kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeitsstörung wurden vom Sachverständigen eine erhebliche Selbstwertproblematik mit deutlich eingeschränkter Frustrationstoleranz, erhöhter Kränkbarkeit, kaum vorhandener Fähigkeit zur Selbstkritik und kompensatorischer Selbstüberschätzung, Über-Ich-Schwäche, eine starke Tendenz zu Abspaltungen mit häufiger Entwertung anderer Menschen und externen Schuldattribuierungen, geringe soziale Kompetenz, mangelnde Empathiefähigkeit, die herabgesetzte Fähigkeit, tiefere und dauerhafte Bindungen einzugehen, starke Irritierbarkeit mit erhöhter Impulsivität und verminderter Affektsteuerung mit der Folge heftiger Aggressionsdurchbrüche, die Neigung zu kurzfristiger und direkter Bedürfnisbefriedigung, geringes Durchhaltevermögen, sehr eingeschränkte Problem- und Konfliktlösestrategien sowie eine fast fehlende Introspektions- und äußerst eingeschränkte Reflexionsfähigkeit benannt. Dadurch habe der Untergebrachte weder beruflich noch sozial Fuß fassen können; abgesehen von einer - an Alkoholmissbrauch des Untergebrachten gescheiterten - Partnerschaftsbeziehung von September 1979 bis Mai 1980 seien tragfähige zwischenmenschliche Beziehungen nicht vorhanden. Eine Veränderung der Persönlichkeitsproblematik seit der Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vor dem Hintergrund durchgehend fehlender Therapiebereitschaft vom Sachverständigen nicht gesehen. Soweit in den letzten Jahren eine bessere Anpassung an die äußeren Verhältnisse zu verzeichnen war, wurde dies im Zusammenhang mit dem zunehmenden sozialen Rückzug vielmehr als Ausdruck einer gewissen Hospitalisierung bewertet. Positive Ressourcen sah der Sachverständige allein in dem Umstand, dass der Untergebrachte mit dem Malen von Postkarten einem Hobby nachgehe und etwa dadurch Interesse zeige, dass er Bücher lese.
30 
In dem Gutachten vom 08.04.2013, das infolge der Weigerung des Untergebrachten, sich explorieren zu lassen, nurmehr nach Aktenlage erstellt werden konnte, findet der Sachverständige Dr. D. durch den weiteren Verlauf der Unterbringung mit ausgeprägtem Rückzugsverhalten und fehlender Kooperationsbereitschaft selbst auf der Ebene von Alltagsgesprächen die im Gutachten vom 10.12.2011 gestellten Diagnosen bestätigt.
31 
(2) Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist in den Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 12.11.2011 und vom 08.04.2013 überzeugend begründet. Insbesondere die für die dissozialen Anteile nach ICD-10 charakteristischen Merkmale
32 
- kaltes Unbeteiligtsein und Rücksichtlosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer
33 
- grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen
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- Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen
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- sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten
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- Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung
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- ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene konfliktträchtige Verhalten anzubieten
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sind in der Person des Untergebrachten im Längs- und Querschnitt sämtlich gegeben, wobei die Beurteilung der Bindungsunfähigkeit allerdings dadurch eingeschränkt ist, dass bezüglich früherer Beziehungen über die spärlichen eigenen Angaben des Untergebrachten hinaus kaum etwas bekannt ist. Die weiteren diagnostischen Leitlinien, die das Fehlen einer anderen organischen oder psychiatrischen Ursache des Verhaltens sowie u.a. ein andauerndes und gleichförmiges sowie tiefgreifendes und in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassendes auffälliges Verhaltensmuster, einen frühen Störungsbeginn und mit der Störung verbundene deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verlangen, sind ebenfalls gegeben. Angesichts der lebensgeschichtlichen Entwicklung mit früher sozialer Auffälligkeit und Delinquenz mit im Allgemeinen rascher Rückfälligkeit und Straftaten, die ein rücksichtloses Durchsetzen der eigenen Interessen ohne Rücksichtnahme auf andere belegen, sowie der massiven Auswirkungen noch im Verlauf von Straf- und Maßregelvollzug auf das Verhalten des Untergebrachten liegt eine so tiefgreifende, in der Persönlichkeit des Untergebrachten wurzelnde Störung des Sozialverhaltens vor, dass diese als „psychische Störung“ im Sinn des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB einzuordnen ist. Im Hinblick darauf, dass die über lange Jahre erworbene und verfestigte Störung nie eigentlich therapeutisch bearbeitet wurde, kann allein die Abnahme der Frequenz der aggressiven Ausfälligkeiten in den letzten Jahren kein Abgehen von dieser Einstufung rechtfertigen, zumal eine maßgebliche Ursache dafür in dem sich in dieser Zeit noch verstärkenden sozialen Rückzug des Untergebrachten und dem damit einhergehenden Rückgang potenziell konfliktträchtiger sozialer Kontakte zu sehen ist.
