Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2005 - 2 UF 41/05

published on 16/11/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2005 - 2 UF 41/05
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers/Widerbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 15. Februar 2005 (20 F 254/02) im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff. 1 wie folgt abgeändert:

Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin monatlich Unterhalt wie folgt zu bezahlen:

- ab 1. August 2003 571 EUR,

- ab 1. November 2003 552 EUR

- ab 1. Juli 2005 603 EUR,

jeweils abzüglich vom Insolvenzverwalter gezahlter monatlicher 514,89 EUR.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Beklagte nimmt den Kläger auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Sinsheim vom 24. April 2001 (inzwischen rechtskräftig) geschieden. Aus der Ehe ist der Sohn T., geboren am 1. November 1997, hervorgegangen. Seit Januar 2001 erzielte die Beklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts aus Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von 890 EUR. Der Kläger, der über eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann verfügt und seit 1994 im pharmazeutischen Bereich tätig war, erzielte bei der R. Deutschland GmbH ausweislich einer Gehaltsabrechnung vom Februar 2002 während der Ehe und noch bis 30. Juni 2002 zuletzt monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.988 EUR. Im Mai 2002 meldete die damalige Lebensgefährtin des Klägers - die er zwischenzeitlich geheiratet hat - einen Internet -Textilhandel an. Hintergrund dieser Anmeldung war nach dem Vortrag des Klägers auch, dass er sich bereit erklärt hatte, in dieser neuen Firma tätig zu sein. Die angemeldete Tätigkeit sollte am 1. Juli 2002 - mit dem Ausscheiden des Klägers bei der R. GmbH - aufgenommen werden. Ohne einen anderweitigen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben, kündigte der Kläger seine Stellung bei der R. GmbH zum 30. Juni 2002. Für vergleichbare andere Stellen hat sich der Kläger nicht beworben. Vielmehr ließ er sich ab 1. Juli 2002 bei seiner Lebensgefährtin zu einem Bruttogehalt von 3.000 EUR anstellen, was einem Nettoeinkommen von 1.734 EUR entspricht. Die vom Kläger vorliegend zuletzt geltend gemachten Belastungen belaufen sich demgegenüber auf 1.714 EUR. Auf Antrag des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - M. vom 14. Juli 2003 über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Restschuldbefreiung ist beantragt. Der Insolvenzverwalter gewährt der Beklagten ab 1. August 2003 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 514,89 EUR.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 23. Februar 2001 verpflichtet, an die Beklagte ab 1. August 2000 Unterhalt in Höhe von 1.926 DM monatlich zu zahlen. Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren zunächst beantragt hatte festzustellen, dass er ab dem 1. Juli 2002 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schulde, machte die Beklagte im Wege der Widerklage - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ab 1. August 2003 - einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 985 EUR geltend.
Der Kläger hat sich durch Jugendamtsurkunde verpflichtet, an den gemeinsamen Sohn Kindesunterhalt in Höhe von 185 % des Regelbetrages zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt der Kläger nach.
