Oberlandesgericht Köln Urteil, 17. Apr. 2015 - 20 U 228/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 6/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2000 ab. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 1. Mai 2012; die Beklagte zahlte einen Gesamtbetrag von 24.745,40 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2013 erklärte der Kläger u.a. den „Widerspruch nach § 8 VVG“.
4Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
56
Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 nach § 5a VVG a.F. zu widersprechen; gehe man von einem Vertragsabschluss nach dem Antragsmodell aus, könne er nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. vom Vertrag zurücktreten. Die Belehrung im Versicherungsantrag sei unvollständig.
7Der Kläger hat beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.177,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2013 zu zahlen;
92. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.975,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2013 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Rücktrittsbelehrung im Antrag genüge den gesetzlichen Anforderungen.
13Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei von dem nach dem Antragsmodell zustande gekommenen Vertrag nicht fristgerecht zurückgetreten. Die Rücktrittsbelehrung im Antragsformular sei nicht zu beanstanden; jedenfalls sei die Ausübung des Rücktrittsrechts treuwidrig.
14Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, Der Kläger führt an, die „Widerrufsbelehrung“ nach § 8 VVG a.F. im Versicherungsantrag sei formal und inhaltlich unzureichend; im Versicherungsschein fehle eine Belehrung ganz. Jedenfalls sei er zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt; insoweit sei keine Belehrung erfolgt.
15Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
16Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
191.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2000 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2013 u.a. erklärte „Widerspruch nach § 8 VVG“ war verfristet.
21Der Vertrag wurde nach dem Antragsmodell abgeschlossen. Dass dem Kläger mit dem Antrag die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übergeben worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit und wird überdies durch die wirksame Empfangsbestätigung im Antragsformular belegt.
22Die Rücktrittsbelehrung, die sich in dem vom Kläger selbst vorgelegten Versicherungsantrag vom 30. November 1999 (GA 47) findet, lautet:
23„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 Abs. 1 AVB).“
24Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
25An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224).
26Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht den Anforderungen. Sie ist drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" vollständig in Fettdruck gehalten und zudem umrahmt ist. Sie befindet sich zudem unmittelbar über der Unterschriftszeile und fällt auch deshalb besonders in den Blick. Zwar findet sich zwischen der Überschrift „Wichtige Hinweise“ und der Belehrung noch ein weiterer Textabsatz, der ebenfalls in Fettdruck gehalten ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Rücktrittsbelehrung hier aber nicht inmitten eines Textblocks platziert, sondern auffällig am Ende des mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen und nur 2 Absätze enthaltenen Textes, dem direkt die Unterschriftszeile nachfolgt. Beide Absätze sind zudem durch eine Umrahmung voneinander getrennt. Dadurch ist nach Auffassung des Senats noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird.
27Auch inhaltlich ist sie nicht zu beanstanden. Insbesondere muss sich die Belehrung – was der Kläger vorliegend allerdings auch nicht rügt – nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (vgl. OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11-). § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. fordert – anders als etwa § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG n.F. - auch keine Belehrung darüber, wem gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, und ‑ anders als § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG n.F. - auch keine Belehrung über die Folgen eines ausgeübten Rücktritts. Auch über die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. muss nicht belehrt werden.
28Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64).
29Schließlich ist auch nicht zu verlangen, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht (ggf. nochmals) mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden muss. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt nur allgemein eine Belehrung und legt damit den Zeitpunkt der Belehrung (anders als etwa gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wonach die Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu erfolgen hat) nicht fest. Deswegen reicht eine Belehrung im Versicherungsantrag aus (Prölss in: Prölss/Martin, aaO). Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben, denn gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchst. A, Unterpunkt a.13 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG) sind die Modalitäten des Rücktrittsrechts vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen; in der Übersendung des Versicherungsscheins liegt – bei Vertragsschluss nach dem Antragsmodell – aber schon die Vertragsannahme durch den Versicherer, so dass eine Belehrung zu diesem Zeitpunkt verspätet wäre.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
32Berufungsstreitwert: 26.177,66 €
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(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)