Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Aug. 2017 - 2 Ws 225/17; 2 Ws 226/17

published on 03/08/2017 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Aug. 2017 - 2 Ws 225/17; 2 Ws 226/17
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg - Strafvollstreckungskammer - vom 12.07.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Freiburg - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der heute 22-jährige Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts F vom 14.07.2016, rechtskräftig seit dem 22.07.2017, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hier: Kleinmengen von Marihuana) in vier Fällen, begangen in der Zeit vom 28.02. bis zum 19.04.2016 im Bereich des X-Kirchplatzes in F, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dieser Sache hatte sich der Verurteilte im Anschluss an seine am 19.04.2016 erfolgte Festnahme bis zur Urteilsverkündung am 14.07.2017 in Untersuchungshaft befunden.
Bereits wenige Monate nach seiner Haftentlassung bzw. nach Beginn der Bewährungszeit wurde der Verurteilte erneut straffällig und deshalb durch Urteil des Amtsgerichts F vom 13.03.2017, rechtskräftig seit dem 21.03.2017, wegen „gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ (hier: erneut Kleinmengen von Marihuana), begangen am 29.10.2016 in der Y-Straße in F (d. h. in unmittelbarer Nähe seiner damaligen Unterkunft in der von der Z betreuten Container-Siedlung in der A-straße) und am 10.12.2016 erneut auf dem X-Kirchplatz in F, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt.
In der zuletzt genannten Sache hatte sich der Verurteilte zunächst seit dem 10.12.2016 in Untersuchungshaft befunden, seit dem 21.03.2017 (also mit Urteilsrechtskraft) befindet er sich in Strafhaft. Eine Reststrafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Urteil vom 13.03.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F mit Beschluss vom 16.05.2017, rechtskräftig seit dem 26.05.2017, abgelehnt. Damals waren sowohl die Justizvollzugsanstalt F in ihren Stellungnahmen vom 27.04. und vom 04.05.2017 als auch die Staatsanwaltschaft F mit Verfügung vom 20.04.2017 einer bedingten Entlassung entgegen getreten.
Bereits mit Beschluss vom 02.05.2017, rechtskräftig seit dem 13.05.2017, hatte die inzwischen auch insoweit zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 14.07.2016 widerrufen und bezüglich der vom Verurteilten erfüllten Arbeitsauflage eine Anrechnungsentscheidung im Umfang von einer Woche getroffen, so dass im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens rückwirkend zum ersten Zwei-Drittel-Termin die Strafvollstreckung unterbrochen wurde und nunmehr seit dem 10.05.2017 die widerrufene Strafe vollstreckt wird.
Der gemeinsame Zwei-Drittel-Termin war - unter Berücksichtigung der jeweils verbüßten Untersuchungshaft sowie der im Widerrufsbeschluss getroffenen Anrechnungsentscheidung - am 18.07.2017. Das Strafende ist auf den 27.12.2017 notiert.
Die Justizvollzugsanstalt F hat in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2017 im Hinblick auf die - eine bedingte Entlassung befürwortende - Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin erklärt, dass sie die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stelle. Die Staatsanwaltschaft F hat mit Verfügung vom 27.06.2017 beantragt, eine Reststrafaussetzung zur Bewährung abzulehnen.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 12.07.2017 mündlich angehört und mit Beschluss vom gleichen Tage, dem Verurteilten zugestellt am 17.07.2017, eine Reststrafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14.07.2017.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung von einer unvollständigen bzw. teilweise unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und infolgedessen auch das Anhörungsrecht des Verurteilten verkürzt hat.
Die Strafvollstreckungskammer hat die - im Vergleich zur ersten Stellungnahme vom 27.04.2017 (ergänzt mit Schreiben vom 04.05.2017) deutlich positivere - Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 20.06.2017 bei ihrer Entscheidung offensichtlich übersehen und daher nicht berücksichtigt. Anders ist es nicht zu erklären, dass diese Stellungnahme weder mit der entsprechenden Verfügung vom 04.07.2017 dem Verteidiger zur Vorbereitung des Anhörungstermins übersandt noch im Rahmen der mündlichen Anhörung am 12.07.2017 dem Verurteilten bekannt gegeben wurde. Vielmehr beschränkte sich die mündliche Anhörung ausweislich des Anhörungsprotokolls darauf, lediglich die Stellungnahmen der Vollzugsanstalt vom 27.04. und vom 04.05.2017 zu erörtern. Dazu passt im Übrigen, dass die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen ist, die Vollzugsanstalt sei einer vorzeitigen bedingten Entlassung entgegen getreten, obwohl sie diese in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2017 in das gerichtliche Ermessen gestellt hat.
10 
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafvollstreckungskammer bei Berücksichtigung der aktuellen Stellungnahme der Vollzugsanstalt, zu welcher der Verurteilte (nunmehr) gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO angehört werden muss, zu einer abweichenden Entscheidung gelangen würde. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg zurückzuverweisen.