39 
bb. Nach Auffassung des Senats besteht auch eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Untergebrachte infolge seiner psychischen Störung nach einer Entlassung wieder von Gewalt begleitete Sexualdelikte begehen wird, die den in der Vergangenheit begangenen vergleichbar sind.
40 
(1) Grundlage dieser Einschätzung sind wiederum die Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 10.12.2011 und vom 08.04.2013.
41 
Bei der gebotenen individuellen Beurteilung wurden dabei vom Sachverständigen im Gutachten vom 10.12.2011 die früh einsetzende polytrope Delinquenz mit krimineller Kontinuität (im Sinn der Begehung von Straftaten über mehr als zehn Jahre hinweg) und rascher Rückfälligkeit und bezüglich der begangenen Sexualdelikte die zufällige Opferauswahl bei keineswegs impulsiver Tatbegehung und der Einsatz erheblicher tätlicher Gewaltanwendungen über einen längeren Zeitraum hinweg bei den 1982 und 1992 begangenen Taten als prognostisch ungünstig bewertet. Der sadistisch anmutende Gewalteinsatz bei der in der Justizvollzugsanstalt Ludwigsburg verübten Tat und das angstmachende manipulierende Verhalten im Vorfeld der 1992 und 2004 begangenen Taten deutete der Sachverständige dahin, dass die Gewalt dem Untergebrachten nicht nur zur Umsetzung seiner sexuellen Interessen diente, sondern die damit verbundene Machtausübung auch im Dienste der gestörten Selbstwertregulation stand. Entgegen der eigenen Bewertung des Untergebrachten, der damit den Versuch unternehme, die Verantwortung von sich abschieben zu können, seien die Sexualstraftaten sämtlich nicht auf den allenfalls begleitenden Alkoholkonsum, sondern die gestörte Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen, bei der starke Egozentrik, hohe Irritierbarkeit durch äußere Stressoren, innere Anspannung, zu deren Dämpfung der Untergebrachte seit Jahren mit einem Benzodiazepin (Diazepam) behandelt wird, und latente Aggressivität eine stark erhöhte Neigung zu impulsiven und aggressiven Verhaltensweisen bedingten. Ein tiefergehendes Problemverständnis und ein Bewusstsein, welche intrapsychischen Faktoren bei den von ihm begangenen Straftaten eine Rolle spielten, seien bei dem Untergebrachten nicht vorhanden, der die Taten zudem bei der Exploration bagatellisiert habe. Die vom Untergebrachten formulierte Einsicht in das den Opfern zugefügte Leid wurde deshalb als vordergründig bewertet, zumal ein tiefergehendes Bedauern oder Mitleid für den Sachverständigen nicht spürbar wurde. Insgesamt habe bei dem Untergebrachten weder eine Veränderung der inneren Einstellungen noch eine Weiterentwicklung der Persönlichkeit stattgefunden, wie der über weite Strecken äußerst schwierige und mit erheblichen Auffälligkeiten bis hin zu einer erneuten Sexualstraftat verbundene Verlauf von Strafhaft und Maßregel belege. Soweit es ab ca. 2004 zu einer gewissen Beruhigung im Anstaltsalltag gekommen sei, wird dies einer durch den erheblichen Rückzug erreichten Anpassung an die Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt bei jedoch weiterhin erheblicher Einschränkung der Frustrationstoleranz und des Durchhaltevermögens zugeschrieben. Fortbestehende Neigung zu Substanzmissbrauch - gegenüber dem Sachverständigen gab der Untergebrachte an, nach einer Entlassung an die niederländische Grenze ziehen zu wollen, um legal Cannabis konsumieren zu können - und unausgegorene Zukunftsvorstellungen ließen in der Verbindung mit den erheblichen äußeren Stressoren auf dem Boden der Persönlichkeitsstruktur des Untergebrachten in Freiheit psychische Labilität, - letztere noch verstärkend - vermehrten Substanzmissbrauch und erneute Aggressionsdurchbrüche erwarten. Soweit im Alter generell eine Abnahme der einschlägigen Rückfälligkeit bei Sexualstraftätern zu verzeichnen sei, maß der Sachverständige diesem Umstand in Bezug den Untergebrachten angesichts des noch vergleichsweise niedrigen Alters und nicht merkbarer Einbußen an Vitalität ebenso keine nennenswerte protektive Rolle zu wie der vom Untergebrachten geltend gemachten Einschränkung der Erektionsfähigkeit infolge seiner Diabeteserkrankung. Zusammenfassend ging der Sachverständige danach von einem eher kurz- als mittelfristigen sehr hohen Rückfallrisiko sowohl bezüglich von Gewaltstraftaten im Sinn erheblicher Körperverletzungen als auch bezüglich Sexualstraftaten (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) aus. Soweit sich der Untergebrachte bereit erklärt habe, nach einer Entlassung eine Therapie zu beginnen, wurde die Ernsthaftigkeit angesichts langjähriger Therapieverweigerung vom Sachverständigen in Frage gestellt, der zudem Zweifel äußert, ob der Untergebrachte angesichts fehlender Reflexionsbereitschaft und zu geringer Aggressionskontrolle überhaupt für eine an sich indizierte Sozialtherapie geeignet sei. Der Einsatz triebdämpfender Medikamente, zu deren Einnahme der Untergebrachte sich bereit erklärt habe, sei allenfalls im Rahmen spezieller stationärer Therapieprogramme denkbar.
