Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Feb. 2005 - 10 U 199/03

bei uns veröffentlicht am11.02.2005

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Baden-Baden vom 4.9.2003 - 1 O 38/03 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.549,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.344,70 EUR seit dem 6.8.2002, aus jeweils 40,90 EUR seit dem 5.9.2002, dem 5.10.2002, dem 7.11.2002, dem 5.12.2002 und dem 7.1.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 87 % und die Beklagte 13 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
(BGB - §§ -Angaben beziehen sich auf die zwischen dem 1.9.2001 und dem 31.12.2001 geltende Gesetzesfassung, Art. 229 §§ 3, 5 EGBGB)
I. Die Klägerin macht - für die Berufungsentscheidung noch erheblich - Mietzins- und Nutzungsausfall für Büroräume geltend.
Durch Mietvertrag vom 5./6.2.2001 (K 1, Anlagenheft LG) vermietete die Klägerin der Beklagten für zwei Jahre Büroräume, eine Garage und zwei Stellplätze in B. Mit Schreiben vom 8.4.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihre Geschäfte nach Be. verlege und an einer vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages interessiert sei, da die Büroräume etwa ab Juni des Jahres nicht mehr benötigt würden (K 2, Anlagenheft LG). Im Juni und Juli 2002 entfernte die Beklagte die überwiegende Büroeinrichtung aus den Mieträumen. Die Miete für August 2002, die nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrages spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu leisten war, zahlte die Beklagte nicht. Die Klägerin ließ die Türschlösser zu den Büroräumen austauschen. Die Beklagte weigerte sich daraufhin, die September-Miete zu zahlen. Mit Schreiben vom 30.9.2002 rechtfertigte die Klägerin ihr Vorgehen unter Bezugnahme auf ihr Vermieterpfandrecht und kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs (K 4, Anlagenheft LG). Die Beklagte war mit der Kündigung einverstanden (vgl. Schreiben vom 4.10.2002, K 3, Anlagenheft LG). Am 13.1.2003 übersandte sie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Schlüssel des Mietobjekts.
Die Klägerin hat Mietzins für die Monate August und September 2002 und Nutzungsentschädigung für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 geltend gemacht, jeweils 1.344,70 EUR (= 2.630 DM; 2.550 DM für die Büroräume und 80 DM für die Garage). Außerdem hat sie Nebenkostenvorauszahlungen bzw. abgerechnete Nebenkosten begehrt.
Das LG hat mit Urt. v. 4.9.2003, auf das Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung von 8.068,20 EUR (Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für August 2002 bis Januar 2003) nebst Verzugszinsen verurteilt. Die weiter gehende Klage, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat es abgewiesen.
Gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt, diese dann jedoch bezüglich des Mietzinses für August 2002 nebst insoweit zugesprochener Verzugszinsen zurückgenommen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sei nicht verpflichtet, den verlangten Mietzins für September 2002 und die verlangte Nutzungsentschädigung für Oktober 2002 bis Januar 2003 zu zahlen. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die in die Mieträume eingebrachten Sachen in Besitz zu nehmen. Schon gar nicht sei sie berechtigt gewesen, unangekündigt die Türschlösser auszuwechseln. Die Klägerin habe für die Zeit nach der Kündigung keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da sie die Mieträume ihr, der Beklagten, nicht mehr überlassen habe. Dass sie, die Beklagte, die Schlüssel erst später zurückgegeben habe, sei nicht wesentlich.
Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
10 
Ihre Anschlussberufung, mit der sie Schadensersatz in Höhe einer Miete für Februar 2003 geltend gemacht hat, hat sie zurückgenommen.
11 
Hinsichtlich der Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
12 
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Für den noch in Streit befindlichen Zeitraum von September 2002 bis Januar 2003 hat sie hinsichtlich der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Büroräume Erfolg, nicht dagegen hinsichtlich der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Garage.
13 
1. Nicht mehr in Streit ist der vom LG zuerkannte Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses für die Büroräume und die Garage i.H.v. insgesamt 2.630 DM (1.344,70 EUR) für August 2002 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.8.2002.
14 
2. Für den September 2002 hat die Klägerin entgegen der Ansicht des LG keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Büroräume, sondern nur Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Garage i.H.v. 80 DM (40,90 EUR).
