Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2016 - 12 U 106/15

bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.06.2015, Az. 1 O 159/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (…) für den Versicherten Dr. F. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 201,89 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (…) für die Versicherte M. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 326,77 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1983 unter der Versicherungsnummer (…) einen privaten Krankenversicherungsvertrag. 1993 wurde die Ehefrau des Klägers als weitere versicherte Person aufgenommen. Bis zum 31.12.2011 waren der Kläger und seine Ehefrau im Tarif G. versichert. Dieser sah eine kalenderjährliche Selbstbeteiligung in Höhe von 1.404,00 EUR vor. Risikozuschläge waren nicht vereinbart. Im Dezember wünschte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen anderen Tarif bei der Beklagten. Die Beklagte schlug ihm mit Schreiben vom 09.12.2011 den Tarif M. 500 mit einer jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR vor. Die monatliche Prämie für diesen Tarif sollte 277,22 EUR für den Kläger und 402,01 EUR für seine Ehefrau betragen. Die Beklagte wies auf die Erforderlichkeit einer Gesundheitsprüfung hin. Der Änderungsantrag wurde am 10.01.2012 von dem für den Kläger zuständigen Versicherungsvermittler ausgefüllt, vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und bei der Beklagten eingereicht. In der Rubrik „Wagnisausgleich“ befand sich kein Eintrag.
Mit Nachtrag vom Versicherungsschein vom 08.02.2012 wurde der Tarif rückwirkend zum 01.01.2012 umgestellt. Die ausgewiesene Gesamtprämie entsprach dabei den im Schreiben vom 09.12.2011 und im Änderungsantrag vom 10.01.2012 genannten Beträgen, wobei für den Kläger und seine Ehefrau jeweils ein medizinischer Wagniszuschlag in Höhe von monatlich 75,33 EUR aufgeführt war.
Der Kläger begehrte erstmals mit Schreiben vom 10.02.2012 die Streichung des Risikozuschlags. Nach weiterer Korrespondenz stelle die Beklagte am 08.08.2012 einen geänderten Nachtrag zum Versicherungsschein aus, der weiterhin einen monatlichen Wagnisausgleich in Höhe von je 75,33 EUR vorsah. Unter den besonderen Vereinbarungen heißt es hierzu:
„- Versicherte Person 00: In dem Versicherungsschutz nach Tarif M. 500 wird ein medizinsicher Wagnisausgleich von 75,33 EUR erhoben. Dieser bezieht sich auf: Prostataerkrankung, Osteoporose, Verschleißerkrankungen der Gelenke (Arthrose), Erkrankungen und Veränderungen des Rückens und der Wirbelsäule.
- Versicherte Person 04: In dem Versicherungsschutz nach Tarif M. 500 wird ein medizinsicher Wagnisausgleich von 75,33 EUR erhoben. Dieser bezieht sich auf: Fettstoffwechselstörungen, Beinvenenerkrankungen.“
Die „versicherte Person 00“ bezeichnet dabei den Kläger, die „versicherte Person 04“ seine Ehefrau.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte sei bereits aus Rechtsgründen nicht berechtigt gewesen, eine erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Durch den Tarifwechsel sei es nicht zu Mehrleistungen des Versicherers gekommen. Vielmehr sei der vereinbarte Leistungsumfang im neuen Tarif geringer. Selbst wenn im Hinblick auf den geringeren Selbstbehalt im neuen Tarif eine partielle Mehrleistung vorliegen sollte, wäre die Beklagte an einer erneuten Gesundheitsprüfung nach § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG gehindert. Einen Risikozuschlag im neuen Tarif könnte die Beklagte allenfalls im Hinblick auf die beim ursprünglichen Vertragsabschluss vorhandenen Erkrankungen geltend machen. Die ursprüngliche Risikoeinstufung dürfe bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers geändert werden. Er hat weiterhin vorgetragen, dass die Erkrankungen, auf die die Erhebungen des Wagnisausgleichs gestützt würden, bei ihm und seiner Ehefrau nicht vorlägen. Der Tarifwechsel sei daher ohne den Wagnisausgleich zustande gekommen; die überzahlten Beträge seien von der Beklagten zurück zu gewähren.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für den Versicherten Dr. F. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
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2. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für die Versicherte M. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, dass der verringerte Selbstbehalt im neuen Tarif eine Mehrleistung darstelle. Die Mehrleistung habe dabei den Charakter einer Zusatzversicherung. Eine erneute Gesundheitsprüfung sei daher statthaft gewesen. Die Beklagte sei berechtigt, beschränkt auf den Umfang der Mehrleistung einen angemessenen Risikoausgleich zu verlangen. Dementsprechend beschränke sich der monatliche Wagniszuschlag auf 1/12 der Differenz der jährlichen Selbstbehalte.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer Fettstoffwechselstörung bei der Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Stellung des Änderungsantrags. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 20.02.2015 Bezug genommen. Im Übrigen unterblieb eine zum Bestehen der weiteren in den „Besonderen Vereinbarungen“ aufgeführten Krankheiten angeordnete Beweisaufnahme, weil der angeforderte Kostenvorschuss vom Kläger nicht einbezahlt wurde.
