Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. März 2016 - 12 U 144/15

bei uns veröffentlicht am24.03.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.10.2015, Az. 2 O 137/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mosbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus vier Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sogenannter Nettopolicen in Anspruch.
Die Klägerin ist für die A Lebensversicherung S.A. als Versicherungsvertreterin tätig geworden und hat dem Beklagten dabei vier fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Am 07.08.2009 unterzeichnete der Beklagte drei Anträge und am 15.03.2010 einen vierten Antrag zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung der A Lebensversicherung S.A. (Versicherungsnummern: EK...10, EK...14, EK...16, EK...01; vgl. Anlagen K1 und K1a im führenden und den verbundenen Verfahren). Die drei Anträge vom 07.08.2009 wurden vom Versicherer mit Vertragsbeginn zum 01.09.2009, der Antrag vom 15.03.2010 mit Vertragsbeginn zum 01.04.2010 angenommen (vgl. jeweils Anlage K2 im führenden und den verbundenen Verfahren). Die Vermittlung sämtlicher Versicherungen erfolgte dabei durch den Zeugen Z. Er führte auch die Korrespondenz mit dem Beklagten und war zu Terminen beim Beklagten vor Ort. Bei den abgeschlossenen Versicherungen handelte es sich um sogenannte Nettopolicen, bei denen die Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision für die Vermittlungstätigkeit einkalkuliert und auszahlt, sondern zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungsnehmer eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung hat der Beklagte für jede beantragte Rentenversicherung am 07.08.2009 bzw. 15.03.2010 unterzeichnet (vgl. jeweils Anlage K3 im führenden und den verbundenen Verfahren). Die jeweilige Ziffer 2 der Vereinbarungen ist in Fettdruck hervorgehoben und lautet wie folgt:
„Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden Versicherungsvertrages eine einmalige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergütungen.“
Die Vergütung der Klägerin wurde dabei jeweils in Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung geregelt, wobei jeweils die Option einer Teilzahlung gewählt wurde. Im Einzelnen wurde nachfolgende Vereinbarungen getroffen:
- Für EK...10: Gesamtvergütung 2.359,20 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 39,32 EUR.
- Für EK...14: Gesamtvergütung 2.172,60 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 36,21 EUR.
- Für EK...16: Gesamtvergütung 2.172,60 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 36,21 EUR.
- Für EK...01: Gesamtvergütung 4.345,80 EUR, zahlbar in 60 monatlichen Raten zu je 72,43 EUR.
Die jeweiligen Ziffern 4 und 5 der Vergütungsvereinbarungen lauten wie folgt, wobei jeweils der erste Satz in Fettdruck gehalten ist:
„4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsvertrages durch Zusendung des Versicherungsscheins erklärt und der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat.
5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages verpflichtet. Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfechtung oder einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet.“
Die Verträge wurden zunächst planmäßig durchgeführt. Der Beklagte zahlte auf die drei Rentenversicherungsverträge beginnend ab 01.09.2009 jeweils 29 Raten, auf den vierten Rentenversicherungsvertrag beginnend ab 01.04.2010 insgesamt 20 Raten. Nachdem der Beklagte die Versicherungsverträge vorzeitig beendigt hatte, wurden seit Dezember 2011 sämtliche Ratenzahlungen an die Klägerin eingestellt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 19.11.2012 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung bis zum 04.12.2012 auf. Mit Schreiben vom 17.01.2013 stellte die Klägerin sämtliche offenen Raten aus den Vergütungsvereinbarungen zum 31.01.2013 fällig.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei ausführlich über die Einzelheiten der fondsgebundenen Rentenversicherungen und der damit verbundenen Kosten aufgeklärt und beraten worden. Dabei sei er insbesondere auch auf die rechtliche Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom jeweiligen Versicherungsvertrag hingewiesen worden. Ihm sei erläutert worden, dass er auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibe.
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Die Klägerin hat aus den einzelnen Vergütungsvereinbarungen zunächst den Erlass getrennter Mahnbescheide erwirkt. Nach Widerspruch wurden die Verfahren an das Amtsgericht Mosbach abgegeben, wo diese mit Beschluss vom 06.02.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Mit weiterem Beschluss vom 11.07.2014 erklärte sich das Amtsgericht Mosbach für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Mosbach.