Das Amtsgericht, das davon ausgegangen ist, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der R. GmbH unterhaltsrechtlich leichtfertig aufgegeben hat, hat dem Kläger fiktive Einkünfte in Höhe von monatlich 2.925 EUR zugerechnet. Es hat festgestellt, dass sich der Klageantrag erledigt habe und hat den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte ab 15. Juli 2003 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 985 EUR zu zahlen, abzüglich der seit 1. August 2003 vom Insolvenzverwalter gezahlten monatlich 514,89 EUR.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, als er seine Stelle bei der R. GmbH gekündigt habe, habe er eine mündliche Zusage einer anderen Firma gehabt, dort zu einem Jahresgehalt von 195.000 DM (brutto) angestellt zu werden. Diese Zusage habe sich leider später nicht realisiert. Bei seiner Ausbildung habe er keine Chance, eine ebenso dotierte Stelle wie bei der R. GmbH zu erhalten. Das Amtsgericht habe ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich um eine höher dotierte Stellung zu bemühen. Da er aber unbedingt arbeiten wolle, habe er die Chance ergriffen, im Internet-Handel seiner Lebensgefährtin einzusteigen. Zwar habe er - um die Lohnnebenkosten des Internet-Handels zu senken - zwischenzeitlich einer Herabsetzung seines Gehalts zugestimmt, er wolle sich aber unterhaltsrechtlich an einem Nettoeinkommen von 1.734 EUR monatlich festhalten lassen. Jedenfalls seien aber vom Einkommen des Klägers entgegen den Berechnungen des Amtsgerichts berufsbedingte Aufwendungen und der Verdienerbonus abzusetzen. Im Übrigen betrage das Nettoeinkommen der Beklagten 1.035 EUR monatlich.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Widerklage insgesamt abzuweisen. Für den Fall des Obsiegens beantragt der Kläger weiter hilfsweise, die Beklagte zur Rückzahlung des seit August 2003 überzahlten Unterhalts zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass das Amtsgericht den Unterhalt zutreffend berechnet habe. Der Kläger habe seine Stellung bei der R. GmbH leichtfertig aufgegeben. Er habe nicht vorgetragen, dass er sich um eine gleichwertige Anstellung bemüht habe. Im Übrigen belaufe sich ihr Nettoeinkommen auf 820 EUR.
10 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
12 
Streitgegenständlich ist in der Berufung nur der widerklagend geltend gemachte laufende Unterhalt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.07.2003, da das Amtsgericht nach Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 InsO im übrigen nur hierüber entschieden hat.
13 
1. Das Amtsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nur die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits fälligen Unterhaltsansprüche Konkursforderungen sind, so dass der Rechtsstreit insoweit unterbrochen wurde (§ 240 ZPO) und nur für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen war (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2004). Indessen hatte die Beklagte, da Unterhaltsforderungen jeweils zu Beginn eines Monats fällig werden, in erster Instanz ihren Widerklageantrag zu Recht dahin gehend geändert, dass Unterhalt ab August 2003 verlangt wurde. Der insoweit abweichenden Feststellung im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils kommt in Anbetracht des Inhalts der Protokolle nach angekündigter Antragsänderung wegen § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im angeordneten schriftlichen Verfahren keine Beweiskraft zu (§ 314 S. 2 ZPO). Soweit das Amtsgericht Unterhalt auch für Juli 2003 (ab 15. Juli) zugesprochen hat, verstößt das angegriffene Urteil daher gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, so dass die Berufung des Klägers insoweit bereits aus diesem Grunde begründet ist.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Unterhalt der Beklagten auf der Grundlage eines fiktiven Nettoeinkommens des Klägers in Höhe von 2.988 EUR zu bemessen.
15 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 153, 358 ff = BGH FamRZ 2003, 590 ff.; BGH FamRZ 2003, 848 ff.) bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies schließt jedoch die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (BGH FamRZ 1987, 459, 460). Umgekehrt können zwar auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; etwas anderes gilt aber dann, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (BGH FamRZ 1992, 1045, 1047; BGH FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGH FamRZ 2003, 848, 849 f.).
16 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufgabe seines Arbeitsplatzes bei der R. GmbH als Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Klägers zu werten. Der Kläger hat die Stelle unstreitig aufgegeben, ohne dass er einen Arbeitsvertrag über eine gleichwertige Stelle abgeschlossen hatte. Die vom Kläger insoweit behauptete mündliche Zusage einer anderen Firma vermag einen Arbeitsvertrag nicht zu ersetzen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Kündigung des Klägers zum 30. Juni 2002 Voraussetzung für die Erlangung einer neuen Stelle war. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz bei der R. GmbH hatte, war es dem Kläger zuzumuten, bis zum Antritt einer vergleichbaren Stellung bei der R. GmbH weiter zu arbeiten, wo ihm auf Grund seiner über 15jährigen Betriebszugehörigkeit nicht ohne weiteres hätte gekündigt werden können. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger durch die Kündigung seiner Stelle bei der R. GmbH gegen seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit verstoßen hat, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Die Frage, ob sich etwa die für die Annahme der Obliegenheitsverletzung maßgeblichen Umstände anschließend wesentlich geändert haben, stellt sich hier von vornherein nicht: Der Kläger hat sich unstreitig um eine vergleichbare Arbeitsstelle überhaupt nicht bemüht - worauf ihn das Amtsgericht nicht hinweisen musste -, sondern sich nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Mai 2002 bereit erklärt, im Internet-Handel seiner Lebensgefährtin tätig zu werden. Auch kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er als Einzelhandelskaufmann von vornherein keine Chance gehabt habe, eine Stelle zu finden, die entsprechend seiner Stelle bei der R. GmbH dotiert ist, nachdem der Kläger nach seinem eigenen Vortrag eine solche Stelle bereits fest in Aussicht gehabt haben will.
