Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Okt. 2016 - 2 Ws 264/16

published on 04/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Okt. 2016 - 2 Ws 264/16
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 17. Juni 2016 in Ziffern 2. und 3. aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1000.- Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt X. Gegenstand des Verfahrens ist der durch seinen Bevollmächtigten gestellte Antrag vom 25.01.2016, die Entscheidungen der Antragsgegnerin im Vollzugsplan vom 11.11.2015, ausgehändigt am 11.01.2016, nämlich die Beschränkung der Anzahl der Ausführungen auf vier pro Jahr sowie die Ablehnung von über Ausführungen hinausgehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zunächst voll-, dann teil- und danach unbegleitete Ausgänge zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2016 unter Vorlage u.a. des angefochtenen Vollzugsplanes sowie eines Gutachtens des Diplom-Psychologen D vom 11.03.2013 beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Auf Rückfrage der Strafvollstreckungskammer teilte sie am 24.02.2016 ergänzend mit, dass der fragliche Vollzugsplan aus Gründen, die in der Person des Antragstellers lagen, erst am 11.01.2016 ausgehändigt werden konnte. Gleichzeitig wurde ein Vermerk der Sozialarbeiterin A vom 23.02.2016 vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.06.2016 hat die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer Nr. 1 dem Antragsteller Rechtsanwalt K gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG als „Verteidiger“ beigeordnet und unter Ziffer Nr. 2 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzGB nicht gewahrt worden sei. Der Antragsteller habe den Vollzugsplan zwar tatsächlich erst am 11.01.2016 erhalten, jedoch habe er die frühere Bekanntgabe durch die Weigerung vom 22.12.2015 vereitelt. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass Frau A mit der späteren Aushändigung einverstanden gewesen sei, da sie die Annahme nicht habe erzwingen können. Die Frist habe damit am 22.12.2015 zu laufen begonnen, weshalb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.01.2016 nicht innerhalb der Frist des § 112 StVollzG eingelegt worden sei.
Gegen den ihm am 27.06.2016 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller durch am selben Tag eingegangen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.07.2016 Rechtsbeschwerde betreffend die Ziffern Nr. 2 und 3. ein, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, rügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
A. Die Rechtsbeschwerde, welche der Senat unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 94; vgl. auch KG Berlin StraFo 2006, 431) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Prozessurteil aufgrund der von ihr angenommenen Fristversäumung nicht inhaltlich zur Hauptsache entschieden und dadurch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt.
B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer fristgemäß erhoben worden, da zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin am 22.12.2015 einvernehmlich die Übergabe des Vollzugsplanes vom 11.11.2015 erst ab 11.01.2016 vereinbart worden war und damit am 22.12.2015 keine unberechtigte Annahmeverweigerung, durch welche der Vollzugsplan vom 11.11.2015 bereits mit dem Angebot der Übergabe als schriftlich bekanntgegeben i.S.v. § 112 Abs. 1 StVollzG gegolten hätte, vorlag.
Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Wird eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt durch schriftliche Bekanntgabe der Maßnahme getroffen, wird die Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG an dem Tag in Lauf gesetzt, an dem das Schreiben dem Empfänger zugeht (entspr. § 130 BGB; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, § 112 Rn. 9; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 46).
Vorliegend ist der angegriffene Vollzugsplan vom 11.11.2015, entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Beschluss, am 11.01.2016 an den Antragsteller übergeben worden und ihm damit zugegangen. Da der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.01.2016 am selben Tag beim zuständigen Landgericht eingegangen ist, wurde dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Vollzugsplanfortschreibung fristgerecht gestellt.
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Daran ändert die Feststellung, dass der Antragsteller am 22.12.2015 die ihm angebotene Aushändigung des Vollzugsplanes verweigerte, nichts, da es sich hierbei nach den maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht um eine unberechtigte oder grundlose Annahmeverweigerung handelte, sondern die Aushändigung des Vollzugsplanes einvernehmlich in den Januar 2016 verschoben wurde.