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Dort hat die Klägerin zuletzt beantragt:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 392,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 83,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.644,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 316,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.060,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 155,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.054,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 155,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 
Der Beklagte hat beantragt,
18 
die Klage abzuweisen
19 
Er hat vorgetragen, Herr Z habe eine umfassende Finanzanalyse durchgeführt und dazu geraten, sämtliche Altverträge zu kündigen. Eine Aufklärung über die Besonderheiten einer Nettopolice sei nicht erfolgt, insbesondere sei er nicht auf die rechtliche Selbständigkeit der Vergütungsvereinbarung hingewiesen worden. Die Beratungsprotokolle habe Herr Z vorausgefüllt mitgebracht und zur Unterzeichnung vorgelegt.
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Das Landgericht Mosbach hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z und H die Klage mit Urteil vom 21.10.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vermittlungsvergütung in Höhe von insgesamt 5.152,00 EUR nach § 1 Nr. 2 der allgemeinen Bedingungen der Vergütungsvereinbarung zu. Allerdings müsse sie sich im Wege der sog. „dolo-agit-Einwendung“ Schadensersatzansprüche des Beklagten gemäß § 63 VVG entgegenhalten lassen. Den Versicherungsvertreter treffe bei Vermittlung einer Nettopolice die Pflicht, den Versicherungsnehmer deutlich darauf hinzuweisen, dass er auch dann zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibe, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet werde. Die Beweislast für die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht liege beim Versicherungsnehmer, wobei die Gegenseite substantiiert bestreiten und darlegen müsse, wie im Einzelfall beraten bzw. aufgeklärt worden sei. Die Klägerin könne sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bereits durch die Aufnahme von Ziff. 5 in die Vergütungsvereinbarung die erforderliche Aufklärung geleistet. Ein Versicherungsvermittler könne zwar durch Übergabe schriftlicher Informationen und/oder Vertragsunterlagen seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht genügen. Diese setze jedoch voraus, dass dem Versicherungsnehmer diese schriftlichen Informationen so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, dass er sich in Ruhe mit dem Inhalt vertraut machen und ggfls. Rückfragen stellen könne. Diese Anforderungen seien bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht erfüllt. Der Vermittler habe ausgesagt, die Anträge erst im Rahmen des Termins ausgedruckt zu haben. Die Übergabe der Unterlagen anlässlich des Vertragsabschlusses genüge aber nicht den genannten Anforderungen. Auch mit der Vorlage der Beratungsdokumentationen habe die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Vermittler könne sich seiner Darlegungslast zwar grundsätzlich durch Aushändigung der Beratungsdokumentation entledigen; eine lückenhafte oder unzutreffende Dokumentation könne aber wiederum zu Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer bis hin zur Beweislastumkehr führen. Insbesondere bestehe dann die Vermutung, dass der Vermittler eine nicht dokumentierte Beratung nicht vorgenommen habe. Auf den Umstand der Verpflichtung zur Zahlung der vollen Vergütung auch bei Beendigung des Versicherungsvertrags nach kurzer Zeit müsse der Versicherungsvertreter im Rahmen der Beratung deutlich hinweisen. Die vorgelegten Beratungsprotokolle enthielten einen solchen deutlichen Hinweis nicht. Zwar sei in Ziff. 3 festgehalten, dass Kündigungen und Beitragsfreistellungen in den ersten 36/72 Monaten mit großen finanziellen Verlusten verbunden seien. Daraus lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Beklagte über die aus der Vergütungsvereinbarung resultierende Pflicht zur Zahlung der Vergütung auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags aufgeklärt wurde. Denkbar sei eine Vielzahl von Gründen, weshalb eine frühzeitige Beendigung mit finanziellen Nachteilen verbunden sein könne. Auf der Grundlage der Dokumentation gehe das Gericht daher davon aus, dass kein den Anforderungen entsprechender Hinweis erteilt worden sei. Auch die durchgeführte Beweisaufnahme führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der Zeuge Z ausgesagt, dass er die Formulare mit dem Beklagten gemeinsam durchgegangen sei und ausgefüllt habe. Dabei habe er auch über die rechtliche Selbständigkeit der Verträge aufgeklärt. Seinen Angaben stünden jedoch die nicht weniger glaubhaften Angaben des Beklagten und des Zeugen H entgegen. Diese hätten angegeben, dass auf die Besonderheiten der Nettopolice nicht hingewiesen worden sei.