17 
Mit Urteil vom 02.06.2015 hat das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil sich die Parteien zum Januar 2012 auf eine wirksame Änderung des Versicherungsvertrags zu den tatsächlich berechneten Prämien geeinigt hätten. Die Beklagte habe bei ihrem Vorschlag alle bekannten Vorerkrankungen bereits berücksichtigt, wovon der Kläger auch habe ausgehen können. Der Kläger könne nicht isoliert den Wegfall des Wagniszuschlags, sondern allenfalls eine Rückgängigmachung des Tarifwechsels verlangen, wenn er sich bei Abschluss des Änderungsvertrags in einem Irrtum befunden habe. Unabhängig davon sei der Zuschlag auch zu Recht erhoben worden. Soweit die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender seien, könne der Versicherer für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Die Leistungen im neuen Tarif seien hier teilweise höher als im alten Tarif. Entgegen der Auffassung des Klägers finde kein umfassender Vergleich sämtlicher tariflicher Leistungen und Selbstbehalte statt. Enthalte der Zieltarif Mehr- und Minderleistungen, müssten die einzelnen Bereiche getrennt betrachtet werden. Im vorliegenden Fall sei die Selbstbeteiligung im neuen Tarif geringer als im alten Tarif. Dies stelle eine Mehrleistung dar. Der Risikozuschlag beschränke sich hierauf, da dieser 1/12 der Differenz der Selbstbehalte betrage. Der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass die bei der Berechnung des Wagnisausgleichs zugrunde gelegten Erkrankungen bei ihm bzw. seiner Frau nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich seiner Ehefrau sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten vom Vorliegen einer geringfügigen Hypercholesterinämie auszugehen, die gleichwohl risikoerheblich sei. Zu den anderen Vorerkrankungen habe der Kläger den Kostenvorschuss nicht einbezahlt, sodass hierzu keine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen sei und der Kläger daher beweisfällig bleibe.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine - um Hilfsanträge ergänzte - erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf den durchgeführten Wechsel ohne Erhebung von Risikozuschlägen. Er habe für sich und seine Ehefrau evident den Tarif „M. 500“ zu einem Tarifbeitrag von 277,22 EUR bzw. 402,01 EUR beantragt. Zuschläge seien gerade nicht eingerechnet gewesen. Es mache aber einen Unterschied, ob die Beträge von 272,22 EUR resp. 402,01 EUR allein für den Zieltarif zu entrichten seien oder ob diese Beträge weitere Komponenten neben diesem enthielten. Auf diese Abweichungen vom Antrag sei der Kläger nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Der Vertrag sei daher nach § 5 Abs. 3 VVG entsprechend dem Antrag des Kläger zustande gekommen, also zum monatlichen regulären Tarifbeitrag für den Tarif M. 500. Erst im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.02.2012 sei für ihn erkennbar gewesen, dass in den Monatsbeiträgen ein medizinischer Wagnisausgleich bereits eingerechnet gewesen sei. Das Erstgericht habe § 204 VVG rechtsfehlerhaft angewendet, soweit es hieraus eine Befugnis der Beklagten zur erneuten Gesundheitsprüfung und zur Erhebung von Risikozuschlägen auf dieser Grundlage ableite. Anknüpfungspunkt bleibe auch bei Mehrleistungen allein die Risikoeinstufung aufgrund der Gesundheitsprüfung anlässlich des Vertragsabschlusses, die beim Kläger 1983 und bei seiner Ehefrau 1993 erfolgt sei. Der Tarifwechsel sei kein Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrags, sondern lediglich die Fortsetzung des bisherigen Vertrags zu den Konditionen des Zieltarifs. Insbesondere handele es sich hinsichtlich der Mehrleistungen auch nicht um eine Zusatzversicherung.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.06.2015, Az. 1 O 159/13, wie folgt abzuändern:
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1. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für den Versicherten Dr. F. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
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2. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif M. 500 des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer (…) des Klägers mit der Beklagten für die Versicherte M. W. ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 EUR monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.
