Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04

published on 29.06.2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Y. vom 05. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Antrag die Anordnung einer „Roten Karte“ betrifft. Es wird festgestellt, dass die am 05. April 2004 erfolgte Anordnung einer „Roten Karte“ seitens der Justizvollzugsanstalt Z. rechtswidrig war.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Y. vom 05. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, soweit dies die Entscheidung über die Ablösung von der Arbeit betrifft.

3. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil deren Zulassung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den außergerichtlichen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen die Hälfte der Staatskasse zur Last, im Übrigen behält der Verurteilte diese auf sich.

5. Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wurde der in der Buchbinderei in der Justizvollzugsanstalt Z. eingesetzte Verurteilte mit Verfügung vom 5.4.2004 von seinem Arbeitsplatz abgelöst, weil wegen seines den Arbeitsprozess störenden Verhaltens eine im Interesse des geordneten Ablauf des Arbeitsalltages gebotene sachgerechte Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Zugleich verhängte die Anstalt gegen den Verurteilten die in der Hausordnung unter V Nr. 2 der Justizvollzugsanstalt Z. vom 09.10.2002 bei einem Antrag auf Widerruf der Arbeitseinteilung oder schuldhafter Nichtarbeit eines Strafgefangenen vorgesehene „Rote Karte“. Diese beinhaltet entsprechend der Ergänzung der Hausordnung vom 12.07.1999 folgende im vorliegenden Fall auch vollumfänglich vollzogene Sanktionen:
1) Hofgang von Montag bis Freitag zwischen 1.30 Uhr und 11.30 Uhr
2) Hofgang an Wochenenden und an Feiertagen von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr
3) Die Teilnahme an Veranstaltungen des Flügels ist möglich, soweit diese nicht durch Disziplinarmaßnahmen oder durch besondere Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen ist
4) Duschen nach dem Hofgang
5) Keine Teilnahme am Sport der übrigen Gefangenen
6) Keine Teilnahme am Abendhof
7) Keine Teilnahme am Umschluss, ausgenommen am Nachtumschluss an Wochenenden und an Feiertagen
8) Haftraumumschluss nach Frühstücks- und Mittagsessensausgabe; Zellenaufschluss nachmittags um 16.00 Uhr
10 
9) Keine Berechtigung zum Besitz und Betrieb eines eigenen Fernsehgerätes. Gegebenenfalls ist bei Arbeitsverweigerung das Gerät aus dem Haftraum zu entfernen
11 
Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Verurteilten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ablösung, auf Verpflichtung ihn als Hilfsschänzer einzusetzen und ihn von der Zahlung von Haftkosten zu befreien, mit Beschluss vom 5. Juli 2004 als unbegründet und seinen Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall als unzulässig zurückgewiesen. Über seinen weiteren Antrag vom 8.5.2004 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Roten Karte, deren Anordnung die Strafvollstreckungskammer als rechtmäßig ansieht, hat diese nur in den Gründen entschieden.
12 
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen, die, soweit sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war, teilweise Erfolg hat.
II.
13 
1 Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Ablösung des Strafgefangenen von seiner Arbeit in der Buchbinderei rechtsfehlerfrei war.
14 
a. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt über die Ablösung des Antragstellers von seiner Tätigkeit in der Buchbinderei ist als Widerruf einer den Antragsteller begünstigenden Maßnahme an den zu § 49 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu messen (OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 372). Allerdings steht der Vollzugsanstalt hinsichtlich der Beurteilung der einen Widerruf rechtfertigenden Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen der Anstalt und anderen für eine Ablösung vom Arbeitsplatz in Betracht kommenden Gründen im Hinblick auf ihre besondere Sachnähe und die ihr obliegende Verantwortung für die Anstaltssicherheit ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 1 Ws 95/04; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 11 Rn 15). Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Vollzugsanstalt nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist. Die gerichtliche Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den Grundsatz des Vertrauensschutzes bedacht und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
15 
b. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hält einer derartigen Nachprüfung stand. Eine Ablösung von der Arbeit kommt nämlich nicht nur bei groben Pflichtenverstößen in Betracht, sondern auch bei anderen verhaltensbedingten Gründen, wie etwa Arbeitsverweigerung oder sicherheitsgefährdendes Verhalten am Arbeitsplatz, wenn sich hieraus die Ungeeignetheit der Strafgefangenen für den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ergibt und das Verhalten des Strafgefangenen nicht auf anderen Ursachen beruht. Auch die von der Strafvollstreckungskammer angeführte Störung des Arbeitsfriedens fällt hierunter. Zwar würden hierfür bloße sachliche Auseinandersetzungen mit dem Betriebsleiter nicht ausreichen, die Grenze ist jedoch dort überschritten, wo ein gedeihliches Miteinander nicht mehr möglich ist und das Verhalten des Strafgefangenen den Arbeitsablauf im Betrieb insgesamt gefährdet. Erforderlich ist daher, dass der Gefangene auf Dauer und nicht nur kurzzeitig an dem innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr tragbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11.4.2005, 1 Ws 506/04).
16 
c. Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer tragen diese Annahme noch, insbesondere ergibt die Sachdarstellung, dass die Anstalt den Strafgefangenen zuvor auf die von ihm ausgehenden Störungen - wenn auch nicht in Form einer deutlichen Abmahnung - hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abänderung seines Verhaltens gegeben hat, so dass auch wegen der nur zeitlich kurzen Tätigkeit des Strafgefangenen in der Buchbinderei die Grundsätze des Vertrauensschutzes noch als gewahrt angesehen werden können. Auch Ermessenfehler weist die erfolgte Ablösung nicht auf.
17 
2. Anders ist die Sachlage aber bei der Anordnung der „Roten Karte“ zu beurteilen.
18 
a. Die mit der Ablösung von der Arbeit verbundene Feststellung, dass der Gefangene verschuldet ohne Arbeit ist, hat in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung, weil eine Verschuldensprüfung insoweit nicht stattfindet. Eine Ablösung von der Arbeit kann auch zulässig sein, wenn den Gefangenen kein Verschulden trifft, er aber dennoch für den weiteren Betriebsablauf untragbar ist. Sofern ein Verschulden des Gefangenen als Zulässigkeitsvoraussetzung für weitere Maßnahmen erforderlich ist, die die Vollzugsbehörde an die Ablösung von der Arbeit knüpfen will, obliegt diese Prüfung dem Vollzugsbeamten, der die Maßnahme verhängt.
19 
b. Nach vorläufiger Beurteilung ist der Senat der Auffassung, dass die mit der Verhängung der „Roten Karte“ regelmäßig einhergehenden Absonderungsmaßnahmen als besondere Sicherungsmaßnahmen (§ 88 Abs. 3, 91 Abs. 1 StVollzG) anzusehen sind. Deren Anordnung nach § 88 Abs. 3 i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. Ob dies vorliegend aufgrund übergeordneter, in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht näher dargestellter, Erwägungen der Anstalt bereits der Fall war, braucht der Senat vorliegend nicht abschließend zu entscheiden, denn bei Erlass von besonderen Sicherungsmaßnahmen ist allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch ist zu sehen, dass sowohl die Frage, ob eine Anordnung überhaupt ergeht als auch deren Umfang im Ermessen der Anstalt steht. Dass solche Erwägungen angestellt wurden, vermag der Senat indes nicht zu erkennen, vielmehr ist davon auszugehen, dass die „Rote Karte“ bei „Arbeitsunwilligen“ oder bei erfolgter „Ablösung vom Arbeitsplatz“ eher schematisch verhängt wird.
20 
c. Ein gegen den abgelösten Gefangenen verhängter Fernsehentzug kann nach Auffassung des Senats nur im Wege einer Disziplinarmaßnahme nach § 102, 103 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG erfolgen. Insoweit ist gesondert zu prüfen und ggf. festzustellen, ob der Gefangene mit dem Verhalten, das zur Ablösung von der Arbeit geführt hat, schuldhaft gegen die Arbeitspflicht verstoßen hat.
21 
d. Soweit an die Ablösung von der Arbeit die weitere Maßnahme geknüpft wird, den Gefangenen mit einem Haftkostenbeitrag zu belasten, ist auch insoweit gesondert zu prüfen, ob der Gefangene schuldhaft ohne Arbeit ist.
22 
e. Schließlich bedarf die Anordnung der als Maßnahmenhäufung so bezeichneten „Roten Karte“, welche der Senat - bei Vorliegen der formellen Anordnungsvoraussetzungen (§ 91 Abs. 1 StVollZG) - grundsätzlich in zeitlich eingeschränktem Umfang für rechtlich zulässig hält, einer weiteren Einschränkung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nämlich in jedem Fall die Prüfung, ob die in der Hausverfügung des Anstaltsleiters vom 12.07.1999 vorgesehenen Maßnahmen in Anbetracht der Schwere des jeweiligen Verstoßes zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung (Arbeitsmoral) überhaupt notwendig sind und es darüber hinaus in jedem Fall der Verhängung sämtlicher einschränkender Bestimmungen bedarf oder ob, etwa bei weniger gewichtigen Verstößen, die Anordnung einzelner Sanktionen ausreicht.
23 
3. Die Sache ist spruchreif. Da sowohl die erledigte Maßnahme der Anstalt im konkreten Fall als auch die Hausverfügungen des Anstaltsleiters die Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht erkennen lassen, war aufgrund des sich aus Gründen der Wiederholungsgefahr ergebenden Feststellungsinteresses die Rechtswidrigkeit der am 5.4.2004 erfolgten Anordnung der „Roten Karte“ festzustellen und auszusprechen.
24 
4. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da es nicht geboten ist, diese zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Soweit der Strafgefangene mit Antrag vom 12.4.2004 die Befreiung von der „Zahlung der Haftkosten“ begehrt, war ergänzend lediglich zu bemerken, dass ein solcher Antrag bereits unzulässig ist, weil die Auferlegung von Haftkosten den Erlass eines begründeten und mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Bescheides voraussetzt (Senat a.a.O) und die Erhebung einer vorbeugenden Anfechtungs-, Feststellung- oder Verpflichtungsklage vorliegend nicht zulässig war.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 StVollzG, 465 StPO; die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 52, 50 GKG.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste
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published on 11.04.2005 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - U. vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an di
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published on 03.05.2012 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2355/10 und 2 BvR 1443/11 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der
published on 03.08.2005 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts -Strafvollstreckungskammer -Karlsruhe vom 21. Februar 2005 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 31. Mai 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt,
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Annotations

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.

(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
(weggefallen)
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
9.
Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.