21 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der Beweislastregeln zu dem Ergebnis gelangt, dass eine ordnungsgemäße Beratung nicht erfolgt sei. Die Beratungspflicht im Hinblick auf den Versicherungsvertrag und den Vermittlungsvertrag werde gleich gesetzt. Hierfür gebe es keinen Anhalt im Gesetz. Das gleiche gelte für die Annahme, es bestünde eine Dokumentationspflicht bzgl. der Belehrung über den Vergütungsvertrag. Gesonderte Belehrungspflichten habe der Gesetzgeber - dem das Modell der Nettopolice bekannt gewesen sei - nicht gesehen. Eine ordnungsgemäße Belehrung sei jedenfalls nicht widerlegt.
22 
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
23 
Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Z und H. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2016 (AS II 69ff) verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
25 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
26 
1. Bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat die Vermittlung durch die Klägerin als unstreitig angesehen. Der Zeuge Z ist als Bevollmächtigter und damit auch als Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzusehen. Hiergegen erinnern beide Parteien in der Berufung weiter nichts.
27 
2. Die Vergütungsvereinbarungen sind wirksam. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Nettopolicenvereinbarungen per se weder wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 BGB unwirksam noch nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Abzugsverbot nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nichtig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.06.2014, III ZR 557/13, juris; BGH VersR 2014, 240, Tz. 10ff; jeweils m.w.N.).
28 
3. Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung scheitert indes daran, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Belehrung zusteht, den er gegenüber dem Zahlungsverlangen der Klägerin gemäß § 242 BGB (dolo agit – Einwendung) entgegen halten kann.
29 
3.1. Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt, ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird (vgl. BGH, VersR 2014, 240, Tz. 16; VersR 2014, 877, Tz. 14).
30 
3.2. Dieser Hinweis unterliegt auch der besonderen Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 VVG. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert dies nicht daran, dass § 61 VVG von der „angebotenen Versicherung“ spricht. Denn Sinn und Zweck der Beratungs- und Dokumentationspflichten gebieten eine Anwendung von § 61 VVG auch auf die gesonderte Vergütungsvereinbarung. Sogenannte Nettopolicen sind für den Versicherungsnehmer in den Fällen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags in besonderer Weise wirtschaftlich nachteilig, weil dieser - anders als bei einer herkömmlichen Bruttopolice - auch zur Zahlung der noch nicht getilgten Abschlusskosten verpflichtet bleibt. Während bei einer Bruttopolice der Versicherungsnehmer auch bei vorzeitiger Beendigung einen Teil der von ihm eingezahlten Beiträge zurückerhält, kann es bei der Nettopolice in sogenannten Frühstornofällen dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur keine Rückzahlung erhält, sondern darüber hinaus weitere Beträge zahlen muss, um die Forderung aus der Vergütungsvereinbarung zu bedienen. Es liegt daher auf der Hand, dass der Versicherer und der Vermittler, die eine Nettopolice vertreiben, den Versicherungsnehmer ausführlich und nachvollziehbar über diesen Unterschied und die daraus folgende Schlechterstellung des Versicherungsnehmers im Falle eines Frühstornos aufklären müssen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19.09.2013, 12 U 85/13, juris, Tz. 55; LG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2013, 14 S 11/12, juris, Tz. 20). Aus Sicht des Senats wäre es mit dem Sinn und Zweck der §§ 59ff VVG, eine ausreichende Information und Beratung des Versicherungsnehmers zu gewährleisten, nicht vereinbar, wenn ausgerechnet die Beratung über die für den Versicherungsnehmer potentiell besonders nachteilige gesonderte Vergütungsvereinbarung nicht der Dokumentationspflicht unterläge (so im Ergebnis ohne nähere Begründung auch LG Saarbrücken, aaO, Tz. 23f). Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass gerade auch die besonderen Dokumentations- und Beratungspflichten des Vermittlers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anerkennenswertes Interesse des Vermittlers am Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2014, III ZR 557/13, juris, Tz. 12). Dann ist es aber aus Sicht des Senats nur folgerichtig, eine Dokumentationspflicht auch hinsichtlich der Information und Beratung über diese Vereinbarung anzunehmen.
