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| Die Partei streiten um die Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Rentenkürzung. |
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| Die am … 1947 geborene Klägerin war ab dem 01.12.1970 im öffentlichen Dienst beschäftigt und seither bei der Beklagten zusatzversichert. Infolge der Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von einem ursprünglich an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem zum 31.12.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin als rentenferner Versicherten 2002 eine Startgutschrift über 50,22 Versorgungspunkte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 15.10.2002). Nach einer späteren Satzungsänderung teilte sie der Klägerin 2004 mit, dass eine Neuberechnung der Startgutschrift nach den Regelungen für rentennahe Jahrgänge durchzuführen und danach ein Punktestand von 214,84 maßgebend sei (vgl. Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004). |
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| Seit dem 01.11.2009 erhält die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente wegen Alters. Weitere Altersrenten bezieht sie vom Versorgungswerk der Architektenkammer NRW, bei dem sie vom 01.07.1992 bis zum 31.10.2009 Mitglied war, sowie von der Deutschen Rentenversicherung, bei der sie bis zum 30.06.1992 pflicht- und anschließend freiwillig versichert war. Die nach Renteneintritt von der Beklagten geleistete Betriebsrente betrug zunächst 972,12 EUR pro Monat und erhöhte sich bis Juli 2015 auf 1.031,94 EUR pro Monat. |
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| Im September 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten aus der Zeit vor 2012. Mit Schreiben vom 13.08.2015 und 17.08.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bei der Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten sei festgestellt worden, dass bei der früheren Ermittlung der Startgutschrift Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht berücksichtigt worden seien. Die daraufhin veranlasste Neuberechnung habe zu einer korrigierten Startgutschrift von 93,24 Versorgungspunkten geführt. Wegen der Mutterschutzzeiten hätten sich keine zusätzlichen Versorgungspunkte ergeben. Ende August 2015 wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ihre Betriebsrente rückwirkend zum 01.11.2009 ändere und auf nur noch 511,79 EUR belaufe, die ab dem 01.10.2015 zur Auszahlung kämen. Die bereits erfolgten Überzahlungen in Gesamthöhe von 35.774,45 EUR würden nicht zurückgefordert. |
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| Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die erfolgte Rentenkürzung sei rechtswidrig und unwirksam. Für eine Anrechnung ihrer berufsständischen Versorgung fehle es schon an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es sei zu prüfen, ob die Rechtsanwendung der Beklagten nicht gegen Art. 3 GG verstoße. Überdies müsse sich die Beklagte auch im Falle einer Fehlberechnung an dieser festhalten lassen. Dabei hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass die Nichtberücksichtigung der berufsständischen Versorgung erst bei der Nachberechnung der Rente wegen der nachträglichen Anerkennung von Mutterschutzzeiten aufgefallen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müssten die Bezüge zum Versorgungswerk bereits damals bekannt gewesen sein. An dieser Kenntnis müsse sich die Beklagte festhalten lassen. |
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| Die Klägerin hat behauptet, sich auf die ursprünglich mitgeteilte Rente eingestellt und schutzwürdige Vermögensdispositionen getroffen zu haben. So habe sie ihrem Sohn eine Ausbildung zum Orthopädietechniker-Meister finanziert, nach deren Abschluss ein Studium zum Orthopädie-Ingenieur geplant sei. Die Ausbildung habe der Sohn nur beginnen können, weil die Klägerin die Finanzierung übernommen habe. Darüber hinaus habe sie für den Sohn eine private Rentenversicherung abgeschlossen und mit ihm eine teure Studienreise nach Kuba unternommen. Letztlich sei absehbar, dass ihr Wohnhaus ein neues Dach benötige; auch der Wintergarten sei undicht und ein Wasserschaden eingetreten, für den die Klägerin habe selbst aufkommen müssen. Zudem hat sie eingewandt, die Anrechnung ihrer berufsständischen Versorgung sei insoweit fehlerhaft, als sie in wesentlichen Teilen auf ihrer eigenen Beitragszahlung beruhe. Außerdem seien ihre Mutterschutzzeiten nicht korrekt angesetzt worden, zumal für die Geburt ihres Sohns ein falsches Datum angenommen worden sei. |
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| Die Klägerin hat beantragt, |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2016 4.681,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.120,90 EUR seit dem 04.03.2016, aus 520,15 EUR seit dem 01.04.2016, aus weiteren 520,15 EUR seit dem 01.05.2016 und aus weiteren 520,15 EUR seit dem 01.06.2016 zu zahlen, |