15 
a) Der Mietzinsanspruch für die Büroräume ist gem. § 536 BGB bzw. § 320 BGB entfallen (BGH v. 28.10.1981 - VIII ZR 302/80, MDR 1982, 485 = NJW 1982, 870 [871]), da die Klägerin der Beklagten durch den Austausch der Türschlösser im August 2002 den Besitz der Räume entzogen hat.
16 
aa) Die Klägerin vermutet zwar, dass die Türschlösser am 5.9.2002 gewechselt wurden (II 89). Das ist aber schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um unzulässigen neuen Vortrag in der zweiten Instanz handelt, § 531 Abs. 2 ZPO. In der ersten Instanz war unstreitig, dass der Schlösseraustausch im August erfolgt war (S. 4 des LG-Urteils). Gegen eine Auswechslung erst am 5.9.2002 spricht im Übrigen, dass die Beklagte schon am 3.9.2002 der Klägerin schrieb, dass sie wegen der Inbesitznahme der Räume durch die Klägerin keine Septembermiete zahlen werde (B 1, Anlagenheft LG).
17 
Die Klägerin räumte der Beklagten den Besitz an den Büroräumen im September 2002 nicht wieder ein. Eine bloße Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten während der Geschäftszeiten der Praxis ihres Ehemanns (im gleichen Haus) Zutritt zu den Büroräumen zu gewähren (II 31), verschaffte dieser keinen Besitz. Denn der Besitz an den Mieträumen ist nicht (mehr) überlassen, wenn der Vermieter dem Mieter den jederzeitigen, ungehinderten Zutritt zu ihnen durch einen Verschluss, den nur er, der Vermieter, öffnen kann, verwehrt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1982 - 10 U 199/81, zitiert nach Juris). Die Klägerin ermöglichte der Beklagten den uneingeschränkten Zutritt zu den Mieträumen auch nicht dadurch, dass sie, wie sie behauptet, ihr die Übergabe der Schlüssel für die ausgetauschten Türschlösser anbot. Sie machte nämlich nach ihrem Vortrag die Herausgabe der Schlüssel von der Zahlung der rückständigen Miete abhängig (II 31). Zur Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts war sie nicht mehr berechtigt, nachdem sie der Beklagten zu Beginn des Mietverhältnisses die Räumlichkeiten überlassen hatte (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 193).
18 
bb) Die Klägerin durfte sich nicht wegen des bestehenden Mietzinsrückstands vom August in den Besitz der Mieträume setzen. Sie hatte der Beklagten mit Mietbeginn den unmittelbaren Besitz an den Büroräumen überlassen, wozu sie aufgrund des Mietvertrages gem. § 535 BGB verpflichtet gewesen war. Das Recht zum Besitz verlor die Beklagte danach nicht schon aufgrund der ausgebliebenen Mietzahlung im August, sondern erst bei Beendigung des Mietvertrags (BGH v. 28.10.1981 - VIII ZR 302/80, MDR 1982, 485 = NJW 1982, 870 [871]). Einen vorherigen Verlust des Besitzrechts wegen Zahlungsverzugs sieht auch der Mietvertrag zwischen den Parteien nicht vor.
19 
cc) Der Austausch der Türschlösser und der damit verbundene Entzug des Besitzes an den Mieträumen waren auch nicht durch ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gedeckt. Offen bleiben kann, ob die Klägerin berechtigt war, die eingebrachten Sachen der Beklagten gem. § 562b Abs. 1 S. 2 BGB in Besitz zu nehmen. Die Klägerin durfte jedenfalls ihr Vermieterpfandrecht nicht dadurch geltend machen, dass sie die Türschlösser zu den Mieträumen auswechselte und damit der Beklagten den Besitz der Räume dauerhaft entzog. Zwar mag sein, dass ein Vermieter unter Umständen auch Gewalt anwenden darf, wie z.B. Türen versperren oder das Schloss auswechseln, um eine Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück zu verhindern (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 269; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rz. III 893; Artz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 562b Rz. 1). Jedoch muss der Vermieter bei der Ausübung seiner Befugnis, sein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu sichern, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck wahren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1982 - 10 U 199/81, zitiert nach Juris; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung, 2003, § 562b Rz. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 269). Deswegen muss der Vermieter sich zunächst darauf beschränken, einer Entfernung der Gegenstände durch den Mieter zu widersprechen (OLG München, Urt. v. 12.1.1989 - 29 U 2366/88, unter Ziff. 6, zitiert nach Juris; Artz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 562b Rz. 1; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung, 2003, § 562b Rz. 9). Dies tat die Klägerin aber nicht. Sie sprach die Beklagte im August 2002 nicht darauf an, dass sie mit einer Entfernung eingebrachter Sachen nicht einverstanden sei. Die Beklagte traf zu diesem Zeitpunkt auch keine Anstalten, die in den Mieträumen noch verbliebene Büroeinrichtung zu entfernen. Der Entfernung wesentlicher Teile der Büroeinrichtung im Juni und Juli 2002 hatte die Klägerin ebenfalls nicht widersprochen.
