Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 UF 85/12

published on 16/10/2012 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 UF 85/12
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Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 18.07.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A. die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 26.08.2011 zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.02.2012 die Ehe geschieden (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dabei u.a. bestimmt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.631,51 EUR, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen wird. Des weiteren hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des UniProfiRente-Depots … der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG zu Gunsten des UniProfiRente-Depots … des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG ein Anrecht in Höhe von 874,18 EUR, bezogen auf den 31.07.2011, nach Maßgabe des staatlich förderfähigen Altersvorsorgevertrags übertragen.
Die Union Investment Service Bank AG hat gegen den ihr am 21.02.2012 zugestellten Beschluss mit Schriftsätzen vom 23.02.2012, eingegangen am 28.02.2012, Beschwerden eingelegt, die zum einen die bei ihr bestehende Altersversorgung des Antragsgegners als auch zum anderen die Altersversorgung der Antragstellerin betreffen. Sie hat gerügt, dass das Amtsgericht bei beiden Versorgungen von einem falschen Ausgleichswert ausgegangen sei.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.04.2012 ist die Beschwerdeschrift den Beteiligten mit dem Hinweis übersandt worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zu entscheiden. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass auf der Grundlage der in erster Instanz erteilten Auskunft des Versorgungsträgers die Beanstandung in der Beschwerdebegründung berechtigt erscheine. Den Beteiligten ist mitgeteilt worden, wie danach die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern wäre.
Mit Schriftsatz vom 07.05.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz vertrete und der Beschwerde nicht entgegentrete. Zugleich hat sie beantragt, der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.05.2012 der Beschwerde des Versorgungsträgers stattgegeben. Gerichtskosten sind gemäß § 20 FamGKG für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden. Mit Verfügung vom 06.09.2012 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass Verfahrenskostenhilfe für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder dem Rechtsmittel widersetze noch das Verfahren sonst irgendwie fördere, nicht bewilligt werden könne.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ebenso wie in erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müsse. In Ehesachen und Folgesachen bestehe sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Anwaltszwang. Auch in erster Instanz „begleite“ der Verfahrensbevollmächtigte lediglich das Verfahren und setze sich gegen den Versorgungsausgleich nicht zur Wehr. Eine „verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung“ sei dem Gesetz fremd und dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. § 76 FamFG differenziere nicht zwischen Antrags- und Amtsverfahren. Vorliegend sei das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin auch nicht offensichtlich begründet gewesen, was sich daraus ergebe, dass der Senat seine Verfügung vom 12.04.2012 durch Verfügung vom 08.05.2012 ergänzt habe.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für eine Bewilligung nicht vorliegen.Es fehlt im Beschwerdeverfahren an einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Antragstellerin, da diese sich der Beschwerde nicht widersetzt hat und das Beschwerdeverfahren auch sonst in keiner Weise gefördert hat.
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1. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG finden auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung. Die Vorschrift verweist damit pauschal auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, ohne zwischen Amtsverfahren und Antragsverfahren zu differenzieren. Damit gilt jedoch auch für ein von Amts wegen betriebenes Verfahren, dass die bloße Betroffenheit in eigenen Rechten nicht ausreichend ist, um Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
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Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 63, 380, 394 f). Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295, 302; 81, 347, 357).
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§ 114 ZPO fordert, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Vorschrift setzt damit unausgesprochen voraus, dass die hilfesuchende Partei entweder eigene Rechte verfolgt oder aber eigene Rechte verteidigt. Von dem Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu gewähren ist, geht auch § 119 ZPO für die zweite Instanz aus. Somit kann auch in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den Rechtsmittelführer oder den Rechtsmittelgegner bewilligt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1134). Bereits für FGG-Familiensachen nach altem Verfahrensrecht galt, dass im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ohne Gegnerstellung Prozesskostenhilfe für eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung gewährt werden konnte, nicht jedoch für eine bloß verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder der Beschwerde widersetzt noch sonst das Beschwerdeverfahren fördert. Sowohl aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, „Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung“) als auch aus Sinn und Zweck der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe als Instrument zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie folgt jedoch, dass Verfahrenskostenhilfe für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder der Beschwerde widersetzt noch das Verfahren sonst irgendwie fördert, nicht bewilligt werden kann. Durch die Verfahrenskostenhilfe soll ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, was voraussetzt, dass die hilfesuchende Partei überhaupt Rechtsschutz für sich in Anspruch nimmt. Es entspricht deshalb nicht nur der ständigen Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, sondern auch der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung durch einen anderen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1134; OLG Hamm, FamRZ 2009, 1933; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1754; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1092; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rn. 57; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 76 Rn. 9; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 114 ZPO Rn. 33; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., 2. Kap. § 114 ZPO Rn. 12; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rn. 220 ). Auch das Bundesverfassungsgericht hat einem zur Äußerung Berechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt, wenn eine Stellungnahme zu den in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen fehlt und eine inhaltliche Auseinandersetzung insoweit nicht erfolgt (BVerfG, NJW 1995, 1415).