42 
Ergänzend ist auf das Ergebnis der vom Sachverständigen angewandten standardisierte Prognoseinstrumente hinzuweisen, neben dem bereits erwähnten PCL-R den Assessing Risk for Violence (HCR-20, Summenscore 27 von 40), der Sexual Violence Risk - 20 (SVR 20, Summenscore 27 von 40) und der Static 99-R (Wert > 6). Sämtliche dabei ermittelte Werte weisen auf ein erhöhtes Risiko der erneuten Begehung von Gewalt - bzw. Sexualstraftaten hin. So liegt die statistische Wahrscheinlichkeit für die Begehung gravierender Gewaltdelikte bei einem HCR-20-Score von > 20 nach einer von dem Sachverständigen zitierten deutschen Studie bei 23,7 %, nach dem Static 99-R ergibt sich in Bezug auf Sexualdelikte eine statistische Rückfallwahrscheinlichkeit von 39 bis 45 % 8 (bei einer Basisrate von 15 bis 25 %) und hinsichtlich Gewaltstraftaten von 44 - 51 % (Blocher, Risikoeinschätzung bei Gewalt- und Sexualstraftaten, http://www.bewaehrungshilfe-bayern.de/archiv/landestagung06/workshop1risikoeinschaetzung.pdf).
43 
Im Gutachten vom 08.04.2013 hielt der Sachverständige angesichts im Wesentlichen unveränderter Umstände an seiner im Gutachten vom 10.12.2011 vorgenommen Bewertung fest.
44 
(2) Die Annahme einer mindestens hohen Gefahr erneuter von Gewalt begleiteter Sexualdelikte, die den vom Untergebrachten in der Vergangenheit begangenen vergleichbar sind, ist damit nach Auffassung des Senats tragfähig begründet.
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Bereits die Begehung mehrerer solcher Taten in der Vergangenheit weist auf eine verfestigte einschlägige Delinquenzneigung des Untergebrachten hin, wobei die Umstände der Tatausführung für die Einschätzung des Sachverständigen sprechen, dass die Taten nicht allein der Triebbefriedigung dienten, sondern jedenfalls auch Mittel der Machtausübung und als solche Ausdruck der gestörten Persönlichkeit des Untergebrachten waren. Als prognostisch besonders ungünstig wertet es der Senat, dass zwei dieser Taten, die mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.11.1984 abgeurteilte Tat und die Tat von 2004 während des Strafvollzugs begangen wurden, letztere sogar nach der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Ins Gewicht fällt auch, dass die Sexualstraftaten insoweit eine gewisse Progredienz aufweisen, als der Untergebrachte bei der zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führenden Anlasstat jedenfalls die zur Tat führende Situation bewusst konstellierte und die Feststellungen bezüglich der Tat von 2004 es nahelegen, dass die Tat vom Untergebrachten geplant und vorbereitet war. Der Verlauf der Strafhaft und des Maßregelvollzugs belegen nachdrücklich, dass eine maßgebliche Veränderung der die Taten in der Vergangenheit bedingenden Persönlichkeitsstruktur nicht stattgefunden hat. Eine therapeutische Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung war infolge der Weigerung des Untergebrachten nicht möglich. Durch die Persönlichkeitsstörung bedingte dysfunktionale Verhaltensweisen haben den Vollzugsverlauf geprägt. Die Ursache für die in den zurückliegenden Jahren zu beobachtende Beruhigung sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht in einer Persönlichkeitsnachreifung, sondern in einer durch weitgehenden sozialen Rückzug erkauften Anpassung an die Verhältnisse in der Anstalt. Dafür spricht insbesondere, dass der Untergebrachte selbst auf an ihn herangetragene niederschwellige Anforderungen etwa in Form einfacher Gesprächsangebote häufig gereizt und latent aggressiv reagiert. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenswegs ist der Senat deshalb trotz des Umstandes, dass es dem Untergebrachten vor der Verurteilung durch das Landgericht Mannheim vom 12.11.1992 gelang, über einen Zeitraum von etwa drei Jahren hinweg straffrei zu leben, davon überzeugt, dass die in seiner Persönlichkeitsstörung wurzelnde Neigung, durch die Begehung von Gewalt- und Sexualdelikten Macht über andere ausüben zu wollen, sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft bei Wegfall der kontrollierenden Strukturen des Maßregelvollzugs in ähnlicher Weise wie in der Vergangenheit Bahn brechen wird.
