Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Aug. 2016 - 11 W 50/16 (Wx)

published on 19/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Aug. 2016 - 11 W 50/16 (Wx)
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 29. April 2016 - UR III 21/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass Ziffer 1 c) wie folgt neu gefasst wird: Als Vater des am 9. August 2015 geborenen Kindes A. G. ist Herr H. H .mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ einzutragen.

2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Dem Standesamt werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3 auferlegt.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Das Standesamt der Stadt B. wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen Anweisungen des Amtsgerichts zum Geburtenregistereintrag für den Beteiligten zu 1. Es hat die Geburt vom 9. August 2015 am 26. August 2015 in der Weise beurkundet, dass es dem Geburtsnamen des Kindes den Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ und dem Familiennamen der Mutter - der Beteiligten zu 2 - die Ergänzung „Identität nicht nachgewiesen“ beigefügt hat. Von einer Eintragung des Beteiligten zu 3 als Vater des Kindes hat es abgesehen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Aufnahme des Vaters in das Geburtenregister und die Streichung der Zusätze beantragt. Das Standesamt ist dem Antrag im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde entgegengetreten und hat ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben am 11. November 2014 vor der Gemeindebehörde Tønder/Dänemark die Ehe geschlossen; ihr Sohn - der Beteiligte zu 1 - wurde am 9. August 2015 geboren. Im Rahmen des Beurkundungsverfahrens hat die Beteiligte zu 2 ihre in Armenien ausgestellte Geburtsurkunde eingereicht; dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt ihr armenischer Personalausweis vor. Ein Reisepass ist nicht vorgelegt worden; die Beteiligte zu 2 hat angegeben, dieser sei ihr bei einer Reise nach Armenien abgenommen worden, wohin sie nach ihrer Eheschließung in Dänemark nochmals gereist sei.
Der Beteiligte zu 3 ist durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2012 als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention anerkannt worden; er ist Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge, dem der Hinweis beigefügt ist, die Personendaten beruhten auf seinen eigenen Angaben. Er hat angegeben, eine Geburtsurkunde nicht vorlegen zu können, weil die Heimatbehörden angesichts der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter jede Zusammenarbeit verweigerten.
Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Hinweise auf den fehlenden Nachweis der Namensführung des Beteiligten zu 1 und der Identität der Beteiligten zu 2 zu streichen und den Beteiligten zu 3 als Vater einzutragen. Die Identität der Beteiligten zu 2 sei durch die Kopie des Personalausweises nachgewiesen. Unter Berücksichtigung auch der Geburtsurkunde könnten sich Zweifel an der Identität nicht ergeben. Der Beteiligte zu 3 sei - nachdem eine Eheschließung mit der Beteiligten zu 2 vor der Geburt des Kindes nicht in Zweifel gezogen worden sei - gemäß § 1592 Absatz 1 BGB als Vater des Kindes einzutragen. Ein Hinweis auf den fehlenden Identitätsnachweis könne angesichts des ohne einschränkende Vermerke ausgestellten Flüchtlingsausweises nicht angebracht werden.
Gegen die am 6. Mai 2016 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die am 6. Juni 2016 eingegangene Beschwerde des Standesamts. Die Kindsmutter, die Beteiligte zu 2, habe weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass vorgelegt. Ob sich ein entsprechendes Dokument bei den Unterlagen anderer Behörden befinde, sei ungeklärt. Die Identität des Kindsvaters sei durch den Reiseausweis für Flüchtlinge, der auf seinen eigenen Angaben beruhe, nicht nachgewiesen. Es sei unverständlich, weshalb die Eltern keine Reisepässe vorlegen könnten, obwohl diese normalerweise bei einer Eheschließung in Dänemark verlangt würden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine beglaubigte Ablichtung des dort vorliegenden Personalausweises der Beteiligten zu 2 übersandt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 hat eine E-Mail des Standesamts Tønder/Dänemark vorgelegt, nach dem bei der dortigen Eheschließung „der armenische Reisepass mit Schengener Visum“ der Beteiligten zu 2 vorgelegt worden sei.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die nach §§ 58 Absatz 1, 59 Absatz 3 FamFG in Verbindung mit § 51 Absatz 2 PStG zulässige Beschwerde des Standesamts hat nur in geringem Umfang Erfolg; sie führt dazu, dass Eintragung des Vaters um den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu ergänzen ist.
A.
Das Amtsgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Sie ist schon deshalb gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts. Nach deutschem Personenstandsrecht ist somit die Frage zu beurteilen, ob die vom Beteiligten zu 1 beantragte Eintragung im deutschen Geburtenbuch vorzunehmen ist (vgl. insgesamt OLG Hamm FGPrax 2008, 204, juris-Rn. 12 m. w. N.)
B.