31 
3.3. Die Beweislast für die Verletzung der Pflicht zu einer hinreichend deutlichen Aufklärung über die Folgen einer Nettopolicenvereinbarung liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, wobei den Vermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der Vermittler muss also konkret darlegen, wie er im Einzelfall beraten bzw. aufgeklärt hat. Der Versicherungsnehmer muss dann den Nachweis führen, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH NJW 2006, 1429). Verletzt der Vermittler allerdings seine Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe hierfür zu dokumentieren, ist es gerechtfertigt, diesem das Beweisrisiko aufzuerlegen und dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen (OLG Saarbrücken, VersR 2010, 1181; LG Saarbrücken, aaO, Tz. 23; Prölss/Martin/Dörner, VVG, 29. A., § 63 Rn. 12). Insbesondere besteht dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Beratung tatsächlich nicht vorgenommen wurde (Prölss/Martin/Dörner, aaO). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, spricht eine weitere tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Versicherungsnehmer bei gehöriger Belehrung nicht für eine Nettopolice entschieden hätte (vgl. u.a. BGH VersR 2014, 877, Tz. 24).
32 
3.4. Bei Anwendung der oben genannten Grundsätze streitet hier zugunsten des Beklagten die Vermutung, dass eine Aufklärung bzw. Beratung hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung nicht erfolgte. Es fehlt hier an einer entsprechenden Dokumentation. Das vorgelegte Beratungsprotokoll ist ohnehin wenig aussagekräftig. Es beschränkt sich auf die Beantwortung vorformulierter Fragen mit „ja“ oder „nein“. Eine Begründung für die gegebene Empfehlung wird nicht gegeben. Der eigentliche Zweck dieses Protokolls scheint die Freizeichnung des Vermittlers von etwaigen Schadensersatzansprüchen zu sein. Dies ergibt sich aus der durch Einrahmung hervorgehobenen Erklärung hinsichtlich der Entbindung von der „Beratungs-/Vermittlerhaftung“ und der in Fettdruck hervorgehobenen Feststellung am Ende jeder Seite des Protokolls, dass „alle genannten Punkte ausführlich besprochen, beantwortet und mit der Unterschrift für Recht anerkannt [wurden]“. Ein derartiger formularmäßiger Haftungsausschluss ist indes mit der gesetzgeberischen Konzeption der Beratungs- und Dokumentationspflichten nach § 61 VVG unvereinbar und daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zu den gesonderten Vergütungsvereinbarungen verhält sich das Beratungsprotokoll dagegen nicht. Diese sind im Fragenkatalog nicht ausdrücklich bezeichnet. Soweit unter Ziffer 3 aufgeführt ist, dass Kündigungen und Beitragsfreistellungen in den ersten 36/72 Monaten mit sehr großen finanziellen Verlusten verbunden sein können, lässt sich hieraus ein Rückschluss auf eine Aufklärung über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht ziehen. Zum einen hat diese keine Laufzeit von 36 oder 72, sondern 60 Monaten. Zum anderen beinhaltet die Kostenausgleichsvereinbarung nicht nur die Gefahr eines erheblichen Verlustes hinsichtlich der eingezahlten Beträge, sondern auch die Gefahr einer darüber hinausgehenden Nachschusspflicht.
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3.5. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.
34 
Beweismaßstab ist § 286 Abs. 1 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Weniger als die subjektive Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit genügt demnach für das Bewiesensein nicht, insbesondere nicht ein bloßes Glauben, Wähnen oder Für wahrscheinlich halten (Zöller/Greger, ZPO, 31. A., § 286 Rn. 18 m.w.N.). Mehr als diese subjektive Überzeugung ist aber nicht gefordert. Es ist daher rechtsfehlerhaft, einen Beweis als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte (Zöller/Greger, aaO, Rn. 19). Das Gericht kann und muss sich vielmehr mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; BGHZ 61, 169).
35 
Die in diesem Sinne erforderliche Überzeugung im Sinne der Klägerin vermochte sich der Senat hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu verschaffen.