22 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Hilfsweise zu 1. und 2.:
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1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (...) für den Versicherten Dr. F. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 201,89 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.
25 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10.01.2012 auf Wechsel aus dem Tarif G. des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsscheinnummer (...) für die Versicherte M. W. in den Tarif M. 500 ohne Einbeziehung eines monatlichen Wagnisausgleichs zu einem Monatsbeitrag von 326,77 EUR rückwirkend zum 01.01.2012 anzunehmen und die diesbezüglich seitdem monatlich zu viel entrichteten Beträge zurückzuerstatten.
26 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
29 
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
A.
30 
Über die eingelegte Berufung ist zu entscheiden. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2016 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt hat, liegen die Voraussetzungen des § 251 ZPO bereits mangels eines korrespondierenden Antrags des Klägers nicht vor.
B.
31 
Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz die Hilfsanträge gestellt hat, liegen die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung vor. Die Zulassung der Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil hierdurch eine umfassende Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte möglich ist. Die Entscheidung über den Hilfsantrag kann auch auf der Tatsachengrundlage ergehen, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind nicht streitbefangen.
32 
Allerdings sind die zuletzt gestellten Anträge auszulegen. Entscheidend ist nämlich nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern der durch sie verkörperte Wille (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2010, 275, Tz. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 23. A., § 308 Rn. 7).
33 
Die Hilfsanträge sind dabei zunächst entsprechend der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin vom 17.12.2015 im Sinne eines Feststellungsantrags und nicht eines Gestaltungsantrags zu verstehen. Der (weitere) Auslegungsbedarf ergibt sich daraus, dass Haupt- und Hilfsanträge sich überschneiden. Beide zielen gleichermaßen auch auf die Feststellung ab, dass die Beklagte zur Erstattung der seit 01.01.2012 monatlich vereinnahmten Risikozuschläge verpflichtet ist. Der Unterschied liegt allein darin begründet, dass mit dem Hauptantrag die Feststellung eines bereits erfolgten Tarifwechsels zu den genannten Konditionen begehrt wird, während der Hilfsantrag auf eine Verpflichtung zur rückwirkenden Vornahme des Tarifwechsels abzielt. Es entspricht daher dem erkennbaren Willen des Klägers, ein Eventualverhältnis nur in diesem Zusammenhang anzunehmen, während der Antrag auf Feststellung der Erstattungspflicht hiervon unabhängig zu sehen ist.
C.
34 
Die Berufung hat mit den Hilfsanträgen auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf rückwirkende Annahme des Änderungsantrags zu den genannten Konditionen sowie mit dem Antrag auf Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten und der geltend gemachten Nebenforderung Erfolg.
1.
35 
Die Feststellungsanträge sind zulässig, insbesondere liegt das besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vor. Dies gilt auch für den Antrag auf Feststellung, dass die seit 01.01.2012 zuviel geleisteten Beiträge zurückzuzahlen sind. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht dem hier nicht entgegen. Zum einen kann dem Kläger nicht zugemutet werden, dass er die Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs im Hinblick auf die monatlich erhobenen Zuschläge ständig aktualisiert. Zum anderen kann von der Beklagten als einer großen Versicherungsgesellschaft erwartet werden, dass sie auch einem Feststellungsurteil Folge leisten wird (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3775).
2.
36 
Über die Hilfsanträge ist zu entscheiden, weil der auf Feststellung einer erfolgten Vertragsänderung gerichtete Hauptantrag unbegründet ist. Dieser zielt darauf ab, das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrags zum Tarif M. 500 ohne Wagnisausgleich seit dem 01.01.2012 festzustellen. Unstreitig bestand jedenfalls bis zum 31.12.2011 eine Versicherung im Tarif G.. Unabhängig davon, dass § 204 Abs. 1 VVG unter gewissen Voraussetzungen, auf die in der Folge noch eingegangen wird, für den Versicherer einen Kontrahierungszwang begründet, bedarf es zu einer wirksamen Vertragsänderung übereinstimmender Willenserklärungen. Daran fehlt es aber hier. Eine Einigung über eine Versicherung zum Tarif M. 500 ohne Wagniszuschlag ist gerade nicht erfolgt. Die Beklagte war von Anfang an nicht damit einverstanden, den Kläger und seine Ehefrau zu den gewünschten geringeren Prämien (ohne Wagniszuschlag) im Zieltarif zu versichern. Ob die Beklagte den Wagniszuschlag erheben durfte, ist dabei ohne Belang.