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| 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin zustehende Betriebsrente wegen Alters für den Zeitraum ab 01.11.2009, hilfsweise ab 01.10.2015, auf der Grundlage einer Startgutschrift zum 31.12.2001 von 214,84 Versorgungspunkten zu berechnen und beginnend mit Juli 2016 die auf dieser Grundlage berechnete Betriebsrente monatlich auszubezahlen sowie |
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| 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht streitwerterhöhende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 746,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, |
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| Sie hat vorgetragen, Grundlage der Anrechnung der Arbeitgeberbeiträge zur berufsständischen Versorgung sei § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F., dessen Anwendung mit Art. 3 GG vereinbar sei. Die Korrekturberechnung sei zu Recht erfolgt. 2004 sei im Zuge der maschinellen Bearbeitung die Eingabe des maßgeblichen Abzugs nach § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. übersehen worden. Erst bei der Rentenprüfung wegen der rückwirkenden Anerkennung von Mutterschutzzeiten der Klägerin im August 2015 sei aufgefallen, dass die Bezüge zum Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bei der Ermittlung der Startgutschrift nicht berücksichtigt worden seien. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf die Weiterzahlung der bisherigen Betriebsrente bestehe nicht. Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin zur Unterstützung ihres Sohns sowie zur Renovierungsbedürftigkeit ihres Hauses mit Nichtwissen bestritten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Kosten für die Ausbildung des Sohns überwiegend erst nach der Rentenmitteilung vom 26.08.2015 angefallen seien und sich die monatlichen Gesamteinkünfte der Klägerin durch die Korrektur von ca. 3.700 EUR auf 3.200 EUR verminderten. Da die Kuba-Reise bereits Anfang 2015 stattgefunden habe, sei sie im Hinblick auf die Reduktion der Betriebsrente ohne Belang. Die Versicherung für den Sohn könne beitragsfrei gestellt werden. Soweit die berufsständische Versorgung auf Beiträgen beruhte, die höher gewesen seien als die Arbeitgeberanteile, seien diese nicht angerechnet worden. Die Mutterschutzzeiten seien korrekt berücksichtigt worden. |
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| Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte die Startgutschrift der Klägerin zu Recht und inhaltlich richtig neu berechnet habe. Die Startgutschrift sei ursprünglich falsch berechnet worden. Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. sei die Rente der Klägerin nach §§ 41 bis 43b VBLS a.F. zu errechnen, wobei sich die für die weitere Berechnung maßgebliche gesamtversorgungsfähige Zeit aus § 41 Abs. 1 VBLS a.F. bestimme. Hierbei seien u.a. die Mutterschutzzeiten zu berücksichtigen, was hier erfolgt sei. Von der nach diesen Grundsätzen berechneten Rente seien Bezüge nach § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. abzuziehen, an dessen Wirksamkeit keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Dass der sich hieraus ergebende Betrag von der Beklagten unrichtig berechnet worden wäre, werde von der Klägerin nicht behauptet und sei auch sonst nicht ersichtlich. Da auf den Beitrag des Arbeitgebers abzustellen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine von der Klägerin freiwillig geleistete Überzahlung zu ihrem Nachteil berücksichtigt worden wäre. |
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| Der Neuberechnung stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, weil die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigt überhöhter Leistungen hier überwögen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass weder ein besonders langer Rentenbezug noch ein weit fortgeschrittenes Lebensalter der Klägerin in Rede stünden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin besondere Vermögensdispositionen getroffen hätte, die ihre eigenen Lebensumstände beeinflussten und nicht oder nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Nachteile rückgängig gemacht werden könnten. Soweit die Klägerin vortrage, Vermögensdispositionen getroffen zu haben, bezögen sich diese offensichtlich auf die Lebensumstände des von ihr unterstützen Sohns; dabei sei auch nicht ersichtlich, dass diese nur mit unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Soweit die Klägerin den Renovierungs- bzw. Sanierungsbedarf ihres Eigenheims vortrage, sei nicht ersichtlich, dass sie im Hinblick hierauf bereits Vermögensdispositionen getroffen hätte. |
