Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. März 2003 - 1 Ws 381/02

bei uns veröffentlicht am25.03.2003

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Dolmetschers S. wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts X vom 23. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Dolmetscher insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer - ein in X ansässiger Dolmetscher für die persische Sprache - wurde durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts X vom 24.09.2002  zur Hauptverhandlung auf den 21.10.2002 als Dolmetscher geladen, wobei ihm die Ladung am 27.09.2002 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht erschienen war, verhängte die Strafkammer gegen ihn mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR. Gegen diese ihm am 29.10.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Dolmetscher mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Er trägt vor, eine Ladung zum Verhandlungstermin nicht erhalten zu haben. Mit Vermerk vom 21.11.2002 hat der Vorsitzende der Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses angetragen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
Die Frage, ob einem Dolmetscher die für den Sachverständigen in § 77 StPO normierten Ungehorsamsfolgen im Falle eines unentschuldigten Ausbleibens auferlegt werden können, ist obergerichtlich bislang wenig geklärt. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, da vorliegend aufgrund der erfolgten persönliche Übergabe von einer wirksamen Ladung des Dolmetscher auszugehen ist und - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO - erhebliche Entschuldigungsgründe (KG, Beschluss vom 19.02.1998, 4 Ws 25-26/98) nicht vorgebracht wurden.
Die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Koblenz (VRS 47, 353 f.) vertretene Ansicht der Strafkammer, die für den Sachverständigen bestimmten Ungehorsamsfolgen des § 77 StPO könnten auf den ausgebliebenen Dolmetscher entsprechend angewandt werden, teilt der Senat nicht.
1. Unter einem Dolmetscher versteht man einen Sprachkundigen, dessen Aufgabe es ist, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und den nicht der deutschen Sprache mächtigen Beteiligten zu vermitteln (BGHSt 1, 4 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 185 GVG, Rn. 1). Zieht ihn das Gericht heran, um mangels eigener Sachkunde den Sinn einer außerhalb des Prozessverkehrs angefallenen fremdsprachigen Äußerung zu ermitteln, so hat er die Funktion eines Sachverständigen (BGH a.a.O.), ansonsten ist seine Stellung derjenigen eines Sachverständigen nur ähnlich (BGHSt 4, 154 f. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7). Beide sind aufgrund ihrer Fachkenntnisse Gehilfen des Gerichts. Während der Sachverständige jedoch eine eigene Beurteilung abgibt, wird der Dolmetscher vorwiegend als bloßer Sprachmittler tätig.
Dieser unterschiedlichen Aufgabenstellung hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er beide in den einzelnen Verfahrensordnungen rechtlich nicht gleichstellt, sondern für den Dolmetscher in den §§ 185 ff. GVG eigenständige und verfahrensübergreifende Regelungen geschaffen hat. Dass die für den Sachverständigen geltenden Bestimmungen der § 72 ff. StPO darüber hinaus auch beim Dolmetscher entsprechende Anwendung finden sollen, lässt sich den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes aber nicht entnehmen (vgl. LR-Wickern, StPO, 25. Auflage, Dezember 2002, § 191 GVG Rn. 2 unter Darstellung der Rechtsprechung des Reichsgerichts), vielmehr findet dort nur ein ausdrücklicher Verweis auf die Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung des Sachverständigen statt (§ 191 GVG, §§ 74, 22 ff. StPO; vgl. für die Kostenerstattung auch § 17 ZSEG). Hingegen sieht schon § 189 GVG für den Dolmetscher eine eigene Eidesformel vor, welche sich von derjenigen des Sachverständigen (§ 79 StPO) unterscheidet. Inwieweit die für den Sachverständigen geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung auf den Dolmetscher entsprechend angewandt werden können (vgl. BGHSt 4, 154), lässt sich daher nur im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der einzelnen Regelungsgehalte beurteilen (vgl. etwa zur fehlenden Verpflichtung des Dolmetschers zur Beantwortung von Fragen zu seiner Person: LR-Wickern, a.a.O., § 191 GVG Rn. 2).
