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Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Darlehensverträge zur Finanzierung von zwei Eigentumswohnungen.
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Die Beklagten wurden im März 1996 dafür geworben, zwecks Steuerersparnis unter Einsatz von Eigen- und Fremdkapital zwei noch zu errichtende Eigentumswohnungen zu erwerben. Daraufhin unterbreitete ihnen die (inzwischen insolvente) Bauträgerin, die Firma B. GmbH (Verkäuferin), mit notarieller Urkunde vom 21.3.1996 je ein Angebot zum Abschluss eines Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrages, welches die Beklagten mit notarieller Urkunde vom 22.3.1996 annahmen. In Ziffer I 6.3 des Kaufvertrages sind der Verkäuferin „alle Ansprüche gegen den Gläubiger (gemeint ist der Grundpfandgläubiger) auf Auszahlung der Fremdmittel bis in Höhe des Kaufpreises ... ab(getreten)“. Auf Grund der erteilten Abschlussvollmacht schloss die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, unter dem 30.5.1996 namens der Beklagten mit der Klägerin zwei Kreditverträge über endfällige, durch Verwertung von abgetretenen Rechten aus Kapitallebensversicherungen abzulösende Darlehen in Höhe von 407.000 DM und 395.000 DM mit einem Disagio von 10% und einem Zinssatz von 5,94% ab. Mit notariellen Urkunden vom 21.10.1996 und vom 19.8.1996 bestellte die Geschäftsbesorgerin zu Gunsten der Klägerin je eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme an den Grundstücken und unterwarf den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
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Das Darlehenskapital wurde sodann in vier Teilbeträgen von September bis Dezember 1996 gemäß Anforderung der Geschäftsbesorgerin auf Käufersonderkonten bei der WestLB D. überwiesen. Die Beklagten zahlen bis heute vertragsgemäß die vereinbarten Zinsraten, haben aber jedenfalls in der Klageerwiderung eine Genehmigung des Darlehensvertrages verweigert.
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Die Klägerin begehrt in erster Linie (Anträge 1, 2 und 5, 6) Feststellung, dass die Darlehensverträge und die notariellen Vollstreckungstitel wirksam sind, und (Anträge 3 und 7) hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags Feststellung, dass der jeweilige Vollstreckungstitel auch die Zwangsvollstreckung wegen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche deckt sowie (Anträge 4 und 8) höchst hilfsweise Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta in Höhe von 187.286,21 bzw. 181.508,61 EUR nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit.
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Die Beklagten halten die Feststellungsanträge für unbegründet, weil die Darlehensverträge und die notariellen Vollstreckungsunterwerfungen wegen Nichtigkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin unwirksam seien. Sie selbst hätten die Darlehen auch nicht empfangen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen sei.
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Das Landgericht hat die Klage in allen Punkten abgewiesen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie sämtliche erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsanträge weiterverfolgt. Zur Begründung macht die Klägerin hauptsächlich geltend, dass ohne Rücksicht auf die der Geschäftsbesorgerin fehlende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht vorliege. Vielmehr habe die erteilte Vollmacht nicht primär die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand gehabt, weil im Streitfall der Kapitalanleger den Kaufvertrag selbst abgeschlossen habe. Jedenfalls müsse von einer Rechtsscheinsvollmacht ausgegangen werden. Im Falle einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung müsse aber beachtet werden, dass zumindest der Erwerbsvertrag nicht mangelbehaftet sei. Auf Grund der Abtretung des Anspruchs auf Darlehensvalutierung an den Bauträger im Grundstückskaufvertrag liege eine Leistung kraft Anweisung im Zusammenhang mit der Darlehensauszahlung vor. Der Verkäufer habe das Darlehenskapital daher auf jeden Fall mit Rechtsgrund erhalten. Eine Durchgriffskondiktion sei ausgeschlossen, weil ein Verbundgeschäft nicht vorliege. Aus diesen Gründen beschränke sich der Bereicherungsausgleich auf die Rückabwicklung des Darlehens im Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber.
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Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Das landgerichtliche Urteil hat zutreffend entschieden, dass sich das in Haupt- und Hilfsanträge gegliederte Klagebegehren nicht auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen kann. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag die Berufung nichts zu ändern.
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1. Hauptanträge (Feststellungsbegehren)
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Die auf positive Feststellung gerichtete Klage ist mit ihren Hauptanträgen zulässig. Denn zwischen den Parteien besteht Rechtsunsicherheit über den von den Beklagten in Zweifel gezogenen Bestand der Rechte aus den Darlehensverhältnissen einschließlich der darin gewährten Sicherheiten (Anträge 1, 2 und 5, 6). Unter diesen Umständen fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellungsanträge sind aber nicht begründet.