36 
Der Zeuge Z hat angegeben, den Beklagten über die rechtliche Selbständigkeit der Vergütungsvereinbarung aufgeklärt zu haben. Er habe diesem mitgeteilt, dass er die Vergütungsvereinbarung wie einen Kredit ansehen solle, der auch bei Kündigung des Vertrags zu zahlen sei. Die fettgedruckten Teile der Vergütungsvereinbarung seien ausdrücklich besprochen worden.
37 
Demgegenüber hat der Beklagte angegeben, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass es sich bei den Versicherungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen um getrennte Verträge handele.
38 
Der Zeuge H - der Bruder des Beklagten - hat angegeben, bei einem der Gespräche anwesend gewesen zu sein. Dabei sei über die Kosten nicht gesprochen worden. Er hat zudem angegeben, dass er selbst einen gleichartigen Vertrag über Herrn Z abgeschlossen habe, ohne dass in diesem Zusammenhang über die rechtliche Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung und die sich aus dieser ergebenden Kosten gesprochen worden sei.
39 
Bereits ausgehend von den Angaben des Zeugen Z bestehen Bedenken an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Beklagten. Der Zeuge hat sich insoweit zunächst auf das Beratungsprotokoll bezogen. Auf Nachfrage vermochte er jedoch nicht zu erklären, worauf sich die Angabe von 36/72 Monaten bei der Frage Ziff. 3 beziehe. Ein Zusammenhang zu der Vergütungsvereinbarung ist aus den oben unter 3.4 genannten Gründen nicht ersichtlich. Hinzu kommen die entgegenstehenden Aussagen des Beklagten und des Zeugen H, die in sich stimmig und nachvollziehbar waren. Gegen eine ordnungsgemäße Aufklärung spricht dabei insbesondere auch das aus wirtschaftlicher Sicht wenig sinnvolle Vorgehen, Bestandsversicherungen zu kündigen und gleichzeitig bei Abschluss neuer Versicherungen neue Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren tausend Euro einzugehen.
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Die in Fettdruck unter Ziff. 2, 4 und 5 der Vergütungsvereinbarungen hervorgehobenen Hinweise können dabei eine ordnungsgemäße Beratung bereits deshalb nicht ersetzen, weil aufgrund der durchgängig verwendeten kleinen Schriftgröße die nicht fernliegende Gefahr besteht, dass diese Hinweise vom Versicherungsnehmer nicht wahrgenommen werden.
41 
Es verbleiben daher jedenfalls eine Überzeugungsbildung ausschließende Zweifel, dass der Zeuge Z über die Folgen der Kostenausgleichsvereinbarungen in der gebotenen Deutlichkeit aufgeklärt hat.
42 
Dementsprechend streitet zugunsten des Beklagten die weitere tatsächliche Vermutung, dass er bei gehöriger Aufklärung über die Kostenausgleichsvereinbarungen von dem Abschluss der streitgegenständlichen Nettopolicen Abstand genommen hätte. Die hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche - die der Beklagte im Schriftsatz vom 26.11.2014 (AS I 583ff) mit 13.164,06 EUR beziffert hat - kann er im Wege der dolo agit - Einwendung dem Zahlungsverlangen der Klägerin entgegenhalten.
43 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44 
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Aufklärung über eine gesonderte Vergütungsvereinbarung der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 62 VVG unterliegt, kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 63 Schadensersatzpflicht


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(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 557/13
Verkündet am:
5. Juni 2014
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 307 Bk, Cb; VVG § 169 (F: 23. November 2007)
Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die
Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine
Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags
zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.
§ 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser
Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom
12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des Urteils des BGH
von 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567).
BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - III ZR 557/13 - LG Heilbronn
AG Brackenheim
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke,
Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 27. Dezember 2007 erfolgte Vermittlung von zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen bei der A. Lebensversicherung S. A. (Luxemburg ) in Anspruch.