17 
b) Durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hat sich die unterhaltsrechtliche Situation allerdings geändert.
18 
Nachdem der Gesetzgeber mit den §§ 304 ff., 286 ff. InsO die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung geschaffen hat, ist es dem Unterhaltsschuldner möglich, den ohne Berücksichtigung von Drittschulden bemessenen laufenden Unterhalt zu zahlen und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden zu erlangen (§§ 286 ff. InsO). Aus den Vorschriften über die Insolvenzmasse (§§ 35 ff., 40 InsO) und den Vollstreckungsverboten des § 89 Abs. 1 und Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO folgt nämlich, dass dem Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens und der Laufzeit der Wohlverhaltensperiode (vgl. §§ 287 Abs. 2, 295 InsO) der nach § 850c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens „schuldenfrei“ verbleibt (vgl. BGH FamRZ 2005, 608, 609 mwN).
19 
Die Verbraucherinsolvenz und die Regularien der Restschuldbefreiung (vgl §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) sind nach Auffassung des Senats bedarfsprägend. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zwar teilweise davon aus, dass die Verbraucherinsolvenz des Verpflichteten die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten betrifft (OLG Koblenz FamRZ 2002, 31, 32). In der Literatur wird teilweise vertreten, dass beim Nachscheidungsunterhalt die Insolvenz die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägt (Weisbrodt, FamRZ 2003, 1240, 1243). Der BGH hat aber entschieden, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm der Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH FamRZ 2005, 608). Diese Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz hat aber nur Sinn, wenn man die Folgen der Insolvenzeröffnung und die Regularien der Restschuldbefreiung als bedarfsprägend ansieht, und zwar wegen der nachhaltigen Veränderung der Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) durch einerseits den Verlust des gemäß § 850c ZPO pfändbaren Teil des Einkommens gemäß § 287 Abs. 2 InsO und andererseits die Nichtbelastung des verbleibenden, gemäß § 850c ZPO pfändungsfreien Einkommens mit Schulden gemäß §§ 294 Abs. 1 InsO. Auch nach Auffassung des Senats folgt daher aus der Ausgestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung wegen der dadurch bewirkten nachhaltigen Veränderung der Lebensverhältnisse über 6 Jahre, dass sich eine nacheheliche Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf des Berechtigten auswirkt, und zwar in der Regel bedarfserhöhend, da bei Zahlungsunfähigkeit regelmäßig die Schulden den pfändungsfreien Teil des Einkommens überschreiten werden. Nichts anderes gilt, wenn dem Verpflichteten - wie hier - auf Grund einer Obliegenheitsverletzung fiktive Einkünfte zuzurechnen sind und der Verpflichtete nicht darlegen und ggf. beweisen kann, dass die Insolvenz bei Erwirtschaftung der fiktiven Einkünfte nicht eingetreten wäre bzw. - wie hier - gerade geltend macht, dass die Insolvenz auch bei Erzielung der fiktiven Einkünfte eingetreten wäre.