20 
Die Klägerin hatte zudem keinen Anlass, anzunehmen, dass die Beklagte ihr Vermieterpfandrecht missachten würde, wenn sie einer Entfernung der eingebrachten Sachen widersprechen sollte. Die Beklagte hatte zwar im August nicht die Miete bezahlt. Sie war bis dahin jedoch ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen. Sie hatte auch nicht versucht, sich aus den Mieträumen und dem Mietvertrag zu stehlen. Sie hatte vielmehr schon im Schreiben vom 8.4.2002 die Geschäftsverlagerung mitgeteilt, den damit entfallenden Bedarf an den Mieträumen ab Juni 2002 angekündigt und um vorzeitige Vertragsbeendigung gebeten.
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dd) Die Tatsache, dass die Beklagte nach der Auswechslung der Türschlösser zu den gemieteten Büroräumen mit den ihr überlassenen Schlüsseln noch Zugang zu Hausflur, Treppenhaus und Briefkasten hatte, ändert nichts daran, dass die Mietzinszahlungspflicht für die Büroräume entfallen ist. Die Nutzungsmöglichkeit von Hausflur und Treppenhaus hatte nur untergeordnete Bedeutung. Sie diente allein dem Zugang zu den gemieteten Büroräumen. Ohne deren Besitz machte die Nutzungsmöglichkeit der Nebenräume keinen Sinn mehr. Das Gleiche gilt für die Nutzung des Briefkastens.
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b) Nicht entfallen ist die Mietzinszahlungspflicht für die Garage für September 2002 i.H.v. 80 DM (40,90 EUR). Die Beklagte hatte im September weiterhin Besitz an der Garage. Diese blieb auch nach Auswechslung der Türschlösser zu den Büroräumen zugänglich. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin das Garagenschloss austauschte oder den Zugangscode für die Fernbedienung der Garagenöffnung änderte, sondern nur, dass sie keine Kenntnis von einem Schlossaustausch oder einer Codeänderung hat (II 11). Auch wenn Garage und Büroräume Gegenstände eines Mietvertrags waren, ist über den Mietzins für die Garage und den für die Büroräume nicht notwendig einheitlich zu entscheiden. Die Miete für die Garage ist im Mietvertrag gesondert ausgewiesen.
23 
3. Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des LG keinen Anspruch gem. § 546a Abs. 1 BGB auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Büroräumlichkeiten für Oktober 2002 bis Januar 2003.
24 
a) Das Mietverhältnis wurde aufgrund des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 30.9.2002 (K 4, Anlagenheft LG) beendet. Die Beklagte erklärte sich mit der ausgesprochenen Beendigung des Mietvertrages im Schreiben vom 4.10.2002 (K 3, Anlagenheft LG) einverstanden. Die Beklagte hat jedoch der Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses die Büroräumlichkeiten nicht vorenthalten. Die Klägerin hatte sich zuvor schon selbst den unmittelbaren Besitz an den Büroräumen verschafft, indem sie die Türschlösser austauschte. Die Beklagte konnte ihr daher nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr den Besitz vorenthalten.