2
Bei den vermittelten Versicherungen handelte es sich um sogenannte Nettopolicen, bei denen die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien zwei vorformulierte "Vergütungsvereinbarungen", wonach sich die Beklagte jeweils verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung in Höhe von 1.609,20 € in 60 Monatsraten zu je 26,82 € - bei einem angegebenen Barzahlungspreis von jeweils 1.485,79 € und einem effektiven Jahreszins von 3,36 % - zu entrichten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarungen wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. tätig" sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebensversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen vermittele. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
3
Versicherungsbeginn war jeweils der 1. Februar 2008. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. März 2008 die Kündigung der beiden vermittelten Lebensversicherungen nebst Vergütungsvereinbarungen und mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2008 den Widerruf der Vergütungsvereinbarungen. Für die Monate Februar bis April 2008 zahlte sie insgesamt sechs Raten zu je 26,82 €. Ab Mai 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Nach Gesamtfälligstel- lung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt 2.628,33 €, die sie mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen und Kosten geltend macht.
4
Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Vergütungsvereinbarung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits vereinnahmte Betrag zustehe. Zudem sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung, die den Kunden (hier: die Beklagte) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Entgegen dem Leitbild des § 87 HGB erhalte der Versicherungsvertreter die ihm zustehende Provision nicht von seinem Geschäftsherrn, dem Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer. Aus den §§ 87a, 92 Abs. 4 HGB ergebe sich ferner der Grundgedanke, dass das Schicksal des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters vom Bestand des Prämienanspruchs aus dem vermittelten Versicherungsvertrag abhänge. Von diesem Schicksalsteilungsgrundsatz weiche die hier zu beurteilende Vergütungsregelung ab, wonach die Vergütung auch dann in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündige. Hierdurch werde die Kündigungsmöglichkeit des Kunden bezüglich des Versicherungsvertrags faktisch in erheblicher Weise eingeschränkt. Der im Lager des Versicherers stehende Versicherungsvertreter sei mit einem Versicherungsmakler nicht vergleichbar.

II.


8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vergütungsvereinbarung nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.
10
Ob es sich bei dieser Regelung, wie die Revision meint, um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogene (reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kunden zu verneinen.
11
a) In seinem nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der erkennende Senat im Anschluss an den I. Zivilsenat (Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, VersR 2014, 64) ausgesprochen, dass ein Versicherungsvertreter ebenso wie ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren kann, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen (Senat aaO S. 241 ff Rn. 9 ff mwN). Dieser Rechtsprechung ist der IV. Zivilsenat nicht entgegengetreten (Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567, 570 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. insoweit auch Reiff, VersR 2014, 571, 574).
12
aa) Auch wenn der Versicherungsvertreter anders als der Versicherungsmakler typischerweise im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG aF; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VVG aF; jetzt §§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral, dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG aF; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6. November 2013 aaO S. 66 Rn. 21; Senat aaO S. 242 Rn. 14).
13
bb) Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung steht nicht in Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild. Die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB haben lediglich den Risikoausgleich zwischen dem Handels- beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler (Senat aaO Rn. 15).
14
cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte" Nettopolice-Lebensversicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice-Lebensversicherung. Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungs- und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale" - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsver- einbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (Senat aaO Rn. 16).
15
2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen (Senat aaO S. 242 f Rn. 17).
16
Unter dem Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer unabdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der abgeschlossenen Lebensversicherung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Provisionsabrede mit einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter abgeschlossen wird. Eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen folgt auch nicht daraus, dass die hier vermittelten Lebensversicherungsverhältnisse erst nach dem 1. Januar 2008 und damit nach Inkrafttreten des § 169 VVG nF entstanden sind. Entgegen der Meinung der Beklagten laufen die zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen nicht auf eine nach § 134 BGB unzulässige Umgehung der Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VVG nF über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühstornos und der Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nF über das Abzugsverbot hinaus. Aus den Motiven des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck dieser Regelungen ergibt sich nämlich, dass hiervon allein die Fälle der Einrechnung der Abschlusskosten in die Versicherungsprämien (Bruttopolice) betroffen sind und die Möglichkeit, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu vereinbaren, unberührt bleiben soll (BGH, Urteil vom 12. März 2014 aaO S. 568 f Rn. 17 ff mwN; zustimmend Reiff, VersR 2014, 571, 573).
17
3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
18
a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden , weil der fragliche Vertrag im Jahr 2007 geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
19
b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB aF zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB aF. Gemäß § 501 Satz 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis , die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" , genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22; vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff und vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 19 f, jeweils mwN).
20
4. Allerdings kommt ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht (s. hierzu und zum Folgenden: Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 21 ff mwN).