10 
Nach § 48 PStG kann ein abgeschlossener Registereintrag auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Das ist hier, soweit es die Zusätze bei dem betroffenen Kind und der Mutter und die Nichteintragung des Vaters angeht, der Fall.
11 
1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Geburtsregister unrichtig ist, soweit der Name der Mutter mit dem einschränkenden Zusatz versehen worden ist, deren Identität sei nicht nachgewiesen.
12 
a) Zur Beteiligten zu 2 liegen eine beglaubigte Kopie des beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwahrten armenischen Personalausweises und eine übersetzte Geburtsurkunde vor. Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden sind nicht geäußert worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die genannten Unterlagen belegen die Personalien der Beteiligten zu 2.
13 
b) Dass die Beteiligte zu 2 keinen Reisepass vorgelegt hat, zwingt unter den gegebenen Umständen nicht zu einem einschränkenden Zusatz in dem Geburtsregister.
14 
aa) Eine generelle Pflicht der Eltern, ihre Identität gegenüber dem Standesamt mit Hilfe eines Reisepasses nachzuweisen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gegen eine solche Pflicht spricht schon § 33 Satz 1 Nr. 3 PStV, der - ohne eine ausdrückliche Beschränkung auf Inländer - den Identitätsnachweis durch einen Personalausweis ausdrücklich gestattet.
15 
bb) Aus dem vom Standesamt angeführten § 8 Absatz 2 PStV lässt sich etwas anderes nicht ableiten. Diese Vorschrift besagt lediglich, dass Drittstaatsangehörige ihre Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder eine Bescheinigung ihres Heimatlandes nachzuweisen haben. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist indes, wie § 21 Absatz 1 Nr. 4 PStG zeigt, nicht zwingender Inhalt des Beurkundungsteils des Geburtenregisters. Sofern das Standesamt die armenische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 für nicht hinreichend nachgewiesen erachtet, kann es von einem Hinweis auf die Staatsangehörigkeit nach § 21 Absatz 3 Nr. 1 PStG absehen; das rechtfertigt es aber nicht, im Beurkundungsteil einen Hinweis auf Zweifel an der Identität anzubringen.
16 
cc) Die Personendaten lassen sich hinreichend aus dem bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorliegenden armenischen Personalausweis und der Geburtsurkunde entnehmen. Die darin enthaltenen Angaben werden zusätzlich dadurch gestützt, dass das dänische Standesamt, vor dem die Eheschließung vorgenommen worden ist, unter Übersendung einer Kopie bestätigt hat, dass dort ein Originalreisepass vorgelegt worden ist.
17 
2. Zutreffend hat das Amtsgericht auch angenommen, dass der Beteiligte zu 3 als Vater des Beteiligten zu 1 einzutragen ist.
18 
a) Die Abstammung des Beteiligten zu 1 ist, da er in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Da Anhaltspunkte für einen anderen in Betracht kommenden Vater nicht vorliegen, stellt sich die Frage des Verhältnisses des Artikels 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB zu den anderen Anknüpfungen (vgl. hierzu BeckOK BGB/Heiderhoff, Edition 39, EGBGB Art. 19 Rn. 20 ff.) nicht. Nach deutschem Recht ist der Beteiligte zu 3 gemäß § 1592 Absatz 1 BGB als Ehemann der Beteiligten zu 2 der Vater des Kindes. Zweifel an der Gültigkeit der in Dänemark geschlossenen Ehe hat das Standesamt nicht geäußert; diese sind auch sonst nicht ersichtlich.
19 
b) Nachdem das Abstammungsverhältnis feststeht, ist der Vater in den Geburtseintrag unabhängig davon aufzunehmen, ob seine Identität geklärt ist (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Auflage, § 21, Rn. 59).
20 
c) Dies hat allerdings mit dem Zusatz zu geschehen, dass seine Identität nicht nachgewiesen ist.