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Die Kreditverträge der Parteien vom 30.5.1996 sind unwirksam, weil es der Geschäftsbesorgerin an einer gültigen Vollmacht fehlte. Die von den Beklagten mit der Bauträgerin geschlossenen notariellen Geschäftsbesorgungsverträge sind nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin jeweils erteilte umfassende Abschlussvollmacht (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 21.6.2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 unter II 1 a der Gründe m. w. N. auf die Rechtsprechung).
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Soweit die Klägerin gegen diese Rechtsprechung unter Berufung auf Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ins Feld führt, es komme für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung und damit für die Geltung des Rechtsberatungsgesetzes auf die konkrete Tätigkeit an, zu der sich der Geschäftsbesorger im Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet habe, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn der Bundesgerichtshof stellt bei der Frage, ob der im Rahmen eines Steuersparmodells tätige Geschäftsbesorger/Treuhänder gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, entscheidend darauf ab, welche Aufgaben ihm im konkreten Fall nach dem Geschäfts- oder Treuhandvertrag obliegen. Inhalt und Umfang dieses Vertrages werden dabei am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02 unter II 3 a m. w. N.).
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Auch wenn im Streitfall die Beklagten nach dem Anlage- und Vertragskonzept der Bauträgerin den notariellen Grundstückskaufvertrag selbst abgeschlossen und sich hierfür nicht eines Vertretungsgeschäfts der Geschäftsbesorgerin bedient haben, oblag dieser entgegen der Auffassung der Berufung nach dem maßgeblichen Inhalt der mit den Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nicht bloß die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange im Rahmen der von den Beklagten getroffenen Investitionsentscheidung. Vielmehr war der Geschäftsbesorgerin darin die Befugnis zur Besorgung rechtlicher Angelegenheiten durch Vornahme von allen weiteren zur Erreichung des Anlageziels erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen eingeräumt. Das ergibt sich aus der Aufzählung des Aufgabenbereichs nicht nur in den Ziffern 1.1 - 1.8 sondern auch Ziffer 5 des Geschäftsbesorgungsvertrages, der ebenfalls den Gegenstand der Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der Ziffer 1 pr. (vgl. „unter anderem“) erfasst. Danach war die Verkäuferin als Geschäftsbesorgerin beauftragt und bevollmächtigt, den Erwerber zu vertreten bei der Finanzierung, Vermietung und Verwaltung des Objektes. Unter anderem hat die Geschäftsbesorgerin eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit (Abschluss des Darlehensvertrags, der Sicherheitenbestellung sowie der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das gesamte persönliche Vermögen, Abgabe von Schuldübernahmeerklärungen und persönlichen Schuldversprechen, Abtretung von Mietzinsansprüchen, vgl. Ziffer 5.2.2) für die Kapitalanleger übernommen. Die Auslagerung der rechtlichen Abwicklung auf den Geschäftsbesorger betrifft zwar nur den Finanzierungs- und nicht auch den Erwerbsvertrag. Der Auftrag zur Geschäftsbesorgung ist aber nicht auf die bloße Finanzierungsvermittlung und auf die wirtschaftliche Betreuung beschränkt (wie im Fall KG Urt. vom 1.9.2004 - 23 U 226/01; BGH, Beschl. vom 25.4.2006 - XI ZR 326/04). Der Umfang der geschuldeten Dienstleistungen geht über das hinaus, was bei Geschäftsbesorgung wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird.
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Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von der seit BGHZ 145, 265, 275 ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat übernommen hat, im vorliegenden Fall abzuweichen. Hauptzweck der Geschäftsbesorgung war nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwertung des angeschafften Objektes, sondern die Vertretung des Anlegers im Rahmen der Finanzierung mit weit reichender Befugnis im Rahmen der Sicherstellung der Kreditgeberin (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Abgabe von abstrakten Schuldanerkenntnissen und Abtretung von Mietzinsansprüchen). Daher ist auch eine Privilegierung dieser Tätigkeit im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des Art. 1 § 5 RBerG nicht gerechtfertigt.
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Nach alledem handelte die Geschäftsbesorgerin ohne die erforderliche Erlaubnis zur Rechtsberatung und konnte die Beklagten daher nicht wirksam vertreten.