21
Die mit dem Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrags vollständig erbrachte Leistung des Versicherungsvertreters kann in Natur nicht zurückgegeben werden. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Insoweit ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags hat dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs keine Auswirkungen.
22
5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
23
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
a) Das Berufungsgericht wird sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung sei keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs der Belehrungs- und Hinweispflichten ist zu beachten, dass auch über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuklären ist. Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu hat das Berufungsgericht zwar Überlegungen angedeutet, aber noch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Bei seiner Würdigung wird das Berufungsgericht die diesbezüglichen Einwände der Revision mit zu berücksichtigen haben. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine "Nettopolice" entschieden hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 27). An diesen Grundsätzen hält der erkennende Senat trotz der Kritik von Reiff (VersR 2014, 243, 244 f, 246) fest.
25
b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin ein Wertersatzanspruch zusteht, so ist bei der Frage, welche Vergütung vorliegend als üblich beziehungsweise als angemessen anzusehen ist, Folgendes zu beachten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 29; zustimmend Reiff, VersR 2014, 243, 246):
26
Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei Abschluss eines Versicherungsvertrags als (Handels-)Vertreterprovision vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht die Beratungs- und Vermittlungsleistung für den Versicherungsnehmer. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines Versicherungsmaklers zu orientieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im Falle eines eigenständigen Beratungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs- und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreterberatung beziehungsweise -vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine größere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen (§ 42b Abs. 1 Satz 1 VVG aF; jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin Lebensversicherungen ausschließlich im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. vermittelt haben sollte.
Schlick Hucke Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
AG Brackenheim, Entscheidung vom 07.11.2012 - 1 C 220/08 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.06.2013 - 8 S 7/12 Ka -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 557/13
Verkündet am:
5. Juni 2014
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 307 Bk, Cb; VVG § 169 (F: 23. November 2007)
Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die
Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine
Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags
zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.
§ 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser
Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom
12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des Urteils des BGH
von 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567).
BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - III ZR 557/13 - LG Heilbronn
AG Brackenheim
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke,
Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 27. Dezember 2007 erfolgte Vermittlung von zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen bei der A. Lebensversicherung S. A. (Luxemburg ) in Anspruch.
2
Bei den vermittelten Versicherungen handelte es sich um sogenannte Nettopolicen, bei denen die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien zwei vorformulierte "Vergütungsvereinbarungen", wonach sich die Beklagte jeweils verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung in Höhe von 1.609,20 € in 60 Monatsraten zu je 26,82 € - bei einem angegebenen Barzahlungspreis von jeweils 1.485,79 € und einem effektiven Jahreszins von 3,36 % - zu entrichten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarungen wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. tätig" sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebensversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen vermittele. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
3
Versicherungsbeginn war jeweils der 1. Februar 2008. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. März 2008 die Kündigung der beiden vermittelten Lebensversicherungen nebst Vergütungsvereinbarungen und mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2008 den Widerruf der Vergütungsvereinbarungen. Für die Monate Februar bis April 2008 zahlte sie insgesamt sechs Raten zu je 26,82 €. Ab Mai 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Nach Gesamtfälligstel- lung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt 2.628,33 €, die sie mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen und Kosten geltend macht.
4
Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Vergütungsvereinbarung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits vereinnahmte Betrag zustehe. Zudem sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


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Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung, die den Kunden (hier: die Beklagte) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Entgegen dem Leitbild des § 87 HGB erhalte der Versicherungsvertreter die ihm zustehende Provision nicht von seinem Geschäftsherrn, dem Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer. Aus den §§ 87a, 92 Abs. 4 HGB ergebe sich ferner der Grundgedanke, dass das Schicksal des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters vom Bestand des Prämienanspruchs aus dem vermittelten Versicherungsvertrag abhänge. Von diesem Schicksalsteilungsgrundsatz weiche die hier zu beurteilende Vergütungsregelung ab, wonach die Vergütung auch dann in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündige. Hierdurch werde die Kündigungsmöglichkeit des Kunden bezüglich des Versicherungsvertrags faktisch in erheblicher Weise eingeschränkt. Der im Lager des Versicherers stehende Versicherungsvertreter sei mit einem Versicherungsmakler nicht vergleichbar.

II.


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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vergütungsvereinbarung nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.
