Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Juli 2007 - 13 W 56/06

bei uns veröffentlicht am03.07.2007

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5 gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 21.02.2006 - 6 O 411/01 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im vorliegenden Verfahren (Klagerhebung am 29.01.2001 - Klagerwiderung der Beklagten zu 2 und 5 vom 25.10.2001 - Hauptakten AS. 79) wurde der Beklagten zu 5 im Termin vor dem Landgericht am 10.07.2002 mit Wirkung vom 10.07.2002 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet (AS. 411 f). Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 5 bezüglich des Beklagten zu 2 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Im Termin schlossen der Kläger sowie die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 einen Vergleich, in dessen § 7 der Kläger die gegen die Beklagte zu 5 gerichtete Klage zurücknahm.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 5 beantragte unter dem 29.12.2005 die Festsetzung seiner Vergütung nach §§ 121, 123 BRAGO (PKH-Beiheft AS. 323 f). Mit Verfügung vom 19.01.2006 wies die Kostenbeamtin des Landgerichts darauf hin, dass sich der Vergütungsanspruch entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 1714) auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränke. Außerdem wies sie auf den Eintritt der Verjährung und auf das Fehlen eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 ZPO hin (AS. 333 f).
In seiner Stellungnahme vom 23.01.2006 entgegnete der Antragsteller, dass wegen der Regelung des § 98 ZPO ein Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe und deshalb kein Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO gestellt worden sei. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1993 machte er geltend, dass abweichend von der genannten Entscheidung im vorliegenden Fall eine Einschränkung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliege und beide Eheleute von L. (Beklagte zu 2 und 5) gleichermaßen bedürftig gewesen seien; weil der Einzelrichter des Landgerichts die Rechtsverfolgung des Beklagten zu 2 für nicht erfolgversprechend gehalten habe, sei auf seine Anregung der PKH-Antrag für den Beklagten zu 2 zurückgenommen worden. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, der darauf abstelle, dass der andere Streitgenosse finanziell leistungsfähig sei, sei dies vorliegend beim Beklagten zu 2 schon damals nicht der Fall gewesen, wie sich aus den bei den Akten befindlichen Urkunden ergebe. Eine finanzielle Leistungsfähigkeit liege auch heute nicht vor. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da der Vergütungsantrag rechtzeitig per Fax vorab dem Landgericht übermittelt worden sei. Dafür hat er entsprechendes Faxprotokoll vorgelegt. Zusätzlich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Verfügung vom 01.02.2006 eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt. In seiner Stellungnahme vertritt dieser die Auffassung, die Vergütung beschränke sich auf den Mehrvertretungszuschlag und verweist dabei auf einen Beschluss des Senats vom 13.03.2002 - 13 W 188/01 - . Es sei nicht entscheidend, ob die Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt sei oder von vorneherein auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beschränkt worden sei. Namens der Staatskasse wurde die Verjährungseinrede nicht erhoben.
Mit Beschluss vom 21.02.2006 hat die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 225,08 EUR festgesetzt und zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1993 und die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Beklagtenvertreter mit seiner Erinnerung vom 06.03.2006, mit der er geltend macht, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Vergütung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.03.1993 und die dort wiedergegebenen Voraussetzungen für eine Beschränkung der PKH-Vergütung nicht berücksichtigt. Während der Bundesgerichtshof von vorneherein die bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsbeträge beschränkt habe, habe das Landgericht die Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt. Auch habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt, dass lediglich bei einem der beiden Streitgenossen die persönlichen Voraussetzungen i. S. von § 114 ZPO, nämlich die Mittellosigkeit vorläge. Darauf stellten auch die Standardkommentare sowie diverse Oberlandesgerichte ab, soweit sie dem Bundesgerichtshof folgten. Die herrschende Rechtssprechung erfasse also nicht den vorliegenden Fall, dass beide Streitgenossen mittellos und bedürftig im Sinne des Gesetzes seien. Dass dem Beklagten zu 2 keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, beruhe lediglich auf Erwägungen bezüglich der Erfolgsaussichten, nicht jedoch auf einer Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Daher lägen die von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien, welche ausnahmsweise eine Beschränkung der PKH-Gebühren auf die Erhöhungsgebühren des § 6 BRAGO ermöglichten, nicht vor. Der Antragsteller versichert, er habe bisher keine Zahlungen auf die Gebühren des Rechtsstreits erhalten und könne auch in Zukunft wegen der desolaten Einkommens- und Vermögenslage nicht mit Zahlungen rechnen.