21 
aa) Der Beteiligte zu 3 kann sich, wie er vorgetragen hat, derzeit nur mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 Absatz 1 Genfer Konvention ausweisen. Richtig ist zwar, dass ein solcher Ausweis grundsätzlich die Funktion hat, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen und in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen soll, so dass für den nationalen Pass ersetzenden Reiseausweis in der Regel nichts anderes gelten kann als für den nationalen Reisepass. Aus dem Vorliegen eines solchen Ausweises kann aber nicht pauschal auf die entsprechende Legitimationswirkung geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 120, 206) kann nicht bei jeglichem Zweifel die Erteilung eines entsprechenden Reiseausweises nach Art. 28 GFK verweigert werden. Dies ist nur möglich, wenn eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings unterbleibt oder unzureichend ist. Soweit eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich ist, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In einem solchen Fall kann jedoch in der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis ausgestellt wird, der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen (BVerwG a. a. O., juris-Rn. 31). Damit kann aus dem Vorliegen eines Reiseausweises nach Artikel 28 GFK nicht zwingend geschlossen werden, dass es an der Identität des Reiseausweisinhabers keine Zweifel gibt (vgl. insgesamt OLG München StAZ 2012, 52 mit zustimmender Anmerkung Allmannsberger; OLG Nürnberg FGPrax 2014, 233; ebenso Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Auflage, § 21, Rn. 58). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 2008 (FGPrax 2008, 204) rechtfertigt - worauf das Oberlandesgericht München zu Recht hingewiesen hat - keine andere Beurteilung. Zwar war auch der vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilende Reiseausweis auf der Grundlage der eigenen Angaben der Ausweisinhaberin ausgestellt worden (OLG Hamm a. a. O., juris-Rn. 4). Anders als in dem vom Oberlandesgericht München und vorliegend zu entscheidenden Fall war dort der Reiseausweis nicht mit einem einschränkenden Zusatz versehen, dass die Angaben zu den Personalien auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers beruhen (OLG Hamm a. a. O., juris-Rn. 17 a. E.).
22 
bb) Das in Artikel 25 der Genfer Konvention über Rechtsstellung der Flüchtlinge normierte Gebot der Verwaltungshilfe gebietet es nicht, von dem einschränkenden Zusatz abzusehen. Zwar sind den Berechtigten danach die üblicherweise an ausländische Staatsbürger ausgegebenen Urkunden auszustellen. Das ist hier aber auch geschehen; der Zusatz weist lediglich darauf hin, dass die ansonsten übliche Prüfung der eigenen Personalangaben des Eingetragenen nicht möglich war.
23 
cc) Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Beteiligte zu 3 den Umstand zu vertreten hat, dass er Unterlagen seines Heimatstaates, die zur Ausräumung von Identitätszweifeln geeignet wären, nicht vorlegen kann. Eine Eintragung ohne hinweisenden Zusatz im Geburtsregister kann nur erfolgen, wenn sich das Standesamt - was hier nicht möglich ist - die volle eigene Überzeugung von der Identität des Beteiligten zu 3 verschaffen kann. Da Eintragungen in dem Geburtsregister auch noch zu einem späteren Zeitpunkt berichtigt werden können, bleibt es dem Beteiligten zu 3 unbenommen, erneut auf Streichung des Zusatzes anzutragen, wenn es ihm zu einem späteren Zeitpunkt gelingen sollte, Unterlagen zu beschaffen, die seine Identität belegen.
24 
3. Der Wegfall des Hinweises bei der Mutter führt dazu, dass auch der auf den fehlenden Nachweis der Namensführung hindeutende Zusatz bei dem Kind zu streichen ist. Die Frage, ob dem Kind der Familienname des Vaters beizugeben ist, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
25 
4. Soweit das Standesamt bemerkt hat, es müsse „möglicherweise [...] von einem Asylmissbrauch ausgegangen“ werden, sind die Anhaltspunkte, auf die dies gestützt wird, nicht dargetan; die Frage der Asylberechtigung ist im Übrigen auch für den Inhalt des Geburtenregisters nicht von Bedeutung.
III.
26 
1. Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an. Zwar sehen die Ziffern 15223, 15212 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz grundsätzlich die Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren in Personenstandssachen vor. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, kommt eine Gebührenerhebung indes nach der Vorbemerkung 1.5.2 des Kostenverzeichnisses nicht in Betracht; im Übrigen scheidet sie - zu Lasten des Standesamts - wegen § 51 Absatz 1 Satz 2 PStG aus.
27 
2. Der Ausschluss der Gerichtskostenerhebung gegenüber dem Standesamt nach § 51 Absatz 1 Satz 2 PStG schließt es, wenn das Standesamt wie hier durch die Beschwerdeeinlegung die Stellung eines förmlich Beteiligten erlangt hat, nicht aus, ihm bei Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 84 FamFG die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen (zu § 81 Absatz 1 FamFG Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Auflage, § 51, Rn. 29). Besondere Gründe, von der Anordnung der Auslagenerstattung zu Lasten des Standesamts abzusehen, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 hat der Senat die Auslagenerstattung auf die Hälfte beschränkt, weil das Rechtsmittel insoweit einen Teilerfolg erzielt hat.
28 
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Absatz 3 GNotKG.
29 
4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG) war nicht veranlasst. Die Sache wirft keine grundsätzlichen oder einer Rechtsfortbildung bedürftigen Fragen auf; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Ob die Identität der Eltern als Voraussetzung der Eintragung in das Geburtenregister als nachgewiesen anzusehen ist, ist eine im Einzelfall zu beurteilende tatrichterliche Frage.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Annotations

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder
2.
eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

1.
Reisepass oder Passersatz,
2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.