Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Aug. 2005 - 16 WF 53/05

bei uns veröffentlicht am08.08.2005

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu b) [Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin] wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 22.03.2005 - 2 F 48/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss in der Folgesache Versorgungsausgleich des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 16 UF 113/04 - vom 08.10.2004 ist seit dem 22.11.2004 rechtskräftig.

2. Kosten werden nicht erhoben. Die Parteien haben der Beschwerdeführerin deren außergerichtliche Kosten je zur Hälfte zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Senat hat im Verfahren 16 UF 113/04 mit Beschluss 08.10.2004 auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 13.05.2004 - 2 F 48/03 - in Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert. Der Beschluss wurde zuletzt am 21.10.2004 zugestellt. Eine Rechtsmittelschrift ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 28.02.2005 hat das Amtsgericht Mosbach den Vermerk auf die Urschrift gesetzt: „Rechtskräftig seit 21.10.2004“.
Gegen diese Rechtskraftmitteilung hat die BfA mit Schreiben vom 04.03.2005 (16 UF 113/04 AS 59) Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, dass das Gericht als Rechtskrafttermin für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich das Datum, das nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels liegt, festlegt. Mit Beschluss vom 23.03.2005 (...) hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beschluss seit dem 21.10.2004 rechtskräftig ist. Die Erinnerung sei unbegründet. Zur Begründung beruft es sich auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 01.12.2004 - 12 UF 156/04 - (OLG Schleswig FamRB 2005, 75).
Gegen die der BfA am 31.03.2005 zugestellte Entscheidung (...) hat diese mit am 11.04.2005 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag wiederholt. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des BGH FamRZ 1990, 283 und KG FamRZ 1993, 1221.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 706, 573 Abs. 2, 569 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist insbesondere auch gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde (vgl. hierzu im Einzelnen zutreffend KG 1993, 1221).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Als Datum des Eintritt der Rechtskraft ist der 22.11.2004 (Anmerkung des Bearbeiters: Richtig wäre: 23.11.2004) festzulegen (21.11.2004: Sonntag). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist nicht der Zeitpunkt der letzten Zustellung an die Beteiligten maßgeblich, sondern das Datum des Ablaufs der Rechtsbeschwerdefrist.
Das Amtsgericht stützt sich zur Begründung auf die Entscheidung des OLG Schleswig (FamRB 2005, 75). Dieses begründet seine von der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1990, 283; BGHZ 4, 294) abweichende Auffassung damit, dass dieser bei seiner Entscheidung (FamRZ 1990, 283, 286), nach der der Ablauf der Revisionsfrist oder die Entscheidung des Revisionsgericht über einen binnen dieser Frist eingelegte Revision für den Zeitpunkt der Rechtskraft maßgebend sei, darauf abgestellt habe, dass das Gesetz für den Fall der Nichtzulassung der Revision bzw. der weiteren Beschwerde keine Regelung enthalte; es sei deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Dies sei, so das OLG Schleswig, jetzt anders. Nach § 26 Ziff. 9 EGZPO seien i. V. m. §§ 543, 544 ZPO die Rechtsfolgen der Nichtzulassung eindeutig geregelt und damit für eine Entscheidung des Revisionsgerichts kein Raum.
Der Auffassung des OLG Schleswig ist nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass eine nicht durch das OLG zugelassene Rechtsbeschwerde in der Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen bis 31.12.2006 „ergangene“ OLG-Beschlüsse nicht eingelegt werden kann (§ 26 Nr. 9 EGZPO). Weiter ist richtig, dass die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels nicht die Rechtskraft nach § 705 S. 2 ZPO hemmen kann. Indessen steht bereits seit der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 (BGHZ 88, 353) fest, dass die Zulassung der Revision nicht die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels betrifft, sondern eine sonstige Voraussetzung der Zulässigkeit ist. Zwar formuliert nunmehr auch § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die - hier allenfalls einschlägige - Rechtsbeschwerde nur stattfindet , wenn sie wie auch immer zugelassen ist. Indessen kann daraus, dass der Gesetzgeber in den §§ 542 Abs. 2 und 567 Abs. 1 ZPO gegenüber §§ 545 Abs. 2 S. 1 und 567 Abs. 3 Satz 1 - jeweils a.F. - Präzisierungen vorgenommen und den früheren Begriff „zulässig“ durch „findet (nicht) statt“ ersetzt hat, nicht geschlossen werden, dass er nunmehr die Zulassung des zulassungsbedürftigen Rechtsmittels als Frage der Statthaftigkeit ansehen will. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist deshalb auch in der Übergangszeit bis 31.12.2006 nicht gleichbedeutend mit der Unstatthaftigkeit jeglichen Rechtsmittels. Richtig verweist deshalb die Beschwerdeführerin darauf, eine Rechtsänderung mit der Folge, dass die Rechtsauffassung des BGH auf die heutige Gesetzeslage nicht übertragbar sei, sei in dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7. 2001 (BGBl I S. 1887 zum 1.1.2002) gerade vor dem Hintergrund der Übergangsregelung des § 26 Nr. 9 EG ZPO nicht zu erkennen.
Es sprechen auch weiterhin Sachgründe dagegen, die Rechtskraft von Urteilen und Beschlüssen der Oberlandesgerichte, die ohne Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur nach Zulassung durch das Oberlandesgericht angefochten werden können, bereits mit Verkündung oder Bekanntgabe eintreten zu lassen, wenn das Rechtsmittel nicht zugelassen ist. Das Revisions- und das Rechtsbeschwerdegericht ist weiterhin ausdrücklich nur an die Zulassung des Rechtsmittels gebunden. Eine dem § 546 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO a. F. (jetzt: § 621 e Abs. 2 ZPO) entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Bindung des Revisionsgerichts bzw. Rechtsbeschwerdegericht findet sich nunmehr in §§ 543 Abs. 2 Satz 2, 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Dem Gesetz ist aber auch in der neuen Fassung nicht zu entnehmen, dass das Revisionsgericht bzw. Rechtsbeschwerdegericht auch an die Nichtzulassung gebunden ist. Wie der BGH bereits in FamRZ 1990, 283, 286 ausgeführt hat, ist es dann im Einzelfall Aufgabe des Revisions- und des Rechtsbeschwerdegerichts, zu entscheiden, was es bedeutet, wenn die anzufechtende Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels schweigt. Ein gleiches muss gelten, wenn die Zulassung ausdrücklich abgelehnt wurde. §§ 552 Abs. 1 ZPO bestimmt weiterhin, § 577 Abs. 1 ZPO bestimmt nunmehr auch für die Rechtsbeschwerde, dass das Revisions- und das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen haben, ob das Rechtsmittel „an sich statthaft“ ist. Der Ausgang dieser Prüfung muss offen bleiben mit der Folge, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder zur Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels (auch schon innerhalb derselben; BGHZ 88, 353) auch die Rechtskraft der Entscheidung nicht eintreten kann.
Die Rechtsbeschwerde war wegen Abweichung von der Entscheidung des OLG Schleswig (FamRB 2005, 75) gemäß § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 705 Formelle Rechtskraft


Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis


(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts die

Referenzen

(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.