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Zu Recht ist das Landgericht weiter auch davon ausgegangen, dass eine Wirksamkeit der Darlehensverträge unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung nicht gegeben ist. Auf eine Legitimation der Geschäftsbesorgung gemäß §§ 171 - 173 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen. Die von den Beklagten vorgelegte Selbstauskunft diente lediglich der Vorbereitung der Kreditverträge. Im Übrigen kann die Klägerin nur darauf verweisen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge die Vollmachtsurkunden lediglich in Ablichtung oder Kopie vorgelegen haben. Es genügt nicht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung schließlich im Besitz der notariellen Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde gewesen ist.
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b) Mangels wirksamer Vollmacht konnte die Geschäftsbesorgerin gültige Vollstreckungstitel in den notariellen Urkunden vom 19.8.1996 bzw. 21.10.1996 nicht errichten. Eine Heilungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Geschäftsgegners gemäß §§ 171 ff. BGB scheidet hier von vornherein aus (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - XI ZR 402/03 m. w. N.). Den Beklagten ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfungen zu berufen. Zwar enthalten die Darlehensverträge eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Darlehensnehmer (vgl. Sicherstellung: vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung). Diese ist jedoch ebenso wie der gesamte Kreditvertrag unwirksam, sodass sich die Klägerin nicht auf eine wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Titelerrichtung berufen kann.
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Die Klage hat auch mit den für den Fall der Unwirksamkeit der streitigen Darlehensverträge verfolgten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
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Soweit die Klägerin zunächst Feststellung begehrt, die notariellen Vollstreckungsunterwerfungen erstrecken sich auch auf etwaige bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus der Darlehensrechtsbeziehung, scheitert das Klagebegehren schon daran, dass die Titel, wie unter 1 b festgestellt, nicht wirksam errichtet worden sind. Das hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt (LGU 15), die Berufung hat dagegen nichts vorgebracht.
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Die in letzter Linie von der Klägerin verfolgten Anträge auf Rückzahlung des Darlehenskapitals finden im Bereicherungsrecht keine Stütze. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Rückgewährforderungen insbesondere auf den Gesichtspunkt abgehoben, dass im Streitfall das „Valutaverhältnis“ zwischen den Beklagten und der Bauträgerin vom Vollmachtsmangel unberührt und daher intakt sei. Sie leitet daraus die bereicherungsrechtliche Folgerung ab, dass die Rückabwicklung der allein unwirksamen Darlehensverträge im “Deckungsverhältnis“ zwischen ihr und den Beklagten vorzunehmen sei. Die Geltung der Grundsätze anweisungsgemäßer Zahlung beruhe letztlich auf der Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche an die Verkäuferin. Jedenfalls seien die Beklagten durch die Auszahlung der Darlehensvaluta von der Kaufpreisschuld gegenüber der Bauträgerin frei geworden und seien schon deshalb die richtigen Bereicherungsschuldner.
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Diesen bereicherungsrechtlichen Ausführungen der Berufung vermag der Senat nicht einzutreten. Eine Bereicherungshaftung der Beklagten im Zusammenhang mit der jeweiligen Darlehensvalutierung scheidet unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aus.
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aa) Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehensauszahlung nach anweisungsrechtlichen Grundsätzen kommt bei fehlgeschlagen Anlagegeschäften der vorliegenden Art nicht in Betracht. Nach der konkreten Gestaltung der Leistungsbeziehungen in den hier zu Grunde liegenden Finanzierungs- und Erwerbsverträgen ist der Anleger regelmäßig nicht in die Rückabwicklung des Darlehensvertrags einzubinden. Die Beklagten müssen sich vielmehr die ausgezahlten Darlehensbeträge nicht als eigenen Leistungsempfang anrechnen lassen. Sie sind daher auch nicht zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages an die Klägerin verpflichtet.
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Allerdings orientiert sich die Rechtsprechung für gewöhnlich bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung gescheiterter Finanzierungsverträge an der Anweisungsfigur und rechnet im Falle einer wirksamen Auszahlungsanweisung die Darlehensauszahlung an die Verkäuferin grundsätzlich dem Kapitalanleger als seine Leistung und zugleich als Leistung der Finanzierungsbank ihm gegenüber zu. Höchstrichterlich ist es aber zu einem jetzt beigelegten Streit (BGH, Pressemitteilung 62/06) darüber gekommen, ob auch bei einem Realkreditvertrag - wie er im Streitfall gegeben ist - Anweisungsgrundsätze gelten mit der Folge, dass die vom Kreditnehmer empfangene und damit zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta liegt oder ob die §§ 9, 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zu einem anderen Zurechnungsergebnis führen (vgl. einerseits BGHZ 151, 248, 262 f; 152, 331, 336 ff.; Urteil vom 27.1.2004 -XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623 und andererseits etwa BGHZ 159, 294 unter I 3; Urteil vom 21.3.2005 - II ZR 411/02, NJW-RR 2005, 986, 987 unter I 1 b). Die Streitfrage ist nun im Sinne der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entschieden.