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An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Untergebrachten geltend gemachten körperlichen Einschränkungen letztlich nichts zu ändern. Der Untergebrachte hat dazu im Rahmen der Beschwerdebegründung durch seinen Verteidiger vortragen lassen, dass die Haft zu einem starken Gesundheitsabbau geführt habe und er sexuell nicht mehr aktiv sei, weil er erhöht an Diabetes leide. Um ein aktuelles Bild vom Gesundheitszustand des Untergebrachten zu gewinnen, hat der Senat einen Bericht des Ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Freiburg angefordert. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hat der stellvertretende Anstaltsarzt L. daraufhin mitgeteilt, dass der Untergebrachte an einem langjährigen Diabetes mellitus leide, wobei regelmäßige Blutzuckerkontrollen und Medikation von ihm verweigert würden. Die letzte deshalb mögliche Messung des HbA1c-Wertes am 11.10.2012 habe mit 8,0 einen über dem bis 6,0 gehenden Normbereich liegenden Wert ergeben. Folgeschäden eines langjährigen Diabetes mellitus seien Probleme bei der Erektionsfähigkeit aufgrund von Mikrozirkulationsstörungen, die jedoch nicht automatisch mit einem Libidoverlust oder der Aufhebung des Wunsches nach sexueller Aktivität einhergingen. Im Übrigen befinde sich der Untergebrachte in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand. Er sei selbständig mobil, pflegerischer Hilfebedarf bestehe nicht. Die Bewegungs- und Funktionsfähigkeit der Extremitäten sei bezüglich der Verrichtung der täglichen Dinge nicht wesentlich eingeschränkt, das Gangbild leicht hinkend. Die vom Verteidiger dazu abgegebene Stellungnahme vom 16.12.2013 erschöpft sich im Wesentlichen in subjektiven Bewertungen, die keine Veranlassung zur Einholung des beantragten (medizinischen) Sachverständigengutachtens geben. Ob diabetesbedingte Einschränkungen der Erektionsfähigkeit bestehen, ließe sich ohnehin durch medizinische Untersuchungen kaum abschließend klären. Das Vorhandensein einer solchen körperlichen Beeinträchtigung vermag die Kriminalprognose nach der Auffassung des Senats jedoch nicht entscheidend zugunsten des Untergebrachten zu beeinflussen. Insoweit gewinnt das Motivationsgefüge der in der Vergangenheit begangenen Sexualstraftaten Bedeutung, die eben nicht nur der Befriedigung sexueller Bedürfnisse, sondern auch und gerade der Selbstwertregulation durch Demonstration von Macht dienten. Vor allem für Letzteres kommt es jedoch auf die Fähigkeit zum Vollzug (eigener) sexueller Handlungen nicht an.
47 
Wegen des Fortbestehens der für die massive Kriminalität des Untergebrachten ursächlichen schweren Persönlichkeitsstörung und der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Untergebrachten ist auch das im Rahmen der Führungsaufsicht zur Verfügung stehende Instrumentarium nach der Auffassung des Senats nicht geeignet, die Rückfallgefahr nennenswert herabzusenken.
48 
Die vom Untergebrachten nach einer Entlassung zu besorgenden Sexualstraftaten sind als schwerste Sexualstraftaten im Sinn des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB einzuordnen. Vom Untergebrachten ist nach den vorstehenden Ausführungen auch in Zukunft zu erwarten, dass er sich zufällig ausgewählter Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg bemächtigen und von diesen unter Einsatz massiver Drohungen und Gewalt mehrfache sexuelle Handlungen bis hin zur Vergewaltigung erzwingen wird. Über die unmittelbaren körperlichen Folgen solcher Taten für die Opfer hinaus ist insbesondere die sich länger hinziehende auf Unterwerfung des Opfers gerichtete Bemächtigungssituation geeignet, bei den Opfern massive Gefühle von Angst und Ohnmacht zu erzeugen und zu einer erheblichen Traumatisierung zu führen. Eine entsprechende seelische Schädigung des damaligen Opfers ist im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.11.1984 ausdrücklich festgestellt. Bezüglich des Opfers der in der Justizvollzugsanstalt Ludwigsburg begangenen Tat ist angesichts der Tatumstände trotz Fehlens entsprechender Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart von einer ganz erheblichen seelischen Traumatisierung des zudem nach den Urteilsfeststellungen schwer körperlich verletzten Opfers auszugehen.
49 
3. Die Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Freiburg vermag eine Beendigung des Vollzugs der Maßregel ebenfalls nicht zu begründen.
50 
a. Nach der gesetzlichen Regelung in Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB, 67d Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinn des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Nach dieser Vorschrift muss dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung angeboten werden, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann.