13 
An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des FamFG nichts geändert. Dem Gesetzgeber lag es fern, die Voraussetzungen, die an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, herabzusetzen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf, der vorsah, die Anforderungen an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Amtsverfahren herabzusetzen, ist aufgegeben worden. Die bisherige Rechtsprechung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann daher weiterhin Anwendung finden (Johannsen/Henrich, a.a.O., § 76 FamFG Rn. 1).
14 
Die Antragstellerin hat hier im Beschwerdeverfahren gerade keine eigenen Rechte verfolgt oder die eigene Rechtsposition verteidigt. Sie ist der Beschwerde ausdrücklich nicht entgegengetreten. Eine nicht hilfsbedürftige Partei, die erkennt oder aufgrund des rechtlichen Hinweises des Senats erkennen kann, dass die Beanstandungen des Versorgungsträgers berechtigt sind, würde in dieser Situation in der Beschwerdeinstanz von der Einschaltung eines Rechtsanwalts absehen. Nach den Erfahrungen des Senats entspricht es gängiger Praxis, dass sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren eines Versorgungsträgers nicht äußern, wenn sie selbst die Beanstandungen der Beschwerde als berechtigt ansehen.
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2. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass hinsichtlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zwischen erster und zweiter Instanz kein Unterschied gemacht werden dürfe, überzeugt nicht.
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Grundsätzlich ist Verfahrenskostenhilfe für jede Instanz gesondert zu bewilligen, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bereits hieraus folgt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz nicht unbedingt eine Bewilligung auch für die zweite Instanz nach sich zieht. Zudem bestimmt § 149 FamFG, dass sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren in der Regel auch auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache erstreckt. Die Bewilligung ist damit für dieses Verfahren eindeutig geregelt. § 149 FamFG entspricht § 624 Abs. 2 ZPO a.F. Da der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund im Regelfall von Amts wegen zu regeln ist, können die Beteiligten dieser Folgesache nicht entgehen, weshalb ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist (OLG Hamburg, FamRZ 1981, 581). Bereits insoweit besteht ein Unterschied zwischen erster und zweiter Instanz. Zwar gilt auch in erster Instanz der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, zur Klärung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte beizutragen, insbesondere den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V 10) auszufüllen und etwaige Lücken im Versicherungsverlauf zu klären. Aufgabe der Verfahrensbevollmächtigten ist es unter anderem, die Beteiligten hierbei zu unterstützen und die Erklärungen der Gegenseite zu ihren Anwartschaften sowie die Auskünfte der Versorgungsträger auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf die Plausibilität der Berechnungen zu überprüfen. Kurz gesagt müssen die Beteiligten in erster Instanz im Versorgungsausgleichsverfahren mitwirken und bedürfen hierzu anwaltlicher Hilfe. In zweiter Instanz können sie im Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers mitwirken, müssen es aber nicht.
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3. Die Antragstellerin hat zuletzt ihren Hilfsantrag, ihr Verfahrenskostenhilfe für die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu gewähren, nicht mehr aufrecht erhalten. Die Frage, ob insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könnte, braucht folglich nicht beantwortet zu werden. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass für eine Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels vor Rechtsmitteleinlegung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, da es sich um eine anwaltliche Tätigkeit zwischen den Instanzen handelt (BGH, MDR 2007, 1088). Was die Prüfung des Rechtsmittels nach Einlegung durch den Versorgungsträger anbelangt, gilt grundsätzlich, dass Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen und einzelne Gebührentatbestände nicht bewilligt werden kann (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 4).
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4. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage, ob Verfahrenskostenhilfe für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung in der Beschwerdeinstanz bewilligt werden kann, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden worden ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, weil die Entscheidung Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe betrifft (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1720).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.