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| Allerdings dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass die Zuvielzahlung allein auf einem Fehler der Beklagten beruhe. Dieser Umstand müsse hier jedoch in den Hintergrund treten. So sei die Wertung des § 48 VwVfG zu beachten, der allgemeine Grundsätze des Vertrauensschutzes normiere, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt möglich sei, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalte, welche die Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtfertigten. Hinsichtlich dieses Zeitpunkts sei der Beklagten eine sekundäre Behauptungslast aufzuerlegen, der sie nachgekommen sei. Sie habe substantiiert dargelegt, erst nach dem 30.03.2015 im Zuge der rückwirkenden Anerkennung der Mutterschutzzeiten Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die Klägerin auch von der Versorgungsanstalt der Architektenkammer NRW Rentenleistungen beziehe, die irrtümlich bei der Berechnung der Startgutschrift nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Vortrag sei nachvollziehbar, nachdem aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt sei, dass infolge der rückwirkenden Anerkennung von Mutterschutzzeiten in der Deutschen Rentenversicherung im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.2011 (1 BvR 1409/10) zahlreiche Startgutschriften hätten neu berechnet werden müssen. Was den Zeitpunkt der Neuberechnung angehe, habe die Beklagte das Schreiben vom 31.03.2015 vorgelegt, in dem es heiße, nach Prüfung würden nunmehr Mutterschutzzeiten vom 23.07.1978 bis zum 31.10.1978 und vom 13.12.1982 bis zum 24.03.1983 anerkannt; die Auswirkungen würden in einem weiteren Schreiben mitgeteilt. Dabei sei plausibel, dass der Fehler nicht vorher erkannt worden sei. Auch wenn man annehme, es sei Sache der Beklagten nachzuweisen, dass sie nicht schon vor Jahresfrist Kenntnis gehabt habe, sei ihr der entsprechende Nachweis gelungen. |
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| Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt und hinsichtlich der Nebenforderungen erweitert. Sie rügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Anrechnung der doppelten Beiträge zur berufsständischen Versorgung gegen Art. 3 GG verstoße, weil eine unterschiedliche Berechnung vorgenommen werde, je ob ein rentenferner oder rentennaher Jahrgang zu betrachten sei, was zu einer unangemessenen Begünstigung rentenferner Versicherter führen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erhebliche Beträge zur Alterssicherung auf freiwilliger Basis aufgewandt habe. Überdies habe das Landgericht fehlerhaft die finanziellen Dispositionen sowie die Lebensumstände der Klägerin nicht ausreichen lassen, um aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Treuwidrigkeit der Abänderung der Rentenhöhe anzunehmen. Auch habe es hinsichtlich der Wahrung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sowohl die Beweislast verkannt, als auch fehlerhaft angenommen, dass die Beklagte den entsprechenden Beweis geführt habe. Insbesondere fehle es an - möglichem und zumutbarem - Vortrag der Beklagten, wer wann was zu welchem Zeitpunkt überprüft habe. So sei es möglich, dass eine Überprüfung bereits 2012 stattgefunden habe. Den Vortrag der Beklagten zu ihren internen Abläufen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. |
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| Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2016 4.681,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.120,90 EUR seit dem 04.03.2016, aus 520,15 EUR seit dem 01.04.2016, aus weiteren 520,15 EUR seit dem 01.05.2016 und aus weiteren 520,15 EUR seit dem 01.06.2016 zu zahlen, |
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| 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin zustehende Betriebsrente wegen Alters für den Zeitraum ab 01.11.2009, hilfsweise ab 01.10.2015, auf der Grundlage einer Startgutschrift zum 31.12.2001 von 214,84 Versorgungspunkten zu berechnen und beginnend mit Juli 2016 die auf dieser Grundlage berechnete Betriebsrente monatlich auszubezahlen sowie |
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| 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht streitwerterhöhende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 746,43 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren 354,08 EUR seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten bei Versicherten rentenferner Jahrgänge, die - wie die Klägerin - nach den Vorschriften über rentennahe Jahrgänge zu behandeln seien, sei zunächst nicht vollautomatisch möglich gewesen, weshalb die Bearbeitung entsprechender Anträge zurückgestellt worden sei. Nachdem die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die vollautomatische Berechnung auch insoweit geschaffen worden seien, seien die Mutterschutzzeiten nach und nach erfasst und die Neuberechnung der Startgutschriften veranlasst worden. Die abschließende