Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Dez. 2010 - 2 UF 147/10

published on 27/12/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Dez. 2010 - 2 UF 147/10
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Daimler AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 22.06.2010 - 3 F 166/09 - in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

...

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ... bei der Daimler AG, Daimler Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital vom 16.10.2008 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.087,00 Euro nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Von dem neu begründeten Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin in Höhe von 11.087,00 Euro entfallen 5.285,00 Euro auf den Startbaustein, 1.268,00 Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 4.534,00 Euro auf die Jahresbausteine.

...

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Daimler AG tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Daimler AG gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 22.06.2010. Sie macht geltend, die Entscheidung sei hinsichtlich der bei der Daimler AG bestehenden betrieblichen Altersversorgung unvollständig.
Der am … 1973 geborene Antragsteller und die am … 1980 geborene Antragsgegnerin haben am 19.05.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11.01.2010 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden hat mit Beschluss vom 22.06.2010 unter Ziffer 1 die Ehe der Beteiligten geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Zu dem Anrecht des Antragstellers bei der Daimler AG hat das Amtsgericht entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Daimler AG ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.078,00 Euro nach Maßgabe der Daimler Vorsorge Kapital Eins, Durchführungsgrundsätze zum VA bezogen auf den 31.12.2009 übertragen wird.
... Nach Zustellung des Beschlusses ... hat die Daimler AG am 12.07.2010 Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend der bei ihr bestehenden betrieblichen Altersversorgung eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Daimler AG aus, die Entscheidung lasse vermissen, dass entsprechend ihrem Teilungsvorschlag von den zu übertragenden 11.087,- Euro beim Daimler Vorsorgekapital Eins 5.285,- Euro auf den Startbaustein und 1.268,- Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfielen. Darüber hinaus fehle auch eine Entscheidung über die Kürzung des jeweiligen Anrechts beim Antragsteller sowie die Aufteilung dieser Kürzung.
...
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58, 63, 64 FamFG. Die Daimler AG ist beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, da sie durch die Entscheidung materiell beschwert ist. Die Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist unabhängig vom Erreichen eines Beschwerdewerts zulässig, § 228 FamFG.
2. In der Sache führt die Beschwerde der Daimler AG zur Aufnahme der Aufteilung des zu übertragenden Versorgungsguthabens auf die verschiedenen Bausteine der betrieblichen Altersversorgung in den Tenor der Entscheidung.
Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt und muss deshalb Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen und dabei auch die für dieses Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung nennen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 10).
Vorliegend ergeben sich die in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital - und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital. Danach setzt sich das Anrecht des Antragstellers bei der Daimler AG aus den Komponenten Startbaustein, Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und den Jahresbausteinen zusammen. Für die verschiedenen Bausteine gelten unterschiedliche Regelungen, die in Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital niedergelegt sind. Die Unterschiede betreffen etwa das Zurechnungskapital bei Invalidität, die Leistungshöhe bei Unverfallbarkeit und die Verrentung des Versorgungsguthabens. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Bausteine auf die Versorgung der Antragsgegnerin auswirken, ist die Aufteilung des Ausgleichswertes auf die verschiedenen Bausteine im Tenor auszusprechen.
10 
Nach der Auskunft der Daimler AG vom 15.04.2010 beläuft sich der Ehezeitanteil des Versorgungsguthabens auf insgesamt 22.743,94 Euro, wovon 10.841,98 Euro auf den Startbaustein, 2.601,96 Euro auf den Zusatzbaustein und 9.300,00 Euro auf die Jahresbausteine entfallen. Die gesamten Teilungskosten von 568,60 Euro (22.743,94 Euro x 2,5 %) werden in Höhe von 271,05 Euro auf den Startbaustein, in Höhe von 65,05 Euro auf den Zusatzbaustein und in Höhe von 232,50 Euro auf die Jahresbausteine verteilt. Unter Abzug dieser - der Höhe nach nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden - Teilungskosten von den einzelnen Bausteinen ergeben sich Ausgleichswerte des Startbausteins von 5.285,00 Euro, des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld von 1.268,00 Euro und der Jahresbausteine von 4.534,00 Euro.
11 
Ein gesonderter Ausspruch der Kürzung des Versorgungsguthabens des Antragstellers im Tenor ist nicht erforderlich (FAKomm-FamR/Wick, 4. Aufl., § 10 VersAusglG, Rn. 7). Die Kürzung des Versorgungsguthabens des Antragstellers und die Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Bausteine ergibt sich bereits aus der Systematik der internen Teilung, die eine Übertragung des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts darstellt. Die Verrechnung der hälftigen Teilungskosten auf das Guthaben des Antragstellers folgt aus Ziffer 3.2.1 der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich, die gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG für die Umsetzung der Entscheidung maßgeblich sind.
12 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3, 4 FamFG. Da das Rechtsmittel der Daimler AG als Drittbeteiligte erfolgreich war, entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Drittbeteiligten den Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen (Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 150 Rn. 23).
13 
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Höhe des Mindestwerts mit 1.000,- Euro anzusetzen, da der nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu errechnende Verfahrenswert (ausgehend von einem monatlichen Erwerbseinkommen der Eheleute von 2.350,- Euro und noch einem im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Anrecht) unter 1.000,- Euro läge.
14 
Der Senat hat gemäß § 221 Abs. 1 FamFG von einer Erörterung in einem Termin abgesehen, da den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine Einigung der Beteiligten nicht zu erwarten ist (Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 221 Rn. 4).
15 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
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published on 25/06/2014 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2013, AZ: 1 Ca 2286/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.