11 
Eine eigene Entscheidung des Senats scheidet aus. Dabei wird nicht verkannt, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 309 Abs. 2 StPO das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung im Regelfall selbst zu treffen hat und dabei ggf. alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen prüfen und aufklären muss, auch soweit das bisher nicht geschehen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 309 Rn. 3 mwN). Anders ist es jedoch wenn - wie hier - ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht selbst beheben kann (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 309 Rn. 8 mwN).
12 
Ein solcher nicht heilbarer Verfahrensfehler ist hier dadurch begründet, dass sich die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht auf die aktuelle Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 20.06.2017 erstreckt hat, was dem Zweck der mündlichen Anhörung zuwiderläuft.
13 
Deren Sinn erschöpft sich nicht in der persönlichen Kontaktaufnahme des Gerichts mit dem Verurteilten, sondern ihre Bedeutung verdeutlicht sich erst darin, dass es von ihrem Ergebnis abhängt, ob der Verurteilte eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erreicht oder weiter inhaftiert bleibt. Dementsprechend ist das Thema der mündlichen Anhörung die umfassende Erörterung aller der im Rahmen einer Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Umstände (BVerfG NStZ 1993, 355 ff., 357). Die mündliche Anhörung ist daher nicht als bloßes Verfahren zur Anhörung mündlicher Äußerungen des Verurteilten, sondern als sachbezogene Erörterung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung mit zusammenfassender Würdigung der abgegebenen Stellungnahmen und der Persönlichkeit des Verurteilten zu sehen (OLG Karlsruhe NJW 2005, 3013 f.; Bringewat NStZ 1996, 17 ff., 20). Die Regelung des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO konkretisiert die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und gewährleistet ferner, dass der Gefangene bestmöglich auf das Ergebnis dieser Aufklärung Einfluss nehmen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 Ws 905-906/06 - juris).
14 
Zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und - darin enthalten - auf vollständige Information über den Verfahrensstoff müssen dem Verurteilten spätestens bei seiner mündlichen Anhörung die nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeholten Stellungnahmen der Vollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden (Esser NStZ 2003, 464 ff., 468), und zwar nicht nur für ihn nachteilige Stellungnahmen.
15 
Soweit eine solche Einschränkung in älteren Entscheidungen (BVerfGE 19, 198 ff.; OLG Hamburg NJW 1964, 2315 f.) anklingt und - auf diese gestützt - teilweise auch heute noch in der Literatur vertreten wird (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 454 Rn. 18; Esser, aaO), kann dieser Auffassung schon deshalb nicht (mehr) gefolgt werden, weil die genannten Entscheidungen zu einer Zeit ergangen sind, als § 454 Abs. 1 StPO in der bis zum 31.12.1974 geltenden Fassung eine Anhörung des Verurteilten - anders als heute grundsätzlich zwingend vorgeschrieben - nicht vorsah. Damals wurde lediglich allgemein aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gefolgert, dass eine Reststrafaussetzung nicht aufgrund einer ungünstigen Stellungnahme der Vollzugsanstalt abgelehnt werden dürfe, ohne dass zuvor dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war (LR-Graalman-Scheerer, StPO, 26. Aufl. 2010, § 454 Rn. 20).
16 
Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Strafvollstreckungskammer eine eigene Ermessensentscheidung nach § 57 StGB zu treffen hat, ohne dabei an Anträge und Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt (seien diese ablehnend oder befürwortend) gebunden zu sein. Es macht für einen Verurteilten letztlich keinen Unterschied, ob seine bedingte Entlassung abgelehnt wird, weil sich das Gericht entsprechenden kritischen Stellungnahmen anschließt oder weil es positiven Stellungnahmen nicht zu folgen vermag. Insbesondere bei gegenläufigen Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt kann es daher durchaus im Interesse eines Verurteilten liegen, seine mündliche Anhörung nicht nur dazu zu nutzen, für ihn nachteilige Umstände zu entkräften, sondern auch für ihn günstige Umstände, die bereits von einem der Verfahrensbeteiligten angeführt wurden, näher zu erläutern, um diesen mehr Überzeugungskraft zu verleihen.
17 
Im Beschwerdeverfahren findet eine mündliche Anhörung nicht statt; § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gilt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1988, 1715 f.) - nur im ersten Rechtszug. Auch wenn eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren gleichwohl zulässig ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2005 - 1 Ws 425/04 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 454 Rn. 46), kann eine solche im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, da sie im Ergebnis auf eine Kompetenzverlagerung im Verfahren nach §§ 57 StGB, 454 StPO dergestalt hinauslaufen würde, dass der Senat praktisch in erster Instanz tätig werden und entscheiden müsste; zudem wäre eine solche Verfahrensweise mit dem Verlust einer Instanz für die Verfahrensbeteiligten verbunden (vgl. Senat, NStZ-RR 2011, 325 f. für den Fall einer unzureichend begründeten Zwei-Drittel-Entscheidung).
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr
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published on 24/01/2005 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 21. September 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1  Der jetzt 51-jäh
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Annotations

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.