Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Juni 2014 - 4 Sa 413/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0625.4SA413.13.0A
published on 25/06/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Juni 2014 - 4 Sa 413/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2013, AZ: 1 Ca 2286/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der beklagten Pensionskasse an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

2

Die beklagte Pensionskasse ist gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung eine betriebliche Versorgungseinrichtung einer Fernsehanstalt. Sie hat u. a. den Zweck (ehemaligen) Arbeitnehmern dieser Fernsehanstalt die Zahlung einer Betriebsrente zu gewährleisten.

3

Der am … 1941 geborene Kläger war vom 01.03.1963 bis 30.11.2004 bei der betreffenden Fernsehanstalt beschäftigt. Aufgrund einer ihm im Rahmen dieser Beschäftigung erteilten Versorgungszusage bezieht er von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente. Grundlage hierfür ist u. a. ein Versorgungstarifvertrag, der für den Fall eines infolge Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich es u. a. folgende Bestimmung enthält:

4

„Für die interne Teilung ist das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbe-zogene Deckungskapital bzw. der verfügbare ehezeitbezogene Übertragungswert gemäß §47 Abs. 4 VersAusglG abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 3 % maßgeblich. Für die ausgleichsberechtigte und die ausgleichspflichtige Person ergeben sich gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen. "

5

Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 24.01.1991 geschieden. Ein (erster) Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 24.02.1992 durchgeführt.

6

Im April 2011 beantragt die geschiedene Ehefrau des Klägers nach § 51 VersAusglG die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 24.02.1992. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 (Bl. 154 bis 159 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 24.02.1992 abgeändert und dabei u. a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 522,61 EUR übertragen. Mit dieser Entscheidung folgte das Amtsgericht einem Vorschlag der am Verfahren beteiligten Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vom 09.09.2011. Der betreffende, mit einem Berechnungsbogen versehene Vorschlag der Beklagten (Bl. 161 bis 167 d. A.), auf den Bezug genommen wird, beinhaltete eine Aufteilung des ehezeitanteiligen Deckungskapitals dergestalt, dass für beide Ehegatten eine gleich hohe ehezeitanteilige Rente in Höhe von 522,61 EUR monatlich generiert wurde. Dabei hat die Beklagte vom ehezeitanteiligen Deckungskapital des ausgleichspflichtigen Klägers unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze, d. h. auch unter Berücksichtigung der biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht) beider Ehegatten eine Rente ermittelt, die bei beiden Ehegatten gleich hoch ausfällt. Der Vorschlag der Beklagten enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Begründung eines Anrechts der Ehegattin auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 522,61 EUR im Gegenzug zu einer Verminderung des Anrechts des Klägers um monatlich 695,87 EUR führt. Diesbezüglich heißt es auch in einem weiteren, im Rahmen des betreffenden Verfahrens an das Amtsgericht Mainz gerichteten Schreiben der Beklagten:

7

"Wegen des Altersunterschieds einerseits und der unterschiedlichen Lebenserwartung der Ehegatten andererseits, ergibt sich eine Diskrepanz zwischen dem Kürzungsbetrag beim Ehemann (monatlich 695,87 EUR) und dem zu begründenden Anrecht für die Ehefrau (monatlich 522,61 EUR). Das heißt, dass in einer kürzeren Phase ein Ehemann etwas mehr zu kürzen ist, um für eine längere Phase eine betragsmäßig geringere Rente an die Ehefrau zu finanzieren. Dies drückt sich in den unterschiedlichen Barwerten für jeden Ehegatten aus (vgl. Anlage zum Berechnungsbogen)."

8

Das Amtsgericht Mainz ist in seinem Beschluss vom 28.11.2011 dem Teilungsvorschlag der Beklagten gefolgt und hat auf diesen in seiner Entscheidungsbegründung (dort Seite 5 = Bl. 158 d. A.) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.12.2011 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 Beschwerde eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 29.02.2012 zurückgenommen.