Bearbeitung des Antrags der Klägerin sei erst am 31.03.2015 möglich gewesen. Eine maschinelle Plausibilitätskontrolle habe zur Kennzeichnung der Startgutschrift aus dem Jahr 2004 als „ungültig“ und zur Information der zuständigen Fachabteilung geführt. Die Startgutschrift sei danach erstmals am 03.08.2015 manuell gesichtet worden. Erst damit habe der zuständige Bearbeiter positive Kenntnis von der fehlenden Berücksichtigung der anzurechnenden Bezüge erhalten. Überdies sei zu beachten, dass die Rentenmitteilungen nicht den Bestandsschutz öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheide genössen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die für das außergerichtliche Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten angefallenen Kosten bereits gezahlt habe. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Jahr 2015 erfolgte und allein für die Zukunft geltend gemachte Rentenkürzung aufgrund nachträglicher Reduktion der Startgutschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung stand: |
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| 1. Die Berücksichtigung der Zuschüsse, die der Arbeitgeber i.S.d. § 65 Abs. 4 Satz 5 VBLS a.F. zu den Beiträgen der Klägerin zum Versorgungswerk für Architekten NRW gezahlt hat, beruht auf § 79 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, bestehen an der Wirksamkeit dieser Rechtsgrundlage keine Bedenken. |
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| a) Zwar trifft es zu, dass die Übergangsregelung wegen Verstoßes gegen das grundrechtliche Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sein könnte, wenn sie sich - wie die Berufung geltend macht - für rentenferne berufsständisch grundversorgte Versicherte im Vergleich zu rentennahen ebenso Versicherten als weitaus günstiger erwiese, weil ihnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näherungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesamtversorgung abgezogen wird (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12, juris Rn. 29). |
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| b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 05.03.2015 (12 U 75/11, juris Rn. 20 ff.) ausführlich dargelegt hat, ist das aber nicht der Fall. |
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| Die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter begegnet im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung kann bei beiden Versichertengruppen jedoch zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten, entgegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind dabei nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (zum Vorstehenden: Senatsurteil vom 05.03.2015 aaO Rn. 23 m.w.N.). |
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| Diese Vorgaben werden durch die in Rede stehende Regelung gewahrt. So kann gerade nicht festgestellt werden, dass rentennahe gegenüber rentenfernen Versicherten aufgrund der Übergangsregelung generell schlechter stünden. So werden die durchschnittlichen Betriebsrenten bei den Vergleichsgruppen der berufsständisch grundversorgten Versicherten mit bis zu 16, 17 und 19 Umlagejahren für die Rentennahen voraussichtlich höher sein als für die Rentenfernen. Entsprechendes gilt für rentennahe Versicherte in den Vergleichsgruppen von bis zu 21 bis 40 Umlagejahren. Soweit die übrigen Rentennahen geringere Betriebsrenten erhalten als die Rentenfernen, ist dies zu vernachlässigen, weil weniger als 300 Personen betroffen sind, was 0,7 % aller Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung und 11 % aller rentennahen Versicherten dieser Gruppe ausmacht. Dass diese Versicherten generell deutlich schlechter stünden, ist ebenfalls nicht festzustellen (Senatsurteil vom 05.03.2015 aaO Rn. 32 f.). |
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| c) Diese Entscheidung ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden (Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 10 ff.). Danach hält die auf der Satzung der Beklagten beruhende Ermittlung der Startgutschrift für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung ein (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2017, aaO Rn. 14 ff.). |
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| d) Gesichtspunkte, welche eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigen würden, zeigt die Berufung nicht auf. |