Mit Beschluss vom 20. März 2006 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Einzelrichter zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Dieser hat sie mit Beschluss vom 06.04.2006 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die am 25.04.2006 eingegangene sofortige Beschwerde, die sich weitgehend auf die bisherige Argumentation stützt. Ergänzend macht der Antragsteller geltend, er habe auf Anregung des Einzelrichters den PKH-Antrag für den Beklagten zu 2 nur deshalb zurückgenommen, weil dieser erklärt habe, die Erfolgsaussichten seien schlecht und es genüge ja, wenn einem der beiden Eheleute PKH bewilligt werde. Dann sei es aber grob unbillig, wenn die Erstattung der für die Vertretung der Beklagten zu 5 entstandenen vollen Gebühren versagt werde, denn auch dem Beklagten zu 2 hätte zumindest im Hinblick auf den im Termin vom 10.07.2002 erfolgten Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe bewilligt werden können.
Der Entscheidung des Senats vom 13.03.2002 sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass entgegen der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht die Gebührenerstattung auch für Fälle der vorliegenden Art auf die Erhöhungsgebühren zu beschränken sei. Soweit die Entscheidung des Senats auch diejenige Rechtssprechung erörtere und kritisiere, welche der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof nicht gefolgt seien, erfolge lediglich eine Auseinandersetzung mit den von dieser Rechtssprechung ins Feld geführten Argumenten betreffend den Regressanspruch im Innenverhältnis der Streitgenossen. Vorliegend sei jedoch die Rechtssprechung heranzuziehen, welche zu § 91 ZPO für die Fälle entwickelt worden sei, dass zwei Streitgenossen einen gemeinsamen Anwalt beauftragten, aber nur ein Streitgenosse obsiege, während der andere unterliege. Nach der inzwischen herrschenden Rechtsmeinung, die auch vom Bundesgerichtshof vertreten werde, könne der siegreiche Streitgenosse grundsätzlich nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung verlangen, es sei denn, er lege dar und mache glaubhaft, dass der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig sei. Nachdem im vorliegenden Fall urkundlich nachgewiesen worden sei, dass der Beklagte zu 2 zahlungsunfähig und vermögenslos sei, sogar bereits zweimal die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse hätte abgeben müssen, könne die Beklagte zu 5 ihm gegenüber keinen Ausgleichsanspruch realisieren. Der Beschwerdeführer regt die Übertragung gem. § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den Senat an und beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
10 
Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 26.04.2006 der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und ergänzend mitgeteilt, der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 sei zurückgenommen worden, nachdem vom Einzelrichter darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe unabhängig vom Abschluss eines Vergleichs mangels Erfolgsaussichten abgelehnt werden müsse.
11 
Der Vertreter der Staatskasse ist der Beschwerde entgegengetreten. Jeder Streitgenosse, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt werde, müsste sich als „reiche Partei“ behandeln lassen. Er müsse sich so behandeln lassen, als hätte er den Prozessbevollmächtigten allein beauftragt.
II.
12 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts nach §§ 121, 122 BRAGO nur die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzt.
13 
1. Da vorliegend die Klage im Jahre 2001 erhoben und sich der Beklagtenvertreter auch im Jahre 2001 als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 5 bestellt hat, waren hinsichtlich der Vergütung die Vorschriften der BRAGO vor Umstellung auf die Euro-Gebühren anzuwenden. Da die Festsetzung der Vergütung jedoch erst im Jahre 2006 erfolgt ist, richtet sich das Verfahren nach neuem Recht, nämlich §§ 55, 56 RVG (so auch OLGR Jena 2007, 163). Danach ist die Beschwerde zulässig, weil der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde wurde auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochen-Frist erhoben. Für die Beschwerdeentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter zuständig.