10

Mit Schreiben vom 16.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich seine Betriebsrente nach Vornahme einer Kürzung um 695,87 EUR auf monatlich 522,61 EUR belaufe. Der Kläger hat der Kürzung über den über 522,61 EUR hinausgehenden Betrag (173,26 EUR) mit Schreiben vom 30.06.2012 widersprochen.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung einer über den Betrag von 522,61 EUR hinausgehenden Kürzung seiner Betriebsrente nicht auf die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 berufen. Aus dem betreffenden Beschluss gehe gerade nicht hervor, dass seine Versorgungsbezüge um 695,78 EUR zu kürzen seien. In Höhe von 173,26 EUR beruhe die von der Beklagten vorgenommene Kürzung u. a. auf geschlechtsspezifischen Gründen, insbesondere darauf, dass eine Frau wegen ihrer höheren Lebenserwartung länger Versorgungsbezüge beziehe als ein Mann. Diese Vorgehensweise verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und Europäisches Recht.

12

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt:

13

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2013 monatliche Betriebsrente unter Verminderung aus dem Versorgungsausgleich durch eine Kürzung in Höhe von 522,61 EUR zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat u. a. geltend gemacht, der Begründetheit der Klage stehe bereits der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 entgegen, den sie - die Beklagte - lediglich umsetze. Im Übrigen verstoße die Kürzung auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

17

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2013 (Bl. 287 bis 300 d. A.).

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2013 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 bis 25 dieses Urteils (= Bl. 301 bis 310 d. A.) verwiesen.

19

Gegen das ihm am 03.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.10.2013 Berufung eingelegt und diese am 03.11.2013 begründet.

20

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach der Begründetheit seiner Klage bereits die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 entgegenstehe, überzeuge bereits deshalb nicht, weil sie voraussetze, dass die Frage der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Beklagten nach Versorgungsausgleich Bestandteil des familienrechtlichen Verfahrens sei. Der Umstand, dass ihm - dem Kläger - bereits im Versorgungsausgleichsverfahren sämtliche Informationen betreffend die Kürzung seiner Betriebsrente zur Verfügung gestanden hätten, ändere nichts daran, dass ihm gegen die Auskunft der Beklagten im Versorgungsverfahren kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, sondern erst gegen die nunmehrige Entscheidung der Beklagten. Seine ehemalige Ehefrau habe nichts mit dem für ihn festgestellten Anrecht zu tun, sodass ein Rechtsbehelf gegen die angegriffene Kürzung gesondert zu führen sei. Andernfalls wäre das Versorgungsausgleichsverfahren mit einer Inzidenter-Prüfung der Kürzung anhand des Diskriminierungsverbots belastet gewesen, was dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zuwiderliefe. Er - der Kläger - wende sich nicht gegen die versicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten und deren Kalkulation, sondern dagegen, dass die Beklagte den weiteren Prüfungsschritt verweigere, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Gestaltung durch Versorgungsausgleich gleichzustellen. Aus der Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011, Az: C-236/09, ergebe sich eindeutig, dass zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen versicherungsmathematische Faktoren nicht zu Unterschieden bei Leistungen führen dürften. Weder aus dem familienrechtlichen Versorgungsausgleich noch aus versicherungsmathematischen Gründen ergebe sich die vom Arbeitsgericht angenommene Kausalität für die Behandlung von Versorgungsleistungen nach Scheidung und Abschluss eines Versorgungsausgleichsverfahrens. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe auch kein sachlicher Grund, Ansprüche auf Versorgungsleistungen geschlechtsspezifisch zu kürzen, wenn die Arbeitgeberbeiträge geschlechtsneutral, nämlich auf Grundlage der Vergütung, erhoben worden seien.

21

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 03.11.2013 (Bl. 338 bis 345 d. A.) Bezug genommen.

22

Der Kläger beantragt,

23

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2013 eine monatliche Betriebsrente unter Verminderung aus dem Versorgungsausgleich durch eine Kürzung in Höhe von 522,61 EUR zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwidersschrift vom 09.01.2014 (Bl. 361 bis 377 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

28

Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.

29

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monat-lichen Betriebsrente, die den Betrag von 522,61 EUR brutto übersteigt. Der vom Kläger begehrten Feststellung steht - wovon das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen ist - bereits der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 entgegen. Die betreffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau ist für die Frage, in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte ein Betriebsrentenanspruch zusteht, präjudiziell.

30

Ein Fall der Präjudizialität liegt vor, wenn eine rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für einen zweiten Rechtsstreit vorgreiflich ist. Das nachentscheidende Gericht ist dann an einer vom Ergebnis des Vorprozesses abweichenden Entscheidung gehindert. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftigen entschiedenen Erstprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, so hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (BGH NJW 1993, 3205; BGH NJW 2008, 1227).