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| aa) Dass die Klägerin erhebliche eigene Beiträge auf freiwilliger Basis für ihre Altersvorsorge geleistet hat, ist insofern ohne Belang, als nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte sachwidrig Altersbezüge zur Anrechnung gebracht hätten, die auf freiwillige Beiträge der Klägerin zurückgingen. Hinsichtlich der berufsständischen Vorsorge hat die Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. diese Bezüge allein anhand der Arbeitgeberzuschüsse und damit unter Außerachtlassung eventueller freiwilliger Beitragszahlungen der Klägerin bewertet. Die Beiträge der Klägerin im Rahmen ihrer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung dürften dagegen zwar bei der Ermittlung der anzurechnenden Rente von der Deutschen Rentenversicherung Eingang gefunden haben; im Gegenzug wurden diese aber jedenfalls auch bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. als Abzugsposition angesetzt, der sich dadurch deutlich reduzierte. Diese Berechnungsweise entspricht den Vorgaben von § 40 VBLS a.F. |
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| bb) Ob die Regelung im Streitfall dazu führen kann, dass der Abzug im Fall der Klägerin - allgemein gesehen - deutlich höher ist als bei einem rentenfernen Versicherten, kann ebenso dahinstehen. Denn maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt; vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (Senatsurteil vom 05.03.2015 - 12 U 75/11, juris Rn. 23 m.w.N.). |
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| 2. Der Neuberechnung der Startgutschrift der Klägerin und - daran anknüpfend - der Rentenhöhe im Jahr 2015 stehen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht entgegen. |
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| a) In der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts gelten hinsichtlich der Abänderbarkeit von Leistungsbewilligungen die im Verwaltungs- und Sozialrecht entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes als besondere Ausprägung des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben entsprechend. Denn unabhängig von der Rechtsnatur einer Rentenmitteilung stellt sich die Lage für den Empfänger der Mitteilung, der auf ihrer Grundlage über Jahre hinweg eine Rente in bestimmter Höhe bezieht, sachlich nicht anders dar als bei einem Beamten, der seine - möglicherweise überhöhten - Versorgungsbezüge aufgrund eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts erhält (BGH, Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344 [juris Rn. 23, 25 f.]). |
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| aa) In einem solchen Fall bewirkt der Vertrauensgrundsatz, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlass des fehlerhaften Akts begründete Vertrauen des Begünstigten überwiegt (BGH, aaO Rn. 21 m.w.N.). § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG konkretisiert dies für einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, dahin, dass dieser nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Letzteres ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. |
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| Im Übrigen erfordert der Vertrauensgrundsatz eine Prüfung des Einzelfalls, bei der eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen u.a. das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwerfällt. Bedeutsam kann ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht worden wurden und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich brächten. Dabei steigen mit fortschreitender Leistungsdauer die Anforderungen an eine Rücknahme (BGH, Urteil vom 22.05.1985 aaO Rn. 22). |
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| bb) Daneben gehört es auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, dass Korrekturen nicht in einem beliebigen Zeitrahmen möglich sind. Der Senat hat insoweit die Fristbestimmung in § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend herangezogen, nach dessen Maßgabe die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt möglich ist, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Dabei setzt erst die vollständige Kenntnis aller für die Entscheidung über eine Rücknahme relevanter Tatsachen die Frist in Lauf, so dass es sich um eine reine Entscheidungsfrist handelt (Senatsurteile vom 20.01.2011 - 12 U 216/09 und 12 U 33/10 jeweils unter II 4 c aa). |
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| b) Nach dieser Maßgabe war die Beklagte nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nach § 242 BGB daran gehindert, die Berechnung der Startgutschrift der Klägerin zu korrigieren und ihre Betriebsrente mit Wirkung ab dem 01.10.2015 von 1.031,94 EUR auf 511,79 EUR zu reduzieren. |
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| aa) Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung überhöhter Rentenzahlungen das Vertrauen der Beklagten an der Fortzahlung ihrer Rente in der bisherigen Höhe. |
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| Die Klägerin war im Zeitpunkt der Rentenkürzung 67 Jahre alt und damit allein aufgrund ihres Alters nicht besonders schutzbedürftig. Etwas Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Berufung - nicht unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Leistungsdauer, die im August 2015 noch keine sechs Jahre betrug. |