25 
Die Beklagte gab zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses auch die (ehemaligen) Schlüssel der Büroräumlichkeiten nicht unverzüglich zurück, wozu sie gem. § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre (OLG Hamm NZM 2003, 26), sondern erst im Januar 2003. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls enthielt die Beklagte der Klägerin aber ausnahmsweise die Mietsache nicht dadurch vor, dass sie die Schlüssel zu den Büroräumen nicht unverzüglich zurückgab. Denn die Klägerin war auch ohne die Schlüssel der Beklagten nicht gehindert, die Räume anderweitig zu verwenden (Staudinger/Rolfs, BGB, Bearbeitung, 2003, § 546 Rz. 16). Die Schlüssel der Beklagten hätten ihr nicht zum Besitz verholfen. Mit ihnen hätte die Klägerin keinen Zugang zu den Räumen gehabt. Sie hätte sie auch für eine Weitervermietung der Räume nicht benötigt. Dass die Beklagte mit ihren Schlüsseln noch Zugang zu Hausflur und Treppenhaus hatte, schränkte die Möglichkeit der Klägerin, die Büroräume anderweitig zu verwenden, nicht ein.
26 
b) Ein Vorenthalten der Büroräume liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte auch die Fernbedienung für die Garage erst im Januar 2003 zurücksandte. Zwar darf ein Mieter die Mietsache nicht in Teilen zurückgeben. Eine Sache ist daher erst dann zurückgegeben, wenn der Vermieter die Mietsache insgesamt einschließlich Zubehör erhalten hat. Im vorliegenden Fall sind jedoch Büroräume und Garage nicht eine einheitliche Mietsache (s.o. 2.b.). Die fehlende Rückgabe der Garagenfernbedienung bedeutet daher nicht, dass die Beklagte der Klägerin die Büroräume vorenthielt. Schließlich begründet die verspätete Rückgabe des Schlüssels für den Briefkasten nicht ein Vorenthalten der Büroräume. Die verspätete Rückgabe dieses Schlüssels verhinderte nicht einen vollständigen unmittelbaren Besitz der Klägerin an den Mieträumen durch den Austausch der Türschlösser. Der Briefkastenschlüssel gewährte keinen Zugang zu den Räumen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Nutzung und Verwertung der Büroräume durch das Fehlen der Briefkastenschlüssel eingeschränkt war.
27 
Die Tatsache, dass die Klägerin in den Mieträumen die restliche Büroeinrichtung der Beklagten verwahrte, gewährt ihr ebenfalls keinen Nutzungsentschädigungsanspruch. Dadurch wird der Tatbestand des Vorenthaltens der Mietsache nicht erfüllt (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 270; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearb., 2003, § 562b Rz. 11).
28 
4. Die Klägerin hat aber Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB für die Garage für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 i.H.v. monatlich 80 DM (= 40,90 EUR), insgesamt 163,60 EUR.
29 
Die Beklagte hatte an der Garage bis zum Januar 2003 noch unmittelbare Sachherrschaft und damit Besitz. Sie übersandte der Klägerin die Fernbedienung für die Garagenöffnung erst im Januar 2003. Ob die Beklagte nur Mitbesitzerin der Garage war, da die Klägerin durch ihren Zentralschlüssel jederzeit Zugang zur Garage hatte, kann offen bleiben. Denn auch wenn die Klägerin Mitbesitz hatte, reicht die reine Erklärung der Aufgabe des Mitbesitzes, die im Schreiben der Beklagten vom 4.10.2002 (K 3, Anlagenheft LG) gesehen werden könnte, nicht aus, um der Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB zu genügen. Für eine vollständige Rückübertragung der Mietsache muss ein übergebener Schlüssel - bzw. hier der automatische Türöffner - zurückgegeben werden (Staudinger/Rolfs, BGB, Bearbeitung, 2003, § 546 Rz. 12).
30 
5. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit an Mietzinszahlungen für August und September 2002 1.344,70 EUR und 40,90 EUR sowie an Nutzungsentschädigungszahlungen für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 4 mal 40,90 EUR, insgesamt also 1.549,20 EUR.
31 
Die Verzinsung des Betrags von 1.344,70 EUR folgt aufgrund der Teil-Berufungsrücknahme der Beklagten ohne weiteres aus dem LG-Urteil. Im Übrigen folgt sie daraus, dass die Beklagte sich seit den im Tenor genannten Zeitpunkten gem. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB in Verzug befindet, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Tag der Fälligkeit des Mietzinses richtet sich gem. § 5 Nr. 1 des Mietvertrages nach dem Kalender. Auch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nach der mietvertraglichen Fälligkeitsregelung für die Miete fällig (BGH NJW 1974, 556; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 546a Rz. 10).
32 
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.