14 
Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (altes Recht zu § 128 Abs. 4 BRAGO i.V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 - neues Recht zu § 56 Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
15 
2. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts beschränkt sich auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (jetzt: § 7 RVG), wenn der Rechtsanwalt von zwei Streitgenossen beauftragt worden ist, aber nur einem von zwei Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Der Senat hatte sich bereits in seinem Beschluss vom 13.03.2002 - 13 W 188/01 - der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1993 (NJW 1993, 1715 f) angeschlossen. Daran hält er auch für den vorliegenden Fall fest. Der hier gegebene Sachverhalt, dass ursprünglich auch für den weiteren Streitgenossen Prozesskostenhilfe beantragt war, dieser Antrag aber vom Prozessvertreter zurückgenommen wurde, nachdem der Einzelrichter beim Landgericht auf die mangelnde Erfolgsaussicht hingewiesen hatte, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier geltend gemacht wird, dass der Beklagte zu 2 zahlungsunfähig und vermögenslos sei und sogar zweimal die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, keine andere Entscheidung.
16 
Die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte ist dem Bundesgerichtshof überwiegend nicht gefolgt (vgl. OLG Celle RPfleger 2007, 151; OLGR Jena 2007, 163; OLGR Zweibrücken 2004, 139; OLG Düsseldorf NJW RR 1997, 1493; OLG München NJW RR 1997, 197; OLG Köln NJW RR 1999, 725; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.06.2000 - 11 W 53/00 -; dem BGH folgend OLGR Naumburg 2004, 175; OLG Koblenz RPfleger 2004, 503; JurBüro 2001, 652; differenzierend OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200). Dagegen folgt die Literatur überwiegend dem Bundesgerichtshof (Zöller-Philippi 26. Auflage RndNr. 7 zu § 114 ZPO; Münchner Kommentar/Wax, 2. Auflage 2000 RndNr. 70 zu § 114 ZPO; Stein-Jonas ZPO 22. Auflage 2004, RndNr. 8 zu § 114 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 65. Auflage 2007 RndNr. 68 zu § 114 ZPO Stichwort „Streitgenossen“; Reichold in Thomas/Putzo 27. Auflage 2005, RndNr. 11 zu § 114 ZPO; anderer Ansicht Gerold/Schmid/von Eicken/Müller-Raabe, 17. Auflage RndNr. 43 zu § 48 RVG; Kalthoener/Büttner PKH- und Beratungshilfe 1999, Abschnitt D, RndNr. 48; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage 2000, RndNr. 45 zu § 121 BRAGO; Rönnebeck NJW 1994, 2273; Nothoff Anwaltsblatt 1996, 611; Fischer JurBüro 1998, 4).
17 
Der Beschwerdeführer kann nicht mit seinem Einwand durchdringen, ein gravierender Unterschied zur angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehe hier darin, dass beide Streitgenossen bedürftig seien, während die Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge nach der angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann erfolgen dürfe, wenn mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten, aber nur einer der Auftraggeber mittellos im Sinne von § 114 ZPO sei, während der andere Streitgenosse „finanziell leistungsfähig“ sei. Zwar ist es richtig, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung von dem „finanziell leistungsfähigen“ oder „vermögenden“ anderen Streitgenossen spricht. Dass dies aber letztlich für die Beurteilung nicht entscheidend ist, zeigt sich daran, dass der Bundesgerichtshof nicht anders entscheiden will, wenn für den anderen Streitgenossen Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden ist, obwohl dieser die geschuldeten Anwaltsgebühren nicht aufbringen kann. Für diesen Fall verweist der Bundesgerichtshof zu Recht darauf, dass der Anwalt insoweit wie in jedem anderen Rechtsstreit auch auf eigenes Risiko handelt und ihm dieses nicht von der Allgemeinheit deshalb abgenommen werden kann, weil er außerdem auch eine mittellose Partei zu vertreten hat. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall, dass bei der dem Prozessbevollmächtigten bekannten Mittellosigkeit des Beklagten zu 2 der Prozesskostenhilfeantrag nach Hinweis des Gerichts auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückgenommen wird, und auch dann, wenn der andere, ebenfalls bedürftige Streitgenosse mangels Vorlage der für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen keine Prozesskostenhilfe erhält (so im Beschluss des Senats vom 13.03.2002 - 13 W 188/01 -).