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| Soweit die Klägerin bereits erhaltene Rentenzahlungen für die Ausbildung ihres Sohns F. G. aufwandte, ist dies ohne Belang, weil die Beklagte keine Rückzahlung bereits gezahlter Rentenbeträge eingefordert, sondern sich auf eine Kürzung der laufenden Rentenzahlung beschränkt hat. Inwiefern es der Klägerin wegen der damit verbundenen finanziellen Einschränkungen nicht mehr möglich oder zuzumuten sein sollte, die Ausbildung ihres Sohns weiterhin zu fördern, ist nicht ersichtlich, nachdem sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch nach der Kürzung noch über ein monatliches Einkommen von 3.200 EUR verfügt. Dass die Klägerin im Hinblick auf die zuvor um ca. 500 EUR höhere Betriebsrente Vermögensdispositionen getroffen hätte, die es für sie als untragbar erscheinen ließen, mit den ihr jetzt zur Verfügung stehenden Mitteln die Ausbildung ihres Sohns weiter zu unterstützen, ist nicht dargetan. |
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| Entsprechendes gilt für die von der Klägerin bislang übernommene Beitragszahlung zu der für ihren Sohn abgeschlossenen Rentenversicherung, zumal diese - wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat - beitragsfrei gestellt werden kann. Im Übrigen erscheint das Vertrauen der Beklagten, zugunsten ihres Sohns im bisherigen Maße Vermögensaufbau betreiben zu können, in Anbetracht der Rechtsgrundlosigkeit der überhöhten Rentenzahlung nicht schutzwürdig. |
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| Inwiefern die Klägerin wegen der Studienreise mit ihrem Sohn nach Kuba und der Beseitigung eines Wasserschadens in ihrem Haus in der Vergangenheit auch künftig auf eine Rentenzahlung in unveränderter Höhe angewiesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass ihr Wohnhaus in absehbarer Zeit ein neues Dach benötige und ihr Wintergarten der Abdichtung bedürfe, hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass insofern nicht vorgetragen sei, dass die Klägerin im Hinblick darauf bereits Vermögensdispositionen getroffen hätte, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. |
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| bb) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin die Neuberechnung der Startgutschrift erst im August 2015 vornahm, obgleich der Antrag auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten durch die Klägerin schon im September 2012 gestellt worden war. |
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| Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Fehler der Startgutschriftenberechnung aus dem Jahr 2004 einem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten im Zeitraum von 2012 bis 2015 erstmals auffiel. Vielmehr ist entscheidend, dass der Beklagten selbst im Zeitpunkt der Rentenanpassung noch nicht alle Tatsachen bekannt waren, die für die Entscheidung über die Rentenkürzung maßgeblich waren, weshalb ein Ablauf der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Betracht kommt. |
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| (1) Die Frist zur Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt nicht allein an der Kenntnis an, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu zählen auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Denn bei der Jahresfrist handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist, die erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Entscheidung über die Rücknahme bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (grundlegend: BVerwGE 70, 356 [juris Rn. 19 f.]). |
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| (2) Diese Grundsätze gelten hier entsprechend. Ein Fristlauf kam im Streitfall daher erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Beklagte ihre Ermittlungen zu den Umständen abgeschlossen hat, die für die Beurteilung des etwaig zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Vertrauensschutzes maßgebend waren. Hierzu hätte zumindest eine Anhörung der Klägerin gehört. Nachdem eine solche nicht stattgefunden hatte, konnte die Frist bis zum Erlass der Abänderungsentscheidung nicht anlaufen. |
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| Zwar hatte es die Beklagte damit in der Hand, den Fristbeginn hinauszuschieben, indem sie die an sich gebotene Ermittlungstätigkeit nicht aufnahm. Dieses Ergebnis liegt aber in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist und ist daher - bis zur Grenze der Verwirkung des Rücknahmerechts - hinzunehmen (BVerwG, NVwZ 2002, 485 [juris Rn. 15]; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. § 48 Rn. 229 jew. m.w.N.). Anhaltspunkte, die im Streitfall die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. |
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