51 
aa. Dies gilt jedoch nicht für Versäumnisse bei der Behandlung im Vollzug der Sicherungsverwahrung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012, 2425) am 01.06.2013 (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359). Dies ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber und der Vollzugspraxis bis zum 01.06.2013 Zeit gelassen, die umfangreichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, die nunmehr in ihrem Kern in § 66c StGB geregelt sind, umzusetzen (BT-Drs. 17/9874 S. 33). Für den Fall des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wurde daher ausdrücklich bestimmt, dass diese Vorschrift nur anzuwenden ist, wenn dem Betroffenen nach dem 31.05.2013 keine ausreichende Betreuung im Sinn des § 66c StGB angeboten worden ist (Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB). Eine entsprechende Regelung fehlt zwar für § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte geben aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung auch vorgenommen werden soll, wenn dem Untergebrachten im bisherigen Vollzug der Sicherungsverwahrung vor dem 31.05.2013 keine ausreichenden Betreuungsangebote unterbreitet worden sind. Vielmehr sollte ebenso wie § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB auch bei § 67d Abs. 2 StGB die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur für neue Fälle nicht ausreichender Betreuungsangebote in der Zeit nach dem 31.05.2013 normiert werden (BT-Drs. 17/9878 S. 21).
52 
Soweit der Untergebrachte geltend macht, in der Zeit zwischen dem 04.09.2012 und dem 02.12.2012 insgesamt vier Anträge auf psychotherapeutische Hilfe gestellt zu haben, deren Eingang allerdings nach der Auskunft der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 20.11.2013 dort nicht zu verzeichnen war, ist dies deshalb unbeachtlich.
53 
bb. Im Übrigen sind Versäumnisse bei der Behandlung des Untergebrachten im Verlauf des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in der Zeit ab dem 01.06.2013 nicht erkennbar und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.
54 
Mit der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 20.11.2013, in der sich diese auf Anfrage des Senats ausführlich zu der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung im Allgemeinen und der Unterbringung des Untergebrachten im Besonderen ausführlich geäußert hat, wurde das vorläufige Behandlungskonzept der Abteilung für Sicherungsverwahrung vorgelegt, das ein an den Schwierigkeiten, Defiziten und Fähigkeiten der Sicherungsverwahrten orientiertes Betreuungs- und Therapieangebot zum Ziel hat. Im Zentrum des Behandlungskonzepts steht der Wohngruppenvollzug, dessen Aufgaben wie folgt umschrieben sind: „Die Wohngruppe ist der Raum, in dem Beziehungs- und Konfliktfähigkeit erlebt, ausprobiert und verändert, Selbst- und Fremdwahrnehmung korrigiert, Introspektions- und Empathiefähigkeit gefördert werden können. Im Gegensatz zu nur intellektuell vermittelten Einsichten können die Interventionen im Abteilungsalltag sehr gefühls- und handlungsnah erfolgen.“ Im gestuften Wohngruppenvollzug wird die Chance gesehen, durch extrinsische Anreize mehr Freiräume und Möglichkeiten für die Verwirklichung eigener Bedürfnisse und Interessen zu schaffen. Dementsprechend werden die vier Stockwerke des von der übrigen Anstalt räumlich getrennten Gebäudes, in dem sich die Abteilung für Sicherungsverwahrung befindet, unterschiedlich genutzt. Je ein Stockwerk dient als Aufnahme- und Orientierungsstation bzw. als Station mit Schwerpunkt Individualbetreuung für Sicherungsverwahrte, die - wie der Untergebrachte X - nicht bereit sind, an einem Wohngruppenprogramm teilzunehmen oder mit denen sich die Kontakte, etwa wegen ihres aggressiven Verhaltens, sehr schwierig gestalten. Hier soll die Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten durch ein auf den Einzelnen zugeschnittenes Belohnungssystem unterstützt werden. Zur Aktivierung und Förderung einer verträglichen sozialen Interaktion dienen vor allem Freizeit- und Behandlungsangebote, wobei hier Einzelgespräche im Vordergrund stehen. Die beiden übrigen Stockwerke beherbergen eine Wohngruppe zur intensiven Förderung der sozialen Kompetenz und schließlich eine Wohngruppe für Tataufarbeitung und Entlassorientierung. In den Wohngruppen erfolgt die Betreuung durch ein festes Team, das sich aus Mitarbeitern des Allgemeinen Vollzugsdienstes, Sozialarbeitern und Psychologen zusammensetzt, wobei sich eine Bezugsbetreuung durch den Allgemeinen Vollzugsdienst im Aufbau befindet.