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Der erkennende Senat hat schon wiederholt dargelegt (beginnend mit Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05, OLGR 2006, 199), dass dieser Lösungsansatz weder dem rechtsgeschäftlichen Parteiwillen, wie er in den Klauselwerken des Anlagemodells regelmäßig seinen Niederschlag findet, noch den erkennbaren Interessen der am Anlagegeschäft Beteiligten gerecht wird. Danach scheidet typischerweise eine Leistung nach Anweisungsregeln aus (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201).
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(2) Dies kann im Streitfall jedoch dahingestellt bleiben. Hier folgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung schon deshalb nicht Anweisungsregeln, weil ein Zessionsfall vorliegt. Nach Ziffer I 6.3 des formularmäßigen Kaufvertrages treten die Käufer ihren Darlehensauszahlungsanspruch an den Verkäufer/Geschäftsbesorger ab (zu einem solchen Fall vgl. auch BGH, Urteil vom 20.4.2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230). Bereits auf Grund dieser Regelung ist hier für die Annahme einer Anweisungsleistung im Zusammenhang mit der Darlehensauszahlung kein Raum.
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Diese Vertragsklausel zeigt in besonderer Weise, dass der Erwerber zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die Darlehensvaluta erlangen soll. Die im Erwerbsvertrag angeordnete Vorauszession hat den Zweck, die tatsächliche Auszahlung der Darlehensmittel in Höhe der vom Erwerber (nach Maßgabe des Baufortschritts, vgl. I 3.3 des Kaufvertrages) zu zahlenden Vergütung an den Bauträger sicherstellen. Mit der vertragsgemäßen Auszahlung des Darlehenskapitals erbringt die Finanzierungsbank daher eine Leistung zum Zwecke der Erfüllung des Zessionsanspruchs gegenüber dem Abtretungsempfänger und gerade keine Anweisungsleistung an den Anleger. Sie will sich nicht einer Zahlungsanweisung des Kreditnehmers unterstellen, sondern das Leistungsgeschehen, also die Auszahlung des Darlehens in Höhe der Kaufpreisschuld des Anlegers ausschließlich selbst bestimmen (OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201).
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Für die Annahme einer Leistung kraft Anweisung der Bank an den Käufer und von diesem an den Verkäufer (so offenbar BGH, Urteil vom 20.4.2004 - XI ZR 171/03, a. a. O. unter 2 d bb) besteht wegen der erfolgten Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs auch kein Bedürfnis. Eine „Anweisung kraft Abtretung“ der Auszahlungsansprüche, wie die Klägerin im Streitfall offenbar in Anlehnung an die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs konstruiert, ist aus rechtslogischen Gründen ausgeschlossen. Zession und Anweisung stellen ungeachtet des gleichen wirtschaftlichen Resultats der mit ihnen jeweils angestrebten Vermögensverschiebung in rechtlicher Hinsicht zu unterscheidende Vorgänge dar. Der aus der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung hergeleitete Gleichlauf der Bereicherungsfolgen (BGHZ 105, 365, 372/373) verkürzt die rechtlichen Unterschiede auf der Leistungsebene und führt zu unkontrollierten bereicherungsrechtlichen Ergebnissen im Wege eines bloßen Präjudizienvergleichs (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1370; Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03; krit. zu dieser Methode der Rechtsgewinnung schon Schnauder, JuS 1994, 537, 542 ff.).