37 
Soweit der Kläger sich auf § 5 Abs. 3 VVG beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Unabhängig davon, in welcher Weise der Änderungsantrag des Klägers zu verstehen war, hat die Beklagte den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG genüge getan. Der Kläger wurde auf die Genehmigungswirkung sowie in den Versicherungsscheinen vom 08.02.2012 und 08.08.2012 unter den „Besonderen Vereinbarungen“ auf den Wagniszuschlag hingewiesen. Die formalen Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 VVG sind dabei durch die in Fettdruck hervorgehobene Belehrung und die Unterstreichungen zu den Vereinbarungen zum Wagnisausgleich gewahrt.
3.
38 
Der Kläger hat allerdings einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Versicherung im Tarif M. 500 rückwirkend zum 01.01.2012 ohne Erhebung eines Risikozuschlags annimmt.
a)
39 
Das Begehren des Klägers kann dabei entgegen der Auffassung der Berufungsgegnerin nicht bereits mit der Begründung zurückgewiesen werden, er habe letztlich das erhalten, was er beantragt habe. Zwar trifft es zu, dass die Nachträge zum Versicherungsschein vom 08.02.2012 und 08.08.2015 hinsichtlich der insgesamt zu entrichtenden Prämie im Vergleich zum Änderungsantrag vom 10.01.2012 nicht zum Nachteil des Klägers abweichen. Dem Antrag des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass er mit der Erhebung eines Risikozuschlags einverstanden gewesen wäre. Die Spalte „medizinischer Wagnisausgleich“ enthält keine Eintragungen. Eine Billigung des Zuschlags kann auch nicht in den aufgeführten Zahlbetrag hineingelesen werden. Dabei handelt es sich um Eintragungen, die vom Versicherungsvermittler vorgenommen worden sind. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird in aller Regel im Falle eines Tarifwechsels nicht von sich aus in Erfahrung bringen können, wie hoch der gewünschte Zieltarif exakt ist. Er ist hierzu vielmehr auf eine Auskunft des Versicherers angewiesen, die vollständig und richtig zu erteilen ist. Aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherers ist ein Antrag des Versicherungsnehmers, der keine Angaben zu einem Risikozuschlag enthält, in dem Sinne zu verstehen, dass eine Versicherung zum „Grundtarif“ ohne Zuschläge beantragt werde. Dementsprechend kann auch nicht von einer Einigung über die Versicherung im Tarif M. 500 zu den vom Kläger gewünschten Prämien ausgegangen werden. Die von der Berufungserwiderung insoweit vertretene andere Auffassung liefe dagegen darauf hinaus, dass ein Versicherer versteckte Zuschläge erheben könnte, indem diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern vielmehr in den Gesamtzahlbetrag eingerechnet werden. Dass dies mit der zwingenden Vorschrift des § 203 VVG zur Prämienkalkulation nicht vereinbar ist, liegt auf der Hand.
40 
Wenn ein Versicherer Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge vereinbaren will, kann er nach § 5 Abs. 1, 2 VVG verfahren. So ist die Beklagte hier letztlich auch vorgegangen, die in den Nachträgen zum Versicherungsschein den Wagniszuschlag und die hierzu maßgeblichen besonderen Vereinbarungen explizit aufführte.
b)
41 
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger und seine Ehefrau im Tarif M. 500 ohne einen Wagniszuschlag zu versichern.
42 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG ein Anspruch auf Tarifwechsel zu. Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrags (BGH, VersR 2012, 1422, Tz. 7; VersR 2015, 1012, Tz. 8). Dass es sich bei den streitgegenständlichen Tarifen G. und M. 500 um solche mit gleichartigem Versicherungsschutz handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig.
43 
Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tarifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG).
44 
Der im Zieltarif (M. 500) im Vergleich zum Herkunftstarif (G.) geringere Selbstbehalt stellt eine partielle Mehrleistung der Beklagten dar (vgl. hierzu BGH VersR 2012, 1422, Tz. 8). Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte befugt war, von ihren Rechten nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen.