20 
Damit reduziert sich vorliegend das fiktive Nettoeinkommen des Klägers auf 2.301 EUR (bis einschließlich Juni 2005) bzw. 2.421 EUR (ab Juli 2005): Denn bei einem Nettoeinkommen des Klägers von 2.988 EUR waren bis einschließlich Juni 2005 - da der Kläger der Beklagten und einem Kind unterhaltspflichtig ist - nach § 850 c ZPO 550 EUR zuzüglich des über 2.851 EUR hinaus erzielten Einkommens, insgesamt damit 687 EUR, pfändbar. Durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zu 1. Juli 2005 reduzierte sich der pfändbare Anteil nach § 850 c ZPO auf 567,01 EUR.
21 
c) Zu Recht rügt der Kläger, dass auch vom fiktiven Arbeitseinkommen des Klägers der Verdienerbonus in Höhe von 10 % und berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % abzusetzen sind. Ferner ist für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, dass das Kind der Parteien ab November 2003 die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle erreicht hat, und die Düsseldorfer Tabelle sich zum 1. Juli 2005 geändert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber für die Bedarfsbemessung der Beklagten nicht der tatsächlich gezahlte Kindesunterhalt, sondern es können lediglich die Tabellenbeträge zum Abzug gebracht werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 1091), auch für die Vergangenheit, da der Kindesunterhalt in Höhe von 185 % - Höhergruppierung um 2,5 Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle, obwohl der Kläger neben seinem Sohn auch noch der Beklagten unterhaltspflichtig ist - von Anfang an erkennbar überhöht war (vgl. BGH FamRZ 1992, 797, 799).
22 
d) Danach errechnet sich für die Zeit bis einschließlich Oktober 2003 ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers von 1.758 EUR (prägendes Nettoeinkommen auf Grund der Insolvenz 2.301 EUR abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen aus 2.988 EUR [149 EUR] abzüglich Kindesunterhalt 199 EUR, abzüglich 10 % Verdienerbonus [195 EUR]). Entsprechend ergibt sich für November 2003 bis einschließlich Juni 2005 (Kindesunterhalt nun 241 EUR) ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.720 EUR und ab Juli 2005 (prägendes Nettoeinkommen nun 2.421 EUR, Kindesunterhalt nun 247 EUR) von 1.823 EUR.
23 
2. Entgegen der Auffassung des Klägers erzielt die Beklagte nicht monatliche Einkünfte in Höhe von 1.035 EUR. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für das Jahr 2004 ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beklagten in Höhe von 869 EUR monatlich. Daraus errechnet sich unter Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen, 140 EUR Kinderbetreuungskosten - die nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden sind - und des 10 % Verdienerbonus ein bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten von 617 EUR.
24 
3. Aus den beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen errechnet sich die Bedürftigkeit der Beklagten dann wie folgt (jeweils gemäß Nr. 24 SüdL aufgerundet):
25 
• für die Zeit bis einschließlich Oktober 2003: 571 EUR (1.758 + 617 = 2.375/2 = 1.187,50 [Bedarf] - 617);
26 
• für November 2003 bis einschließlich Juni 2005: 552 EUR (1.720 + 617 = 2.337/2 = 1.168,50 [Bedarf] - 617);
27 
• ab Juli 2005: 603 EUR (1.823 + 617 = 2.440/2 = 1.220 [Bedarf] - 617).
28 
In Höhe dieses Unterhaltsbedarfs wird der Beklagte auf Grund der Zurechnung fiktiver Einkünfte auch weiterhin als leistungsfähig angesehen. Soweit der Insolvenzverwalter auf den Unterhalt monatlich 514,89 EUR an die Klägerin ausgekehrt hat, sind diese Zahlungen in Abzug zu bringen.
29 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30 
Der Senat geht nach Sachlage davon aus, dass das Amtsgericht durch seine Verfahrensweise - insbesondere dadurch, dass es kein Teilurteil, sondern ein Schlussurteil erlassen hat - konkludent das Verfahren über den widerklagend geltend gemachten laufenden Unterhalt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem (wegen § 240 ZPO unterbR.nen ) Verfahren über die von der Insolvenz erfassten Ansprüche abgetrennt hat (§ 145 ZPO), so dass - wie vom Amtsgericht auch geschehen - über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden war.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern lässt sich auf der Grundlage gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie unter Beachtung der besonderen Einzelfallumstände abschließend beurteilen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.