55 
Bezüglich des Untergebrachten wird zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass dieser durchgehend seit der Aufnahme in den Strafvollzug eine von den Vollzugsbehörden für erforderlich gehaltene Sozialtherapie abgelehnt habe. Aufgrund dieser ablehnenden Haltung habe das Thema Sozialtherapie, deren Notwendigkeit trotz Zweifeln an der grundsätzlichen Therapieeignung in den Vollzugsplänen immer wieder festgestellt worden sei, nie weiter verfolgt werden können. Der Untergebrachte selbst habe in diesem Zusammenhang wiederholt auf seine Aggressionsproblematik verwiesen und damit seinen Wunsch untermauert, in Ruhe gelassen zu werden. Mit der für ihn zuständigen Psychologin habe er deshalb 2007 die Vereinbarung getroffen, sich bei Bedarf zu melden, worauf in der Regel ein Gesprächstermin zur akuten Krisenintervention ermöglicht worden sei. Auf gezielte Motivierungsversuche sei hingegen im Hinblick auf den Wunsch des Untergebrachten, in Ruhe gelassen zu werden, weitgehend verzichtet worden. Erst im Rahmen eines Gesprächs am 28.02.2013 habe der Untergebrachte seine Anträge vom Herbst 2012 zur Sprache gebracht und mit der ausbleibenden Reaktion seinen Wunsch auf einen Wechsel in der psychologischen Betreuung begründet. Inzwischen habe der Untergebrachte jedoch erklärt, mit keinem Psychologen mehr Gespräche führen zu wollen.
56 
Im Hinblick auf die durch § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeschriebene Behandlungsuntersuchung teilt die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme mit, dass dazu und zur Vorbereitung der am 29.07.2013 durchgeführten Vollzugsplankonferenz durch den Psychologischen Dienst eine Analyse der aus mehreren Aktenbänden bestehenden Daten vorgenommen worden sei. Eine Exploration des Untergebrachten sei wegen dessen Weigerung nicht durchführbar gewesen. Auf der Grundlage der aktuellen psychologischen Basisdokumentation sowie der aktuellen Erkenntnisse des Sozialdienstes und des Allgemeinen Vollzugsdienstes aus den persönlichen Kontakten mit dem Untergebrachten sei der Fall im Rahmen einer Supervision am 16.07.2013 besprochen worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse seien in den Vollzugsplan vom 29.07.2013 eingeflossen, der von der Anstalt ebenfalls vorgelegt wurde.
57 
Als wesentliches Ergebnis der Vollzugsplankonferenz wurde darin festgehalten, dass der Untergebrachte zu der von ihm abgelehnten Arbeitstherapie im Hinblick auf den Aufbau einer sinnvollen Tagesstruktur weiter motiviert und ermuntert werden soll, sich zur Förderung eines sozial verträglicheren Verhaltens mehr an gemeinsamen Aktivitäten auf der Station zu beteiligen und häufiger aus seinem abgedunkelten Zimmer herauszukommen. Der von dem Untergebrachten gewünschte Psychologenwechsel wird nur zur Durchführung einer Psychotherapie mit klarer Zielsetzung als sinnvoll erachtet, für die es dem Untergebrachten aber noch an der Bereitschaft, sich mit seinem Verhalten und seiner Delinquenz auseinanderzusetzen fehle. Für den Wohngruppenvollzug wurde der Untergebrachte als nicht geeignet angesehen.
58 
Damit werden die im therapeutischen Bereich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft. Angesichts der ausgeprägten Verweigerungshaltung des Untergebrachten muss unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Untergebrachten, der nicht zum bloßen Objekt des Vollzugs gemacht werden darf, auch aus Sicht des Senats im Zentrum der Behandlung stehen, den Untergebrachten durch niederschwellige Kontaktangebote im Alltag aus seiner selbstgewählten Isolation schrittweise herauszuführen und in die Stationsgemeinschaft sowie tagesstrukturierende Angebote einzubinden, um einerseits der schon begonnenen Hospitalisierung Einhalt zu gebieten und andererseits die Grundlage für weitere milieu- und sozialtherapeutische Angebote zu schaffen. Ein allzu forderndes Auftreten gegenüber dem Untergebrachten birgt das Risiko einer überschießenden ablehnenden Reaktion des Untergebrachten mit der Gefahr, dass der soziale Rückzug weiter zementiert wird. Alternative Behandlungsansätze wurden auch in den Gutachten des Sachverständigen Dr. D. nicht aufgezeigt.
59 
b. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung entspricht die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung auch im Übrigen den dazu im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) aufgestellten Anforderungen.