45 
Die Berufung weist allerdings zurecht darauf hin, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten auch die Bewertung des Gesundheitszustandes zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat. Hat der Versicherer auf dieser Grundlage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche Risiko eingeschätzt sowie die Entscheidung getroffen, den Versicherungsnehmer nach Maßgabe des derart festgestellten und bewerteten Gesundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den "aus dem Vertrag erworbenen Rechten" gehört. Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse - etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung - die damalige Einstufung zu günstig war (BGH VersR 2015, 1022, Tz. 16 m. w. N.). Dies bedeutet, dass auch bei der Gesundheitsprüfung im Rahmen des Änderungsantrags stets auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Krankenversicherungsvertrags abzustellen ist (Bach/Moser, PKV, 5. A., § 204 Rn. 60, 68). Sieht der Zieltarif die Erhebung eines Risikozuschlags vor, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass er nach Maßgabe der ursprünglichen Risikoeinstufung bewertet wird (BGH, aaO, Tz. 17). Dies schließt es zwar nicht aus, dass der Versicherer die ursprüngliche Risikoeinstufung in eine neue Risikoskala einpasst und auf dieser Grundlage im Zieltarif einen Risikozuschlag festsetzt (BGH, aaO; BVerwGE 137, 179 Rn. 31). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der am 15.07.2015 - nach Erlass des angefochtenen Urteils - ergangenen und in VersR 2015, 1022 ff veröffentlichten Entscheidung die Erhebung eines Risikozuschlags in dem Fall gebilligt, in dem der Ausgangstarif als Pauschalprämie ausgestaltet war, in der das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass aus der fehlenden Vereinbarung eines Risikozuschlags im Ausgangstarif kein Recht des Versicherungsnehmers auf Freiheit von Risikozuschlägen in völlig anders kalkulierten Tarifen folge (aaO, Tz. 11). Entscheidend ist aber, dass Grundlage der Risikoeinstufung stets der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Abschlusses des Versicherungsvertrags ist. So liegt der Fall hier gerade nicht. Die Beklagte hat bei ihrer Risikoeinstufung nicht auf den Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 1983 bzw. seiner Ehefrau im Jahr 1993 abgestellt, sondern ausweislich des Schreibens vom 09.12.2011 alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Vorerkrankungen berücksichtigt. Dass die Erkrankungen, die für die Beklagte Anlass der Erhebung der Risikozuschläge waren, bereits 1983 resp. 1993 vorlagen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte sich hinsichtlich der Vorerkrankungen auf Arztrechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 bezogen.
4.
46 
Der auf Feststellung der Erstattungspflicht der zuviel entrichteten Prämien gerichtete Antrag ist auch begründet. Dies ergibt sich zum einen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil mit der verpflichtenden rückwirkenden Annahme des Antrags auf Versicherung zum Grundtarif des Zieltarifs insoweit die Rechtsgrundlage entfällt. Zum anderen folgt der Anspruch aus §§ 6 Abs. 5, Abs. 4 VVG, 249 BGB. Bei vollständiger und richtiger Information des Klägers sowie bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage wäre der Tarifwechsel bereits zu 01.01.2012 zu den günstigeren Konditionen zustande gekommen.
5.
47 
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 BGB begründet. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten hatte die Beklagte wiederholte Anträge des Klägers, die auf ein Entfallen des Risikozuschlags gerichtet waren, abschlägig verbeschieden und befand sich daher in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durfte der Kläger für hinreichend erfolgversprechend halten. Die klägerseits vorgenommene Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der nicht anrechenbaren Kosten bezüglich der Kostennote vom 10.10.2013 begegnet keinen Bedenken. Der Zinsanspruch hieraus folgt aus §§ 291, 288 BGB.
C.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer vollen Kostentragungspflicht der Beklagten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen dabei vor. Haupt- und Hilfsanträge betreffen den selben Gegenstand. Der Kläger erreicht sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Ziel. Das Unterliegen hinsichtlich des Hauptantrags stellt sich daher als geringfügig dar. Dies gilt auch für das erstinstanzliche Verfahren. Denn auch der dort zur Entscheidung gestellte Antrag war hinsichtlich der Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten begründet.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50 
Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein privater Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel Risikozuschläge erheben darf, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Darüber hinaus liegt im Hinblick auf die Divergenz zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16.07.2015 der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vor.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 204 Tarifwechsel


(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung


(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsa

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2016 - 12 U 106/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 31. Mai 2016 - 28 U 99/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die B

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 31. Mai 2016 - 28 U 164/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, da

Referenzen

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.