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Ob es sich bei dieser Regelung, wie die Revision meint, um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogene (reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kunden zu verneinen.
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a) In seinem nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der erkennende Senat im Anschluss an den I. Zivilsenat (Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, VersR 2014, 64) ausgesprochen, dass ein Versicherungsvertreter ebenso wie ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren kann, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen (Senat aaO S. 241 ff Rn. 9 ff mwN). Dieser Rechtsprechung ist der IV. Zivilsenat nicht entgegengetreten (Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567, 570 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. insoweit auch Reiff, VersR 2014, 571, 574).
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aa) Auch wenn der Versicherungsvertreter anders als der Versicherungsmakler typischerweise im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG aF; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VVG aF; jetzt §§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral, dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG aF; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6. November 2013 aaO S. 66 Rn. 21; Senat aaO S. 242 Rn. 14).
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bb) Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung steht nicht in Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild. Die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB haben lediglich den Risikoausgleich zwischen dem Handels- beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler (Senat aaO Rn. 15).
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cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte" Nettopolice-Lebensversicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice-Lebensversicherung. Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungs- und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale" - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsver- einbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (Senat aaO Rn. 16).
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2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen (Senat aaO S. 242 f Rn. 17).
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Unter dem Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer unabdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der abgeschlossenen Lebensversicherung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Provisionsabrede mit einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter abgeschlossen wird. Eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen folgt auch nicht daraus, dass die hier vermittelten Lebensversicherungsverhältnisse erst nach dem 1. Januar 2008 und damit nach Inkrafttreten des § 169 VVG nF entstanden sind. Entgegen der Meinung der Beklagten laufen die zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen nicht auf eine nach § 134 BGB unzulässige Umgehung der Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VVG nF über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühstornos und der Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nF über das Abzugsverbot hinaus. Aus den Motiven des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck dieser Regelungen ergibt sich nämlich, dass hiervon allein die Fälle der Einrechnung der Abschlusskosten in die Versicherungsprämien (Bruttopolice) betroffen sind und die Möglichkeit, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu vereinbaren, unberührt bleiben soll (BGH, Urteil vom 12. März 2014 aaO S. 568 f Rn. 17 ff mwN; zustimmend Reiff, VersR 2014, 571, 573).
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3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
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a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden , weil der fragliche Vertrag im Jahr 2007 geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
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b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB aF zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB aF. Gemäß § 501 Satz 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis , die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" , genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22; vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff und vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 19 f, jeweils mwN).
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4. Allerdings kommt ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht (s. hierzu und zum Folgenden: Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 21 ff mwN).
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Die mit dem Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrags vollständig erbrachte Leistung des Versicherungsvertreters kann in Natur nicht zurückgegeben werden. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Insoweit ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags hat dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs keine Auswirkungen.
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5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Das Berufungsgericht wird sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung sei keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs der Belehrungs- und Hinweispflichten ist zu beachten, dass auch über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuklären ist. Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu hat das Berufungsgericht zwar Überlegungen angedeutet, aber noch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Bei seiner Würdigung wird das Berufungsgericht die diesbezüglichen Einwände der Revision mit zu berücksichtigen haben. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine "Nettopolice" entschieden hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 27). An diesen Grundsätzen hält der erkennende Senat trotz der Kritik von Reiff (VersR 2014, 243, 244 f, 246) fest.
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b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin ein Wertersatzanspruch zusteht, so ist bei der Frage, welche Vergütung vorliegend als üblich beziehungsweise als angemessen anzusehen ist, Folgendes zu beachten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 29; zustimmend Reiff, VersR 2014, 243, 246):
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Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei Abschluss eines Versicherungsvertrags als (Handels-)Vertreterprovision vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht die Beratungs- und Vermittlungsleistung für den Versicherungsnehmer. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines Versicherungsmaklers zu orientieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im Falle eines eigenständigen Beratungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs- und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreterberatung beziehungsweise -vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine größere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen (§ 42b Abs. 1 Satz 1 VVG aF; jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin Lebensversicherungen ausschließlich im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. vermittelt haben sollte.
Schlick Hucke Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
AG Brackenheim, Entscheidung vom 07.11.2012 - 1 C 220/08 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.06.2013 - 8 S 7/12 Ka -

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.