31

Das Amtsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 28.11.2011 den vom Kläger während der Ehezeit erworbenen Betriebsrentenanspruch dergestalt zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt, dass jedem der beiden Ehegatten hieraus ein Rentenanspruch in Höhe von jeweils 522,61 EUR brutto monatlich erwachsen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Entscheidung selbst, da das Familiengericht ausweislich der auf Seite 4 unten getroffenen Feststellung von einem Ehezeitanteil der Versorgung von monatlich 1.045,23 EUR ausgegangen ist und im Beschlusstenor das Anrecht des Klägers in Höhe der Hälfte dieses Betrages (522,61 EUR) auf seine geschiedene Ehefrau übertragen hat. Dabei ist das Familiengericht, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 5 oben der Entscheidung ergibt, ausdrücklich und auf diesen bezugnehmend dem von der Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG als Versorgungsträger unterbreiteten Vorschlag gefolgt. Aus diesem, vom Familiengericht in Bezug genommenen Vorschlag ergibt sich zugleich, dass das zugunsten der Ehefrau begründete Anrecht der Höhe nach (522,61 EUR) nicht der zu Lasten des Klägers vorgenommenen Kürzung (695,87 EUR) entspricht. Der betreffende Vorschlag beinhaltet - insbesondere auch in Verbindung mit dem ihm beigefügten Berechnungsbogen - eine Aufteilung der ehezeitanteiligen Versorgung des Klägers (1.218,48 EUR brutto monatlich) vor Teilung dergestalt, dass das vorhandene ehezeitanteilige Deckungskapital so aufgeteilt wird, dass beide Ehegatten nach Teilung jeweils gleich hohe Renten von monatlich 522,61 EUR bzw. zusammen nach Teilung insgesamt 1.045,22 EUR brutto monatlich haben. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrem Vorschlag auch ausdrücklich ausgeführt und dies auch begründet, dass sich die zu Lasten des Klägers hieraus ergebende Kürzung auf 695,87 EUR brutto monatlich beläuft. Der Umstand, dass sich dieser Kürzungsbetrag nicht im Tenor des Beschlusses des Familiengerichts und in den Entscheidungsgründen wiederfindet, ist ohne Belang. Ein gesonderter Ausspruch der Kürzung des Versorgungsguthabens der ausgleichspflichtigen Person im Beschlusstenor ist nämlich nicht erforderlich. Die Kürzung des Versorgungsguthabens ergibt sich bereits aus der Systematik der internen Teilung (OLG Karlsruhe v. 27.12.2010 - 2 UF 147/10 - FamRZ 2011, 894). Das Familiengericht hat somit in seiner Entscheidung nicht nur über die Höhe des auf die ehemalige Ehefrau des Klägers zu übertragenden Anrechts (522,61 EUR), sondern damit zugleich auch über die Höhe des dem Kläger verbleibenden Betriebsrentenanspruchs in selbiger Höhe und die damit zu seinen Lasten vorzunehmende Kürzung (695,87 EUR) rechtsgestaltend befunden.

32

Der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger seine hiergegen zunächst eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat. Die Entscheidung entfaltet in subjektiver Hinsicht nicht nur gegenüber dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau, sondern auch gegenüber der am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Beklagten Rechtskraft.

33

Die im Verfahren nach § 51 VersAusglG ergangene Entscheidung entfaltet im vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung insoweit, als sie dem vom Kläger im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer den Betrag von 522,61 EUR brutto monatlich übersteigenden Betriebsrente entgegensteht. Bereits eine nur teilweise Stattgabe der Klage stünde im Widerspruch zur Entscheidung des Familiengerichts bzw. würde die dort vorgenommene Teilung der Betriebsrente in zwei gleiche Hälften zu je 522,61 EUR verändern.

34

Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, seinen Einwand, der von der Beklagten seinerzeit dem Familiengericht unterbreitete Teilungsvorschlag beinhalte eine geschlechtsbezogene Diskriminierung, bereits im familiengerichtlichen Verfahren bzw. im Rahmen eines diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Klägers unterlag auch die Frage, ob die durch die Beklagte vorgeschlagenen Kapitalwerte zutreffend berechnet waren oder ob andere - etwa geschlechtsneutrale - Bewertungsfaktoren anzusetzen gewesen wären, dem Familiengericht.

III.

35

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

36

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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published on 27/12/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Daimler AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 22.06.2010 - 3 F 166/09 - in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: ... Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten de
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Annotations

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.