2. An einer solchen, eine analoge Anwendung rechtfertigenden Rechtsähnlichkeit fehlt es aber bei den Ungehorsamsfolgen des § 77 StPO, denn diese beruhen maßgeblich auf der Erwägung, dass der Sachverständige aufgrund seiner öffentlich rechtlichen Bestellung oder seiner Berufsausübung zur Erstellung seines Gutachtens aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht verpflichtet ist (§ 75 StPO; KK-Senge, StPO, 4. Auflage 1999, § 75 Rn. 1).
Danach wird gegen den Sachverständigen neben der Auflegung von Verfahrenskosten ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung (§§ 77, 72, 51 StPO) bei Gericht nicht erscheint oder sich trotz bestehender Pflicht weigert, ein Gutachten zu erstatten. Hat der Sachverständige aber ein Recht zur Verweigerung des Gutachtens (§ 76 StPO), so ist er anders als ein etwa zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge auch zum Erscheinen nicht verpflichtet (Meyer-Goßner, a.a.O., § 77 Rn. 2, § 51 Rn. 12). Nichts anderes kann gelten, wenn der Sachverständige - etwa wegen fehlender öffentlicher Bestellung - der Ernennung überhaupt keine Folge leisten muss (KK-Senge, a.a.O., § 76 Rn. 1).
10 
Im Gegensatz zum Sachverständigen ist der Dolmetscher aber grundsätzlich nicht zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Während sich eine solche Pflicht für den Sachverständigen ausdrücklich aus § 75 StPO ergibt, wird eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung, welche eine erhebliche Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung darstellt, auf Dolmetscher allgemein abgelehnt (vgl. Senat, Beschluss vom 10.02.2003, 1 Ws 121/02 a.E.; LR-Wickern, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.; Wittschier NJW 1985, 2873 f. m.w.N.).
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Bereits hieraus folgt, dass dem Dolmetscher keine Ungehorsamsfolgen nach § 77 StPO auferlegt werden können. Ist er nämlich von Rechts wegen nicht zur Übernahme eines Auftrages verpflichtet, so muss er auch nicht in einer Hauptverhandlung erscheinen. Eine unabhängig von der Verpflichtung zur Übernahme eines Auftrages bestehende Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten, sieht das Gesetz nicht vor. Etwas anderes mag indes dann gelten, wenn sich der Dolmetscher zur Durchführung der Übersetzung ausdrücklich bereit erklärt hat (§ 75 Abs. 2 StPO), was vorliegend aber nicht der Fall war.
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3. Auch handelt es sich beim Ordnungsgeld nach § 77 StPO um eine strafähnliche Sanktion, so dass einer entsprechenden Anwendung das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegenstünde (so LG Nürnberg-Fürth MDR 1978, 508 f; LG Hildesheim NdsRPfl 1990, 232; AG Tiergarten StV 1987, 13; vgl. auch BVerfGE 20, 323 ff, 331).
13 
4. Es kann vorliegend dahin stehen, ob dem trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgebliebenen Dolmetscher zumindest in entsprechender Anwendung des § 77 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten (bejahend: AG Tiergarten StV 1987, 13; LG Hildesheim NdsRPfl 1990, 232; verneinend im Ergebnis: LG Hamburg StV 1985, 500; offengelassen Wittschier NJW 1985, 2873 f.) oder auch dies wegen der mangelnden Verpflichtung zur Übernahme der Übersetzung (vgl. oben unter II. Nr. 2) rechtlich nicht möglich wäre, denn die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss über die Tragung der durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers verursachten Kosten nicht entschieden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 51 Rn. 14). Dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch auf diese für ihn an sich günstige Entscheidung der Strafkammer erstrecken sollte, vermag der Senat dem Beschwerdeschreiben jedoch nicht zu entnehmen.
III.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung

Strafprozeßordnung - StPO | § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgeset

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(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Beg

Strafprozeßordnung - StPO | § 79 Vereidigung des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatt

Strafprozeßordnung - StPO | § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen


(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Fall

Strafprozeßordnung - StPO | § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen


(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 191


Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige


Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Referenzen

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.

(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.

(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.