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Vielmehr stellt sich im Rahmen der Leistungskondiktion allein die Frage, welchen Zweck der Leistende seiner Zuwendung bestimmt hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zedent (Anleger) die (Voraus-) Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs im Kaufvertrag zum Zwecke der Erfüllung (erfüllungshalber, vgl. § 364 Abs. 2 BGB) seiner Kaufpreisverpflichtung gegenüber dem Verkäufer vornimmt. Diese Forderungszuwendung erreicht den ihr bestimmten Erfüllungszweck jedoch ohne weiteres, wenn die Bank (Schuldnerin) schließlich an den Zessionar zahlt, also ihrerseits diesem gegenüber eine Erfüllungsleistung erbringt. In diesen Leistungsvorgang ist der Kaufpreisschuldner jedoch nicht mehr eingebunden. Entgegen BGHZ 105, 365 (und folgend: BGHZ 122, 46; BGH, NJW 1993, 2678; BGH, NJW 2005, 1369, 1370) kondiziert daher die vermeintliche Schuldnerin bei nicht bestehender Zessionsforderung stets beim Leistungsempfänger (Zessionar) und nicht beim Zedenten (zutreffend BGH, NJW 1989, 161). Die Leistungskondiktion kann insbesondere nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein (grundsätzlich intaktes) „Deckungsverhältnis“ besteht, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden können (so aber BGHZ 105, 365, 373; dazu neigt auch BGH, Urteil vom 20.4.2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d bb]). Der Bereicherungsausgleich beurteilt sich endlich auch nicht danach, welches der beteiligten Rechtsverhältnisse den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Leistungsbeziehung bildet. Diese Überlegung findet im gesetzlichen Tatbestand ebenso wenig eine Grundlage wie der von BGHZ 105, 365, 372 in den Mittelpunkt gerückte Differenzierungsgesichtspunkt, ob etwa der Zessionar den Schuldner mit „mit großer Intensität zur Zahlung gedrängt“ habe. Mit solchen Erwägungen würden die Merkmale der gesetzlichen Anspruchsnorm zugunsten einer freien Bewertung der Rückabwicklungslage aufgegeben.
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Die bereicherungsrechtliche Lösung folgt unmittelbar aus dem Tatbestandsmerkmal der Leistung i. S. des § 812 Abs. 1 BGB. Denn die Bank leistet zum Zwecke der Erfüllung ihrer Schuld an den Zessionar. Wenn die Zessionsforderung nicht besteht, erfolgt die Leistung ohne Rechtsgrund (Zweckverfehlung), sodass die Zuwendung im Leistungsverhältnis zurückverlangt werden kann.
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Nach alledem besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber den Beklagten nicht. Die Klägerin muss den Bereicherungsausgleich wegen der ausgezahlten Darlehenssumme beim Gutschriftempfänger suchen, und zwar ohne Rücksicht auf die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG und ihre Anwendbarkeit im Streitfall (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).
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bb) Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit dem Vortrag, die Darlehensvaluta habe zu einer Befreiung der Beklagten von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber der Bauträgerin geführt, im Wege der Rückgriffkondition gegen die Beklagten vorgehen, §§ 812 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer ausgleichspflichtigen Bereicherung der Beklagten.
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Eine Leistung der Klägerin auf die Kaufpreisforderung des Bauträgers gem. § 267 BGB ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Zweifel bezweckt ein Schuldner, der das Geschuldete an seinen Gläubiger (hier: Zessionar) erbringt, die Erfüllung seiner eigenen Schuld gegenüber dem Empfänger. Die Tilgung der Schuld eines Dritten bedarf einer entsprechenden Tilgungsbestimmung. Von einer solchen (weiteren) Erfüllungszweckbestimmung des Leistenden ist in Zessionsfällen aber gerade nicht auszugehen. Einer auf die Kaufpreisschuld des Zedenten bezogenen Drittleistung i. S. des § 267 BGB bedarf es nicht. Vielmehr hat der Zedent die Erfüllung seiner Verpflichtung schon mit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gegenüber der Finanzierungsbank in die Wege geleitet. Die Zuwendung dieser Forderung erfolgt erfüllungshalber, vgl. § 364 Abs. 2 BGB. Besteht die Zessionsforderung, so gelingt die Erfüllung ohne weiteres, wenn der Schuldner zahlt, ohne dass der Zedent (noch einmal) eine auf die Zuwendung des Schuldners bezogene Tilgungsbestimmung abgeben müsste. Der mit der Forderungsabtretung eingeleitete Erfüllungsversuch schlägt aber fehl, wenn die Zessionsforderung nicht besteht und die Bank die Valuta beim Empfänger kondiziert. Dann steht die Kaufpreisforderung des Zedenten (wenn nicht ein Doppelmangel vorliegt) weiterhin zur Erfüllung, sodass der Zedent durch die ursprüngliche Valutierung des Darlehens letztlich nichts erlangt hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit Rücksicht auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der von dem Streitfall aufgeworfenen bereicherungsrechtlichen Fragen zuzulassen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.
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