60 
aa. Danach muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung dem Gedanken Rechnung tragen, dass die Maßregel nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen darf, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Bei der Gestaltung des äußeren Vollzugrahmens muss der spezialpräventive Charakter der Sicherungsverwahrung beachtet und deshalb ein deutlicher Abstand zum regulären Strafvollzug hergestellt werden. Das Leben im Maßregelvollzug ist dabei den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen (Abstandsgebot). Dies erfordert zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug. Insbesondere kann eine Anbindung an große Einrichtungen sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar zu machen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot zu gewährleisten (Trennungsgebot). Vollzugslockerungen sind zum Zweck der Erprobung und zur Erweiterung und Stabilisierung der Prognosebasis von besonderer Bedeutung. Die Entlassungsvorbereitung ist mit planmäßigen Hilfen für die Phase nach der Entlassung zu verzahnen, wobei ein ausreichendes Angebot an aufnehmenden und begleitenden Einrichtungen gewährleistet sein muss (Minimierungsgebot). Schließlich ist dem Untergebrachten ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahmen einzuräumen und Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen anzubieten (Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot) sowie eine effektive verfahrensrechtliche Kontrolle durch die Gerichte zu gewährleisten (Kontrollgebot).
61 
bb. Diese Anforderungen sind gesetzgeberisch auf der Ebene des Bundes durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012, 2425) und landesrechtlich durch das Gesetz vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), durch das das Justizvollzugsgesetzbuch um das den Vollzug der Sicherungsverwahrung regelnde Buch V ergänzt wurde, durch ein als Gesamtkonzept ausgestaltetes Regelungswerk umgesetzt worden.
62 
Entgegen der in der Beschwerdebegründung vorgenommenen Bewertung erschöpfen sich die Regelungen des Buchs V des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs (JVollzGB BW V) nicht in die Freiheit der Untergebrachten einschränkenden Reglementierungen. Vielmehr wird in §§ 1, 2, und 4 JVollzGB BW V die Orientierung an freiheitlichen Lebensverhältnissen sowie die strikte Verhältnismäßigkeit bei der Unterbringung im Allgemeinen und einzelner Sicherungsmaßnahmen im Besonderen hervorgehoben. Insbesondere die Abschnitte 2, 3 und 14 enthalten zudem konkrete Vorgaben, die der Umsetzung des in § 1 JVollzGB BW V festgeschriebenen Vollzugsziels der alsbaldigen Entlassung in die Freiheit und dem damit verbundenen Behandlungsauftrag im Sinn der verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung tragen. So sind etwa in § 11 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB BW V vier Ausführungen im Jahr als regelmäßig zu gewährendes Mindestmaß an vollzugsöffnenden Maßnahmen festgeschrieben, die durch § 13 Abs. 1 JVollzGB BW V möglich gewordene Langzeitbeurlaubung eröffnet die Möglichkeit eines „Probewohnens“ im Rahmen der Entlassvorbereitung.
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cc. Auch die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Freiburg genügt in ihrer Gesamtheit den verfassungsgerichtlichen Vorgaben.
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Aus dem Bericht der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 20.11.2013, von dessen Richtigkeit sich der Senat bei einer Besichtigung der Abteilung für Sicherungsverwahrung am 04.12.2013 selbst überzeugen konnte, ergibt sich hierzu, dass sich die Abteilung für Sicherungsverwahrung in einem von den übrigen Komplexen strikt räumlich getrennten Gebäude auf dem Anstaltsgelände befindet, wobei jedes der vier Stockwerke über einen mit Sitzgelegenheiten, Gefrierschrank, Fernseher und verschiedenen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tischkicker) ausgestatteten Aufenthaltsraum (Grundfläche ca. 54 qm), eine mit Herd, Backofen, Kühlschrank, Spülmaschine und weiteren Geräten ausgestattete Küche (Grundfläche ca. 11 qm) und eine von innen abschließbare Stockwerksdusche verfügt. Außerdem sind im Gebäude Besprechungs- bzw. Gruppenräume, ein EDV-Schulungsraum sowie Waschmaschinen und Trockner vorhanden. Direkt an das Gebäude schließt sich ein ca. 800 qm großer teils gepflasterter, teils begrünter Außenbereich mit Pergola, Holzterrasse und Gartenmöbeln an, der durch eine hohe Mauer vom übrigen Anstaltsgelände abgegrenzt ist. Durchbrechungen des Trennungsgebots erfolgen im Wesentlichen allein zur Erweiterung des Angebots für die Untergebrachten. So können die Untergebrachten an den Freizeitveranstaltungen für Strafgefangene, an Weihnachtsfeier und Sportfest teilnehmen oder Angebote des Bildungszentrums in der Hauptanstalt wahrnehmen. Auch in den Arbeitsbereichen - mit Ausnahme der Arbeitstherapie - treffen die Untergebrachten mit Strafgefangenen zusammen, da ansonsten bei derzeit 58 Sicherungsverwahrten ein differenziertes Angebot nicht vorgehalten werden könnte. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sind die Sicherungsverwahrten in jeweils mindestens 14 qm großen Zimmern mit baulich abgetrennten Nasszellen (Toilette und Waschbecken) und einem jeweils 1,20 m auf 1,40 m messendem Fenster untergebracht. An Einrichtung werden seitens der Anstalt Bett, Tisch, Stuhl, Schrank und Hängeregal zur Verfügung gestellt, wobei den Untergebrachten jedoch das Recht eingeräumt ist, das Zimmer mit eigenen Möbeln einzurichten. Im Übrigen ist der Besitz weiterer Gegenstände in den Grenzen des Gebots der Übersichtlichkeit, das durch ein Rahmenverzeichnis als Anhang zur Hausordnung konkretisiert wird, gestattungsfähig. Möglichkeiten zur eigenständigen Lebensgestaltung bestehen zudem darin, dass sich die Untergebrachten selbst verpflegen können, wofür sie einen entsprechenden Zuschuss erhalten, im Vergleich zu Strafgefangenen erweiterte Einkaufsgelegenheiten haben und sich alle zwei Monate ein Paket bis zu 5 kg zusenden lassen können. Einschluss in den Zimmern erfolgt in der Zeit von 22:10 Uhr bis 06:45 Uhr (an Wochentagen) bzw. 08:05 (am Wochenende). Im Übrigen können sich die Untergebrachten frei innerhalb des jeweiligen Stockwerks bewegen; Zugang zum Außenbereich besteht jeweils für mehrere Stunden am Tag, wobei der Hof im Sommer länger offensteht. Möglichkeiten, Besuche (in einem gesonderten Besuchsbereich) zu empfangen bestehen an sechs Tagen in der Woche, zudem kann in der Zeit von Dienstag bis Freitag auch Langzeitbesuch empfangen werden. Da die meisten Sicherungsverwahrten über wenig soziale Kontakte außerhalb der Anstalt verfügen, werden die Besuchsmöglichkeiten jedoch vergleichsweise wenig genutzt. Tagesstrukturierende Angebote sind in Form der Arbeitsmöglichkeiten, von Kunst- und Bewegungstherapien und einem Sportangebot sowie eines im Herbst 2013 erstmals angebotenen Suchtkontrolltrainings vorhanden. Einmal wöchentlich wird eine behandlungsorientierte Stationsgruppensitzung abgehalten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Teilnahme an milieutherapeutischen Einzelmaßnahmen wie gemeinsamem Kochen, Spielabenden oder einem Hofgartenprojekt. Behandlungsangebote in engerem Sinn sind neben psychotherapeutischen Einzelgesprächen eine deliktsspezifische Therapiegruppe für Sexualstraftäter, während eine entsprechende Gruppe für Gewalttäter nur zusammen mit Strafgefangenen durchgeführt werden kann, da nicht genügend geeignete Sicherungsverwahrte mit entsprechender Indikation vorhanden sind. Im Vergleich zu Strafgefangenen sind die Sicherungsverwahrten u.a. dadurch besser gestellt, dass sie in größeren und besser ausgestatteten Zimmern untergebracht sind, deutlich mehr persönliche Gegenstände auf dem Zimmer, u.a. auch einen größeren Fernseher, haben dürfen, einen höheren Lohn und mehr Taschengeld sowie einen größeren Verfügungsbetrag für den Einkauf erhalten, die Einschlusszeiten kürzer und die Zeiten für den Aufenthalt im Freien länger sind. Personell ist die Abteilung mit faktisch 23,7 Stellen im Allgemeinen Vollzugsdienst, 3,3 Stellen im Sozialdienst (von denen eine Stelle vorübergehend unbesetzt ist) und 3,2 Stellen im Psychologischen Dienst sowie mit einem Arbeitstherapeuten ausgestattet. Teilweise werden Angebote (z.B. Kunst- und Bewegungstherapie) durch Honorarkräfte wahrgenommen.
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Der Senat verkennt nicht, dass in Teilbereichen noch Defizite bestehen. So fehlt es ersichtlich noch an den vom Bundesverfassungsgericht geforderten hinreichenden Angeboten im Bereich von Nachsorgeeinrichtungen. Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Aufbau solcher Strukturen - zumal in einem gegenüber Entlassenen aus der Sicherungsverwahrung eher negativ eingestellten gesellschaftlichen Umfeld - nur über einen längeren Zeitraum bewerkstelligt werden kann. Bezüglich des Untergebrachten X wirken sich solche Defizite jedoch schon deshalb nicht auf die rechtliche Beurteilung aus, weil eine Entlassung des Untergebrachten nicht daran scheitert, der Untergebrachte vielmehr - wie dargelegt - aus in seiner Person liegenden Gründen für eine Entlassung in eine Nachsorgeeinrichtung derzeit nicht in Betracht kommt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2014 - 2 Ws 284/13

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2014 - 2 Ws 284/13 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 1 Therapieunterbringung


(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann,

Strafgesetzbuch - StGB | § 67c Späterer Beginn der Unterbringung


(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erforde

Strafgesetzbuch - StGB | § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs


(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die 1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, a) die i

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung


(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.