18 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die Grundsätze der Kostenerstattung für den Fall, dass zwei Streitgenossen denselben Anwalt beauftragen, aber nur einer obsiegt und der andere unterliegt (siehe dazu BGH NJW-RR 2003, 1217), nicht in der Weise auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen, dass zumindest in Höhe der auf den bedürftigen Streitgenossen im Innenverhältnis entfallenden Kopfteilquote Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre bzw. die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf den Betrag beschränkt wäre, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt (so aber OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat dies zu Recht im Hinblick darauf abgelehnt, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außer Stande ist, und eine finanzielle Entlastung des vermögenden Streitgenossen aus Steuermitteln damit nicht vereinbar ist. Dass dann, wenn der andere Streitgenosse die Anwaltsgebühren nicht aufbringen kann, der Prozessbevollmächtigte letztlich nur die Erhöhungsbeträge erhält, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Damit hat sich das o. g. Risiko für den Prozessbevollmächtigten verwirklicht; es gibt keinen Anlass, dieses Risiko aus Steuermitteln abzumildern.
19 
Soweit in den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die dem BGH nicht folgen, der Einwand erhoben wird, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehle die gesetzliche Grundlage, da der Rechtsanwalt bei Streitgenossen sein Wahlrecht verliere, obwohl nach § 6 Abs. 2 BRAGO jeder der Streitgenossen die vollen Gebühren schulde (so OLG Celle a.a.O.; OLGR Jena a.a.O.), überzeugt dies nicht, weil der Prozessbevollmächtigte insoweit, wie generell hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren, auch bezüglich eines auf § 6 BRAGO gestützten Anspruchs nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung gegenüber seiner Partei gehindert ist, solange die Prozesskostenhilfebewilligung fortbesteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob insoweit § 6 Abs. 2 BRAGO als abbedungen gilt (so MK/Wax a.a.O.).
20 
Nicht durchgreifend ist der Einwand, wegen der Rückgriffsmöglichkeit des anderen Streitgenossen werde der Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe unterlaufen, wenn die Staatskasse nur den Mehrvertretungszuschlag übernehme (so OLG Köln a.a.O.). Soweit einem Rückgriff nicht sowieso § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht (so OLG Koblenz a.a.O), wäre dieses aber auch hinzunehmen (so zu Recht Zöller-Philippi a.a.O.), zumal dies in der vorliegenden Fallgestaltung wegen der geltend gemachten Mittellosigkeit des anderen Streitgenossen praktisch gar nicht eintreten kann.
21 
Nicht entscheidend ist auch, ob die Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt wurde oder ob sie von vornherein auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hätte beschränkt werden müssen (so aber OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem angesprochenen Fall in der Revisionsinstanz über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden müssen und die Bewilligung auf den Erhöhungsbetrag beschränkt; die Entscheidung befasst sich aber nicht mit der Frage, ob bei unbeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung sich diese ebenfalls nur auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt. Es erscheint jedoch nicht geboten, dass das über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befindende Gericht eine Entscheidung darüber trifft, welche Vergütung letztlich in dem gesonderten Festsetzungsverfahren bewilligt wird (siehe MK/Wax a.a.O. RndNr. 70 am Ende). Deshalb ist die Rechtsmeinung des OLG Stuttgart (a.a.O.) auch vereinzelt geblieben.
22 
Somit ist die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.
23 
Die Nebenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO bzw. § 56 Abs. 2 RVG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 98 Vergleichskosten


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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.