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Zwar geht die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend davon aus, dass im Fall einer unberechtigten oder grundlosen Annahmeverweigerung die Entscheidung mit dem Angebot der Übergabe als bekanntgegeben gilt und die Frist aus § 112 Abs. 1 StVollzG bereits mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2002, 351; Laubenthal in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 112 Rn. 2; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 46). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
12 
Vorliegend wurde zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, vertreten durch die Sozialarbeiterin, am 22.12.2015 auf die Bitte des Antragstellers hin, die Vereinbarung getroffen, den schriftlichen Vollzugsplan vom 11.11.2015 erst im Januar 2016 - nach der Urlaubsrückkehr der Sozialarbeiterin - an ihn auszuhändigen. So wurde in der Folge auch verfahren und der Vollzugsplan am 11.01.2016 an den Antragsteller ausgehändigt. Das am 22.12.2015 dem Antragsgegner gegenüber erklärte Einverständnis der Sozialarbeiterin mit einer Aushändigung des Vollzugsplanes erst im Januar 2016 steht vorliegend einer Annahmeverweigerung - mit der Folge eines Fristlaufes ab diesem Zeitpunkt - entgegen. Die Sozialarbeiterin hat der - im Hinblick auf die unmittelbar anstehenden Feiertage nachvollziehbaren - Bitte des Antragstellers, den Vollzugsplan, den er über seinen Bevollmächtigten anfechten wollte, erst im Januar 2016 auszuhändigen, nachgegeben und in eine spätere Übergabe eingewilligt. Damit liegt keine Annahmeverweigerung im Sinne des heranzuziehenden § 130 BGB vor, sondern beide Parteien haben einvernehmlich eine ihnen mögliche abweichende Regelung zum Zeitpunkt der Übergabe und damit des wirksam Werdens der schriftlichen Bekanntgabe der Maßnahme im Sinne von § 112 Abs. 1 StVollzG getroffen.
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Entgegen der Überlegung der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss hätte die Sozialarbeiterin die Annahme des Vollzugsplanes - bzw. deren Fiktion durch Feststellung der Annahmeverweigerung - dadurch erzwingen können, dass sie den Antragsteller darauf hinweist, dass bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung die Frist aus § 112 Abs. 1 StVollzG auch unabhängig von der körperlichen Annahme des Vollzugsplanes mit dem Datum der Annahmeverweigerung in Gang gesetzt wird und für die Antragsgegnerin die vom Antragsteller erbetene spätere Übergabe des Vollzugsplanes nicht in Betracht kommt. Die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG hätte dann durch die Antragsgegnerin - auch ohne die körperliche Annahme des Vollzugsplanes durch den Antragsteller - am 22.12.2015 in Gang gesetzt werden können. Durch die einvernehmliche Abrede, den Plan erst im Januar auszuhändigen, ist dieser Weg von der Sozialarbeiterin indes nicht gewählt worden und der Antragsteller konnte und musste bei dieser Abrede auch nicht von einem ab 22.12.2015 beginnenden Fristlauf ausgehen (zum Erfordernis, dass sich aus den Umständen der Übergabe eindeutig ergeben muss, dass durch die Übergabe die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in Lauf gesetzt werden soll, vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2007, 86).
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Da durch die einvernehmliche Abrede am 22.12.2015, den Vollzugsplan erst ab 11.01.2016 auszuhändigen, kein Fristenlauf in Gang gesetzt wurde, und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Aushändigung am 11.01.2016 am 25.01.2016 einging, ist eine Verfristung nach § 112 Abs. 1 StVollzG nicht festzustellen. Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr in der Sache über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden haben.
15 
C. Nachdem Rechtsanwalt K dem Antragsteller durch den insoweit ausdrücklich nicht angefochtenen Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 17.06.2016 bereits für dieses Verfahren beigeordnet wurde und die Beiordnung erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag oder andernfalls mit dessen Rücknahme endet, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung des Verteidigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Bachmann a.a.O., Abschn. P Rn. 38 m.w.N.; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, § 109 Rn, 15).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.